Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. Juli 2006
Aktenzeichen: 34 O 68/05

(LG Düsseldorf: Urteil v. 21.07.2006, Az.: 34 O 68/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 21. Juli 2006, Aktenzeichen 34 O 68/05, entschieden, dass der Beklagte seine Werbung für die "MBST-KernspinResonanz Therapie" einstellen muss. Bei Zuwiderhandlung droht ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Das Gericht hat dem Beklagten untersagt, wie folgt zu werben:

1. Mit der MBST-KernspinResonanzTherapie werden gestörte Knorpelzellen durch hochspezifische pulsierende elektromagnetische Felder beeinflusst. Knorpelzellen können so zur Regeneration, also zur Neubildung, angeregt werden.

2. Der Stoffwechsel im menschlichen Körper wird in jedem Gewebe durch elektrische und magnetische Felder gesteuert. In einem gesunden Organismus regulieren körpereigene Signale so auch die Regeneration. Ist jedoch ein Gewebe, wie beispielsweise der Knorpel geschädigt, ist diese Signalgebung häufig gestört. Eine Regeneration ist nur noch bedingt möglich. Die Auswirkungen, Gelenkbeschwerden wie Schmerz und Bewegungseinschränkung, sind bekannt. Die MBST - Kernspin - Resonanz Therapie versucht nun, diese kranken körpereigenen Signale in die ursprünglichen gesunden Bahnen zu lenken, so dass der Stoffwechsel aktiviert und eine Regeneration der Knorpelzellen und somit des Knorpels in Gang gesetzt werden kann.

3. Indikationen:

- Schulter, Ellbogen, Hand, Finger: Arthrosen, Rheumatische Arthritis, Schulterbeschwerden, Sehnen- und Muselansatzbeschwerden, Tennisarm, Golferellbogen, Sehnenscheidentzündung, Kalkschulter, Werferschulter.

- Rücken und Wirbelsäule: Arthrosen, Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule, Wirbelgelenke und Bandscheibe, Hexenschuss, Ischiasbeschwerden, Muskelverspannungen.

- Hüfte: Arthrosen, Schleimbeitelreizungen am großen Rollhügel, schmerzhafte Sehnenansätze, Rheumatische Arthritis.

- Knie und Bänder: Arthrosen, Rheumatische Arthritis, Überlastungssyndrome, Kniescheibenveränderungen, Meniskus- und Bänderbeschwerden.

- Fuß- und Sprunggelenk: Arthrosen, Archillessehnenreizung, Fersensporn- und Spreizfussbeschwerden.

- Osteoporose.

- Kiefer-Arthrose.

Der Beklagte darf nun nicht mehr für diese Anwendungsgebiete werben.

4. Zur Behandlung der Arthroseschmerzen gibt es viele Möglichkeiten. Die neuartige MBST-KernspinResonanzTherapie bietet jetzt die Möglichkeit, die Regenerationsfähigkeit des geschädigten Knorpels anzuregen und die Funktionsfähigkeit des Gelenkes auf nicht operativem Weg zu steigern.

5. Mit Hilfe der MBST-KernspinResonanzTherapie kann Knorpelsubstanz wieder aufgebaut werden. Voraussetzung ist, dass der Aufbau begonnen werden kann. Die MBST-KernspinResonanzTherapie wird bei bestimmten Erkrankungen eingesetzt, darunter arthrotische Beschwerden in verschiedenen Gelenken, Beschwerden des Bandapparates und Sehenansatzbeschwerden, Meniskusbeschwerden, Arthrosen der Wirbelgelenke, Verschleißerkrankungen der Bandscheiben und Sportverletzungen.

6. Resonanzeffekte sind durch eine starke Frequenzabhängigkeit charakterisiert, die bei Erreichen der Resonanzfrequenz zu einer "resonanten" Energieübertragung zwischen elektromagnetischem Feld und Zellstrukturen führt.

Das Gericht hat festgestellt, dass die Werbung des Beklagten irreführend ist, da die behaupteten Wirkungen der Therapie nicht wissenschaftlich gesichert und belegt sind. Werbung im Bereich der Gesundheitsvorsorge und medizinischen Therapie unterliegt hohen Anforderungen an die Wahrheit der Angaben. Da die Therapie wissenschaftlich umstritten ist und keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, kann eine irreführende Werbung angenommen werden. Der Kläger hat daher einen Unterlassungsanspruch und der Beklagte muss die Werbung einstellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro. Der Streitwert beträgt 25.000 Euro.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 21.07.2006, Az: 34 O 68/05


Tenor

Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für die „MBST-KernspinResonanz Therapie„ zu werben:

1. „Mit der MBST-KernspinResonanzTherapie werden gestörte Knorpelzellen durch hochspezifische pulsierende elektromagnetische Felder beeinflusst. Knorperzellen können so zur Regeneration, also zur Neubildung, angeregt werden.„,

2. „Der Stoffwechsel im menschlichen Körper wird in jedem Gewebe durch elektrische und magnetische Felder gesteuert. In einem gesunden Organismus regulieren körpereigene Signale so auch die Regeneration. Ist jedoch ein Gewebe, wie beispielsweise der Knorpel geschädigt, ist diese Signalgebung häufig gestört. Eine Regeneration ist nur noch bedingt möglich. Die Auswirkungen, Gelenkbeschwerden wie Schmerz und Bewegungseinschränkung, sind bekannt.

Die MBST - Kernspin - Resonanz Therapie versucht nun, diese kranken körpereigenen Signale in die ursprünglichen gesunden Bahnen zu lenken, so dass der Stoffwechsel aktiviert und eine Regeneration der Knorpelzellen und somit des Knorpels in Gang gesetzt werden kann.„,

3. „Indikationen

Schulter, Ellbogen, Hand, Finger

- Arthrosen

- Rheumatische Arthritis

- Schulterbeschwerden

- Sehnen- und Muselansatzbeschwerden

- Tennisarm, Golferellbogen

- Sehnenscheidentzündung

- Kalkschulter, Werferschulter

Rücken und Wirbelsäule

- Arthrosen

- Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule

- Wirbelgelenke und Bandscheibe

- Hexenschuss

- Ischiasbeschwerden

- Muskelverspannungen

Hüfte

- Arthrosen

- Schleimbeitelreizungen am großen Rollhügel

- schmerzhafte Sehnenansätze

- Rheumatische Arthritis

Knie und Bänder

- Arthrosen

- Rheumatische Arthritis

- Überlastungssyndrome

- Kniescheibenveränderungen

- Meniskus- und Bänderbeschwerden

Fuß- und Sprunggelenk

- Arthrosen

- Archillessehnenreizung

-Fersensporn- und Spreizfussbeschwerden

Osteoporose

Kiefer-Arthrose„,

und/oder für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete zu werben;

4. „Zur Behandlung der Arthroseschmerzen gibt es viele Möglichkeiten, von schmerzstillenden Medikamenten über physikalische Therapien bis hin zu alternativen Verfahren. Die Ursache aber, der geschädigte Knorpel, galt bislang als nicht behandelbar -

was blieb, war die Operation.

Die neuartige MBST-KernspinResonanzTherapie bietet jetzt die Möglichkeit, die Regenerationsfähigkeit des geschädigten Knorpels anzuregen und die Funktionsfähigkeit des Gelenkes auf nicht operativem Weg zu steigern.„,

5. „Mit Hilfe der MBST-KernspinResonanzTherapie kann Knorpelsubstanz wieder aufgebaut werden. Voraussetzung ist, dass der Aufbau begonnen werden kann. Die MBST-KernspinResonanzTherapie wird bei folgenden Erkrankungen eingesetzt:

- Arhrotische Beschwerden im Schulter- und Ellenbogengelenk sowie in den Fuß- und Sprunggelenken Hand- und Fingergelenken

- Arthrotische Beschwerden im Hüft- und Kniegelenk sowie in den Fuß- und Sprunggelenken

- Beschwerden des Bandapparates und Sehenansatzbeschwerden (z. B. Tennisarm)

- Meniskusbeschwerden

- Arthrosen der Wirbelgelenke

- Verschleißerkrankungen der Bandscheiben

- Sportverletzungen„,

6. „Resonanzeffekte sind durch eine starke Frequenzabhängigkeit charakterisiert, die bei Erreichen der Resonanzfrequenz zu einer „resonanten„ Energieübertragung zwischen elektromagnetischem Feld und System (in diesem Fall Zellstrukturen) führt.„

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- Euro, welche auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 25.000,-- Euro.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere auch die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er ist dabei branchenübergreifend und überregional tätig.

Der Beklagte wirbt im Internet unter der Domain www.hhinfo.de für eine sogenannte "MBST-KernspinResonanz Therapie" mit den im Tenor wiedergegebenen und im Rahmen der vorliegenden Klage von dem Kläger angegriffenen Werbeaussagen.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Werbung sei irreführend. Die dargestellten Wirkungen der Kernspin Resonanz Therapie seien weder gesichert noch belegt. Eine Wirkung ergebe sich allenfalls bei schlecht heilenden Brüchen mit einer einoperierten Spule, nicht hingegen bezüglich der in der Werbung des Beklagten angesprochenen Weise.

Der Kläger beantragt,

es dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Beklagten, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr für die "MBST-KernspinResonanz Therapie" zu werben:

1. "Mit der MBST-KernspinResonanzTherapie werden gestörte Knorpelzellen durch hochspezifische pulsierende elektromagnetische Felder beeinflusst. Knorperzellen können so zur Regeneration, also zur Neubildung, angeregt werden.",

2. "Der Stoffwechsel im menschlichen Körper wird in jedem Gewebe durch elektrische und magnetische Felder gesteuert. In einem gesunden Organismus regulieren körpereigene Signale so auch die Regeneration. Ist jedoch ein Gewebe, wie beispielsweise der Knorpel geschädigt, ist diese Signalgebung häufig gestört. Eine Regeneration ist nur noch bedingt möglich. Die Auswirkungen, Gelenkbeschwerden wie Schmerz und Bewegungseinschränkung, sind bekannt.

Die MBST - Kernspin - Resonanz Therapie versucht nun, diese kranken körpereigenen Signale in die ursprünglichen gesunden Bahnen zu lenken, so dass der Stoffwechsel aktiviert und eine Regeneration der Knorpelzellen und somit des Knorpels in Gang gesetzt werden kann.",

3. "Indikationen

Schulter, Ellbogen, Hand, Finger

- Arthrosen

- Rheumatische Arthritis

- Schulterbeschwerden

- Sehnen- und Muselansatzbeschwerden

- Tennisarm, Golferellbogen

- Sehnenscheidentzündung

- Kalkschulter, Werferschulter

Rücken und Wirbelsäule

- Arthrosen

- Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule

- Wirbelgelenke und Bandscheibe

- Hexenschuss

- Ischiasbeschwerden

- Muskelverspannungen

Hüfte

- Arthrosen

- Schleimbeitelreizungen am großen Rollhügel

- schmerzhafte Sehenansätze

- Rheumatische Arthritis

Knie und Bänder

- Arthrosen

- Rheumatische Arthritis

- Überlastungssyndrome

- Kniescheibenveränderungen

- Meniskus- und Bänderbeschwerden

Fuß- und Sprunggelenk

- Arthrosen

- Archillessehnenreizung

-Fersensporn- und Spreizfussbeschwerden

Osteoporose

Kiefer-Arthrose",

und/oder für eines, mehrere oder alle der vorstehend genannten Anwendungsgebiete zu werben;

4. "Zur Behandlung der Arthroseschmerzen gibt es viele Möglichkeiten, von schmerzstillenden Medikamenten über physikalische Therapien bis hin zu alternativen Verfahren. Die Ursache aber, der geschädigte Knorpel, galt bislang als nicht behandelbar -

was blieb, war die Operation.

Die neuartige MBST-KernspinResonanzTherapie bietet jetzt die Möglichkeit, die Regenerationsfähigkeit des geschädigten Knorpels anzuregen und die Funktionsfähigkeit des Gelenkes auf nicht operativem Weg zu steigern.",

5. "Mit Hilfe der MBST-KernspinResonanzTherapie kann Knorpelsubstanz wieder aufgebaut werden. Voraussetzung ist, dass der Aufbau begonnen werden kann. Die MBST-KernspinResonanzTherapie wird bei folgenden Erkrankungen eingesetzt:

- Arhrotische Beschwerden im Schulter- und Ellenbogengelenk sowie in den Fuß- und Sprunggelenken Hand- und Fingergelenken

- Arthrotische Beschwerden im Hüft- und Kniegelenk sowie in den Fuß- und Sprunggelenken

- Beschwerden des Bandapparates und Sehenansatzbeschwerden (z.B. Tennisarm)

- Meniskusbeschwerden

- Arthrosen der Wirbelgelenke

- Verschleißerkrankungen der Bandscheiben

- Sportverletzungen",

6. "Resonanzeffekte sind durch eine starke Frequenzabhängigkeit charakterisiert, die bei Erreichen der Resonanzfrequenz zu einer "resonanten" Energieübertragung zwischen elektromagnetischem Feld und System (in diesem Fall Zellstrukturen) führt."

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die streitgegenständlichen Werbeaussagen seien nicht irreführend. Vielmehr seien sie im Ergebnis zutreffend, wie durch entsprechende Studien belegt sei.

Das Gericht hat am 21. September 2005 einen Beweisbeschluss verkündet, wonach über die Behauptungen des Beklagten, die von dem Kläger beanstandeten streitgegenständlichen Werbeaussagen seien zutreffend und die mit diesen Aussagen beschriebenen Wirkungen der "MBST-KernspinResonanz Therapie" seien wissenschaftlich gesichert und belegt Beweis erhoben werden sollte durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Antrag des Beklagten.

Das Gericht hat sodann mit Beschluss vom 15. Oktober 2006 Herrn Prof. Dr. Kkk, Direktor der DD zum Sachverständigen bestimmt und dem Beklagten mit Beschlüssen vom 16. Februar 2006 und 30. März 2006 aufgegeben, für die Beauftragung des Sachverständigen einen entsprechenden Vorschuss bis zum 20. April 2006 einzuzahlen. Trotz dieser Fristsetzung ist jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2006 seitens des Beklagten ein entsprechender Vorschuss eingezahlt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Werbeaussagen des Beklagten gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 HWG.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des HWG dem Zweck dienen, die Gesundheit des einzelnen Verbrauchers und die Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit zu stützen. Außerdem dienen sie dem Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung der Abnehmer von Heilmitteln, also nicht nur der Verbraucher, sondern auch der gewerblichen Abnehmer bzw. Wiederverkäufer. Ein Verstoß gegen das Verbot nach § 3 HWG führt daher zu einem Wettbewerbsverstoß, der einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG begründet (vgl. BGH GRUR 1998, 500).

Nach Auffassung des Gerichts ist vorliegend gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 HWG eine irreführende Werbung gegeben. Ob dabei die Aussagen einen unrichtigen Eindruck im Sinne des § 3 HWG hinterlassen und damit irreführend sind, hängt davon ab, wie die umworbenen Verkehrskreise diese Aussage verstehen. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass das Irreführungsverbot schon dahin greift, wenn sich eine Werbung sowohl an das Fach- wie auch an das Laienpublikum richtet und wenn die Möglichkeit der Täuschung innerhalb einer Gruppe besteht. Soweit der Beklagte die streitgegenständilchen konkreten Wirkungen der von im beworbenen Therapie behauptet, ist bei diesen angegriffenen Werbeaussagen eine irreführende Werbung nach § 3 HWG zu bejahen. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn Verfahren, Behandlungen oder andere Mittel eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie tatsächlich nicht haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Werbung im Bereich der Gesundheitsvorsorge bzw. der medizinischen Therapie handelt. Der Vorrang der Gesundheit als Rechtsgut und die besondere Schutzwürdigkeit der Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit sowie des individuellen Verbrauchers machen es erforderlich, strenge Maßstäbe an die Werbung im Hinblick auf die Wahrheit der Angaben anzulegen. Dies erfordert eine sogenannte Faktenabsicherung durch den Werbenden. Werden, wie hier, konkrete Werbeaussagen getroffen, so sind an diese Faktenabsicherung generell sehr hohe Anforderungen zu stellen. Die Werbebehauptungen müssen insofern gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen (vgl. BGH GRUR 1971, 155; Göpner, HWG, 2. Auflage, § 3 HWG Rdnr. 35 m.w.N.). Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der Werbung relevante Gegenmeinungen nicht erwähnt werden. Behauptet ein Werbender die Wirksamkeit oder eine bestimmte Wirkung eines Heilmittels, ohne einen ernstzunehmenden Meinungsstreit in der Fachwelt zu erwähnen, so führt er damit das Publikum bereits hierdurch über die fehlende hinreichende wissenschaftliche Absicherung in die Irre.

Vorliegend ist eine gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis im Hinblick auf die behaupteten Wirkungen bzw. Wirkungsmöglichkeiten in den Werbeaussagen jedoch nicht gegeben. Insofern kann dahinstehen, ob in Veröffentlichungen, insbesondere in den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen die therapeutische Wirksamkeit der Kernspin Resonanz Therapie hinreichend bestätigt wird. Jedenfalls ergibt sich aus den sowohl von dem Beklagten als auch vom Kläger vorgelegten Publikationen, dass eine Wirkungsweise der Kernspin Resonanz Therapie wissenschaftlich diskutiert wird und höchst umstritten ist. Davon geht auch der Beklagte selbst aus. Insoweit hätte es zumindest des Beweises seitens des Beklagten bedurft, dass die von ihm beworbene Kernspin Resonanz Therapie die therapeutische Wirksamkeit beinhaltet, die ihr in den streitgegenständlichen Werbeaussagen des Beklagten zugeschrieben wird. Den entsprechenden Beweis hat der insoweit beweispflichtige Beklagte aber nicht erbracht. Indem er trotz eines entsprechenden Beweisbeschlusses innerhalb der ihm gesetzten Frist und auch bis zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2006 den Vorschuss für die Beauftragung des medizinischen Sachverständigen nicht eingezahlt hat, hat er eine entsprechende Beweiserhebung vereitelt und ist damit insoweit beweisfällig geblieben.

Nach alledem ist im Ergebnis davon auszugehen, dass bei den streitgegenständlichen konkret behaupteten Wirkungen der Kernspin Resonanz Therapie des Beklagten eine irreführende Werbung vorliegt und dem entsprechend ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Klägers in vollem Umfang gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 21.07.2006
Az: 34 O 68/05


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