Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Oktober 2004
Aktenzeichen: 8 W (pat) 13/03

(BPatG: Beschluss v. 13.10.2004, Az.: 8 W (pat) 13/03)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I Die Patentanmeldung ... mit der Bezeichnung "... " ist am 11. September 1998 beim Patentamt ein- gegangen.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 H die Anmeldung wegen fehlender Patentfähigkeit ihres Gegenstandes zurückgewiesen, wobei sie sich auf folgende Druckschriften zum Stand der Technik bezog:

(D1) DE 217 488 C, (D2) US 5 463 914 A, (D3) DE 92 18 208 U1, (D4) DE 85 13 219 U1 und (D5) DE 44 21 427 C1.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder mit Eingang vom 7. Dezember 2002 Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 7,

- Beschreibung Seiten I bis III,

- 2 Blatt Zeichnungen, Figuren I und II, jeweils wie ursprünglich eingereicht.

Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Anmelder Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Der Patentanspruch 1 lautet:

" Zusammenstellung Planetenmotor Planetengetriebe dadurch gekennzeichnet, dass der Planetenmotor und das - auch schon betriebene - Planetengetriebe in allen nur erdenklich und möglichen Arten zusammengestellt sind, wobei die beiden technischen Einrichtungen selbstverständlich auch mehrmals verwendet werden, bzw. werden können, und die Zusammenstellung jeweils zur Benutzung zur Verfügung steht".

Damit soll gemäß den Angaben auf Seite I, zweiter Absatz der Beschreibung, ermöglicht werden, Planetenmotor und Planetengetriebe mit jeweils großem Drehmoment zusammen zu nutzen.

Wegen der hierauf rückbezogenen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

II Vorgreiflich einer Sachentscheidung in der Beschwerde ist über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Voraussetzung für eine Bewilligung wäre gem. § 130 (1) Satz 1 PatG u.a. eine hinreichende Aussicht auf die Erteilung eines Patents, die der Senat bei der gegebenen Sachlage nicht sieht.

1. Der Patentanspruch 1 lässt in seiner vorliegenden Fassung nicht eindeutig erkennen, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Nach seinen konkreten gegenständlichen bzw. funktionellen Merkmalen ist im Wege der Auslegung dem Anspruchswortlaut folgender Gegenstand zu entnehmen:

Beliebige Kombination von Planetenmotor und Planetengetriebe, wobei die Komponenten auch in mehrfacher Anzahl angeordnet sein können und eine gemeinsame Baueinheit bilden.

Eine derartige Anordnung ist jedoch aus der Entgegenhaltung D2 bekannt.

Dort ist u.a. in den Figuren 1, 3A, 6, 7, 12, 12A und 12 B mit zugehöriger Beschreibung, erläutert insbesondere in Spalte 3, Zeilen 3 bis 8 und Spalte 4, Zeilen 9 bis 13 sowie 64 bis 65, eine Vielzahl von Kombinationen von Planetenmotor (5) und Planetengetriebe (2) gezeigt, die jeweils eine Baueinheit bilden.

Damit nimmt der Inhalt der D2 die in Patentanspruch 1 beanspruchte Kombination mit einem (einzigen) Planetenmotor und einem (einzigen) Planetengetriebe insoweit neuheitsschädlich vorweg.

Soweit der Patentanspruch 1 mit der Angabe "... wobei die beiden technischen Einrichtungen ... auch mehrmals verwendet werden (können)" auch Kombinationen aus einem oder mehreren Planetenmotor(en) mit einem oder mehreren Planetengetriebe(n) umfasst, ergibt sich ein derartiger Gegenstand für den Fachmann, für den hier ein Diplomingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Getriebekonstruktion anzusetzen ist, in naheliegender Weise aus der Lehre der Druckschrift D2 im Rahmen seines Fachwissens. Dazu gehört die grundlegende Kenntnis, für eine höhere aufzubringende Leistung, die sich mit einem einzigen Motor nicht unter vertretbarem Aufwand realisieren lässt, mehrere Einzelmotoren in Kombination einzusetzen. Ebenso liegt es für den Fachmann auf der Hand, für größere Über- bzw. Untersetzungsbereiche, welche hinsichtlich des Aufwandes nicht mit einer einzigen Getriebestufe abzudecken sind, ein mehrstufiges Getriebe einzusetzen. Je nach abzudeckendem Leistungs- und Übersetzungsbedarf wird der Fachmann daher ohne weiteres die in D2 offenbarte Lehre aufgreifen und auch für mehrteilige Motor-Getriebekombinationen einsetzen.

Insoweit beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2. Auch in den Unteransprüchen kann nichts gesehen werden, was voraussichtlich zu einer patentfähigen Merkmalskombination führen könnte.

Die wesentlichen Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 beschränken sich auf weitere konstruktive Ausgestaltungen der aus D2 bekannten Anordnung, die der zuständige Fachmann ohne weiteres im Rahmen seines Fachwissens treffen wird, um die Motor-Getriebe-Kombination an spezielle Anforderungen des jeweiligen Einsatzzweckes anzupassen. Im Übrigen sei zu den Unteransprüchen im einzelnen auf die Entgegenhaltungen D2 (zu Anspruch 2 und 3), D1 (zu Anspruch 4), sowie D 3 bis D5 (zu den Ansprüchen 5 bis 7) verwiesen, welche dem Fachmann jeweils Anregung zu den entsprechenden vorteilhaften Ausgestaltungen geben.

3. Da auch in den übrigen Unterlagen nichts erkennbar ist, was ggf. zusammen mit Merkmalen der Patentansprüche einen patentfähigen Gegenstand ergeben könnte, muss eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents verneint werden.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher gem. § 130 (1) PatG ausgeschlossen.

Kowalski Dr. Albrecht Kuhn Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 13.10.2004
Az: 8 W (pat) 13/03


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