Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. August 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 38/14

(BGH: Beschluss v. 25.08.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 38/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klägerin hat gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten betreffend rückständige Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 geklagt. Das Gericht hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung beantragt und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Klageverfahrens beantragt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Antrag keine Erfolgsaussichten hat.

Die Klägerin hat eingeräumt, die Kammerbeiträge nicht bezahlt zu haben und die von der Beklagten geforderten Beträge sind korrekt. Es wurden keine Umstände aufgezeigt, die zu einer Rechtswidrigkeit der Zahlungsaufforderung führen könnten. Ein Fehler in einem Verwaltungsakt wurde von der Beklagten korrigiert und hat keine Auswirkungen auf die Beitragsschuldigkeit der Klägerin. Die Fragen und Vorwürfe der Klägerin aus dem Jahr 2012 sind für die Entscheidung nicht relevant. Es wurde auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin und der Wert des Verfahrens wurde auf 514 € festgesetzt. Mit der Ablehnung des Berufungsantrags ist die Zahlungsaufforderung der Beklagten rechtskräftig geworden und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gegenstandslos.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 25.08.2014, Az: AnwZ (Brfg) 38/14


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 514 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung betreffend rückständige Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 (§ 84 BRAO) durch die Beklagte. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zugleich beantragt sie, die "aufschiebende Wirkung des Klageverfahrens" anzuordnen. Der Senat, dem die gerichtlichen Akten vorliegen, womit ihm eine Bewertung des gesamten Tatsachenvorbringens möglich ist, kann sofort in der Sache entscheiden.

1. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

a) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Die Klägerin räumt ein, die von ihr geschuldeten Kammerbeiträge für die Jahre 2012 und 2013 nicht bezahlt zu haben. Die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen bestehen demgemäß. Es sind keine Umstände erkennbar, die gleichwohl zu einer Rechtswidrigkeit der am 5. Dezember 2013 zugestellten Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 29. Oktober 2013 führen könnten. Solche lassen sich namentlich nicht dem umfangreichen Vortrag der Klägerin zu einer Zahlungsaufforderung vom 9. Oktober 2012 zunächst betreffend den - von der Klägerin tatsächlich entrichteten - Kammerbeitrag für das Jahr 2011 entnehmen. Die Beklagte hat diesen versehentlich das falsche Beitragsjahr (2011 statt wie richtig 2012) bezeichnenden und damit rechtswidrigen Verwaltungsakt spätestens mit ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Dass - von der Beklagten im vorprozessualen Schriftverkehr zugestanden - dem Gerichtsvollzieher unter dem Datum des Ursprungsbescheids (9. Oktober 2012) eine hinsichtlich der Jahreszahl nachträglich veränderte und der Klägerin nicht zugestellte Zahlungsaufforderung (nunmehr Kammerbeitrag für das Jahr 2012) ausgehändigt wurde, vermag dem Klagevortrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob darin ein neuer Verwaltungsakt zu sehen sein könnte und ob dieser der Klägerin gegebenenfalls ordnungsgemäß nach § 41 VwVfG bekannt gegeben worden (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41 Rn. 54 f.) und damit wirksam geworden wäre (§ 43 VwVfG). Denn es bestünden selbst in diesem Fall keine Bedenken, eine Zahlungsaufforderung, in Bezug auf deren gesonderte Vollstreckung die Rechtsanwaltskammer - wie hier - einen bindenden Verzicht erklärt hat, in einen zusammenfassenden Bescheid (Kammerbeiträge für 2012 und 2013) aufzunehmen und zugleich eine insoweit bislang unterlassene Zustellung nachzuholen. Der Rechtsanwältin können hierdurch bezogen auf ihre Beitragsschuld keine Nachteile entstehen.

Die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Vorgängen im Jahr 2012 aufgeworfenen Fragen sind deshalb für die Entscheidung ebenso wenig erheblich wie der von ihr gegen die Beklagte erhobene Vorwurf der Urkundenfälschung. Gegen die Berechtigung der Zahlungsaufforderung für das Jahr 2013 hat sie ohnehin sachliche Einwendungen nicht erhoben. Damit hat der Anwaltsgerichtshof die Klage in der Sache mit Recht als unbegründet abgewiesen.

b) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht gegeben. Der Anwaltsgerichtshof hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen offensichtlich nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG; im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Ablehnung des von ihr gestellten Hilfsantrages (insbesondere Herausgabe der Zahlungsaufforderungen aus dem Jahr 2012) in ihrem Zulassungsantrag nicht eigenständig angreift, war der Gesamtbetrag der Zahlungsaufforderung zugrunde zu legen.

3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Zahlungsaufforderung der Beklagten rechtskräftig geworden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist damit gegenstandslos.

Kayser König Remmert Stüer Braeuer Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 AGH 1/14 -






BGH:
Beschluss v. 25.08.2014
Az: AnwZ (Brfg) 38/14


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