Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 10. Dezember 1998
Aktenzeichen: 23 W 432/98

(OLG Hamm: Beschluss v. 10.12.1998, Az.: 23 W 432/98)

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegens-tandswert bis 1.200,00 DM zurückgewiesen.

Gründe

Zutreffend hat die Rechtspflegerin den Antrag der Rechtsnachfolgerin der Klägerin auf Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten zurückgewiesen, weil die angemeldete Gebühr ihre Anwälte nach § 57 BRAGO nicht zur Entstehung gelangt ist.

Die Anwälte der Gläubigerin haben die Gebühr ausdrücklich "für die Klauselumschreibung" berechnet (Liquidation vom 02. Juli 1998; Bl. 98 GA). Damit ist das von ihnen nach § 727 ZPO durchgeführte Verfahren zutreffend erfaßt. Dieses löst aber keine Vollstreckungsgebühr aus, wenn es - wie hier - von den Prozeßbevollmächtigten betrieben wird (vgl. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl. 1997, unter "Rechtsnachfolger" zu 2.2). Allerdings meint die Gläubigerin nunmehr, es greife § 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO ein, wonach die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO als besondere Angelegenheit gilt (vgl. Göttlich/Mümmler, a.a.O., unter "Vollstreckungsklausel" zu 2). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Vielmehr hat die Gläubigerin die ihrer Rechtsvorgängerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 05. Dezember 1997 vorgelegt, welche sodann antragsgemäß mit einer qualifizierten Klausel versehen worden ist (Bl. 87 GA). Es ist also gerade keine zusätzliche vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden, die besonders hätte kenntlich gemacht werden müssen (§ 733 Abs. 3 ZPO), um den Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen, weil auch die erste Ausfertigung weiterhin zur Vollstreckung eingesetzt werden könnte. Die bloße Änderung einer vorhandenen Ausfertigung ist weder tatsächlich noch rechtlich der Neuherstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen (vgl. im einzelnen Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 20. April 1972 in JurBüro 1972, 702 f. = Rpfleger 1972, 264).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Hamm:
Beschluss v. 10.12.1998
Az: 23 W 432/98


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