Landgericht München I:
Beschluss vom 16. April 2009
Aktenzeichen: 9 O 6897/09

(LG München I: Beschluss v. 16.04.2009, Az.: 9 O 6897/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht München I hat in seinem Beschluss vom 16. April 2009 (Aktenzeichen 9 O 6897/09) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin verlangt, die Veröffentlichung von Bildern zu unterlassen, auf denen er als gekreuzigter Christus dargestellt wurde. Der Antragsteller ist ein Fußballtrainer beim FC Bayern München und die Antragsgegnerin verlegt die Tageszeitung taz.

In der Osterausgabe der taz wurde eine Fotomontage veröffentlicht, auf der der Antragsteller als gekreuzigter Christus abgebildet war. Der Text auf dem Bild machte sich über den Antragsteller und seine sportlichen Leistungen lustig. Der Antragsteller sah sein Persönlichkeitsrecht, insbesondere in seiner religiösen Ausprägung, massiv verletzt und fühlte sich zum Objekt und Opfer blasphemischer Angriffe gemacht.

Die Antragsgegnerin argumentierte, dass die Veröffentlichung ironisch zu verstehen sei und der Antragsteller nur im übertragenen Sinne an das Kreuz genagelt wurde. Sie habe nicht die Absicht gehabt, den Antragsteller oder die religiösen Gefühle der Leser zu verletzen. Vielmehr habe sie satirisch den Wandel des Antragstellers vom "Superstar" zum "Buhmann" darstellen wollen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keinen Anspruch darauf hat, die Veröffentlichung der Fotomontage zu unterlassen. Zwar werde sein Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung berührt, jedoch überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin an der freien Meinungsäußerung. Die Fotomontage könne als satirische Meinungsäußerung angesehen werden, die den beruflichen Erfolg des Antragstellers behandelt. Die Darstellung habe keinen religiösen Bezug und die Verwendung des religiösen Symbols diene lediglich der Symbolik. Es liege keine Schmähkritik vor und die Karikatur beziehe sich auf ein Thema von allgemeinem Interesse.

Auch könne der Antragsteller nicht verlangen, dass die Fotomontage nicht erneut veröffentlicht wird, da sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei und keine berechtigten Interessen des Antragstellers verletze.

Fazit: Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers auf Unterlassung der Veröffentlichung der Fotomontage abgelehnt. Es hat festgestellt, dass die Fotomontage als satirische Meinungsäußerung anzusehen ist und die Interessen der Antragsgegnerin an der Meinungsfreiheit überwiegen. Die Veröffentlichung der Fotomontage fällt in den Bereich der Zeitgeschichte und verletzt keine berechtigten Interessen des Antragstellers.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG München I: Beschluss v. 16.04.2009, Az: 9 O 6897/09


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.04.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, die Veröffentlichung von Bildern zu unterlassen, auf welchen er unter Verwendung eines Bildes von seinem Gesicht als gekreuzigter Christus dargestellt wird.

Der Antragsteller ist Fußballtrainer, derzeit beim Fußballverein FC Bayern. Die Antragsgegnerin verlegt die Tageszeitung taz.

In der Osterausgabe 11./12./13.04.2009 veröffentlichte die taz eine Fotomontage, auf der der Antragsteller als gekreuzigter Christus abgebildet ist. Links oberhalb der Fotomontage steht der Text: €Always Look on the Bright Side of Life". Rechts unten steht auf dem Bild: "Von Deutschlands Superstar zu Bayerns Buhmann: Sonnyboy J... K... versiebt ein Spiel nach dem anderen. Warum dem gefallenen Heiland jetzt die Kreuzigung droht".

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin entgegen der Aufforderung des Antragstellers nicht ab.

Der Antragsteller bringt vor, er verstünde sich als religiöser Mensch und erzöge seine beiden minderjährigen Kinder auch in diesem Sinne.

Der Antragsteller meint, mit der streitgegenständlichen Fotomontage würde sein Persönlichkeitsrecht insbesondere in seiner religiösen Ausprägung auf das Massivste und Unerträglichste verletzt. Zudem werde er auf diese Art und Weise zum Objekt und Opfer blasphemischer Angriffe auf seine eigene Person; er werde dafür benutzt, dass das Leiden Christi ins Lächerliche gezogen werde, gleichzeitig werde er selbst Hohn und Spott ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin weist in ihrer Schützschrift vom 15.04.2009 darauf hin, dass ihre Veröffentlichung ironisch zu verstehen sei. Der Antragsteller werde nur im übertragenen Sinn an das Kreuz genagelt. Ein Ärgernis brauche einen, der sich ärgert. Insofern, habe sie beim Antragsteller Glück gehabt. Sie habe jedoch weder den Antragsteller, noch die religiösen Gefühle der Leser verletzen wollen. In der Öffentlichkeit sei der Antragsteller vom Heilsbringer zum Buhmann und Nichtskönner degradiert worden - das habe sie satirisch darstellen wollen.

II.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen, die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Darstellung zu unterlassen; ein Verfügungsanspruch besteht mithin nicht.

1. Ein Abwehranspruch entsprechend § 1004 BGB steht dem Antragsteller nicht zu. Voraussetzung hierfür wäre die Rechtswidrigkeit einer zu befürchtenden Störung - hier der streitgegenständlichen Bildveröffentlichung -, wobei erforderlich ist, €dass das eigene Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt ist (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 303,-306).

a. Zwar berührt die Veröffentlichung der Fotomontage den Antragsteller in seinem Persönlichkeitsrecht.

aa. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 i.v.m. Art. 1 Abs. 1 GG herleitet, schützt die innere persönliche Lebenssphäre und soll die Erhaltung ihrer Grundbedingungen gewährleisten, die sich durch, die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen (Prinz/Peters, a. a. O., Rn. 50). Insbesondere steht jedermann das Recht auf einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann (€Privatsphäre", vgl. a. a. O., Rn. 61). Hierzu gehören religiöse Überzeugungen und Bekenntnisse genauso wie die negative Bekenntnisfreiheit (a. a. O., Rn. 71).

bb. Zwar ist die Tätigkeit des Antragstellers als Fußballtrainer nicht seiner Privatsphäre zuzurechnen, denn diese Tätigkeit, welche stets von der Öffentlichkeit verfolgt wurde und wird, übt er freiwillig aus. Hingegen ist es wegen seines Rechts auf Privatsphäre - wie ausgeführt - im Grundsatz anzuerkennen, wenn der Antragsteller verlangt, dass weder Einzelheiten seiner Religionsausübung dargestellt werden, die er nicht freiwillig an die Öffentlichkeit trägt, noch dass ihm in unzutreffender Weise ein religiöses Bekenntnis zugeschrieben wird. Erst Recht kann der Antragsteller geltend machen, sein Persönlichkeitsrecht sei berührt, wenn - wie hier - ein Abbild seines Gesichtes in eine Darstellung der Kreuzigung Christi eingefügt wird; hierdurch werden in der Tat die Leiden Christi relativiert und dem Antragsteller wird es - wenn er sich nicht gegen diese Darstellung wehren kann - aufgebürdet, hinzunehmen, dass ein Abbild seiner Person Teil einer in diesem Sinne blasphemischen Darstellung ist. Hierdurch sind berechtigte Interessen des Antragstellers betroffen, denn er bekennt sich zur christlichen Religion und möchte gerade nicht. mit deren Verhöhnung in Verbindung gebracht werden.

b. Gleichwohl stellt sich die gegenständliche Veröffentlichung nicht als rechtswidrig dar, denn den seiner Privatsphäre zuzuordnenden Belangen des Antragstellers stehen überwiegende Interessen der Antragsgegnerin gegenüber.

aa. Auch die Privatsphäre berührende Veröffentlichungen sind bei überwiegenden Belangen zulässig, wenn sie von der Medienfreiheit gem. Art. 5 GG geschützt sind. Persönlichkeitsrecht und Medienfreiheit haben den gleichen Rang; die Reichweite dieser Grundrechte ist aufgrund einer Güter-und Interessenabwägung zu ermitteln unter Berücksichtigung der besondere Umstände des Einzelfalls (a. a. 0., Rn. 80). Grundsätzlich steht der Presse nicht das Recht zu, die Privatsphäre Einzelner gegen ihren Willen an die Öffentlichkeit zu tragen. Gerechtfertigt kann dies hingegen bei einem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit (a. a. O., Rn. 81) oder bei einer Meinungsäußerung sein, soweit nicht Belange des Persönlichkeitsschutzes überwiegen (a. a. 0., Rn. 2). Eine Meinungsäußerung liegt in Abgrenzung zur Tatsachenbehauptung vor, wenn sie nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, wenn also eine subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt der Aussage zum Ausdruck kommt (a. a. 0., Rn. 4). Bei Satire und Karikatur, welche von der Natur der Sache her die Dinge überzeichnen, kommt es für die Abgrenzung auf den Aussagekern an, der unter der satirischen Einkleidung steckt (a. a. O., Rn. 26; BVerfG NJW 2005, 3271 -3273). Eine Meinungsäußerung ist bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen; diese liegt vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer anderen Person im Vordergrund steht. Auch eine überzogene oder ausfällige Kritik stellt noch keine Schmähung dar, sondern erst, wenn sie die betroffene Person jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabsetzt. Das ist dann der Fall, wenn ein sachlicher Bezug fehlt und es dem Äußernden um eine vorsätzliche Kränkung des Betroffenen, nicht aber um die Sache geht (a. a. O., Rn. 32). Bei der Beurteilung einer Konfrontation von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechts soll nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen sein, dass es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen. Angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art seien einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278 - 289) . Das gelte auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind. Auch die Form der Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (BVerfGE 60, 234 - 243). Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann soll eine Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung sprechen (BVerfG NJW 1995, 3303 € 3310).

bb. Auf Basis der vorstehenden Grundsätze ist vom Vorliegen einer - noch - erlaubten, satirischen Meinungsäußerung auszugehen, welche die Beeinträchtigung der dargestellten, vom Persönlichkeitsrecht des Antragstellers umfassten Belange rechtfertigt. Dies ergibt sich aus einer Abwägung aller Umstände des Sachverhalts.

(1) Es liegt eine satirische Meinungsäußerung vor, deren Kernaussage sich nicht auf religiösem Gebiet bewegt, sondern den beruflichen Erfolg des Antragstellers als Fußballtrainer behandelt.

(a) Die Art der Darstellung ist dem Bereich der Satire bzw. der Karikatur zuzuordnen. Eine reale Kreuzigung des Antragstellers steht überhaupt nicht im Raum. Vielmehr wird der berufliche Niedergang des Antragstellers in symbolischer Weise dargestellt (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt auch BVerfG NJW 2005, 3271 € 3273).

(b) Gegenstand dieser Karikatur ist eine Meinungsäußerung. Kernaussage der Veröffentlichung ist die nach Auffassung der Antragsgegnerin bevorstehende Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers als Trainer bei dem Fußballverein FC Bayern. Diese Einschätzung ist offensichtlich spekulativ, mithin derzeit einem Beweis nicht zugänglich. Ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit wird sich erst in der Zukunft herausstellen. Die Darstellung erhebt auch keinen Anspruch auf Richtigkeit, sondern versteht sich selbst erkennbar als bewertend.

(c) Die mit der Darstellung zum Ausdruck gebrachte Prognose - also die geäußerte Meinung - betrifft ausschließlich den beruflichen € willentlich vom Antragsteller in der Öffentlichkeit ausgeübten - Lebensbereich. Diese Botschaft selbst hat keinerlei religiösen Bezug. Der gewählten - religiösen - Art der Darstellung dieser Meinung kommt lediglich symbolhafte Bedeutung zu, sie ist also ein Mittel, das der Kundgabe dient. Dieses Mittel dominiert zwar fraglos graphisch, nicht jedoch inhaltlich.

(2) Der Bereich der Schmähkritik ist nicht erreicht. Der berufliche Erfolg und Misserfolg von Fußballspielern und -trainern ist ein in der Öffentlichkeit viel diskutiertes Thema. Mit genau dieser Frage setzt sich die Darstellung auseinander. Das nach Auffassung der Antragsgegnerin bevorstehende Ende der Tätigkeit des Antragstellers als Trainer wird zwar in der einer Karikatur eigenen, überzeichneten Weise dargestellt, bewegt, sich vom Aussagegehalt her gleichwohl noch auf sachlicher Ebene; dass es der Antragsgegnerin nur noch um die vorsätzliche Kränkung des Antragstellers ginge, kann nicht festgestellt werden.

(3) Auch kann ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht vor dem Hintergrund festgestellt werden, dass dem Antragsteller durch die gegenständliche Darstellung aufgebürdet wird, hinzunehmen, dass ein Abbild seiner Person Teil einer in dem oben erläuterten Sinne blasphemischen Darstellung ist.

Einen absoluten Schutz religiöser Gefühle im Sinne einer Vorrangigkeit vor anderen Rechten - insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit - sieht unsere Rechtsordnung nicht vor, vielmehr kommt es auch insoweit auf eine Abwägung an.

Vor dem Hintergrund, dass die religiöse Darstellung vorliegend für jedermann erkennbar nur als Symbol zur Vermittlung einer Aussage verwendet wird, welche überhaupt keinen Bezug zur Religionsausübung des Antragstellers hat, sondern vielmehr vollkommen unproblematisch in der Öffentlichkeit erörtert und verbreitet werden durfte, wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch die Art des gewählten Symbols vorliegend nicht so schwer, als dass hierdurch die Meinungsäußerungsfreiheit der Antragsgegnerin eingeschränkt werden könnte.

Aus diesem Grunde muss an dieser Stelle dahinstehen, ob es sich bei der gegenständlichen Äußerung tatsächlich um €die vielleicht schlimmste Entgleisung" handelt, die es nach Auffassung des Antragstellers €in den Medien jemals gegeben hat", oder ob der Antragsgegnerin eine - wie sie meint - humorvolle Darstellung eines aktuellen, in der Öffentlichkeit diskutierten Themas gelungen ist. Ansatzpunkt der Kritik - wie auch des hier gestellten Antrags - ist hier primär die Verunglimpfung eines christlichen Symbols, weniger das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Welche persönliche Meinung man von der gegenständlichen Darstellung hat, wird maßgeblich von den ethischen Maßstäben abhängen, die man an Presseveröffentlichungen vor dem Hintergrund der religiösen Überzeugungen und Empfindungen der Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften stellt. Davon abhängig wird man die gegenständliche Veröffentlichung entweder als geschmacks- und rücksichtslose Provokation auffassen, die der Belustigung Weniger und der Gewinnsteigerung der Antragsgegnerin auf Kosten der Angehörigen christlicher Religionsgemeinschaften dienen soll, oder man wird die Karikatur als gelungene vielleicht sogar lustige satirische Darstellung eines aktuell in der Öffentlichkeit diskutierten Themas auffassen. Welcher dieser Interpretationen der Vorzug zu geben ist, hat angesichts der hier zu entscheidenden Frage dahinzustehen. Entscheidend ist, dass sich der Antragsteller wie ausgeführt nur mit Erfolg gegen die gegenständliche Darstellung wenden kann, wenn sie ihn in seinem eigenen Persönlichkeitsrecht in einer Weise beeinträchtigt, die gewichtiger erscheint, als das Interesse der Antragsgegnerin an einer freien Kundgabe ihrer Meinungen darauf, wie religiöse Gefühle Dritter tangiert sind, kommt es gerade nicht an.

2. Auch kann der Antragsteller nicht nach § 22 KunstUrhG verlangen, dass die streitgegenständliche Fotomontage nicht erneut veröffentlicht wird, denn sie- ist dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen (§ 23 Abs. l Nr. l KunstUrhG) und durch die Veröffentlichung wird auch nicht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).

a. Der Antragsteller ist eine Person der Zeitgeschichte.

aa. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG sind vom Verbot der Bildveröffentlichungen Personen ausgenommen, die derart in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass der Allgemeinheit ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Informationsinteresse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist. €Absolute Personen der Zeitgeschichte", also solche, deren Bekanntheit sich nicht nur auf ein bestimmtes Ereignis beschränkt, können sogar weitgehend zum Gegenstand von Bilddarstellungen gemacht werden Prinz/Peters, .Medienrecht, 1999, Rn. 846, 847). Auch das bei diesen Personen bestehende Recht am eigenen Bild (EGMR NJW 2004, 2647 - 2652) findet, erst im Rahmen der Abwägung der Persönlichkeitsrechte mit dem Gewicht des Informationsinteresses der Allgemeinheit Berücksichtigung (BVerfG NJW 2008, 1793 € 1801).

bb. Auf den Antragsteller treffen diese Voraussetzungen zu. Er war nach seinem eigenen Vorbringen vor seiner Tätigkeit für einen bayerischen Fußballverein Trainer der Nationalmannschaft in Deutschland. Es ist gerichtsbekannt, dass Fußballspiele und die an ihnen teilnehmenden Personen einschließlich deren Trainer in den Medien und in der Öffentlichkeit größte Aufmerksamkeit genießen. Es vergeht schon kaum eine Nachrichtensendung, in welcher nicht auch über solche Themen berichtet wird.

b. Durch die Veröffentlichung werden keine berechtigten Interessen des Antragstellers verletzt. Im Rahmen des § 23 Abs. 2 KunstUrhG sind Persönlichkeitsrecht und Medienrechte gegeneinander abzuwiegen (Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 874). Auch insoweit überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an der streitgegenständlichen Bildveröffentlichung.

Insoweit wird primär auf die Ausführungen unter Ziff. 1. verwiesen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller eine - wohl absolute, zumindest aber relative - Person der Zeitgeschichte ist, kann er sich gerade gegen die Verwendung seines Bildes nicht mit Erfolg wenden. Für die Abwägung zwischen dem Recht am eigenen Bild und der Pressefreiheit kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft und um Personen des öffentlichen und politischen Lebens handelt, oder ob nur Aspekte des Privatlebens und Personen betroffen sind, die keinerlei öffentliche Aufgabe wahrnehmen (EGMR NJW 2004, 2647 ff.). Vor dem Hintergrund der besonderen Aufmerksamkeit, die die Öffentlichkeit dem Fußballgeschehen zuwendet und der sich dessen Akteure in aller Regel auch bereitwillig stellen, kann eine öffentlich beachtete Stellung des Antragstellers nicht in Abrede gestellt werden. Nachdem die gegenständliche Veröffentlichung in ihrer Kernaussage auch nicht das Privatleben des Antragstellers, sondern gerade seine von der Öffentlichkeit erörterte, berufliche Tätigkeit betrifft, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin, an der Veröffentlichung ihrer Meinung in der hier gewählten, satirischen Form; nach zutreffender Auffassung nehmen auch unterhaltende Beiträge über prominente Personen am Schutz' der Pressefreiheit Teil, ohne dass es auf Eigenart oder Niveau des Presseerzeugnisses ankommt (BVerfG NJW 2008, 1793 - 1801) . Maßgeblich ist, ob das 'Thema von allgemeinem, gesellschaftlichem Interesse ist, oder ob es der reinen Befriedigung der Neugier des Publikums dient (Boksanyi in Wandtke, Medienrecht, 2008, Teil 4, Kapitel 2 Rn. 40). Gerade diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen, da die Kernaussage der gegenständlichen Veröffentlichung-den beruflichen Bereich des Antragstellers betrifft.






LG München I:
Beschluss v. 16.04.2009
Az: 9 O 6897/09


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