Finanzgericht Köln:
Urteil vom 30. Oktober 2014
Aktenzeichen: 15 K 3326/11

(FG Köln: Urteil v. 30.10.2014, Az.: 15 K 3326/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Finanzgericht in Köln hat in einem Urteil vom 30. Oktober 2014 (Aktenzeichen 15 K 3326/11) entschieden, dass die Umsätze aus der Betreuung des Online-Angebots eines Radiosenders dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent unterliegen. Es ging dabei um die Frage, ob es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte für den Radiosender das komplette Online-Angebot betreut. Dabei erstellten die Mitarbeiter der Klägerin u.a. eigene Beiträge, Einführungstexte und Überschriften. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich hierbei um urheberrechtlich geschützte Werke handele. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin die Nutzungsrechte an diesen Werken auf den Radiosender übertragen hatte. Daher unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

FG Köln: Urteil v. 30.10.2014, Az: 15 K 3326/11


Tenor

Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 30.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe dieses Urteils neu festgesetzt und die Berechnung dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze aus der Betreuung des Online-Angebots eines Radiosenders in Höhe von 788.641 € brutto dem Regel- oder ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HRB 1 des Amtsgerichts A). Gegenstand des Unternehmens ist laut Handelsregister die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben und Dienstleistungen aller Art für M und Dritte. Für die Klägerin waren im Streitzeitraum zehn Mitarbeiter tätig. Geleitet wurde der Bereich von Herrn B.

M ist nach § 11d Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - verpflichtet, Telemedien anzubieten und hierzu ein Telemedienkonzept zu erstellen (§ 11f Abs. 1 RStV). Hierzu bietet M den Internetauftritt ...de an, in dem es "redaktionell veranlasste und gestaltete Inhalte der ... ... Hörfunkprogramme..." darstellt (s. Telemedienkonzept von M, Seite 5 - Bl. 273 d. FG-Akte).

Mit Vertrag vom 24.09.2004 und Ergänzungsvertrag vom 11.07.2007 (s. Bl. 80 -87 und 88 d. FG-Akten) übernahm die Klägerin für M die "vollständige Betreuung des Onlineangebots" in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008. Nach § 1 des Vertrags gehörte dazu "die Pflege der zur Zeit vorhandenen ca. 100.000 Online-Dokumente, der zukünftigen Online-Dokumente sowie der Online Begleitung" der Angebote von M1 und M2. Im Einzelnen wird auf den Vertrag Bezug genommen.

Die vertraglich vereinbarten Leistungen waren gemäß § 2.1 des Vertrags "organisatorischer, redaktioneller und technischer Natur". Sie umfassten im Einzelnen:

Planung, Gestaltung und Umsetzung des Internetangebots von M

Projektkoordination

Umsetzung der von M redaktionell zugelieferten Inhalte (Seitenprogrammierung)

Redaktionelle Leistungen auf Anforderung des Onlinebeauftragten von M

Bildgestaltung und Screendesign

HTML-Programmierung

Datenbankbetreuung

Pflege des Redaktionssystems

Technische Dienstleistungen auf Abruf, z.B. kleine Programmierarbeiten

Gemäß § 4.1 des Vertrags trug M die redaktionelle Verantwortung für das Onlineangebot und nicht die Klägerin. Die Klägerin wies in den von ihr betreuten Angeboten auf diese redaktionelle Verantwortlichkeit an geeigneter Stelle hin. Alle inhaltlichen und fachtechnischen Absprachen wurden mit dem Onlinebeauftragten von M oder seinem Vertreter vorgenommen (§ 4.2 des Vertrags).

In § 3 des Vertrags erklärte M, über die für die Durchführung der Onlineanwendungen erforderlichen Rechte Dritter (freie Mitarbeiter, Angestellte, Verlage etc.) ohne Einschränkungen verfügen zu können und stellte die Klägerin von allen Ansprüchen dieser Dritten frei.

Die erforderliche Hard- und Software für die Betreuung des Online-Angebots wurde der Klägerin von M kostenfrei zur Verfügung gestellt (§ 2.5 des Vertrags).

Im Streitjahr war die Klägerin verpflichtet, die Leistungen in einem zeitlichen Umfang von 14.600 Stunden zu erbringen und dafür ausgehend von einem Stundenlohn von 46,50 € einen Preis von 678.900 € zzgl. Umsatzsteuer zu erhalten (s. § 6 des Vertrags und den Ergänzungsvertrag).

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin - vom Beklagten unbestritten - erklärt, dass im Streitjahr für den technischen Support separate Verträge mit M abgeschlossen waren, so dass der technische Support nicht mehr Gegenstand des streitgegenständlichen Vertrags war.

Bereits im Rahmen der Bearbeitung der Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate 1/08 bis 6/09 vertrat der Beklagte die Auffassung, dass die sog. Online-Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sondern dem Regelsteuersatz von 19 % zu unterwerfen seien (s. Schreiben des Beklagten vom 13.07). Da der Beklagte der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 zunächst am 27.07.2009 zugestimmt hatte, änderte er die Umsatzsteuerfestsetzung entsprechend seiner Rechtsauffassung mit Bescheid vom 24.08.2009 und minderte darin die Umsätze mit einem 7 %-igen Steuersatz um 737.048,26 € und erhöhte die 19 %-igen Umsätze um 662.724,07 €.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und verwies zur Begründung auf die abgeschlossenen Einspruchsverfahren der Jahre 2002 bis 2004. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid nach einer Lohnsteueraußenprüfung am 30.11.2009, ohne dass diese Änderung Einfluss auf die streitigen Umsätze gehabt hätte.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung - UStG - nicht vorliegen würden, denn die Klägerin habe kein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen. Es fehle an einer persönlichen geistigen Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 des Urhebergesetzes - UrhG -. Sie habe auch keine Sprach- und Datenbankwerke geschaffen, die ein Urheberrecht begründen würden. Zwar könne nach dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 10.11.2006 (5 C 1724/06) auch die Gestaltung einer Website urheberrechtlich geschützt werden, jedoch setze dies eine gewisse Schöpferhöhe voraus. Die rein technische und elektronische Bearbeitung und Umsetzung von Vorgaben des Auftraggebers, stelle jedoch keine persönlichgeistige Schöpfung dar, die in ihrer Individualität derart einzigartig und individualisierbar sei, dass ihr ein urheberrechtlicher Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen müsse. Nach der Leistungsbeschreibung in § 2.1 des Vertrags erbringe die Klägerin technische Dienstleistungen, die nicht dem Urheberschutz unterlägen. Die Klägerin unterliege den Weisungen des Auftraggebers und bekomme von ihm die Beiträge redaktionell zugeliefert. Dies ergebe sich auch aus dem Telemedienkonzept, in dem es heißt, dass M keine eigenen Beiträge für das Internet schafft, sondern dort internetgerecht gesendete und zu sendende Beiträge in Ton und Text wiedergibt. Des Weiteren vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die Bearbeitung der Radiobeiträge von M durch die Klägerin durch Überschriften, Einleitungen, Korrekturen und Ergänzungen von Wörtern nicht die schöpferische Höhe erreichen würde, die zur Entstehung eines eigenen Urheberrechts führen würde. Auch von einer stillschweigenden Nutzungsrechtsübertragung i.S.d. § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG könne nicht ausgegangen werden, da eine Nutzungsrechtsübertragung nicht Vertragsgegenstand gewesen sei. Im Vordergrund habe die Erbringung von Arbeitsleistungen gestanden, nicht aber die Übertragung von Rechten.

Aber selbst wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk angenommen werden würde, würde es an der vertraglichen Einräumung von Rechten daran fehlen. Dies sei auch nicht gewollt, da die redaktionelle Verantwortung für das Online-Angebot bei M liege.

Hiergegen hat die Klägerin am 31.10.2011 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die Klägerin für M urheberrechtlich geschützte Werke erstellen und urheberrechtlich geschützte Leistungen erbringen würde, für die sie Nutzungsrechte eingeräumt habe. Sie ist der Auffassung, dass sie in erster Linie redaktionelle Arbeiten durchgeführt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die redaktionelle Verantwortung bei M gelegen habe, da diese nicht voraussetze, dass der Verantwortliche die Inhalte auch selbst erstellt habe. Die redaktionelle Verantwortung könne sich auch auf Beiträge Dritte beziehen (Art. 1 Abs. 1 lit. c) S. 1 und 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU). M habe der Klägerin daher keine konkreten Weisungen erteilt, sondern lediglich die Einhaltung des Telemedienkonzeptes überwacht.

Die eigenen redaktionellen Arbeiten der Klägerin seien etwa von Mitarbeitern verfasste Texte gewesen, die Beiträge aus den Hörfunkprogrammen M1 und M3 vertiefen, auf Programmschwerpunkte hinweisen, Sendungsinhalte bündeln oder technische Fragen zur Website-Nutzung erklären (Beispiele Bl. 89-102 d. FG-Akte). Zu wichtigen politischen und kulturellen Themen hätten die Mitarbeiter Themenschwerpunkte gebildet (z.B. ...). Zudem hätten die Mitarbeiter Beiträge aus dem Hörfunkprogramm aufgearbeitet durch Überschriften, Teaser und kurzen Begleittexten, sowie Einführungstexte verfasst in den Themenportalen Politik (Bl. 152-157 d. FG-Akte), Wirtschaft (Bl. 158-162 d. FG-Akte), Wissenschaft (Bl. 163-167 d. FG-Akte), Bildung (Bl. 168-169 d. FG-Akte), Literatur (Bl. 170-173 d. FG-Akte), Kultur (Bl. 174-182 d. FG-Akte), Feature (Bl. 183-186 d. FG-Akte), Hörspiele (Bl. 187-191 d. FG-Akte), Musik (Bl. 192-194 d. FG-Akte), Medien (Bl. 195-196 d. FG-Akte), Markt und Verbraucher (Bl. 197-242 d. FG-Akte), Sport (Bl. 243-244 d. FG-Akte) und Audio (245-247 d. FG-Akte). Die im Klageverfahren vorgelegten aktuellen Beispiele aus 2011 würden den Texten in Form und Inhalt des Streitzeitraums entsprechen. Die Texte würden jedoch mehrmals täglich ergänzt und ausgetauscht. Des Weiteren hätten die Mitarbeiter der Klägerin Einführungstexte und Hörfunkbeiträge mit eigenen Bildern versehen. Der Anteil würde etwa 4,95 % der Gesamtleistungen betragen. Bei durchschnittlich zwei eigenen Bildern pro Tag mit angenommenen 50,00 € für Nutzungsrechte bei 365 Tagen ergebe würde sich ein Betrag von 36.500,00 € netto. Auch hätten die Mitarbeiter Schlagworte auf der Website eingebaut, damit die Website unter den ersten Suchergebnissen bei Online-Suchmaschinen erscheint. Die Seiten- und Themenkompositionen seien allein von Mitarbeitern der Klägerin vorgenommen worden. Dabei hätten die Mitarbeiter die Beiträge ausgewählt, die auf der Startseite und unter den einzelnen Themenportalen erscheinen. Zudem seien die Beiträge nach der jeweiligen Relevanz sortiert und gewichtet worden. Auch die Bestimmung, in welchen Zeitabständen die Berichte aktualisiert würden, habe den Mitarbeitern der Klägerin oblegen. Die Internetseite "... von A bis Z" würde zudem einen lexikalischen Datenüberblick ermöglichen. Schließlich hätten die Mitarbeiter eine eigene Suchmaschine entwickelt, die einen schnellen Zugriff auf die Artikel ermöglicht.

Nach Auffassung der Klägerin hätten ihre Mitarbeiter durch die zuvor beschriebenen Tätigkeiten folgende urheberrechtlich geschützte Werke erstellt:

Internetbeiträge mit Begleit- und Hintergrundinformationen (Sprachwerke § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

Einführungstexte mit Überschriften (Sprachwerk § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)

Lichtbilder (§ 72 Abs. 1 UrhG)

Websitegestaltung (Sprachwerk § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG durch Auswahl und Anordnung der Texte und Suchmaschinenoptimierung, bildendes Kunstwerk § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG durch Design der Website durch grafische Mittel und Datenbankwerk § 4 Abs. 2 Satz 1 UrhG durch Verknüpfung von Internetseiten, Sammlung von Links mit Überschriften und Teasern, Kompendien von Besprechungen)

An diesen Werken habe die Klägerin die Nutzungsrechte auf M übertragen. Ihre Mitarbeiter hätten die Werke und Lichtbilder in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung geschaffen. Stillschweigend hätten diese zur Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte - hier die Klägerin - zugestimmt (§ 34 Abs. 1 UrhG). Um ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber M erfüllen zu können, müsse die Klägerin M das Recht einräumen, die Werke und Lichtbilder zu vervielfältigen (§ 16 Abs. 1 UrhG) und öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG). Diese Rechteeinräumung sei konkludent gegenüber M erfolgt, da sich die Vertragsparteien darüber einig gewesen seien, dass die Werke und Lichtbilder vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung ergebe sich dies aus dem Vertragszweck, § 31 Abs. 5 Sätze 1 und 2 UrhG. Diese Rechteeinräumung sei auch Hauptzweck des Vertrags und würde eine einheitliche Leistung im Sinne von R 12.7 Abs. 22 der UStR darstellen.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 vom 30.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 die Umsatzsteuer unter der Maßgabe herabzusetzen, dass die Online-Umsätze in Höhe von 788.641,00 € brutto dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterworfen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Argumente aus der Einspruchsentscheidung vertiefend führt der Beklagte im Wesentlichen zur Begründung aus, dass durch die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin schon keine urheberrechtlich geschützten Werke geschaffen worden seien. § 2.1 des Vertrages sei zu entnehmen, dass die Klägerin mit der Erstellung und Pflege einer Website beauftragt worden sei, die die technische, organisatorische und redaktionelle Be- und Verarbeitung der für M produzierten Beiträge für das Internet umfasse. Da der Vertrag keinerlei Regelungen dazu enthalte, wie etwaige neu entstandene Rechte der Klägerin M zur Verfügung gestellt werden würden, sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien von keinerlei neuen Rechten ausgegangen seien. Vielmehr werde ausdrücklich geregelt, dass alle Rechte an den Beiträgen, die auf die Website eingestellt werden, bei M liegen würden (§ 3 des Vertrags). Selbst wenn davon ausgegangen werden würde, dass die Klägerin innerhalb eines schöpferischen Freiraums individuelle Gestaltungsleistungen erbracht hätte, würde die geistige Schöpfungshöhe nicht erreicht. Dies gelte für die Internetbeiträge mit Begleit- und Hintergrundinformationen, Einführungstexten und Überschriften, da die Mitarbeiter der Klägerin lediglich das Werk eines anderen Urhebers (dem Autor des Hörfunkbeitrags) so bearbeitet hätten, dass es auf bestmögliche Weise im Internet präsentiert werde. Diese Bearbeitungen der fremden Werke (§ 3 UrhG) würden jedoch nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, da die Leistungen der Klägerin die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt. Die Gestaltung der Website würde in den Bereich der angewandten Kunst fallen. Hier würden für die Werkqualität höhere Anforderungen gelten, da sie zugleich einem Gebrauchszweck dienen würden. Jedoch würde die internetgerechte Wiedergabe gesendeter und zu sendender Beiträge in Ton und Text nicht über die bloße technische und elektronische Bearbeitung hinausgehen. Nachrichten tatsächlichen Inhalts, die weder den Rahmen des Üblichen überschreiten noch Ausdruck einer eigenschöpferischen Gedankengestaltung seien, würden nicht dem Urheberschutz unterliegen.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I. Die Umsätze aus der Betreuung des Online-Angebots von M unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Danach ermäßigt sich der Steuersatz auf 7 Prozent für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Welche Werken urheberrechtlichen Schutz genießen, bestimmt § 2 Abs. 1 des Urhebergesetzes - UrhG -. Für sämtliche Werke ist es erforderlich, dass es sich bei ihnen um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, § 2 Abs. 2 UrhG.

1. Die Klägerin hat durch den Vertrag vom 24.09.2004 und den Ergänzungsvertrag M ihre Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken konkludent eingeräumt und übertragen.

a. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestand die vertraglich geschuldete und erbrachte Leistung der Klägerin nicht allein im technischen Support des Internetauftritts von M, der zudem durch einen separaten Vertrag geregelt und abgerechnet wurde. Vielmehr haben die Mitarbeiter der Klägerin nach Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) folgende urheberrechtlich geschützten Werke geschaffen:

Indem Mitarbeiter eigene Fotos von Personen des öffentlichen Lebens o.ä. aufgenommen und entwickelt haben, haben sie ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschaffen, welches die erforderliche Gestaltungshöhe gemäß § 2 Abs. 2 UrhG besitzt.

Eigene Beiträge der Mitarbeiter zu technischen Fragen der Website-Nutzung stellen Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG dar. Die erforderliche Schöpfungshöhe können auch Artikel über die technische Benutzung einer Website erreichen, da der Verfasser des Artikels es verstehen muss, technisch komplexe Vorgänge einer breiten, nicht immer technisch versierten Lesergemeinde möglichst verständlich darzustellen. Dabei prägt die individuelle Sprachwahl und Strukturierung der Texte den Artikel, etwa durch Hervorhebungen und Zusammenfassungen, so dass er als persönlich geistige Schöpfung angesehen werden kann, § 2 Abs. 2 UrhG.

Gleiches gilt für die kurzen Beiträge, die auf bestimmte Themenschwerpunkte hinweisen oder Beiträge aus den Hörfunkprogrammen vertiefen. So hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. August 2011 entschieden, dass Nachrichtentexte, die eine reine Berichterstattung beinhalten, regelmäßig dem Urheberschutz unterfallen, da es durch die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, zwangsläufig zu einer individuellen Prägung des Artikels kommt (6 U 78/10, K & R 2011, 807 unter II.2.; vgl. auch Urteil des LG München vom 03.06.2011 21 O 8455/11, ZUM-RD 2011, 562 unter I.2.).

Die Aufbereitung der Hörfunkbeiträge durch Überschriften, Teaser und kurze Einführungstexte in den verschiedenen Themenportalen ist als Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes (dem Hörfunkbeitrag) wie ein selbständiges Werk gemäß §§ 3, 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt. Auch wenn die Schöpfungshöhe in diesen Bereichen wegen der begrenzten Wortanzahl nur gering ausfallen kann, so ist sie dennoch ausreichend. Sie bewegt sich nicht allein im Bereich des Routinemäßigen. Der Schöpfer der Einführungstexte musste zunächst den Kern des Beitrags herausfiltern und diesen sodann in ein oder zwei prägnanten Sätzen zusammenfassen, so dass der Leser Interesse an dem Hörfunkbeitrag bekommt. In besonders konzentrierter Form ist diese Arbeit bei den Überschriften und Teaser notwendig. Erst durch eine präzise und Interesse weckende Wortwahl kann das Ziel erreicht werden, den Leser zu binden und durch den Artikel zu leiten. Dabei obliegt es der individuellen Kreativität des Verfassers, geeignete Schlagworte oder Wortverknüpfungen zu finden. So erscheinen manche Überschriften reißerisch und andere sachlichneutral in der Wortwahl (Bsp.: "..." - Bl. 138 -; "..." - Bl. 139 -; "..." - Bl. 143 -; "..." - Bl. 152 -; dagegen: "..." - Bl. 144 -; "..." - Bl. 153 -; "..." - Bl. 166). Dabei genießen nicht die einzelnen Worte urheberrechtlichen Schutz, sondern die Auswahl und Kombination der Worte zu einer Schlagzeile oder einem Kurztext. Hierdurch kommt die eigenschöpferische Leistung in individueller Weise zum Ausdruck. Der Auslegung des Senats entspricht, dass das Oberlandesgericht Köln bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2008 die Schutzfähigkeit nichtamtlicher Leitsätze für Gerichtsentscheidungen bejaht hat (I-6 W 110/08 u.a., OLGR Köln 2009, 20). Dem Oberlandesgericht Köln reichte es für die eigenschöpferische Leistung aus, dass der Urheber die Leitsätze in der nötigen knappen, aber präzisen Formulierung eingefasst hat, ohne dass diese sich in einer wörtlichen Wiedergabe der gerichtlichen Gründe erschöpft hätten. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe weist in seinem Urteil vom 10. August 2011 (6 U 78/10, ZUM 2012, 49) darauf hin, dass es für die individuelle Prägung eines (Nachrichten-)Textes ausreiche, dass es vielfältige Möglichkeiten gebe, ein Thema darzustellen. Der Autor führe allein durch die Anordnung seiner Gedankenführung und inhaltlichen Tiefe einzelner Tatsachen eine individuelle Prägung herbei (vgl. dort unter II.2.). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2009 (C-5/08, - Infopaq -, Slg 2009, I-6569 unter Rn. 44-47) und dem sog. Perlentaucher-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.12.2010 I ZR 12/08, NJW 2011, 761). Im Streitfall muss beurteilt werden, ob die Überschriften, Teaser und kurzen Einführungstexte selbst als Werke unter dem Schutz des Urhebergesetzes fallen, in dem sie in äußerst konzentrierter Form eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG darstellen. In den den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fällen stellte sich die Frage, ob kurze Auszüge, also einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen, eines größeren Sprachwerkes dem Urheberrechtsschutz unterfallen. Auch insoweit kann es möglich sein, dass bestimmte einzelne Sätze oder Satzteile dazu geeignet sind, die individuelle Prägung eines längeren Sprachwerkes zu verdeutlichen. Dann müssen diese allerdings den Artikel in irgendeiner Weise prägen, dass er auf den Urheber zurückzuführen ist (vgl. auch Urteil des Landgericht München vom 03.06.2011 21 O 8455/11, ZUM-RD 2011, 562 unter I.2. a.E.). Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Leistung des Urhebers in der kurzen Wortzusammenstellung zu Überschriften etc. besteht und er einen ausreichenden eigenschöpferischen Gehalt hat.

Dabei ist es für die Entscheidung unerheblich, dass die redaktionelle Gesamtverantwortung bei M lag. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sich die redaktionelle Verantwortung auch auf Beiträge Dritter beziehen könne (Art. 1 Abs. 1 lit. c) S. 1 und 2 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU). Für die Urhebereigenschaft an einem Werk hat dies keine Bedeutung.

Die Gestaltung der Website ist als Werk der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt. Zwar dient die Website einem Gebrauchszweck, so dass sie in den Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der "reinen" (zweckfreien) Kunst fällt, jedoch sind an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst seit dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013 (I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 - Geburtstagszug - unter I.3.; Änderung der Rechtsprechung) grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfrei bildenden Kunst. Soweit der Beklagte zur Begründung auf das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 10. November 2006 (5 C 1724/06, ZUM-RD 2007, 504) Bezug nimmt, legt dieses die höchstrichterliche Rechtsprechungslinie vor dem o.g. Urteil des Bundesgerichtshofs zu Grunde. Nach der jüngst geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es nunmehr, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach der Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauung einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Daher ist es nicht mehr erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen. Nach diesen Grundsätzen, denen sich der erkennende Senat anschließt, reicht die Schöpfungshöhe im Streitfall zur Überzeugung des Senats aus, um in den urheberrechtlichen Schutzbereich zu gelangen. Den Mitarbeitern der Klägerin stand bei der Gestaltung der Website ein ausreichender Gestaltungsspielraum betreffend Schrift-, Farb- und Layoutgestaltung zu, den sie in individueller und kreativer Art genutzt haben. Bereits ein Vergleich mit Online-Diensten anderer öffentlichrechtlicher Nachrichtenanbieter zeigt die eigenkreative Gestaltung der Website. Der typische Aufbau einer Website mit Themenportalen, weiterführenden Links usw. steht der künstlerischen Gestaltung derselben nicht entgegen.

b. An den unter I.1.a. genannten Werken haben die Mitarbeiter der Klägerin dieser ein alle Nutzungsarten umfassendes Nutzungsrecht eingeräumt. Dies ergibt sich aus den Anstellungsverträgen, soweit diese die Klausel aus dem beispielhaft vorgelegten Vertrag von Frau D beinhalten (dort § 16 Nr. 2 - Bl. 267 d. FG-Akte), anderenfalls aus der in § 31 Abs. 5 UrhG normierten Zweckübertragungslehre (vgl. dazu Urteil des OLG Jena vom 08.05.2002 2 U 764/01, GRUR-RR 2002, 379 unter 2.; Urteil des LG Köln vom 05.03.2014 28 O 232/13, ZUM 2014, 534 unter 1.c. jeweils m.w.N.). § 16 Nr. 2 des Anstellungsvertrags regelt ausdrücklich, dass die Klägerin berechtigt ist, die Leistungen des Arbeitnehmers in seiner Funktion als Redakteur im Rahmen der von ihr betreuten Online-Dienste zu Nutzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Hiermit überträgt die Arbeitnehmerin gemäß §§ 43, 31 Abs. 1 Satz 1 UrhG sämtliche Nutzungsrechte des § 15 UrhG auf die Klägerin. Aber selbst wenn es an einer derartigen arbeitsvertraglichen Regelung fehlen sollte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin ein unbefristetes, ausschließliches Nutzungsrecht hat. Denn nach § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich nach dem von beiden Vertragspartnern zugrunde gelegten Vertragszweck, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt und wie weit das Nutzungsrecht reicht. Unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zwischen den Mitarbeitern und der Klägerin, dass diese stillschweigend der Klägerin die Nutzungsrechte eingeräumt haben, soweit diese sie für ihre betrieblichen Zwecke benötigt. Hierzu zählt jedenfalls das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG. Auch die erforderliche stillschweigende Zustimmung zur Weitergabe der Nutzungsrechte an M ist aus denselben Gründen anzunehmen, denn die öffentliche Zugänglichmachung ist die typische Verwertungsform für schriftliche Beiträge, Texte und Lichtbilder auf Internetseiten und somit vom Betriebszweck umfasst. Abgegolten sind die Rechteübertragungen durch die vereinbarte Tätigkeitsvergütung.

c. Zudem ist die Klägerin Herstellerin eines Datenbankwerkes gemäß § 87a UrhG. Eine Datenbank im Sinnes der Urhebergesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderer unabhängigen Elemente, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert, § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Derjenige, der die Investition vorgenommen hat, ist der Hersteller der Datenbank, § 87a Abs. 2 UrhG. Die von der Klägerin zusammengestellten und nach eigenem Konzept systematisch geordneten Hörfunkbeiträge von M und die ...datenbank stellen ein Datenbankwerk im o.g. Sinne dar. Die Klägerin selbst hat für die Erstellung dieser Datenbanken die wesentlichen Investitionen durch den Einsatz ihrer Mitarbeiter vorgenommen, so dass sie die Herstellerin der Datenbanken ist. Denn die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder technischen Ressourcen zur Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank bestehen (vgl. Urteil des OLG Köln vom 28.03.2014 I-6 U 140/13 u.a. ZUM-RD 2014, 433 unter II.2.; BGH-Urteil vom 13.08.2009 I ZR 130/04, NJW 2010, 778 unter I.1.b.). Ihr Recht nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG, die Datenbank öffentlich wiederzugeben, hat die Klägerin konkludent auf M übertragen.

II. Somit sind die Online-Umsätze in Höhe von 788.641,00 € brutto dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen, so dass sich daraus eine Umsatzsteuer in Höhe von 51.593 € ergibt (Erhöhung der 7% igen Nettoumsätze: 737.048 €). Die Umsätze die einem 19%igen Steuersatz zu unterwerfen sind, sind entsprechend zu mindern (Nettoumsätze 662.724 €). Die Berechnung der neu festzusetzenden Umsatzsteuer war dem Beklagten ermessensgerecht gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung aufzuerlegen, da die Ermittlung der festzusetzenden Beträge einen nicht unerheblichen Aufwand für das Gericht bedeuten würde.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.






FG Köln:
Urteil v. 30.10.2014
Az: 15 K 3326/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/1a83a711431d/FG-Koeln_Urteil_vom_30-Oktober-2014_Az_15-K-3326-11




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