Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juni 2012
Aktenzeichen: AnwZ (B) 13/10

(BGH: Beschluss v. 06.06.2012, Az.: AnwZ (B) 13/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2012 (Aktenzeichen AnwZ (B) 13/10) wurden die Anhörungsrügen des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2011 über das von ihm gestellte Ablehnungsgesuch verworfen.

Der Antragsteller hatte zuvor die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls verloren, gegen diese Entscheidung legte er zunächst erfolglos Beschwerde ein. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof beantragte er mit Schreiben vom 31. Januar 2011 die Ablehnung der Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer wegen Befangenheit. Der Senat erklärte das Ablehnungsgesuch gegen die Berufsrichter für unbegründet und das Ablehnungsgesuch gegen die anwaltlichen Beisitzer als unzulässig. Ferner wies der Senat die Beschwerde des Antragstellers nach einer mündlichen Verhandlung zurück.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2011 unter anderem eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2011 erhob, wurde diese als unzulässig verworfen, da der Antragsteller keine ausreichenden Angaben zur Entscheidungserheblichen Gehörsverletzung gemacht hatte.

Die Vorinstanz dieser Entscheidung war der Anwaltsgerichtshof München mit seiner Entscheidung vom 12. November 2009 (BayAGH I - 3/07).

Insgesamt wurden die Anhörungsrügen des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats verworfen, da er keine ausreichenden Angaben zur Gehörsverletzung gemacht hatte.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 06.06.2012, Az: AnwZ (B) 13/10


Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2011 über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 31. Januar 2011 gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Lohmann und Dr. Fetzer wird verworfen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Januar 2011 die zur Entscheidung über sein Rechtsmittel berufenen Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer als befangen abgelehnt. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Februar 2011, dem Antragsteller in vollständiger Form zugestellt am 7. Juli 2011, das Ablehnungsgesuch 1 gegen die Berufsrichter für unbegründet erklärt und das Ablehnungsgesuch gegen die anwaltlichen Beisitzer als unzulässig verworfen. Mit weiterem Beschluss vom 7. Februar 2011 hat der Senat nach mündlicher Verhandlung, in der dem Antragsteller zunächst die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011 bekannt gemacht worden war, durch die erfolglos abgelehnten Berufsrichter und anwaltlichen Beisitzer die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 hat der Antragsteller unter anderem eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Senats vom 7. Februar 2011 über sein Ablehnungsgesuch vom 31. Januar 2011 erhoben. Eine Begründung dieser Anhörungsrüge ist entgegen seiner Ankündigung ausgeblieben.

II.

Die nach § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 29a FGG a.F. statthafte Anhörungsrüge des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der erforderlichen Darlegung (§ 29a Abs. 2 Satz 6 FGG a.F.) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat mangelt. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2010 - AnwZ (B) 105/09 Rn. 7 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Kayser König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 12.11.2009 - BayAGH I - 3/07 -






BGH:
Beschluss v. 06.06.2012
Az: AnwZ (B) 13/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/190d44a44fb2/BGH_Beschluss_vom_6-Juni-2012_Az_AnwZ-B-13-10




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