Landgericht Duisburg:
Urteil vom 27. Juni 2006
Aktenzeichen: 4 O 133/00

(LG Duisburg: Urteil v. 27.06.2006, Az.: 4 O 133/00)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die X trägt jedoch ihr im vorliegenden Verfahren etwa entstandene außergerichtliche Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt eine Versicherungsleistung für angeblich entwendete Kunstgegenstände aus einer Diebstahlsversicherung.

Die Klägerin schloß über den Versicherungsagenten in bei der , welche in einer Unterabteilung auch Versicherungen von Kunstgegenständen anbot, eine Versicherung u. a. gegen Diebstahl in Bezug auf die in dem Haus in befindlichen Gegenstände. Hier befanden sich insbesondere diverse Kunstgegenstände, deren Echtheit allerdings überwiegend streitig ist.

Jedenfalls wurden die Kunstgegenstände bei Abschluß der Versicherung - die durch Erhöhung einer seinerzeit bestehenden Versicherung für die Zeit ab dem 17. Juli 1998 erfolgte - von dem seitens der Beklagten beauftragten Kunstsachverständigen aus auf insgesamt 685.500,- DM taxiert; insgesamt wurden die zu versichernden Gegenstände auf 903.500,- DM taxiert.

Wegen eines angeblichen Einbruchsfalls forderte die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 21. Dezember 1999 und 16. März 2000 die auf, einen Abschlag in Höhe von 2/3 der vereinbarten Taxe der abhanden gekommenen Gegenstände zu leisten. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage und bezeichnete als Beklagte die .

Jedenfalls derzeit ist für das Versicherungsverhältnis die in "zuständig", wie auch die Klägerin offenbar nicht mehr in Abrede stellt.

Die Klägerin trägt vor, in der Nacht vom Sonnabend, dem 26., auf Sonntag, den 27. Juni 1999 sei in dem Haus in eingebrochen worden, während sie sich mit ihrer Familie in Belgien aufgehalten habe. Dabei seien folgende Gegenstände entwendet worden:

· Skulptur von Salvador Dalí "Christus von Cadaques" Nr. 1 von 8

im Wert von 250.000,- DM,

· Farbxylographie von Salvador Dalí "Aus der göttlichen

Komödie" im Wert von 10.000,- DM,

· Ölgemälde auf Leinwand von J. Carroci "Kastell an einem Fluß"

im Wert von 5.000,- DM,

· Sammelposition, bestehend aus einer Radierung von Salvador Dalí,

"Der Engel", Glückwunschkarte von Salvador Dalí, und drei weiteren

Radierungen, davon zwei Radierungen aus der Reihe "Quevedos

Visionen" und eine Radierung Ballet Kostümentwurf signiert unten

rechts, im Wert von insgesamt 10.000,- DM,

· Lithographie auf Papier von Salvadore Dalí, Motive der

fließenden Uhren, "Zeitlilie aus der Reihe Surrealistic Flowers",

signiert unten rechts, im Wert von 2.000,- DM,

· Niki de Saint-Phalle "Die Verlobten von Knokke", T-Shirt-Objekt

mit Originalkarton im Wert von 4.000,- DM,

· Ölgemälde auf Leinwand von J. Fabrikanti "Pferdefuhrwerk mit

Bauern", signiert unten links, im Wert von 13.000,- DM,

· weitere Lithographie aus der Reihe "Quevedos Visionen"

von Salvadore Dalí, signiert unten rechts, Wert 2.500,- DM,

· Lithographie auf Holz, handcoloriert, Motiv: "Strandszene Jahr-

hundertwende", im Wert von 1.500,- DM,

· Ölgemälde auf Holz, Ringler, 4 x "Briefmarken DDR"

Zwischensumme Gesamtwert der Kunstwerke: 299.200,- DM,

· Goldring (Weiß- und Gelbgold) "Ring der ewigen Liebe" im Wert von 1.300,- DM,

· zwei Goldringe "der ewigen Liebe", Escher-Vogelmotiv "Two Birds"

aus Gelb- und Weißgold im Wert von 1.000,- DM,

· Lederjacke, außen Nubukleder, innen Lammfell, Wert 1.200,- DM,

· Bargeld 400,- DM.

Sämtliche vorstehenden Kunstwerke seien echt. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände belaufe sich auf 303.100,- DM. Insbesondere habe schon ein nicht numeriertes Exemplar der Skulptur "Christus von Cadaques" im August 2002 88.000,- US$ gekostet.

Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, daß die vorstehenden Kunstgegenstände mit den angegebenen Werten bei Abschluß der Versicherung im Sinne des § 57 VVG taxiert wurden. Insoweit ist auf die als Bl. 12 ff. bei der Akte befindliche Abschrift der Aufstellung der versicherten Kunstwerke nebst Wertangaben sowie die abschriftlich als Bl. 63 ff. bei der Akte befindlichen Versicherungsbedingungen, dort Ziffer 6.1 (Bl. 70 d.A. sowie erneut Bl. 470 d.A.), zu verweisen.

Hinzu komme, so die Klägerin weiter, der durch die Gewaltanwendung verursachte Einbruchschaden, der mit 2.500,- DM anzusetzen sei.

Der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden belaufe sich daher auf 305.600,- DM.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Abschlagszahlung gemäß Ziffer 10.1 der AVB´s in Höhe von 206.666,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 5. Januar 2000 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskostenhöhe von 4.857,- DM zuzüglich 4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 305.600,- DM zzgl. 4% Zinsen seit dem 5. Januar 2000 aus 206.666,- DM bis zum 7. August 2000 sowie in Höhe von 4% Zinsen ab dem 8. September 2000 aus 305.600,- DM sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.857,- DM zuzüglich 4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zunächst als Beklagte bezeichnete hat vorgetragen:

Der Versicherer sei in Wahrheit die , , . Diese sei nicht mit der fusioniert. Diese sei nämlich vor der Verschmelzung der mit der am 19. Oktober 1999 gegründet worden.

Sämtliche Versicherungsverträge, auch Altverträge und alte Schäden, seien am 20. September 1999 mit vollständiger Rückwirkung auf die übertragen worden.

Dies sei den Versicherungsnehmern durch ein Rundschreiben bekanntgemacht worden. Der entsprechende Vertrag sei durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigt worden. Die Beklagte verweist auf § 14 VAG.

Eine Berichtigung des Passivrubrums komme nicht in Betracht.

Vielmehr liege darin, daß die Klägerin nunmehr die als Beklagte bezeichne, eine Auswechslung der Parteien, mithin eine Klagerücknahme mit gleichzeitiger Neuerhebung der Klage.

Ein Parteiwechsel sei allerdings seitens der Klägerin nicht erklärt worden. Werde er nunmehr noch erklärt, werde von der neuen Beklagten gemäß § 12 VVG die Einrede der Verjährung erhoben (Schriftsatz vom 28. Juli 2004, Seite 3, Bl. 493 d.A.).

Überdies dürfte die Klägerin schon aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des

vom 11. Januar 2000 gegen den Ehemann der Klägerin und zweier weiterer Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des vom 18. April 2001 wegen Abgabenansprüchen gegenüber der Klägerin selbst in Höhe von 14.060,97 DM und weiteren 21.188,- DM (in Kopie als Bl. 264 ff. bei der Akte) nicht aktivlegitimiert sein.

In der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des vom 11. Januar 2000 würden Ansprüche des Ehemannes der Klägerin gegenüber der Beklagten gepfändet. Zumindest in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils des Ehemannes der Klägerin an den angeblich entwendeten Gegenständen sei daher die Klage ohne weiteres unbegründet. Da überdies insoweit eine Versicherung für fremde Rechnung vorliege, werde vorsorglich von dem Recht des § 76 Abs. 3 VVG Gebrauch gemacht.

Die zunächst als Beklagte bezeichnete hat auch das Vorliegen eines Einbruchs bestritten. Dieser sei vorgetäuscht. Sie hat hierfür eine Vielzahl von Indizien geltendgemacht.

Zunächst hat sie auf den von ihr im einzelnen dargelegten Zeitablauf verwiesen, der sich zusammenfassend tabellarisch dargestellt wie folgt darstelle:

1993 bis 1998: Der Ehemann der Klägerin habe in einem maroden Haus in gewohnt. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf Bl. 181 und 182 der Ermittlungsakten [Anmerkung der Kammer: Die fraglichen Vermerke befinden sich auf Bl. 185 f. der beigezogenen Strafakte 117 Js 373/00 - Staatsanwaltschaft Duisburg].

28. Mai 1997: Haftanordnung zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Herrn , des Ehemannes der Klägerin.

24. Januar 1998: Erster Einbruchdiebstahl bei den , d.h. der Klägerin und ihrer Familie, versicherungstechnisch abgewickelt durch eine Entschädigungsleistung von 33.450,- DM.

20. Februar 1998: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch einen Mitgesellschafter der auch von der Klägerin betriebenen "GbR" , auch als " GbR" bezeichnet, nämlich des Herrn . Die genannte Firma habe der Ehemann der Klägerin über die Klägerin gegründet, weil er selbst nicht mehr nach außen habe in Erscheinung treten können.

17. Juli 1998: Erhöhung der Versicherungssumme von 307.000,- DM auf 903.500,- DM. Hierbei sei die Klägerin als Strohfrau ihres Ehemannes aufgetreten, der bereits ein Konkursverfahren hinter sich gehabt habe.

20. August 1998: Antrag des Herrn über die insoweit vorgeschobene Klägerin bei der auf ein Darlehen von 375.000,- DM. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der zunächst als Beklagte bezeichneten hierzu wird auf die von ihr mit Schriftsatz vom 16. August 2000 überreichte Anlage B4 (befindlich in einem Zusatzheft) verwiesen.

30. September 1998: Haftanordnung zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung betreffend die Firma (im folgenden: ), die der Ehemann der Klägerin über die Klägerin gegründet habe, weil er selbst nicht mehr nach außen habe in Erscheinung treten können.

2. November 1998: Ablehnung eines Darlehens für den Ehemann der Klägerin durch die mangels Bonität.

4. Dezember 1998: Ablehnung des Konkursantrags betreffend die GmbH mangels Masse in zwei Verfahren, nämlich 34 N 267/99 [Anmerkung der Kammer: Richtiges Aktenzeichen dürfte 34a N 267/96 sein]- LG Essen und 34a N 34/97 - LG Essen. Anschließend Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (300 Js 485/99 - Staatsanwaltschaft Essen) gegen den Ehemann der Klägerin wegen Konkursverschleppung. Bei der genannten GmbH seien die Klägerin bzw. ihr Ehemann Geschäftsführer gewesen.

15. Mai 1999: Insolvenzantrag betreffend die Firma .

Juni 1999: Angeblicher Abschluß des notariellen Kaufvertrags über das Haus in durch die Klägerin.

11. Juni 1999: Begleichung eines Teils der Schulden gegenüber der , nämlich in Höhe von 25.000,- DM, um diese zur Rücknahme des Insolvenzantrages zu bewegen. Die Klägerin bzw. Ehemann hätten dringend Geld benötigt, um die und die anderen Gläubiger zu befriedigen.

21. Juni 1999: Kontoeröffnung durch die Klägerin bezüglich der Firma .

26. Juni 1999: Angebliche Fahrt der Familie in einen Spontanurlaub nach Belgien.

27. Juni 1999: Angebliche Rückkehr der Familie Bottenbruch aus dem Spontanurlaub in Belgien.

28. Juni 1999: Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung eines Insolvenzverwalters betreffend die Firma durch das Amtsgericht Duisburg (Az. 60 IN 226/99); vorangegangen sei ein Insolvenzantrag der AOK, deren Forderungen sich am 26. / 27. Juni 1999 auf rund 75.000,- DM belaufen hätten.

Ab 15. Juli 1999: Diverse Haftanordnungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffend die , nämlich am 15. Juli 1999, 28. Juli 1999, 12. August 1999, 23. August 1999 und 25. August 1999. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der zunächst als Beklagte bezeichneten hierzu wird auf die mit dem Schriftsatz vom 16. August 2000 überreichte Anlage B2 (befindlich in einem Zusatzheft) verwiesen.

29. September 1999: Sicherstellung der Skulptur bei einer Durchsuchung im Haus der Klägerin im mittleren Fach eines Schlafzimmerschrankes. An anderer Stelle heißt es allerdings, erst am 12. Januar 2000 sei die Skulptur im Rahmen einer Durchsuchung im Haus der Klägerin dort sichergestellt worden.

Jedenfalls sei die Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes, diese Skulptur sei nach dem angeblichen Einbruchdiebstahl gekauft worden, sie trage die Nr. 8 / 8 und sei mit der entwendeten Skulptur Nr. 1 / 8 nicht identisch, abwegig. Ein Zertifikat sei ebenfalls nicht vorgelegt worden (so Schriftsatz vom 16. August 2000, Seite 14, Bl. 125 d.A.).

Zumindest seien die angeblich entwendete Skulptur und die angeblich erworbene Skulptur optisch identisch. Es stehe keineswegs fest, daß die - angeblich - entwendete Skulptur diejenige mit der Nr. 1 / 8 gewesen sei. Hiervon habe sich auch der Sachverständige nicht mit eigenen Augen überzeugt.

Auch die Angaben der Klägerin zu dem Erwerb der Skulptur mit der Nr. 8 / 8 in Spanien seien unglaubhaft. Wegen des Vorbringens der zunächst als Beklagte bezeichneten hierzu wird auf die Seiten 14 f. ihres Schriftsatzes vom 16. August 2000 (Bl. 125 f. d.A.) verwiesen.

Das Vorbringen der Klägerin zu den Gründen, weshalb die aufgefundene Skulptur in Zeitungspapier eingewickelt in einer Schreibtischschublade aufbewahrt worden sei, sei lebensfremd und unglaubhaft, zumal es Bankschließfächer in unterschiedlicher und auch ausreichender Größe gebe.

11. November 1999: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Herrn auf Antrag des Gläubigers aus .

21. Dezember 1999: Zweiter Insolvenzantrag betreffend die Firma .

22. Dezember 1999: Abgabe der eidesstattlichen Versicherung betreffend die .

Überdies sei das Haus in seitens der Familie der Klägerin für 400.000 DM, die vollständig fremdfinanziert worden seien, gekauft worden.

Bereits die sich aus Vorstehendem ergebende finanzielle Situation der Klägerin und der Zeitablauf ließen es als zumindest erheblich wahrscheinlich erscheinen, daß ein vorgetäuschter Einbruch vorliege. Daß zufällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin und ihr Ehemann so dringend auf Geld angewiesen gewesen seien, ein Einbruch mit Diebstahl der hoch versicherten Kunstgegenstände stattgefunden habe, erscheine als ausgeschlossen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Klägerin bzw. ihr Ehemann zur Überwindung ihrer damaligen finanziellen Misere den Einbruch vorgetäuscht hätten, um die Versicherungssumme zu erlangen, zumal auch die Erhöhung der Versicherung und der Einbruch zeitlich relativ nahe zusammen lägen.

Ferner liege das Haus in in keiner sehr wohlhabenden Gegend. Es sei vom äußeren Erscheinungsbild her als normal einzustufen. Während des gesamten Wochenendes hätten die Nachbarn nichts Auffälliges bemerkt, insbesondere keinen Abtransport von Diebesgut.

Es paßten auch nicht alle vorgefundenen Spuren ohne weiteres zu dem behaupteten Einbruch.

Verdächtig sei auch, daß die Klägerin nach einem Vermerk der Kriminalpolizei vom 19. August 1999, ohne den bei der Bewertung der Spuren tätigen Sachverständigen hierüber zu verständigen, vor dessen Begutachtung die Türen bereits instandgesetzt habe.

Nicht verständlich sei auch, daß an dem etwa 2 m hohen das Gebäude umgebenden Zaun keine Spuren eines Eindringens festgestellt worden seien, insbesondere auch keine Schuhabdrücke im Erdreich.

Hinzu komme auch, daß der Ehemann der Klägerin jedenfalls dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nämlich in den Verfahren der 300 Js 485/99 - Staatsanwaltschaft Essen, 38 Js 664/90 - Staatsanwaltschaft Duisburg und 300 Js 140/93 - Staatsanwaltschaft Essen, und zwar wegen Konkursvergehens, Unterschlagung und Verstoßes gegen die Abgabenordnung.

Überdies habe der Ehemann der Klägerin in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 10. November 1999 sein Wohnhaus in Belgien ebenso verschwiegen wie die Apartmentwohnung in Spanien nebst einem dort stehenden Plagiatbugatti. Die streitgegenständliche Forderung habe er ebenfalls verschwiegen. Der Ehemann der Klägerin habe deshalb auch eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Auch gegenüber der Polizei hätten die Klägerin und ihr Ehemann falsche Angaben gemacht. Sie hätten nämlich der Wahrheit zuwider ihre finanziellen Verhältnisse als geordnet dargestellt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der zunächst als Beklagte bezeichneten

hierzu wird auf Seite 16 ihres Schriftsatzes vom 16. August 2000 (Bl. 127 d.A.) verwiesen.

Ein Anschaffungsbeleg über auch nur einen der angeblich entwendeten Gegenstände habe ebenfalls nicht vorgelegt werden können. Nachvollziehbare Angaben über den angeblichen Erwerb der angeblich entwendeten Kunstgegenstände seien ebenfalls nicht gemacht worden.

Bis auf einen - nämlich die Grafik "Der Engel" - seien die angeblich abhanden gekommenen Kunstgegenstände überdies Fälschungen. Insbesondere sei die mit 250.000,- DM bewertete Skulptur eine Fälschung. Der insoweit angesetzte Wert sei überdies erheblich übersetzt. Selbst bei ihrer Echtheit habe diese Skulptur allenfalls einen Wert von etwa 25.000,- DM bis 30.000,- DM.

Daß die Gegenstände auf die angegebenen Werte taxiert worden seien, ändere nichts daran, daß der Versicherungswert laut Taxe den tatsächlichen Wert im Sinne des § 57 VVG erheblich übersteige.

Ferner sei die Beklagte von der Leistungspflicht gemäß § 13 Nr. 3 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen frei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten nämlich diverse Belege eingereicht. In Bezug auf die angeblich entwendeten Werke des Herrn Salvador Dalí handele es sich jedoch mit Ausnahme der bereits genannten Grafik um eine Fälschung. Diese Fälschungen seien völlig wertlos. Somit sei die Beklagte von der Klägerin über einen Betrag von mehr als 300.000,- DM getäuscht worden.

Aus demselben Grunde entfalle auch nach § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 4 der allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Anspruch

Eine Pflicht zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Vor der Einschaltung des Rechtsanwalts sei sie - die Beklagte - nicht in Verzug gesetzt worden. Überdies seien die Anwaltskosten auch übersetzt. Ihre Begleichung durch die Klägerin bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Die Kammer hat unter dem 26. Mai 2006 die Zustellung der Klage an die in veranlaßt.

Daraufhin haben sich als Prozeßbevollmächtigte die Rechtsanwälte der gemeldet und auf deren gesamtes bisheriges Vorbringen Bezug genommen. Überdies haben sie für die die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin erwidert auf das vorstehende Vorbringen der Beklagten:

Die von der Beklagten vorgebrachten Verdächtigungen seien unbegründet, ein nur vorgetäuschter Einbruch liege nicht vor.

Die entwendete Skulptur habe sie im Jahr 1996 anläßlich eines Besuchs in Spanien von dem ehemaligen Dalí-Sekretär zu einem Freundschaftspreis von 10.000,- DM erworben. Der Freundschaftspreis habe sich aus der Anerkennung geleisteter Dienste wie z. B. der Fertigung von mehreren großformatigen Siebdrucken und Digitaldrucken von Dalí-Gemälden des Zeugen erklärt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin hierzu wird auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 2. Juni 2004 (Bl. 465 d.A.) verwiesen.

Soweit am 12. Januar 2000 in Zeitungspapier eingewickelt in einer Schreibtischschublade bei ihr eine Skulptur von Salvadore Dalí "Christus von Cadaques" gefunden worden sei, handele es sich dabei um die Skulptur Nr. 8 / 8. Diese sei mit der gestohlenen Skulptur von Salvadore Dalí "Christus von Cadaques" Nr. 1 / 8 nicht identisch.

Die vorgefundene Skulptur mit der Nr. 8 / 8 sei über einen befreundeten Hotelier aus Spanien beschafft worden. In dessen Räumlichkeiten habe die Tochter der Klägerin anläßlich eines Aufenthalts die Skulptur entdeckt und gesagt "Guck mal, Papi, da steht ja unsere gestohlene Skulptur!" Es habe sich jedoch herausgestellt, daß es sich bei der dort befindlichen Skulptur um diejenige mit der Nr. 8 / 8 gehandelt habe. Deswegen habe man mit dem Hotelier, dem Zeugen , verhandelt, und dieser habe ihnen seine Skulptur mit der Nr. 8 / 8 zu einem Freundschaftspreis verkauft.

Da sie - die Klägerin - davon ausgegangen sei, daß die neu angeschaffte Skulptur ohnehin nicht versichert sei und überdies der Versicherungsschutz durch die Beklagte trotz vollmundiger Versprechungen im Internet von zweifelhaftem Wert sei, eine Bank eine Skulptur in der in Rede stehenden Größe jedoch nicht in Verwahrung nehme, habe sie sie seinerzeit im Haus versteckt. Inzwischen sei sie anderweitig untergebracht.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens hierzu wird auf den Schriftsatz vom 18. September 2000 (Bl. 196 f. d.A.) verwiesen.

Soweit die Beklagte aus der Erhöhung der Versicherung einen Verdacht herleite, sei dies unbegründet. Diese Erhöhung sei auf entsprechenden Rat des Generalsvertreters der Beklagten in vorgenommen worden.

Das Haus habe sie mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 1999, Urkundenrolle Nr. 569/99 des Notars aus , von ihrer Schwiegermutter inklusive allen Inventars erworben. Der Kaufpreis sei finanziert worden. Er werde aufgebracht durch die Einnahmen, welche die Klägerin durch ihre Einzelfirma, nämlich die Firma erziele, welche sie im April 1996 gegründet habe und welche sich mit der Produktion von Werbemitteln und Werbegrafiken beschäftige.

Ferner sei sie Mitinhaberin der 1996 gegründeten " GbR". Ihre Mitgesellschafterinnen seien Frau und Frau . Dieses Unternehmen sei seit 1999 im Gewerberegister eingetragen.

Außerdem sei sie noch Mitgesellschafterin der Anfang 1997 gegründeten " " "GbR". Ihr weiterer Mitgesellschafter sei hierbei Herr . Dieses Unternehmen befasse sich vor allem mit der Konzeption und dem Druck von Werbemitteln für "Premiere". Bereits im Jahre 1997 seien die Gründungsmitglieder und Carsten ausgeschieden, aus persönlichen Gründen und aus finanziellen Gründen. Letzterer sei am 15. Mai 1997 ausgeschlossen worden, weil er die vereinbarte Einlage nicht habe aufbringen können. Ob Herr 1998 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, spiele mithin keine Rolle.

An der am 17. September 1996 gegründeten sei sie neben den Kaufleuten und aus

lediglich als Kommanditistin beteiligt gewesen. In der Tat sei diese Gesellschaft am 6. April 2000 in Konkurs geraten. Ihre Einlage sei insofern verloren.

Die insoweit ergangenen Haftanordnungen hätten ihre Mitgesellschafter, jedoch nicht sie oder ihren an dieser Gesellschaft überhaupt nicht beteiligten Ehemann betroffen.

Ihr Ehemann habe seit Anfang der neunziger Jahre eine in betrieben. Weil dieser Betrieb sehr gut gelaufen sei, habe er ihn ausweiten wollen. Dazu habe er eine neue Produktionshalle nebst Verwaltungsgebäude in errichten wollen. Der Architekt habe ihm eine Baukostengarantie von 1 Mio. DM gegeben, die jedoch nicht eingehalten worden sei. Das Objekt habe letztlich über 1,7 Mio. DM gekostet, weshalb ihr Ehemann vor ungefähr 10 Jahren den noch nicht fertiggestellten Bau ebenso wie die übrige Firma habe verkaufen müssen.

Gesellschafter der sei zuletzt aus gewesen. Dieser habe alle verbliebenen Werte veräußert und dann die Gesellschaft "sterben lassen".

Richtig sei allerdings, daß ihr Ehemann die eidesstattliche Versicherung auf Betreiben der

abgegeben habe.

Ihr Ehemann sei lediglich in einen einzigen Konkursfall verwickelt gewesen. Ein gegen ihn gerichtetes Verfahren wegen Konkursverschleppung sei unbekannt.

Sie und ihr Ehemann seien strafrechtlich unbescholten.

Anlaß des Urlaubs am 26. / 27. Juni 1999 sei derjenige gewesen, daß einige Tage zuvor der Grundstückskaufvertrag geschlossen worden sei und dies habe gefeiert werden sollen.

Als sie und die Familie aus diesem Urlaub wiedergekommen seien, hätten sie sofort festgestellt, daß in ihr Haus eingebrochen worden sei. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 23. August 2000, dort Seite 5 (Bl. 137 d.A.) verwiesen.

Sämtliche Spuren hätten durchaus auf den Einbruch hingewiesen. Insbesondere hätten sich auch an dem Maschendrahtzaun Spuren eines Überkletterns gefunden. Es sei zwar nicht sicher, daß diese insbesondere in der Vergrößerung einiger Maschen bestehenden Spuren von den Tätern herrührten, allerdings auch nicht auszuschließen.

Da infolge der Gewalteinwirkung die Türen nicht mehr verschließbar gewesen seien und die Beklagte auf der Installation einer neuen Diebstahlwarnanlage bestanden habe, sei nach vorheriger Rücksprache mit den sachbearbeitenden Kriminalbeamten der Schaden an den Türen instandgesetzt worden. Bereits vorher seien jedoch sämtliche Räumlichkeiten durch einen Kriminalbeamten mittels eines Videogerätes aufgenommen worden.

Die Beklagte sei auch verpflichtet, ihr verzugsbedingt angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.857,- DM zu ersetzen. Hierbei handele es sich um Besprechungsgebühren, die durch Besprechungen mit Polizeibeamten, dem ermittelnden Staatsanwalt und dem Versicherungsagenten gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO angefallen seien. Hierzu legt die Klägerin die in Kopie als Bl. 75 bei der Akte befindliche Anwaltskostenrechnung vor, in der Geschäftsgebühren und Besprechungsgebühren in Höhe von insgesamt 4.857,62 DM einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen berechnet werden.

Die beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des in vom 18. April 2001 seien bereits mit zwei Schreiben desselben vom 24. April 2001 an die aufgehoben worden. Wegen des Inhalts der insoweit in Bezug genommenen Schreiben wird auf deren Ablichtungen (Bl. 272 f. d.A.) verwiesen.

Eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des vom 11. Januar 2001 gebe es nicht. Insoweit verweist die Klägerin auf ein Schreiben des vom Juni 2001 (in Kopie als Bl. 274 bei der Akte).

Die sei von der durch am 24. September / 19. Oktober 1999 eingetragene Verschmelzung übernommen worden. Zunächst sei daraufhin der hier in Rede stehende Versicherungsvertrag mit der fortgeführt worden. Diese habe den in Rede stehenden Geschäftsbereich wieder umfirmiert in .

Eine spätere Ausgliederung und organisatorische Verselbständigung der bisherigen Unterabteilung in die sei ihr nicht mitgeteilt worden. Sie habe einer solchen auch nicht zugestimmt.

Soweit die mitteile, die sei inzwischen ausgegliedert worden, habe sie - die Klägerin - damit nichts zu schaffen.

Deshalb sei wegen der in der Klageschrift enthaltenen Bezeichnung der Beklagten mit " " allenfalls das Passivrubrum zu berichtigen. Eine Klageänderung oder Rücknahme der Klage und erneute Erhebung derselben komme nicht in Betracht; in Wahrheit sei nämlich die zuständige von Anfang an verklagt gewesen, sie sei lediglich falsch bezeichnet worden, was seine Ursache auch in den verwirrenden Briefköpfen der an sie - die Klägerin - ergangenen Schreiben der Beklagten gehabt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die dazu überreichten Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11. Juli 2001 (Bl. 282 f.), 7. August 2001 (Bl. 295 d.A.), 24. Oktober 2001 (Bl. 317 ff. d.A.), 5. Januar 2005 (Bl. 495 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Anhörung der Zeugen , , , , , und .

Sie hat wegen dessen Ablebens im Jahre 2005 und deshalb nicht vernommen, weil sie zugunsten der Klägerin die in sein Wissen gestellte Behauptung, die bei der Klägerin aufgefundene Statue Nr. 8 / 8 habe er der Klägerin und ihrem Mann verkauft, als wahr unterstellen konnte.

Auf die Vernehmung der Zeugen , , und haben die Parteien im Termin vom 4. Oktober 2001 verzichtet (Bl. 312 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2004, dort Seite 4 (Bl. 467 d.A.) hat die Klägerin ihre Beweisangebote durch Vernehmung der Zeugen , und erneuert.

Von der Einvernahme des Zeugen hat die Kammer abgesehen, weil sie auch die in dessen Wissen gestellten Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellen konnte, ohne daß sich daraus zu Gunsten der Klägerin ein anderes Ergebnis ergibt.

Aufgrund der Verfügung vom 26. Mai 2006 hat die Kammer die Zeugen und , letzteren erneut, angehört.

Die Akte 117 Js 373/00 - Staatsanwaltschaft Duisburg war zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Akte und die Niederschriften der Sitzungen vom 4. Oktober 2001 (Bl. 310 ff. d.A.), 6. Dezember 2005 (Bl. 554 ff. d.A.) und 20. Juni 2006 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1.

Beklagte ist in Wahrheit die , oder , , vertreten durch ihren Vorstand.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17. Juli 2000 (Bl. 58 f. d.A.) und der Klageschrift.

Auch die und die wahre Beklagte haben offensichtlich bereits die Klageschrift zutreffend dahin verstanden, daß in Wahrheit Beklagte die Versicherung der Klägerin sein soll und daß insoweit eine falsche Bezeichnung erfolgt ist, die ihre Ursache in den unklaren Firmierungsgewohnheiten der wahren Beklagten hatte, die sich in den Briefköpfen ihrer Schreiben vom 4. Januar, 10. Januar und 29. März 2000 fand. Dies ergibt sich jedenfalls nach dem Verständnis der Kammer aus dem Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der vom 14. Juli 2000, auf den verwiesen wird.

Unabhängig davon ist die falsche Bezeichnung jedenfalls schon nach dem Inhalt der Klageschrift, dort Seite 2, erster Satz der Begründung, unter Berücksichtigung des vorangegangenen Schriftwechsels, offensichtlich. Denn an der genannten Stelle in der Klageschrift heißt es, die Klägerin sei Versicherungsnehmerin der bei der Beklagten bestehenden Kunstversicherung. Verklagt sollte also ersichtlich die Versicherung sein, bei der der in Rede stehende Versicherungsvertrag besteht. Es ist offensichtlich, daß die Klägerin sich durch die verwirrenden Briefköpfe in den Schreiben der Beklagten vom 4. Januar, 10. Januar und 29. März 2000 hat irritieren lassen und allein deshalb die tatsächlich verklagte juristische Person, nämlich die , falsch als bezeichnet hat.

2.

Der Versicherungsfall und damit der geltendgemachte Anspruch sowie die auf ihm beruhenden Nebenansprüche (Anwaltskosten und Zinsen) lassen sich jedoch nicht feststellen.

a)

Es steht zur Überzeugung der Kammer allerdings fest, daß die als gestohlen gemeldeten Kunstgegenstände sich sämtlich bei der Klägerin bzw. ihrem Ehemann im Hause befunden haben. Dies folgt schon daraus, daß diese Kunstgegenstände unstreitig taxiert wurden, wozu sie in Augenschein genommen werden mußten, und zwar - unstreitig - durch den Zeugen .

b)

Die Entwendung der fraglichen Gegenstände (Kunstgegenstände und sonstige Gegenstände) steht jedoch nicht fest.

(1)

Allerdings deuten die in der Strafakte 117 Js 373/00 - Staatsanwaltschaft Duisburg -, die das Gericht beigezogen hat, im einzelnen niedergelegten und fotografisch festgehaltenen Spuren am Tatort darauf hin, daß in das Haus der Klägerin und ihres Ehemannes eingebrochen worden ist. Das Fehlen von Fußabrücken im Garten, insbesondere auf Beeten, bzw. an sonstigen Stellen auf dem Grundstück, ändert hieran nichts. Nur allzu häufig werden nach Einbrüchen keine brauchbaren Spuren gefunden. Dies gilt insbesondere für Fußspuren auf Gartenbeeten in der trockenen Jahreszeit. Dementsprechend hat auch der von der Beklagten bzw. der beauftragte Privatgutachter , der die Örtlichkeiten ausweislich Seite 4 seines Gutachtens (Bl. 89 der beigezogenen Strafakte) zeitnah, nämlich am 1. Juli 1999, besichtigt hat, auf Seite 9 seines Gutachtens (Bl. 94 der beigezogenen Strafakte) unmißverständlich ausgeführt, daß auf das rückwärtige Grundstück problemlos und ohne Spurenerzeugung zu gelangen war. Dem hat die Beklagte nichts Substantielles entgegengesetzt. Auch der Zeuge

hat ein anderes nicht überzeugend bekunden können.

Das Vorhandensein von leeren Bildernägeln und "Bildschatten" an den Wänden bei der Tatortbesichtigung am 28. Juni 1999 (Bl. 11 der beigezogenen Strafakte 117 Js 373/00 - Staatsanwaltschaft Duisburg) spricht auch dafür, daß sich an den entsprechenden Stellen die angeblich entwendeten Bilder befunden haben. Auch war ausweislich Bl. 6 der beigezogenen Strafakte 117 Js 373/00 - Staatsanwaltschaft Duisburg - in einem circa 1,40 m hohen Vitrinenschrank ein elektrischer Drehteller nebst Beleuchtung vorhanden, welcher am 28. Juni 1999 leer war. Die Kammer ist auch davon überzeugt, daß es sich bei dem beschriebenen Behältnis um den Aufbewahrungsort der streitigen Skulptur handelte, die ebenfalls angeblich entwendet wurde. Diesen hat nämlich u. a. der Zeuge so beschrieben, wie ihn auch die Polizeibeamten ausweislich Bl. 6 der bereits genannten Strafakte vorgefunden haben.

Die Kammer geht aufgrund der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen davon aus, daß sich die Klägerin und ihre Familie zu dem Zeitpunkt des behaupteten Einbruchs in Belgien aufgehalten haben, um den Erwerb des Hauses durch die Klägerin zu feiern. Insofern stimmen die Aussagen der hierzu gehörten Zeugen auch in den Details, soweit die Zeugen zu Details gehört wurden, ohne weiteres überein.

(2)

Die Kammer kann sich jedoch nicht davon überzeugen, daß die im Streit stehenden Gegenstände tatsächlich entwendet wurden.

(a)

Es liegt allerdings ein äußeres Erscheinungsbild vor, das zunächst einmal mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Entwendung jedenfalls der im Streit stehenden Kunstgegenstände schließen läßt.

Die auch polizeilich vorgefundenen Spuren lassen wie gesagt den Schluß zu, daß sich die betreffenden Kunstgegenstände an den Rede stehenden Plätzen seinerzeit befunden haben und später - nämlich am Abend des 27. Juni 1999 gegen 22.30 Uhr - nicht mehr.

Die vorgefundenen Einbruchspuren lassen es auch als wahrscheinlich erscheinen, daß jedenfalls die streitigen Kunstgegenstände von der einbrechenden Person entfernt wurden.

(b)

Das äußere Erscheinungsbild und die darauf beruhende Entwendungswahrscheinlichkeit begründen jedoch vorliegend keinen ausreichenden Beweis.

Der Beklagten ist es nämlich gelungen, Umstände nachzuweisen, die zwar nicht den Nachweis, aber eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß die Entwendung der Gegenstände in Wahrheit nicht stattgefunden hat, sondern vorgetäuscht ist.

Hiergegen sprechen insbesondere nicht die zumindest im wesentlichen stimmigen Spuren am Tatort. Denn sie besagen nichts darüber, ob der Einbruch verabredet war. Ebensowenig sagen sie letztlich etwas darüber aus, ob eine Entwendung der in Rede stehenden Gegenstände stattgefunden hat und ob diese gegebenenfalls einverständlich erfolgte.

Die Gesamtschau der Umstände läßt es als erheblich wahrscheinlich erscheinen, daß der Einbruchdiebstahl vorgetäuscht ist.

(aa)

Für die Klägerin und ihren Ehemann bestand im Juni 1999 eine Situation, die sie motivieren konnte, den Einbruchsdiebstahl vorzutäuschen, um sich damit die Versicherungssumme für die angeblich entwendeten Gegenstände auf unredliche Weise zu verschaffen.

Die Klägerin und ihr Ehemann befanden sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten.

Am 12., eingegangen am 15. Mai 1999 war betreffend das Unternehmen , vertreten durch die mbH, deren Kommanditisten ausweislich des als Bl. 20 ff. bei der beigezogenen Akte 62 / 60 IN 226/99 - Amtsgericht Duisburg-Mitte - seinerzeit unter anderem die Klägerin und ihr Ehemann waren, Konkursantrag vor dem Amtsgericht Duisburg zu dem Aktenzeichen 60 IN 107/99 gestellt worden (Bl. 1 f. der Beiakte 60 IN 107/99 - Amtsgericht Duisburg). Dieses Verfahren war zur Zeit des behaupteten Einbruchs nicht abgeschlossen; im Gegenteil erging am 28. Juni 1999 die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (Bl. 28 f. der Beiakte 60 IN 107/99 - Amtsgericht Duisburg und Bl. 223 f. der beigezogenen Strafakte).

Dieses Insolvenzverfahren war nicht nur wegen der Kommanditistenbeteiligung ihrer Person und derjenigen ihres Mannes an der für die Klägerin und ihre Familie von Nachteil.

Vielmehr war dieses Insolvenzverfahren auch schon deshalb für die Klägerin und ihre Familie mißlich, weil nach den Angaben des Zeugen , denen die Kammer insoweit glaubt, die von der Klägerin als Einzelfirma betriebene , bei der es sich um eine Agentur für , und handelte, die acquirierten Aufträge bei der drucken ließ. Dabei ist insbesondere zu beachten, daß sich im Betrieb der nach den Angaben des genannten Zeugen, denen die Kammer auch insoweit glaubt, nicht abbezahlte Maschinen im Wert von 800.000,- DM bis 900.000,- DM befanden, die aufgrund des Insolvenzverfahrens vom Lieferanten wieder abgeholt wurden. Die Insolvenz der mußte demnach für die , aus deren Einnahmen die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im Termin vom 20. Juni 2006 ihre Liquidität bezog und insbesondere auch das Haus in Belgien bezahlte, den Verlust der "hauseigenen" Druckerei bedeuten, was erkennbar erhebliche Nachteile nach sich ziehen konnte und ersichtlich im Jahre 2003 auch nach sich gezogen hat, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben eine Finanzierung der Maschinen, die sie nunmehr für die anschaffen mußte, nicht hinbekommen hat und deshalb die im Jahr 2003 aufgeben mußte.

Bereits in den Jahren 1996 und 1997 lagen außerdem wegen Forderungen der in Höhe von 75.000,- DM zwei Konkursanträge betreffend die Firma vor (Bl. 203 der beigezogenen Strafakte).

Am 11. November 1999 mußte der Ehemann der Klägerin die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben.

Dies zeigt, daß die Eheleute im Jahr 1999 jedenfalls finanziell nicht flüssig waren.

Als besondere Belastung kam im Juni 1999 außerdem noch die Belastung aus dem vollständig fremdfinanzierten Erwerb des Hauses in durch die Klägerin dazu, so das nunmehr allein zwei Häuser abzubezahlen waren, nämlich dasjenige in und dasjenige in , letzteres nach den Angaben des Zeugen mit monatlich etwa 800,- DM bis 1.000,- DM. In Bezug auf ersteres hat die Klägerin als Zeugin im Strafverfahren selbst angegeben, daß neben dem Kaufpreis von 400.000,- DM auch noch 100.000,- DM in Gestalt einer für 100 Monate zu zahlenden monatlichen Rente von 1.000,- DM zu entrichten gewesen seien (Bl. 425 ff. der beigezogenen Strafakte).

Um ihren großzügigen und ihren finanziellen Verhältnissen offensichtlich nicht angepaßten Lebensstandard - man besaß nicht nur die beiden genannten Häuser und eine Apartmentwohnung in Spanien, der Ehemann der Klägerin fuhr beispielsweise auch einen Jaguar - ungemindert wahren zu können, mußten die Klägerin und ihr Ehemann deshalb ersichtlich an Geld kommen. Dies war angesichts des oben stehenden mit den Geschäften aus den Firmen " " und " " nicht zu bewerkstelligen.

In dem aus den betriebenen Geschäften somit nicht ohne weiteres zu befriedigenden Geldbedarf der Klägerin und ihres Ehemannes lag eine Motivationslage, die die Klägerin und ihren Ehemann dazu veranlassen konnte, sich auf unredliche Weise Geld zu verschaffen.

(bb)

Es schien auch für die Klägerin und ihren Ehemann verhältnismäßig leicht möglich, durch einen vorgetäuschten Einbruch an Geld, nämlich die Versicherungssumme, zu gelangen, nämlich indem man selbst in den Keller einbrach und einige Bilder, insbesondere aber auch die Skulptur, die mit einem Wert von 250.000,- DM taxiert war, entfernte und an einem sicheren Ort verschwinden ließ. Ebenso gut war es möglich, diese Arbeit durch Bekannte verrichten zu lassen. Beide Möglichkeiten kamen und kommen vorliegend in Betracht. Beide Möglichkeiten waren vorliegend auch deshalb besonders erleichtert, weil davon auszugehen ist, daß die entwendeten Gegenstände über Kontakte der Klägerin nach Jugoslawien bzw. ins ehemalige Jugoslawien verbracht werden konnten, wo sie realistischerweise dem Zugriff der Ermittlungsbehörden entzogen waren. Diese Möglichkeit ist im Termin vom 20. Juni 2006 im Zuge der am Schluß dieses Termins erfolgten Erörterung zur Sach- und Rechtslage zur Empörung der Klägerin erörtert worden.

(cc)

Es bestehen auch Anhaltspunkte für eine Unehrlichkeit zumindest des Ehemannes der Klägerin, die die Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Einbruches weiter erhöhen.

Der Ehemann der Klägerin hat am 11. November 1999 in seiner eidesstattlichen Versicherung (in Kopie als Bl. 337 ff. bei der beigezogenen Strafakte) ausweislich der beigezogenen Strafakte zum einen Vermögen im Ausland verschwiegen, was allein schon an seiner Ehrlichkeit zweifeln läßt. Seine Einlassung im darüber geführten Strafverfahren, er habe die Angabepflichtigkeit dieses Vermögens nicht gekannt, glaubt die Kammer nicht. Sie ist vom Gegenteil überzeugt. Dies insbesondere deshalb, weil der Zeuge unstreitig bereits ein Konkursverfahren hinter sich hat und daher nach Überzeugung der Kammer genau weiß, auf welche Gegenstände Gläubiger zugreifen können und worauf es mithin bei den Angaben über die Vermögensverhältnisse ankommt.

In der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 11. November 1999 hat er zum anderen, obwohl in dem Formular zur eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich auch nach Sammlungen gefragt wurde, sämtliche im Hause der Eheleute verbliebenen Kunstgegenstände verschwiegen, obwohl er nach seiner Zeugenaussage vom 20. Juni 2006 davon ausging, daß diese Bilder den Eheleuten gemeinsam gehörten und daß er, so wörtlich, deren Miteigentümer war. Überdies hatte er nach seiner eigenen Aussage, die mit den Erklärungen der Klägerin im Termin vom 20. Juni 2006 übereinstimmt, folgende bei dem angeblichen Einbruchsdiebstahl im Hause zurückgebliebene Kunstgegenstände selbst erworben, teils durch Kauf, teils durch Schenkung:

· Heinrich Siepmann, ohne Titel, Nr. 14 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 2.000,- DM,

· Rolf Glasmeier, ohne Titel, Nr. 18 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 2.500,- DM,

· Heinrich Siepmann, ohne Titel, Nr. 20 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 1.500,- DM,

· Dieter Haack, ohne Titel, Nr. 23 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 4.000,- DM,

· Jellinek, ohne Titel, Nr. 24 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 2.000,- DM,

· Jellinek, ohne Titel, Nr. 30 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 2.000,- DM,

· A. R. Penck, "Free Tibet", Nr. 31 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 3.000,- DM,

· Thorsten Schultz, "Sei zufrieden", Nr. 32 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 1.000,- DM,

· Gräf-Hirsch, "Four Diste", Nr. 33 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 3.000,- DM,

· Klaus Urbons, "Ballettänzerin", Nr. 49 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 1.000,- DM,

· Ulrich Timme, ohne Titel, Nr. 50 der als Bl. 12 ff. in Kopie bei der Akte befindlichen Aufstellung, taxierter Wert: 5.000,- DM.

Nicht einmal deren Vorhandensein hat er in der genannten eidesstattlichen Versicherung angegeben. Seine ganz pauschale Aussage im Termin vom 20. Juni 2006, es könne sein, daß er die Bilder zur Sicherheit übereignet oder verpfändet gehabt habe, etwa an seine Mutter, ist zum einen unglaubhaft. Im übrigen hätte auch diese Angabe in der eidesstattlichen Versicherung gemacht werden müssen, da in diesem Fall ein bedingter Rückgabeanspruch bestand. Daß dem Zeugen dies nicht bewußt war, glaubt die Kammer nicht. Sie ist vom Gegenteil überzeugt. Dies erneut insbesondere deshalb, weil der Zeuge unstreitig bereits ein Konkursverfahren hinter sich hat und daher nach Überzeugung der Kammer genau weiß, auf welche Gegenstände Gläubiger zugreifen können und worauf es mithin bei den Angaben über die Vermögensverhältnisse ankommt.

Schon im vorstehenden Verhalten zeigt sich, daß der Ehemann der Klägerin nicht ehrlich ist.

Im übrigen hat der Ehemann der Klägerin auch in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vom 2. Juli 1999 in der Strafsache angegeben, daß sein Einkommen geregelt sei, was man angesichts der diversen Konkursanträge und dessen, daß er am 11. November 1999 eine eidesstattliche Versicherung abgeben mußte, wahrlich nicht behaupten kann. Auch hier hat er sich also als unehrlich erwiesen.

(dd)

Für die Vortäuschung des Einbruchsdiebstahls sprechen auch noch weitere Umstände.

Der angebliche Einbruchsdiebstahl weist nämlich einen Hergang auf, der ihn nicht als plausibel erscheinen läßt.

Ausweislich des Inhalts der bereits erwähnten Strafakte haben die angeblichen Täter das gesamte Haus bis zum Dachgeschoß durchsucht.

Sie haben dabei nach den Angaben der angeblich Geschädigten und der in der Strafakte unter Beifügung von Lichtbildern vorhandenen Schadensaufstellung Bilder bis zu einer Größe von 29 cm x 39 cm mitgenommen.

Dabei haben die angeblichen Täter jedoch keine nachvollziehbare Auswahl getroffen.

Sie haben weder nur die am leichtesten erreichbaren Gegenstände noch nur die wertvollsten Gegenstände mitgenommen.

Ausweislich Bl. 11 der beigezogenen Strafakte sind diverse weniger wertvolle Bilder angeblich entwendet worden, während wertvollere Bilder hängen geblieben sind. Insoweit ist beispielhaft darauf hinzuweisen, daß nach dem als Bl. 12 ff. bei der Akte befindlichen Verzeichnis, auf dem die angeblich entwendeten Gegenstände mit gelbem Leuchtmarker markiert sind, z. B. das Bild von Stourten mit dem Titel "Karawane" hängen blieb, obwohl es praktisch genauso groß war wie das angeblich entwendete Bild "Kastell an einem Fluß" von Carroci, mit 10.000,- DM jedoch doppelt so wertvoll. Ebenfalls blieb ein 30 cm x 30 cm großes Gemälde von Wesselmann mit dem Titel "American nude" hängen, obwohl es einen Wert von 15.000,- DM hatte. Zu verweisen ist auch noch darauf, daß die 32 cm hohe Plastik "Die Violine von Ingres" von Dalí ebenfalls am angeblichen Tatort blieb, obwohl sie mit 20.000,- DM einen erheblichen Wert hatte.

Der oder die die angebliche(n) Täter haben nach den Angaben der angeblich Geschädigten vier Bilder aus dem Wohnzimmer mitgenommen, die ausweislich der Fotos Bl. 47 f. der beigezogenen Strafakte nur mit relativ großem Aufwand zu erreichen waren, während sie dort nach den bereits erwähnten Fotos Bl. 21 der Strafakte relativ leicht erreichbare Bilder hängen gelassen haben. Dies zeigt bereits, daß seitens des bzw. der angeblichen Täter(s) keineswegs nur die am leichtesten erreichbaren Kunstgegenstände mitgenommen wurden.

Die vorstehende Merkwürdigkeit läßt sich auch nicht damit erklären, daß der oder die angeblichen Täter bei ihrem Vorgehen gestört wurden. Denn in einem solchen Falle wäre nicht zu erwarten gewesen, daß einerseits in sämtlichen Geschossen des Hauses der Klägerin und ihres Ehemannes Gegenstände abhanden gekommen wären, andererseits aber auch im Erdgeschoß leicht erreichbare handliche Kunstgegenstände verblieben. In einem solchen Fall wäre vielmehr zu erwarten gewesen, daß der oder die angeblichen Täter entweder beginnend vom Dachgeschoß oder beginnend vom Keller aus sich beim Abtransport bis zu einem gewissen Punkt vorgearbeitet hätten und daß nur bis zu diesem Punkt Kunstgegenstände gefehlt hätten.

(ee)

Als auffallender Umstand in Form eines "reichlich glücklichen Zufalls" muß auch bewertet werden, daß relativ kurze Zeit zuvor, nämlich am 24. Januar 1998, angeblich schon einmal in das Haus der Klägerin und ihres Ehemannes eingebrochen, damals jedoch jedenfalls keines der angeblich so wertvollen Kunstwerke - die damals auch noch nicht versichert waren - entwendet wurde. Auch damals kam es unstreitig zu Unstimmigkeiten, weil Nachweise über den Erwerb der angeblich entwendeten Gegenstände nicht vorgelegt wurden.

(c)

Schon angesichts der vorstehenden auffallenden Umstände wäre es Sache der Klägerin gewesen, nicht nur die bloße Wahrscheinlichkeit einer Entwendung der Bilder zu beweisen.

Denn es besteht schon angesichts der vorstehenden Umstände eine erhebliche und damit größere Wahrscheinlichkeit, daß eine solche Entwendung nicht stattgefunden hat, vielmehr der "Einbruch" bestellt war, auch wenn an dieser Stelle noch einmal eindeutig klarzustellen ist, daß die Kammer keineswegs die Überzeugung gewonnen hat, daß der Einbruch vom 27. / 28. Juni 1999 tatsächlich nur vorgetäuscht wurde, und deshalb der Klägerin ein betrügerisches Vorgehen auch keineswegs unterstellen kann.

Auf die weiteren Umstände, die die Beklagte in diesem Zusammenhang geltendmacht, etwa angebliche Vorstrafen des Zeugen kommt es deshalb nicht mehr an. Auch kommt es nicht mehr darauf an, ob sich aus dem Umstand, daß angesichts ihres Aussageverhaltens im Strafverfahren (Bl. 155 ff. der beigezogen Strafakte 117 Js 373/00 - Staatsanwaltschaft Duisburg) die Zeugin mit dem Bruder der Klägerin eine Scheinehe eingegangen zu sein scheint, um diesem einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, weitere Verdachtsmomente in Bezug auf eine Vortäuschung der behaupteten Entwendung herleiten lassen. All diese Umstände hat die Kammer deshalb nicht weiter aufgeklärt.

Es war somit nunmehr Sache der Klägerin, den Vollbeweis für den in dem behaupteten Einbruchdiebstahl bestehenden Versicherungsfall zu führen. Dies ist nicht geschehen, weil sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausschließen läßt, daß der behauptete Einbruchdiebstahl in Wahrheit bestellt war und deshalb kein Versicherungsfall vorliegt, wenn solches auch, wie bereits gesagt, keineswegs erwiesen ist.

Die Zeugen und haben lediglich bestätigen können, daß die fraglichen Gegenstände früher in dem Haus der Klägerin und ihres Ehemannes vorhanden waren, aber naturgemäß nichts dazu sagen können, wo diese geblieben sind bzw., wer sie von dort entfernt hat und auf welche Weise dies geschehen ist. Darüber kann auch der Zeuge ersichtlich nichts bekunden, so daß sich seine Vernehmung erübrigt.

Auch der Zeuge konnte bei Lichte betrachtet lediglich mitteilen, daß die fraglichen Kunstgegenstände vor der Abfahrt zu dem Ausflug nach Belgien noch vorhanden waren und daß ihm eine irgendwie geartete Verwüstung in dem Haus vor der Abfahrt nicht aufgefallen ist. Dies besagt aber nichts darüber, ob das Verschwinden insbesondere der Kunstgegenstände während der Zeit der Abwesenheit der Klägerin und ihrer Familie verabredet war.

Daß dem Zeugen eine solche Verabredung nach seinen Angaben nicht bekannt ist, ändert am Beweisergebnis nichts.

Zum einen ist realistischerweise nicht zu erwarten, daß der Zeuge eine solche Kenntnis ggf. eingeräumt hätte. Schon dies führt dazu, daß die Kammer sich aufgrund dieser Aussage von dem Fehlen einer solchen Verabredung nicht überzeugen kann.

Zum anderen muß aber auch eine Verabredung des Einbruchs dem Zeugen keineswegs bekannt gewesen sein. Denn es ist durchaus möglich, daß eine solche ohne seine Einbindung stattgefunden hat.

Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich - soweit sie überhaupt ergiebig ist - auch nichts darüber, ob ein echter Diebstahl oder ein bestellter bzw. verabredeter oder sonst vorgetäuschter "Diebstahl" geschehen ist.

Soweit sich als Bl. 162 bei der beigezogenen Strafakte ein polizeilicher Vermerk vom 13. Juli 1999 befindet, nach dem die Zeugin telefonisch mitgeteilt hat, sie habe noch am 25. Juni 1999 bei der Klägerin und ihrem Ehemann Reinigungsarbeiten durchgeführt und dabei die Skulptur an ihrem Platz im Keller gesehen, ergibt auch dies letztlich keinen Anhaltspunkt über den Verbleib der Skulptur.

Daß die Kammer allein aufgrund der Aussage des Zeugen die Überzeugung vom Vorliegen eines Diebstahls nicht gewinnen kann, liegt angesichts der oben dargelegten, gegen seine Ehrlichkeit sprechenden Umstände schon beinahe auf der Hand.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die muß ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Denn diese gehen darauf zurück, daß sie sich im Prozeß gemeldet hat, obwohl ersichtlich war, daß nicht sie, sondern die verklagt war. Die entstandenen Kosten hat sie sich deshalb selbst zuzuschreiben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 511 ZPO.

Da die Beschwer der Klägerin und ggf. auch der mehr als 600,- € beträgt, kommt die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO nicht in Betracht.

Es ist klarzustellen, daß die Berufung trotz Nichtzulassung kraft Gesetzes zulässig ist, wenn der Beschwerdegegenstand der Berufung einen Wert von 600,- € übersteigt.

Der Streitwert wird auf 305.600,- DM festgesetzt, §§ 39 ff. GKG, § 3 ZPO.

Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 26. Juni 2006 und seine Anlage geben keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Es kann offenbleiben, ob der Zeuge sich auch dadurch als unehrlich erwiesen hat, daß er in der eidesstattlichen Versicherung vom 11. November 1999 auch eine ihm zustehende Kommanditisten-Beteiligung an der verschwiegen hat, obwohl bei der eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich auch nach Gesellschaftsbeteiligungen gefragt wurde. Aus dem Handelsregisterauszug vom 28. Dezember 1999, der sich in unter dem genannten Datum beglaubigter Abschrift als Bl. 20 ff. in der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 62 / 60 IN 226/99 - Amtsgericht Duisburg-Mitte - befindet, ergibt sich allerdings entgegen der Aussage des Zeugen, daß der Zeuge zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung sehr wohl noch Kommanditist der genannten GmbH & Co. KG gewesen sei, und zwar mit einer Kommanditbeteiligung in Höhe von 15.000,- DM, die gleichhoch war wie die Kommanditbeteiligung seiner Ehefrau, der Klägerin. Der als Anlage dem Schriftsatz vom 26. Juni 2006 beigefügte notarielle Vertrag ist jedenfalls bis zum 28. Dezember 1999 im Handelsregister nicht vollzogen worden.

Aber selbst, wenn man dennoch davon ausgeht, daß der Zeuge im Jahre 1999 nicht mehr Kommanditist war, bleibt seine eidesstattliche Versicherung vom 11. November 1999 in Bezug auf die nicht angegebenen Vermögensgegenstände (Kunstgegenstände) falsch; es bleibt daher auch in diesem Falle bei den angemeldeten Zweifeln an seiner Ehrlichkeit.






LG Duisburg:
Urteil v. 27.06.2006
Az: 4 O 133/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1af4931beca1/LG-Duisburg_Urteil_vom_27-Juni-2006_Az_4-O-133-00




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