Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist nicht statthaft, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat.
Der Antrag der Rechtsanwältin Dr. S. auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsanwältin Dr. S. hat den teilweise Freigesprochenen verteidigt. Sie hat mit Schriftsatz vom 24. November 2009 einen Kostenfestsetzungsantrag gemäß § 464b StPO gestellt und beantragt, die auf den Freispruch entfallenden notwendigen Auslagen ihres Mandanten auf 4.741,36 Euro festzusetzen. Mit Schriftsatz vom selben Tag hat sie den Antrag gestellt, gemäß § 42 RVG eine Pauschgebühr für das gesamte Verfahren festzustellen. Dieser Antrag ist unzulässig.
Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, dass der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG nicht statthaft ist, wenn der Rechtsanwalt sein Bestimmungsrecht gemäß § 14 Abs. 1 RVG bereits wirksam ausgeübt hat (vgl. OLG Bamberg AGS 2011, 228 = StRR 2011, 240 mit zustimmender Anmerkung Burhoff; OLG Celle NStZ-RR 2009, 31; Thüring. OLG AGS 2011, 287). Der Rechtsanwalt ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. BGH NJW 1987, 3203 [zu § 12 BRAGO]; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., § 14 Rdn. 4; Burhoff aaO).
So verhält es sich hier. Rechtsanwältin Dr. S. hat in ihrem zeitgleich mit dem Pauschantrag gestellten Kostenfestsetzungsantrag deutlich gemacht, welche Gebühren sie als angemessen ansieht. Für eine Feststellung nach § 42 RVG, die nach der Gesetzeskonzeption bindende Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren und einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung entfalten soll (§ 42 Abs. 4 RVG), ist daher kein Raum mehr.
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