Kammergericht:
Beschluss vom 25. Juli 2011
Aktenzeichen: 1 ARs 48/09

(KG: Beschluss v. 25.07.2011, Az.: 1 ARs 48/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Kammergerichts vom 25. Juli 2011 betrifft den Antrag der Rechtsanwältin Dr. S. auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG. Die Rechtsanwältin hatte einen teilweise freigesprochenen Mandanten verteidigt und daraufhin einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, um die Auslagen des Mandanten festzusetzen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nicht möglich ist, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat. Dies ist hier der Fall, da die Rechtsanwältin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag bereits deutlich gemacht hat, welche Gebühren sie als angemessen ansieht.

Das Gericht folgt der herrschenden Auffassung, dass der Rechtsanwalt an sein einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden ist. Daher ist eine weitere Feststellung nach § 42 RVG, die bindende Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren und einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung entfalten soll, nicht mehr möglich.

Daher wird der Antrag der Rechtsanwältin auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG als unzulässig zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

KG: Beschluss v. 25.07.2011, Az: 1 ARs 48/09


Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist nicht statthaft, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat.

Tenor

Der Antrag der Rechtsanwältin Dr. S. auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Rechtsanwältin Dr. S. hat den teilweise Freigesprochenen verteidigt. Sie hat mit Schriftsatz vom 24. November 2009 einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 464b StPO gestellt und beantragt, die auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen ihres Mandanten auf 4.741,36 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat sie den Antrag gestellt, gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren festzustellen. Dieser Antrag ist unzulässig.

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, dass der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG nicht statthaft ist, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat (vgl. OLG Bamberg AGS 2011, 228 = StRR 2011, 240 mit zustimmender Anmerkung Burhoff; OLG Celle NStZ-RR 2009, 31; Thüring. OLG AGS 2011, 287). Der Rechtsanwalt ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. BGH NJW 1987, 3203 [zu § 12 BRAGO]; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 14 Rdn. 4; Burhoff aaO).

So verhält es sich hier. Rechtsanwältin Dr. S. hat in ihrem zeitgleich mit dem Pauschantrag gestellten Kostenfestsetzungsantrag deutlich gemacht, welche Gebühren sie als angemessen ansieht. Für eine Feststellung nach § 42 RVG, die nach der Gesetzeskonzeption bindende Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren und einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung entfalten soll (§ 42 Abs. 4 RVG), ist daher kein Raum mehr.






KG:
Beschluss v. 25.07.2011
Az: 1 ARs 48/09


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