Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. August 2004
Aktenzeichen: 19 W (pat) 9/03

(BPatG: Beschluss v. 04.08.2004, Az.: 19 W (pat) 9/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Der Anmelder hatte für seine, am 16. August 2001 eingereichte, einen

"Einfachen Antrieb mit Strom/Energieerzeugung"

betreffende Patentanmeldung, gleichzeitig mit der im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Eingabe Verfahrenskostenhilfe beantragt.

Nach einem ablehnenden Bescheid vom 5. April 2002, auf den sich der Anmelder mit Eingabe vom 17. Juni 2002 geäußert hat, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Antrag mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 unter Hinweis auf den Vorbescheid, in dem sie mitgeteilt hatte, dass die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents habe, zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 14. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt, für die er keine Gebühr bezahlt, sondern - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - am 15. Dezember 2002 erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt hat.

II Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (PatG § 73 Abs 1, Abs 2 Satz 1). Die Beschwerdegebühr ist nicht bezahlt.

Eine Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe ist entbehrlich.

Der Senat entscheidet unmittelbar über die Beschwerde selbst.

1. Der Senat hatte bisher die Auffassung vertreten, die Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe sei gebührenpflichtig, deshalb müsse auch in diesem Verfahren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe statthaft und ihre Gewährung unter den Voraussetzungen des PatG § 130 iVm ZPO §§ 114 bis 116 geboten sein (vgl ua Beschluss vom 18. Dezember 2002, BlPMZ 2003, Seite 213).

2. An dieser Auffassung wird nun, im Hinblick auf die Neuregelung des Gebührenrechts (vgl Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts ((Geschmacksmusterreformgesetz)) vom 12. März 2004 Artikel 2, Absatz 12 Nr. 7. b. zu Gebühren-Nr. 401 300, BlPMZ 2004, Seiten 207 ff; hier: Seite 220 unten, sowie Begründung, aaO, Seite 256), derzufolge Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen "wieder" gebührenfrei sind, nicht mehr festgehalten.

3. Zwar ist die genannte Bestimmung des Gesetzes (erst) am 1. Juni 2004 in Kraft getreten (vgl Gesetz aaO, Artikel 6, BlPMZ 2004, 222); dagegen wäre - im Falle einer Gebührenpflicht - die Gebühr mit der Beschwerdeeinlegung fällig und innerhalb der Beschwerdefrist zu zahlen gewesen (vgl PatKostG §§ 3 Abs 1, 5 Abs 1, 6 Abs 1).

4. Da im vorliegenden Fall der Lauf der Zahlungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung eines Beschlusses über die Verfahrenskostenhilfe gehemmt ist (PatG § 134), hätte der Antragsteller die Gebühr noch bis heute nachzahlen können.

Die Rechtsfolge der Nichtzahlung (PatKostG § 6 Abs 2) wäre also erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten. Durch die nunmehrige Gebührenfreiheit der Beschwerde wäre der Senat jedoch gehindert, diese Rechtsfolge festzustellen.

Damit entfällt aber andererseits die Notwendigkeit für eine Entscheidung über die beantragte Verfahrenskostenhilfe.

5. Die Beschwerde kann sachlich keinen Erfolg haben.

Die Patentabteilung hat aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden kursorischen Prüfung die Erfolgsaussicht für die Anmeldung, nämlich die Erteilung eines Patents, zu Recht verneint.

Der Anmeldungsgegenstand betrifft einen Antrieb, der sich zwecks Energieerzeugung (Patentanspruch) nach dem Anlauf selbst mit Energie versorgen soll (Beschreibung Abs 1), d. h. ein perpetuum mobile, als das ihn auch der Anmelder sieht (Beschwerdeschriftsatz S 1 le Abs bis S 2 Abs 1 und Eingabe vom 17. Juni 2002, S 2 Abs 1: Überproduktion von Energie).

Der Antrieb ist nicht ausführbar, weil er nicht mehr Energie abgeben kann als ihm zugeführt wird; anderes würde gegen anerkannte physikalische Prinzipien verstoßen.

Die Anmeldung enthält auch sonst nichts, was dem Patentschutz zugänglich sein könnte, denn der Antrieb, wie er aus der Anmeldung entnehmbar ist, ist nur unvollständig und nicht eindeutig beschrieben, so dass ein Fachmann - Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik - nicht in die Lage versetzt wird, den anmeldungsgemäßen Vorschlag nachzuvollziehen, wie sich aus der zutreffenden Begründung der Patentabteilung 11 in ihrem auf den Bescheid vom 5. April 2002 Bezug nehmenden Ablehnungsbeschluss vom 30. Oktober 2002 im einzelnen nachvollziehbar ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl BGH GRUR 1993, 896f - "Leistungshalbleiter").

Dr. Kellerer Schmöger Dipl.-Ing. Groß

Dr.-Ing. Scholz Be






BPatG:
Beschluss v. 04.08.2004
Az: 19 W (pat) 9/03


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