Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. Juni 1998
Aktenzeichen: 17 W 302/96

(OLG Köln: Beschluss v. 29.06.1998, Az.: 17 W 302/96)

Vertritt ein Anwalt mehrere Streitgenossen und ist einem von ihnen ohne Einschränkung Prozeßkostenhilfe bewilligt, so ist der Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse nicht auf den Mehrvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 BRAGO beschränkt; es ist die volle Vergütung nach § 123 BRAGO zu zahlen, soweit diese den Anteil nicht übersteigt, der im Innenverhältnis der Streitgenossen auf die bedürftige Partei entfällt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Das Oberlandesgericht Köln hat der Beklagten zu 2) für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr den Antragsteller, der zugleich die Beklagte zu 1) vertreten hat, beigeordnet. Der Antragsteller hat seine Ansprüche auf Vergütung in Höhe von 2.325,88 DM gegenüber der Staatskasse geltend gemacht. Gegen die Festsetzung von nur 235,52 DM hat er Erinnerung eingelegt, der das Landgericht abgeholfen hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO), aber unbegründet.

1. Der Antragsteller hat die ihm nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zustehende Vergütung zutreffend berechnet. Sie steht ihm in voller Höhe zu, obwohl er neben der Beklagten zu 2) auch die Beklagte zu 1) vertreten hat, für die keine Prozeßkostenhilfe beantragt wurde.

2. Der Bezirksrevisor beruft sich mit seiner Beschwerde auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1993 (Rpfl 1993, 452 = MDR 1993, 913 = NJW 1993, 1715), nach der die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sich in einem Fall wie dem vorliegenden "auf die Erhöhungsbeträge nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO" beschränken soll. Es kann dahinstehen, ob der Bundesgerichtshof nur darüber entscheiden wollte, in welchem Umfang ein Gericht bei der hier gegebenen Konstellation Prozeßkostenhilfe zu bewilligen hat, oder ob der Entscheidung darüber hinaus zu entnehmen ist, daß die Bewilligung sich auch dann, wenn der Bewilligungsbeschluß keinerlei Beschränkungen enthält, allein auf die Erhöhungsbeträge beziehen soll. Nur wenn man die Entscheidung im zuletzt genannten Sinn versteht, ist sie hier einschlägig. Indes kann ihr nicht gefolgt werden.

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs ist mit Recht allgemein auf Ablehnung gestoßen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGR 1997, 340 m.w.Nachw. - auch zu den wenigen "zustimmenden" Entscheidungen, die sämtlich aus der Zeit vor 1993 stammen; OLG München MDR 1996, 857 = NJW-RR 1997, 191 = OLGR 1996, 207; SchlHOLG OLGR 1998, 234; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200; LG Frankenthal JurBüro 1997, 91 = MDR 1997, 208; LG Berlin MDR 1996, 754 = JurBüro 1996, 434; Gerold/ Schmidt/von Eicken, BRAGO, 13. Aufl., § 6 Rn. 23; Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 122 Rn. 65; Fischer JurBüro 1998, 4; Rönnebeck, NJW 1994, 2273). Er wird dem Umstand nicht gerecht, daß der Anwalt gegenüber dem bedürftigen Mandanten ebenso wie gegenüber dem gleichzeitig vertretenen Streitgenossen, der keine Prozeßkostenhilfe in Anspruch nimmt, gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO einen Anspruch auf "die Gebühren und Auslagen hat, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre". Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist er allerdings gehindert, seinen Anspruch gegen die Partei geltend zu machen, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Es spricht viel dafür, diese Gesetzeslage (vgl. auch die §§ 129, 130 BRAGO) dahin zu verstehen, daß die Wahlanwaltsvergütung als gestundet anzusehen ist (so Riedel/Sußbauer/Chemnitz, BRAGO, 7. Aufl., § 130 Rn. 4). Jedenfalls besteht trotz der Prozeßkostenhilfebewilligung ein Vergütungsanspruch nach § 6 Abs. 3 BRAGO, den der Anwalt unter den Voraussetzungen des § 126 ZPO z. B. auch gegenüber dem unterlegenen Prozeßgegner geltend machen kann.

Zwischen der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, und der Partei, für die dies nicht geschieht, besteht - wie auch sonst - ein gesamtschuldnerisches Verhältnis in bezug auf den Betrag, den der Rechtsanwalt gleichmäßig von jedem einzelnen Auftraggeber fordern kann (Riedel/Fraunholz a.a.O. § 6 Rn. 50). Erfüllt die vom Anwalt nach § 6 Abs. 3 BRAGO in voller Höhe in Anspruch genommene Partei, die sich nicht auf § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen kann, die Honorarforderung (Wahlanwaltsvergütung), so kann sie ihrerseits den auf den Streitgenossen entfallenden Anteil - bei gleicher Beteiligung rund die Hälfte - der Kosten erstattet verlangen. Die Prozeßkostenhilfebewilligung schützt die bedürftige Partei nicht vor einem solchen Rückgriff (so wie hier OLG München a.a.O., LG Berlin a.a.O., Rönnebeck a.a.O.). Übernimmt die Staatskasse nur den Mehrvertretungszuschlag, so werden Sinn und Zweck der Prozeßkostenhilfe infolge der Rückgriffsmöglichkeiten unterlaufen. Diese Konsequenz hat die vom Bundesgerichtshof vertretene Auffassung, denn gesetzliche Bestimmungen, die dem Streitgenossen den Rückgriff untersagen, fehlen. Man wird § 6 Abs. 3 BRAGO zwar als abdingbar ansehen können. Allerdings dürften Fälle, in denen ein Abbedingungsakt feststellbar ist, in der Praxis kaum vorkommen (dazu ausführlich OLG Düsseldorf a.a.O.; a.A. Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe Rn. 49 und MünchKomm-ZPO/Wax § 114 Rn. 32, die die Bestimmung des § 6 Abs. 3 BRAGO "in PKH-Fällen" ohne weitere Begründung generell als abbedungen ansehen).

Schon der Ausgangspunkt der Argumentation des Bundesgerichtshofs, der annimmt, dem mittellosen Streitgenossen, der gemeinsam mit einem finanziell leistungsstarken Streitgenossen auftritt, entstünden über den Mehrvertretungszuschlag hinaus keine Kosten, ist dementsprechend nicht richtig. Nur dann, wenn die Staatskasse - im Rahmen der Gebührensätze des § 123 BRAGO - den Gebührenanteil trägt, der im Innenverhältnis auf den bedürftigen Streitgenossen entfällt, wird dem Sinn der Prozeßkostenhilfebewilligung entsprochen. Nur dann ist die bedürftige Partei (weitgehend) vor einer Inanspruchnahme durch den anderen Streitgenossen geschützt, der die Wahlanwaltsvergütung gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO in dem Umfang aufzubringen hat, in dem sie nicht durch Zahlungen aus der Staatskasse erfüllt wird.

Zusätzliche Schwierigkeiten bereitet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen eine Partei bedürftig ist, aber Ratenzahlungen anzuordnen sind. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO wird Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt, wenn "die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen". Beschränkt man die Kosten, für die im Fall der Prozeßkostenhilfe die Staatskasse anstelle der Partei aufzukommen hat, beim Anwaltshonorar auf eine 3/10 Gebühr, so wird dies in vielen Fällen zu einer völligen Versagung von Prozeßkostenhilfe führen müssen, weil der fragliche Betrag so niedrig ist, daß er die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht rechtfertigt. Die bedürftige Partei würde dann sogar den Schutz des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verlieren.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Rechtsanwalt nicht in allen Fällen, in denen er zwei oder mehr Mandanten in derselben Angelegenheit vertritt, eine erhöhte Prozeßgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO beanspruchen kann. Nur dann, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit "derselbe" ist, fällt der Mehrbetrag an. Immer dann, wenn diese Voraussetzung zu verneinen ist (vgl. z. B. die Konstellation in den Beschlüssen des Senats vom 6.4.1992 - 17 W 43/92 - JurBüro 1993, 429 und vom 24.2.1993 - 17 W 33/93 - MDR 1993, 1021 = JurBüro 1993, 671) - etwa in Fällen, in denen mehrere Streitgenossen auf Unterlassung, auf Herausgabe oder auch auf Abgabe einer Willenserklärung in Anspruch genommen werden -, entsteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats allein die "einfache" Prozeßgebühr. Der Mehraufwand des Anwalts, der nicht nur einen Mandanten vertritt, wird auch nicht notwendigerweise durch die Addition mehrerer Streitwerte "abgegolten". Schon weil das Interesse des Klägers (bzw. des Rechtsmittelführers) für die Höhe des Gegenstandswertes maßgeblich ist, führt das Vorhandensein mehrerer Gegner nicht automatisch zu höheren Streitwerten. Der Senat lehnt in diesen Fällen eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ab. Würde man der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgen und die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf den Mehrvertretungszuschlag beschränken, so wäre die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe insgesamt abzulehnen, wenn der Anwalt, ohne daß der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, neben einer bedürftigen Partei eine Partei vertritt, die ihm die volle Wahlanwaltsvergütung schuldet. Es wäre dann nicht zu verhindern, daß die mittellose Partei in derselben Höhe wie der finanzstarke Streitgenosse vom Anwalt in Anspruch genommen werden kann. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß dieses Ergebnis den Zielen der §§ 114 ff. ZPO zuwider laufen würde.

3. Wurde - so wie dies hier geschehen ist - einem von mehreren Streitgenossen Prozeßkostenhilfe ohne Einschränkung bewilligt, so steht dem beigeordneten Anwalt nach alldem gegenüber der Staatskasse grundsätzlich die sich aus der Gebührenordnung ergebende Vergütung so zu als ob er keinen weiteren, finanziell leistungsstarken Streitgenossen vertreten hätte (so OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz MDR 1997, 1166; Gerold/Schmidt/von Eicken, a.a.O., § 122 Rn. 24; Hartmann a.a.O.).

Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist eine Korrektur erforderlich, wenn seine Anwendung den Streitgenossen begünstigt, dem keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde. Es gilt, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die von ihm nach § 6 Abs. 3 BRAGO geschuldete Vergütung sich durch Zahlungen der Staatskasse ermäßigt. In den Fällen, in denen die Vergütung, die dem beigeordneten Anwalt nach § 123 BRAGO zusteht, höher ist, als der Betrag, den der bedürftige Streitgenosse als den auf ihn entfallenden Anteil der Wahlanwaltsvergütung im Innenverhältnis zu tragen hat, würde die ungekürzte Zahlung der Prozeßkostenhilfevergütung dazu führen, daß die nicht bedürftige Partei ihrem Anwalt infolge der Zahlungen der Staatskasse weniger zu zahlen hätte als den Betrag, der im Innenverhältnis zum bedürftigen Streitgenossen als "ihr" Anteil anzusehen ist. Übersteigt die Prozeßkostenhilfevergütung die im Innenverhältnis bestehende anteilige Schuld (dies wird bei zwei Streitgenossen nur bei Streitwerten im unteren Bereich der Fall sein), so muß die Zahlungspflicht der Staatskasse als eingeschränkt angesehen werden.

Die günstigen Folgen, die die Zahlung der Staatskasse für den nicht bedürftigen Streitgenossen hat, werden von einigen Gerichten (zumindest im veröffentlichten Teil der Entscheidungen) nicht berücksichtigt, andere wollen ihnen Rechnung tragen, indem sie die Staatskasse in Fällen, in denen der finanzstarke Streitgenosse durch die Zahlung einen dem Innenverhältnis nicht gerecht werdenden Vorteil erlangt, darauf verweisen, gemäß § 130 BRAGO bzw. gemäß § 426 Abs. 1 BGB Rückgriff zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München a.a.O.; Rönnebeck a.a.O.).

Der Senat folgt dem nicht. Er hält es nicht für richtig und nicht für erforderlich, die Staatskasse auf Rückgriffsmöglichkeiten zu verweisen. Das Risiko der Beitreibung wird damit vom Anwalt (der sich vor diesem Risiko durch eine Vorschußforderung schützen kann) auf den Fiskus verlagert. Die Vorteile, die sich vielfach - zumindest zunächst - aus einer ungekürzten Zahlung der Prozeßkostenhilfevergütung für den Streitgenossen, dem keine Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, und auch für den Anwalt, der nur einem Streitgenossen beigeordnet wurde, ergeben würden, sind durch nichts gerechtfertigt.

Es erscheint als sachgerecht, zur Lösung des Problems auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend den Beschluß vom 25. August 1986 - 17 W 113-116/87 - in JurBüro 1987, 899) auf den Kostenerstattungsanspruch anwendet, der einem obsiegenden Streitgenossen gegen den im Rechtsstreit unterlegenen und in die Kosten verurteilten Gegner zusteht. Der Senat lehnt es ab, zugunsten des Obsiegenden unabhängig vom Innenverhältnis der Streitgenossen den Betrag festzusetzen, für den er dem Anwalt gesamtschuldnerisch haftet. Der Erstattungsanspruch bemißt sich in diesen Fällen vielmehr nach dem Betrag, der im Verhältnis der Streitgenossen zueinander seinem Anteil an den Gesamtkosten des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten entspricht. Bei gleicher Beteiligung entspricht dieser Anteil der Hälfte des Gesamthonorars des gemeinsamen Anwalts - unter Einschluß des Mehrvertretungszuschlags nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Wird dieser Anteil als Höchstgrenze berücksichtigt, so ist sichergestellt, daß der obsiegende Streitgenosse im Wege der Kostenfestsetzung nicht mehr erhält als den Betrag, den er im Innenverhältnis zum unterlegenen Streitgenossen zu tragen hat.

Für die hier gegebene Situation, in der es um die Festsetzung der Vergütung des Prozeßkostenhilfeanwalts gegenüber der Staatskasse geht, bedeutet die Anwendung des dargestellten Grundsatzes, daß der Anwalt von der Staatskasse nicht mehr beanspruchen kann als den Betrag, den der Mandant, dem er beigeordnet wurde, im Innenverhältnis zum gleichzeitig vertretenen Streitgenossen zu tragen hat (so wie hier LG Berlin a.a.O. und LG Frankenthal a.a.O.; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 122 Anm. 9a).

Im vorliegenden Fall führt diese Einschränkung im Ergebnis nicht zu einer Kürzung des Anspruchs, der dem Antragsteller gegen die Staatskasse zusteht. Die Wahlanwaltsvergütung beträgt insgesamt 4.983,24 DM. Sie setzt sich zusammen aus der Prozeßgebühr von 1.228,50 DM, dem Mehrvertretungszuschlag von 368,55 DM, der Erörterungsgebühr von 1.228,50 DM, der Vergleichsgebühr von 1.332,50 DM, der Differenzprozeßgebühr von 104 DM zuzüglich dem auf sie entfallenden Mehrvertretungszuschlag von 31,20 DM, der Auslagenpauschale von 40 DM und der anteiligen Mehrwertsteuer von 649,99 DM. Hiervon hat die Beklagte zu 2) im Innenverhältnis die Hälfte zu tragen, also einen Betrag von 2.491,62 DM, so daß die nach den §§ 121, 123 BRAGO berechnete Vergütung von insgesamt 2.325,88 DM den im Innenverhältnis von der Beklagten zu 2) zu übernehmenden Anteil nicht übersteigt. Nach alldem verbleibt es bei der Festsetzung dieses Betrages.

Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Köln:
Beschluss v. 29.06.1998
Az: 17 W 302/96


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