Landgericht Dortmund:
Urteil vom 19. November 2014
Aktenzeichen: 20 O 84/14

(LG Dortmund: Urteil v. 19.11.2014, Az.: 20 O 84/14)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Dortmund hat in seinem Urteil am 19. November 2014 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 20 O 84/14 folgende Entscheidungen getroffen:

- Den Beklagten wird untersagt, damit zu werben oder zu behaupten, dass der Klägerin oder einer anderen Gesellschaft Versicherungsschutz für die von den Beklagten angebotenen Investmentprodukte gewährt wird. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren Ordnungshaft.

- Die Beklagten müssen der Klägerin Auskunft über Ort, Zeitpunkt, Umfang und Empfänger von Verletzungshandlungen geben.

- Die Beklagten sind verpflichtet, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verletzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

- Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1.) kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

- Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2.) kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

- Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Im Tatbestand des Urteils wird erläutert, dass die Klägerin die Holding-Gesellschaft des B-Konzerns in Deutschland ist und die Beklagte zu 2.) eine Gesellschaft ist, die sich auf den Vertrieb von Investment-Produkten spezialisiert hat. Im Juni/Juli 2011 wurde ein Handelsvertreter der Klägerin von einem Herrn Dr. I2 darauf angesprochen, dass eine Kundin, die D, an einer bestimmten Versicherung interessiert sei. Es wird erläutert, dass die Klägerin die Auffassung vertritt, dass kein Versicherungsvertrag zwischen ihr und den Beklagten zustande gekommen ist, während die Beklagten dies bestreiten.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist, da aus den Vertragsdokumenten hervorgeht, dass der Handelsvertreter den Vertrag nicht im Namen der Klägerin, sondern für sich selbst abschließen wollte. Die Beklagten werden daher dazu verpflichtet, ihre Werbung einzustellen und der Klägerin Auskunft über Verletzungshandlungen zu geben. Zudem sind die Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der der Klägerin durch die Verletzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

Das Gericht weist den Feststellungsantrag der Klägerin bezüglich des nicht Zustandekommens von Versicherungsverträgen ebenfalls zu. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Urteil v. 19.11.2014, Az: 20 O 84/14


Tenor

I.

Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, untersagt, damit zu werben oder sonstwie zu behaupten, dass für die Investmentprodukte der Beklagten zu 2.) Versicherungsschutz durch die Klägern oder eine andere Gesellschaft der B Grupp gewährt wird.

II.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft über Ort, Zeitpunkt, Umfang und Empfänger von Verletzungshandlungen nach I. zu erteilen.

III.

Es wird feststellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägern jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die die unter I. benannten Verletzungshandlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IV.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägern und der Beklagten zu 1.) durch die Vereinbarung vom 06./07.07.2011 (Anlage K 5/5a) kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

V.

Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2.) durch die undatierte Vereinbarung auf der Basis des Letter of Intents (LOI) vom 21.07.2011 (Anlage K 6) kein wirksamer Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.

VI.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

VII.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Holding Gesellschaft des B Konzerns in Deutschland. Die Beklagte zu 2.) ist eine Gesellschaft, die sich auf den Vertrieb von Investment-Produkten spezialisiert hat, insbesondere dem Investmentprodukt Schiffscontainer, hier das Produkt "x". Die Beklagte zu 1.) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2.), welche früher als "D GmbH" firmierte.

Im Juni/Juli 2011 wurde der für die B Beratungs- und Vertriebs AG tätige Handelsvertreter T von einem Herrn Dr. I2 darauf angesprochen, dass eine seiner Kundinnen, die D, an einer Versicherung für die Ausfallrisiken von Fonds, gepaart mit einer sogenannten Non-Clams-Vereinbarung interessiert sei. Dieses Modell ist dadurch gekennzeichnet, dass eine an der Versicherungspolice anhängende Erklärung das versicherte Risiko im Rahmen der Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers wieder aufhebt, wobei im vorliegenden Rechtsstreit durch die Beklagte bestritten wird, dass dies im konkreten Fall im vollen Umfange passieren sollte.

T war einer von ca. 9.000 Ausschließlichkeitsvertretern der B Beratungs- und Vertriebs AG, er ist wie rund 5.600 andere Personen Generalvertreter vertreten.

Nachdem weitere Gespräche geführt worden waren (insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen zu den Einzelheiten auf Blatt 7 ff. des Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten vom 12.04.2013 in der Beiakte Bezug genommen werden) unterzeichnete Herr T am 06.07.2011 zunächst einen Versicherungsvertrag, im Hinblick auf dessen Inhalt voll umfänglich auf Anlage K 6 Bezug genommen wird. Darin heißt es unter Nr. 7:

"7. Versicherer

Als Versicherer zeichnet die Zeichnungsstelle der

Generalagentur T

B AG"

dessen Inhalt Dr. I2 erstellt hat.

Am 07.02.2011 unterzeichnete Herr T die hier im Prozess als Non-Clams-Vereinbarung bezeichnete Abrede (vgl. Anlage K 5 a), auf die voll umfänglich Bezug genommen wird. Als Versicherungsmakler agierte auf dem Versicherungsvertrag die Firma O.

Von diesem Vertrag erfuhr die Klägerin erstmals durch Email eines Rechtsanwalts Dr. C vom 15.02.2012, in der diese Zweifel daran äußerte, ob Herr T überhaupt für einen derartigen Vertrag mit einem Volumen bis zu ca. 400 Mio. € abschlussbevollmächtigt sei. Daraufhin führte die Klägerin durch ihre Abteilung Compliance, namentlich deren Leiter Herrn H, Ermittlungen, u. a. durch Befragung des Herrn T durch. Aufgrund dieser Ermittlungen wendete sich die Klägerin an die Beklagte zu 1.) mit Schreiben vom 28.02.2012, in welchem dieser die Weiterverwendung des Versicherungsvertrages sowie der Marken der B untersagte und die Beklagte ferner aufforderte, die Verwendung zu unterlassen. Auf dieses Schreiben meldete sich zunächst der ursprünglich in diesem Fall tätige Prozessbevollmächtigte der Beklagten Herr G, mit Schreiben vom 02.03.2012 und forderte stattdessen die Erteilung der Versicherungspolice zu seinen Händen; ferner kündigte er Schadensersatzansprüche an. Unter dem 26.06.2012 meldete sich für die Beklagte ein Rechtsanwalt Dr. I, der in einem Schreiben wie folgt mitteilte:

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28. Februar 2012 teile ich mit, dass meine Mandantin nirgends damit wirbt, den Versicherungsschutz Ihres Hauses zu besitzen."

Nachdem die Klägerin zunächst aufgrund dieses Schreibens davon ausging, dass der Sachverhalt erledigt sei, erfuhr sie durch eine Email vom 11.02.2013 des Journalisten F, das die Beklagten damit Werbung treiben würden, dass das eingesetzte Kapital und die Basismieten der Anlageprodukte durch eine international führende Versicherung versichert werde und auf hartnäckiges Nachfragen werde mitgeteilt, dass es sich dabei um die B Versicherung handele. Auf Reaktion darauf gab die Beklagte zu 1.) eine Stellungnahme heraus (insoweit wird auf Anlage K 24 Bezug genommen) in der u. a. behauptet wird, dass es der Wunsch der Versicherung gewesen sei, dass ihr Name nicht genannt werde, weshalb X auch nicht bestätigen könne, dass die B Versicherung der Partner sei.

Als Konsequenz daraus versuchte die Klägerin den auch im vorliegenden Verfahren verfolgten Unterlassungsantrag durch eine einstweilige Verfügung gegenüber den Beklagten durchzusetzen. Im Hinblick darauf kann auf die Beiakte Landgericht Dortmund 19 O 114/13 Bezug genommen werden; nachdem die Klägerin zunächst in erster Instanz damit Erfolg hatte, wies das Oberlandesgericht Hamm die einstweilige Verfügung mangels eines aus seiner Sicht bestehenden Verfügungsgrundes zurück.

Unter anderem dieses Unterlassungsbegehren verfolgt die Klägerin nunmehr im Rahmen der Hauptsache weiter.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Unterlassungsbegehren nach den Regeln des UWG, jedenfalls aber nach den §§ 1004, 823 BGB begründet sei. Die Klägerin vertritt dazu die Auffassung, dass ein Versicherungsvertrag mit ihr nicht zustande gekommen sei. Dazu behauptet sie, dass Herr T zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages in keiner Weise ermächtigt gewesen sei und auch keinerlei Unterschriftenkompetenz dazu gehabt habe, was ihm auch bewusst gewesen sei. Risiken dieser Art würden durch keine Versicherung auf der Welt, insbesondere aber eben nicht durch die B versichert. Zudem vertritt die Klägerin die Auffassung, dass Herr T den Vertrag sichtlich als Privatperson gezeichnet habe.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen zunächst, dass die Behauptung, sie betrieben ein betrügerisches Geschäftsmodell durch nichts zu belegen sei. Gegen den Beklagten zu 3.) bestehen insoweit keine Anspruchsgrundlage. Die Beklagten meinen weiter, dass Herr T doch bevollmächtigt gewesen sei und daher haben auch die Beklagten beantragt, der Klägerin aufzugeben, nach § 142 ZPO den Agenturvertrag vorzulegen. Jedenfalls habe T auch für die B zeichnen wollen. Der Selbstbehalt sei im Übrigen auch in ganz anderer Höhe zu verstehen und nicht etwa dahin, dass dadurch der komplette Versicherungsschutz ausgehebelt werden solle. Jedenfalls liege im Übrigen aber auch ein Fall der Rechtsscheinhaftung vor. Schließlich seien auch aber in erheblichem Umfange durch die beklagten Prämien aufgrund des Vertrages geleistet worden.

Die Klägerin repliziert darauf, dass immerhin nunmehr dem Kunden eine rückwirkende Abänderungsvereinbarung vorgelegt werde. Die Klägerin selber habe niemals Prämienrechnungen erstellt. Die Haftung des Beklagten zu 3.) ergebe sich daraus, dass dieser vorliegend eigenständig ein Haftungstatbestand verwirklicht habe, was durch die Organ- oder Repräsentantenhaftung gerade nicht ausgeschlossen werde.

Sie vertritt die Auffassung, zur Vorlage des Agenturvertrages nicht verpflichtet zu sein, da die Beweislast für die Vertreterstellung gerade die Beklagte treffe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 UWEG sowie auch dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

§ 824 BGB ist neben den Vorschriften des UWG anwendbar. Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes waren die Beklagten zu 1.) und 2.) - zum Beklagten zu 3.) später - bösgläubig und verbreiten der Wahrheit zuwider Tatsachen über das angebliche Bestehen eines Versicherungsvertrages mit der Klägerin. Dieser Umstand ist geeignet, die wirtschaftliche Wertschätzung des Unternehmens der Klägerin, deren sogenannte "geschäftliche Ehre" zu beeinträchtigen. Gleichzeitig ist auch der Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne § 826 BGB gegeben, da das Geschäftsmodell der Beklagten Opfer einer Täuschung von Anlegern über die von der Beklagten vertriebenen, tatsächlich aber unversicherten, Produkten angelegt ist.

Zwischen den Parteien besteht kein wirksamer Versicherungsvertrag, auch wenn sich die Beklagte eines solchen berühmt. Dass sie dies tut, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass durch ihren ursprünglichen Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt G2, mit Schreiben vom 02.03.2012 von der Klägerin gar die Erteilung der Versicherungspolice zu seinen Händen erfolgt und Schadensersatzansprüche angekündigt wurden.

Tatsächlich besteht ein solcher Versicherungsvertrag nicht, wobei es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob Herr T über eine Abschlussvollmacht verfügte oder jedenfalls Rechtscheinsgrundsätze eingreifen, schon nicht ankommt.

Entgegen der mit der Klageerwiderung vorgetragenen Auffassung der Beklagten (vgl. Seite 11 = Blatt 74 d. A.) ist sowohl aus dem Versicherungsvertrag selber (vgl. Anlage K 6) wie auch aus den weiteren in der Akte dokumentierten Erklärungen des Herrn T (u. a. Anlage K 4) zu entnehmen, dass dieser mit seiner vertraglichen Willenserklärung gerade nicht die Klägerin, sondern tatsächlich vielmehr sich selber binden wollte. Im Versicherungsvertrag ist insoweit unter 7. Versicherer wie folgt ausgeführt: "Als Versicherer zeichnet die Zeichnungsstelle der Generalagentur T". Damit ist deutlich gemacht, dass Herr T ja eine eigene Verpflichtung eingehen wollte. Nichts anderes ergibt sich dadurch, dass direkt nach diesem Passus lapidar - B AG - genannt ist. Dass er nämlich für diese handeln wollte, wird gerade nicht deutlich. Selbst wenn er dies gewollt haben sollte, so tritt dies doch nicht erkennbar hervor, weshalb eine entsprechende Absicht gemäß § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich bleibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten bzw. ihrer Lesart der Anlage K 4 stellt Herr T in seiner Vernehmung durch die Clams-Abteilung der Klägerin ganz deutlich heraus, dass er als Privatperson die Police zeichnen wollte, in dem er auf Seite 4 der Anlage K 4 ausführt: "Ja, ich wurde mehrmals gedrängt ein offizielles Schreiben der B beizubringen, habe aber deutlich gemacht, dass ich das nicht kann, sondern die Police als Privatperson T gezeichnet habe". Auf Seite 3 hat er auch deutlich herausgestellt, sich mit eigener Visitenkarte ausgewiesen zu haben und insoweit keinerlei B Bezug hergestellt zu haben.

Dies war für die Beklagten auch ohne Weiteres zu erkennen, zumal die - in ihrer Auslegung hier streitig gewordene - sogenannte "Non Clams-Vereinbarung" (vgl. K 5 a) gerade auch im Hinblick auf die Zeichnung durch Herrn T Sinn ergibt.

Angesichts im dezidierten und mit zahlreichen Unterlagen belegten Vortrags der Klägerin wäre es an der Beklagten gewesen - die ohnehin darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages wäre - hier näher dazu vorzutragen, wieso entgegen sämtlicher Papierform doch ein Vertrag mit der B selber, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Vertretungsmacht, sondern zuvor schon unter dem Kriterium des Handelns in fremden Namen zustande gekommen ist. Ob dies schon mehrfach im vorliegenden Verfahren problematisiert worden ist, ist ein entsprechender Vortrag der Beklagten jedoch nicht erfolgt.

Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob in dem Fall, dass man ein Handeln im fremden Namen annehmen wollte, überhaupt Vertretungsmacht des Herrn T oder ein Fall der Rechtsscheinhaftung gegeben wäre. Gleichsam dahinstellen kann auch der Antrag der Beklagten, der Klägerseite nach § 142 ZPO die Vorlage der Vertragswerke mit Herrn T aufzugeben. Doch wäre, selbst wenn es darauf ankäme, auch im Übrigen kein Fall der Vertretungsmacht bzw. einer Rechtsscheinhaftung gegeben; insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 6 bis 8 des im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das Landgericht Dortmund ergangenen Urteils Bezug genommen werden, dass sich die Kammer hier ausdrücklich zu eigen macht. Hinzu kommt schließlich, dass es sich angesichts dieser Non Clams-Vereinbarung ohnehin um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB handelt (insoweit kann auch das oben genannte Urteil, Seite 8 Bezug genommen werden); auf diesen Aspekt kommt es aber ebenfalls nicht an, da ohnehin ein Handelns in fremden Namen nicht gegeben ist. Das aus Sicht der Beklagten die Klägerin nicht einen einzigen Fall habe vortragen können, in dem die Beklagten tatsächlich mit dem Namen der Klägerin "geworben" hätten, ist ebenfalls unbeachtlich. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin Emailverkehr des Journalisten F (Anlage K 22 und Anlage K 23) vorlegen konnte und den Umstand, dass die Beklagten in ihrer Stellungnahme (Anlage K 24) ausführten, dass die Anleger mit den Vertragsunterlagen und auf Wunsch über die Versicherung und die Existenz der Police sehr präzise Auskünfte erhalten, kommt es daher nicht an. Hier wäre es an der Beklagten gewesen, und sei es nur im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast, explizit vorzutragen, welche Versicherung genau zum damaligen Zeitpunkt, wenn gegenüber den Anlegern namhaft gemacht wurde. Insbesondere durch die Antwort "zu 3 in Anlage K 24" wird aber auch letztlich deutlich, dass die X sich mit dem Namen B schmücken möchte, da es ein Leichtes gewesen wäre, an dieser Stelle nicht auszuführen, dass es die B nicht ist.

Die Beklagte zu 2.) ist im Hinblick auf diesen Anspruch als unmittelbarer Störer im Sinne von § 1004 Abs. BGB passiv legitimiert; sie hat sich das Verhalten ihrer Organe bzw. der Vertriebsmitarbeiter analog § 31 BGB bzw. § 278 BGB zurechnen zu lassen.

Die Beklagte zu 1.) ist als Komplementärin mittelbare Handlungsstörerin, was für eine Eigenhaftung ausreichend ist (vgl. Palandt, § 1004, Rn. 18).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sehr wohl auch der Beklagte zu 3.) passivlegitimiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Klägerseite unter Punkt 4 (Blatt 93 bis 95 d. A.), die nicht allein für wettbewerbsrechtliche Haftung, sondern auch nach § 1004 BGB heranzuziehen sind, verwiesen werden. Der Beklagte zu 3.) haftet aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, da auch der Repräsentant einer Eigenhaftung unterliegt, wenn er persönlich den Haftungstatbestand verwirklich hat. Der Repräsentant haftet auch dann persönlich, wenn er entweder selbst die Rechtsverletzung begangen oder veranlasst hat oder die eines anderen erkannt oder pflichtwidrig nicht verhindert hat. Denn im vorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 3.) jedenfalls die ihm bekannte Werbung unterbinden können. Dass der Beklagte zu 3.) umfassende Kenntnis hatte, ergibt sich nicht nur aus der Stellung, sondern auch aus dem Protokoll in Sachen 19 O 114/13 (Beiakte), dass in der persönlichen Befragung des Beklagten zu 3.) zu entnahmen war, dass über sämtliche Vertragswerke Kenntnis hatte und insbesondere die Kenntnis von der Non Clams-Vereinbarung hat, die damals, dies sei nur nebenbei gesagt, von ihm ersichtlich dahingehend verstanden wurde, dass letztlich eine Inanspruchnahme aus dem Versicherungsvertrag aufgrund der Vereinbarung gerade nicht erfolgen sollte.

Damit ist der Unterlassungsanspruch begründet.

Der Auskunftsanspruch ergibt sich aufgrund der oben genannten Erwägungen aus § 242 BGB; aufgrund der bestehenden Beziehung zwischen den Parteien vermag die Klägerin in entschuldbarer Weise keine Kenntnis über das Bestehen oder den Umfang eines Auskunftsrechts besitzen, wohin der Verpflichtete diese Ungewissheit unschwer durch die entsprechende Auskünfte beheben kann (vgl. BGH NJW 2007, 1806).

Auch ergibt sich der Feststellungsantrag bezüglich der Schadensersatzforderung im Hinblick auf das Feststellungsinteresse aus § 256 Abs. 1 ZPO, da, wie soeben geschildert, entsprechende subjektive Unsicherheit bei der Klägerin über die Höhe eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte gegeben sind und diese erst durch den soeben behandelten Auskunftsanspruch behoben werden können.

Der Feststellungsantrag ist aufgrund der oben gemachten Ausführungen aus den § 824 bzw. § 826 BGB begründet.

Aus den oben gemachten Ausführungen zum Zustandekommen eines Versicherungsvertrages ergibt sich gleichzeitig, dass auch die Feststellungsanträge im Hinblick auf das nicht Zustandekommen von Versicherungsverträgen (Anträge IV und V) begründet sind.

Die Beklagten tragen gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 BGB.






LG Dortmund:
Urteil v. 19.11.2014
Az: 20 O 84/14


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