Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. Mai 2008
Aktenzeichen: 13 E 412/08

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.05.2008, Az.: 13 E 412/08)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat wertet die - insoweit nicht klar bezeichnete - Beschwerde vom 14. März 2008 gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts als von den Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegt. Ein Interesse des in der ersten Instanz unterlegenen Klägers selbst an einer Heraufsetzung des festgesetzten Streitwerts ist nicht erkennbar.

Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG Rdn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 1. März 2006 - 2 E 324/05 -, NVwZ-RR 2006, 654.

Die Streitwertbeschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

In Hauptsacheverfahren wegen berufsrechtlicher Ordnungsverfügungen mit dem Inhalt, dass einem Arzt das Führen einer von ihm erwählten, nach Ansicht der zuständigen Heilberufskammer aber unzulässigen Bezeichnung untersagt wird, setzt der Senat regelmäßig einen Streitwert von 5.000,00 Euro fest. Für Tierärzte gilt dies gleichermaßen. Die Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts ist danach nicht zu beanstanden, wobei es hier dahinstehen kann, ob - wozu der Senat neigt - § 52 Abs. 1 GKG oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt wird.

Der Hinweis in der Beschwerde auf Festsetzungen eines vom Betrag her höheren Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht in Verfassungsbeschwerde-Verfahren bedingt ebenfalls nicht eine Heraufsetzung des Streitwerts in diesem Verfahren. Der Gegenstandswert ist Bemessungsgrundlage für die Erstattung der notwendigen Auslagen, insbesondere der Gebühren anwaltlicher Tätigkeit (§§ 113 BRAGO, 37 RVG) in solchen Verfahren. Bei seiner Festsetzung sind sowohl an der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer orientierte subjektive Werterwägungen als auch die objektive Bedeutung, beispielsweise in Bezug auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, auf eine etwaige fallübergreifende Bedeutung für die Allgemeinheit oder auf die Auswirkungen der Angelegenheit auf Parallelsachverhalte, zu berücksichtigen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Februar 1989 - 1 BvR 1046/85 und 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE 79, 357 und BVerfGE 79, 365; Lechner/Zuck, BVerfGG, 4. Aufl., § 34a Rdnrn. 49 ff.

Wegen der bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in Verfassungsbeschwerde- Verfahren auch zu berücksichtigenden objektiven Bedeutung kann dieser daher bei der Festsetzung des Streitwertes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der sich allein an der Bedeutung der Sache für den Kläger orientiert, nicht von entscheidender Bedeutung sein. Vor diesem Hintergrund ist auch die Überlegung des Senats in dem in der Beschwerde zitierten Beschluss vom 20. August 2007 - 13 B 503/07 - für eine höhere Streitwertfestsetzung, die im Übrigen entscheidend durch die Besonderheiten jenes Sachverhalts veranlasst war, nicht (mehr) relevant.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.05.2008
Az: 13 E 412/08


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