Amtsgericht München:
Urteil vom 25. März 2009
Aktenzeichen: 161 C 24632/08

(AG München: Urteil v. 25.03.2009, Az.: 161 C 24632/08)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die mit dem Titelfoto der ..., Ausgabe vom 15.11.2007 B, geschaltete Werbung sowie nach Auskunftserteilung Zahlung der fiktiven Lizenzgebühr unter Abzug des vereinbarten und gezahlten Honorars.

Die Klägerin erhielt von der Beklagten, die die ... herausgibt, den Auftrag sich auf dem Titelfoto der Ausgabe November 2007 als Fotomodell abbilden zulassen. Als Honorar wurde ein Betrag von € 200,- netto zzgl. € 50,- netto für eine eventuelle Überzeit vereinbart, als Verwendungszweck für das Foto war €Redaktionell für Titel/...€ vereinbart. Daneben wurde vereinbart, dass alle Nutzungsrechte der Vervielfältigung und Verbreitung bei der Beklagten liegen und dass alle Ansprüche mit der Honorarzahlung abgegolten seien. Das vereinbarte Honorar von brutto € 297,60 wurde an die Klägerin gezahlt.

Mit dem Titelblatt wurde in der Folge in Zeitschriften, im Fernsehen auf der Internetseite www...de und mittels eines Aufklebers auf der Umschlagseite eines Lesezirkels geworben. Bei der ... handelt es sich um eine Kundenzeitschrift, die die Beklagte an die Apotheken verkauft und die dann kostenfrei in Apotheken aufliegt. Mit Schreiben vom 14.12.2007 stellte die Klägerin der Beklagten ein zusätzliches Honorar von netto € 2.500,- in Rechnung, dessen Bezahlung die Beklagte ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2008 verlangte die Klägerin Auskunft über die Verwendung des Fotos und bot vergleichsweise eine Einigung über € 2.500,- und Übernahme der Anwaltskosten an. Eine Einigung kam nicht zustande.

Die Klägerin meint, die Verwendung des von ihr gefertigten Fotos sei nicht von der von ihr erteilten Einwilligung gedeckt, die sich lediglich auf die Verwendung als Titelfoto und nicht auf Werbung mit diesem Titelfoto bezogen hätte. Die Werbung sei eine weit über das übliche Maß hinaus gehende Werbung gewesen, mit der nicht für die Zeitung sondern für die Apotheken als solche geworben worden sei. Ihr stehe daher wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG ein Schadenersatzanspruch in Höhe der angemessenen Vergütung analog § 32 UrhG zu. Um diesen Anspruch berechnen zu können, sei die begehrte Auskunft erforderlich.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Verwendung des Titelfotos für die Zeitschrift €..., Ausgabe 15. November 2007 B€ mit dem Bildnis der Klägerin (zusammen mit einer anderen Person) im Rahmen einer Werbekampagne für die Zeitschrift ... im Oktober/November/Dezember 2007 durch Vorlage einer zeitlich und nach den jeweiligen Werbeträgern gegliederten Aufstellung, die genaue Angaben enthält über

a) alle Werbeträger, deren Auflage und Verbreitung sowie der Größe, in der die Abbildung in den jeweiligen Werbeträgern abgedruckt oder auf sonstige Weise verbreitet worden ist;

b) den Zeitpunkt bzw. die Zeitdauer der jeweiligen Werbemaßnahmen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, eidesstattlich zu versichern, dass ihre Angaben zur Auskunft gemäß Ziffer I. vollumfänglich richtig und vollständig sind.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine noch zu beziffernde fiktive Lizenzgebühr für die Nutzung des Bildnisses der Klägerin im Titel der Zeitschrift ..., Ausgabe 15. November 2007 B, zuzüglich 19% Mehrwertsteuer nebst 8% p. a. Zinsen über dem Basiszinssatz seit 13.11.08, jedoch abzüglich einer Zahlung von EUR 297,60 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

Die Beklagte trägt vor, die Werbung habe sich auf die Bewerbung der konkreten Ausgabe der Zeitschrift bezogen und sei üblich, so dass die Klägerin damit habe rechnen müssen. Da die streitgegenständliche Zeitschrift ausschließlich über Apotheken vertrieben werde, läge auch keine Werbung für Apotheken vor, sondern eine Werbung für die konkrete Ausgabe der Zeitschrift. Die Werbung sei daher von der erteilten Einwilligung umfasst, so dass weder ein Anspruch auf Auskunftserteilung noch auf Zahlung bestehe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin weder aus §§ 823 BGB, 22 KUG oder §§ 812, 818 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz oder Bereicherungsausgleichsanspruch gegen die Beklagte hat, da die streitgegenständliche Werbung von der Einwilligung, auf dem Titel der ... abgebildet zu werden, umfasst war. Mangels Zahlungsanspruch ist auch der daran hängende Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht gegeben.

Zwar kann durch eine ungenehmigte Werbung grundsätzlich unzulässig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen werden und auf Seiten der Beklagten eine ungerechtfertigte Bereicherung eintreten. Vorliegend ist jedoch von der Einwilligung der Klägerin auf dem Titelblatt der ... abgebildet zu werden auch umfasst, für diese Zeitschrift im üblichen Umfang unter Verwendung des Titelblattes zu werben.

Die von der Beklagten durchgeführte Werbung, die in den Printmedien unstreitig einheitlich der Anlage K 7 entsprach, wie sich auch aus den von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 9 bis K 12 ergibt, zielt auf eine Bewerbung der streitgegenständlichen Ausgabe der ... und nicht auf eine allgemeine Imagewerbung für Apotheken, soweit dies der Zeitschrift nicht ohnehin immanent ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass über dem Titelblatt mit der Abbildung der Klägerin der Satz steht: €Was wirklich hilft, sagt Ihnen Ihre Apotheke€. Da die streitgegenständliche Zeitschrift ausschließlich über Apotheken vertrieben wird und von den Inhabern der Apotheke kostenfrei verteilt wird, möglicherweise auch um eine gewisse Kundenbindung zu erreichen, zielt auch dieser Satz auf die Bewerbung der Zeitschrift und verfolgt nicht eigenständige darüber hinausgehende Ziele. Hinzu kommt, dass neben dem Blickfang des abgebildeten Titelblattes die einzelnen im Heft abgehandelten Themen dargestellt und genannt werden.

Die Bewerbung einer Zeitschrift in der vorliegenden Form durch Abbildung des Titelblattes mit dem Foto der Klägerin entspricht der üblichen Art der Werbung für eine Zeitschrift, die der Klägerin als professionellem Fotomodell bekannt sein musste. Sie musste vernünftigerweise damit rechnen, dass die Beklagte in dieser Art und Weise für die Zeitschrift werben würde. Ihre Einwilligung auf dem Titelblatt abgebildet zu werden, kann daher nur so verstanden werden, dass sie auch mit der Verwendung für die Werbung einverstanden ist (LG Köln AfP 1982, 49f). Eine Begrenzung ihrer Einwilligung ist auch nicht aus dem Angebot der vermittelnden Agentur (Anlage K 1) zu entnehmen, da klar ersichtlich war, dass es um die Abbildung auf dem Titelblatt einer Zeitschrift ging. Dies hatte, wie dargelegt zur Folge, dass auch die Einwilligung zur Werbung für die Zeitschrift erteilt wurde. Auch mit einer Bewerbung in mehreren auflagenstarken Zeitschriften musste Klägerin rechnen.

Das gleiche gilt für den auf dem Deckblatt des Lesezirkels angebrachten Aufkleber.

Soweit die Klägerin meint, die Bewerbung der Zeitschrift unter Verwendung des Titelblattes auch in der Fernsehwerbung sei nicht von ihrer Einwilligung umfasst, da diese nicht allgemein üblich sei und sie bei Vertragsabschluss nicht daraufhingewiesen worden sei, dass diese Werbung beabsichtigt sei, teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Klägerin nicht. Auch die Bewerbung von Zeitschriften in Fernsehspots ist mittlerweile allgemein üblich und wird nicht nur von der Beklagten so gehandhabt. Die Klägerin musste daher vernünftigerweise auch damit rechnen, dass die Beklagte für die ... mit Fernsehwerbespots unter Verwendung des Titelfotos der aktuellen Ausgabe wirbt. Ihr Einverständnis muss daher dahingehend gewertet werden, dass es auch diese Art der Werbung mit umfasst.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert entspricht dem Interesse der Klägerin an der Auskunft sowie dem von ihr geschätzten Anspruch.






AG München:
Urteil v. 25.03.2009
Az: 161 C 24632/08


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