Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Juli 2002
Aktenzeichen: 25 W (pat) 55/01

(BPatG: Beschluss v. 11.07.2002, Az.: 25 W (pat) 55/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung ERBPLANER ist am 24. Juni 1998 für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 38 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 26. November durch einen Beamten des höheren Dienstes teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Rechtsberatung und -vertretung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".

Der Eintragung der angemeldeten Marke als Kennzeichnung für die oben genannten Waren und Dienstleistungen stünden die Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Mit dem Wort "Erbplaner" werde in hinreichend eindeutiger Weise auf die Art bzw die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen hingewiesen. Die angemeldete Marke sei sprachüblich gebildet und Personifizierungen seien im Rahmen der werbemäßigen Herausstellung von Produkten weit verbreitet. Sie würden vom Verkehr als beschreibender und nicht als betriebskennzeichnender Hinweis gewertet. Die Erbschaftsplanung spiele in den Bereichen "Versicherungs-, Immobilien- und Finanzwesen", "Geldgeschäften", "Rechtsberatung" und "Rechtsvertretung" eine bedeutende Rolle. Eine rechtzeitige und gut durchdachte Erbschaftsplanung könne bei Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten vor Erbstreitigkeiten schützen und die Erbschaftssteuerlast minimieren. Der Verkehr werde in der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit Datenverarbeitungsprogrammen (Magnetaufzeichnungsträger, Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen) einen Hinweis auf deren Art und Bestimmung sehen. Hinsichtlich der Druckereierzeugnisse sei die Marke inhaltsbeschreibend. In Verbindung mit den übrigen Dienstleistungen weise der Begriff Erbplaner darauf hin, dass diese von Unternehmen angeboten würden, die bei der Planung von Vermögensnachfolge behilflich seien. Auch Geldgeschäfte könnten mit der Erbplanung in engem Zusammenhang stehen. Die angemeldete Marke sei daher mangels jeglicher Unterscheidungskraft zurückzuweisen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke Nr 398 35 484.7 "ERBPLANER" für alle Waren und Dienstleistungen zu beschließen.

Der Begriff "Erbplaner" vermittle den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck, dass es sich hierbei um eine Person, einen Planer handele, wie zB einen Landschaftsplaner. Die Waren "Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Druckereierzeugnisse" würden nicht erwartet, wenn begrifflich eine Person angesprochen werde. Bei dem Begriff Erbplaner handele es sich um eine Marke der Anmelderin, da aus der dem Beschluss beigefügten Internetrecherche erkennbar sei, dass lediglich die Anmelderin diesen Begriff verwende. Es bestehe kein Freihaltungsbedürfnis, da der wortregelgerechte Begriff "Erbschaftsplanung" damit nicht berührt werde und für die Allgemeinheit frei sei. Auch hinsichtlich der übrigen zurückgewiesenen Dienstleistungen stünden die Eintragungshindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen. Die Dienstleistung "Erbplanung" möge zwar einer noch vertretbaren Verkürzung der Dienstleistung "Erbschaftsplanung" entsprechen, die im Rahmen dieser zurückgewiesenen Dienstleistungen verkörpert werden können. Aber diese Verkürzung sei eine zumindest ungewöhnliche Form, die sich nicht ohne weiteres den beteiligten Verkehrskreisen als gängiger, sondern als sprachregelwidrig verkürzter Begriff ergäbe. Durch die weitere Umwandlung des Begriffs "Erbplanung" in "Erbplaner" entstehe eine begriffliche Inhaltsverschiebung, so dass mehrere Denkschritte und Denkkonstruktionen durchgeführt werden müssten, damit die beteiligten Verkehrskreise eine Marke in der beschreibenden Form empfänden, wie sie in dem Zurückweisungsbeschluss ausgeführt sei. Schließlich seien die pauschalen Feststellungen, dass Personifizierungen weit verbreitet und vom Verkehr als beschreibend und nicht betriebskennzeichnend gewertet würden, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Ganz im Gegenteil werde ein wesentlicher Qualitätsunterschied durch eine Personifizierung erreicht. Der Begriff "Erbplaner" sei ein zwar indizieller, aber in sich verkürzter und damit fantasievoll gebildeter und entsprechend personifizierter Gesamtbegriff, der für die zurückgewiesenen Dienstleistungen nicht beschreibend sei. In den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs werde deutlich, dass die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht so hoch gestellt werden dürften, sondern vielmehr eine individualisierende Besonderheit bereits ausreichen könne, um die Marke dem Markenschutz zugänglich zu machen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Auch nach Auffassung des Senats steht der Eintragung der Bezeichnung "ERB-PLANER" für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Anmeldung im Beschluss der Markenstelle vom 26. November 1999 zurückgewiesen wurde, das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2001, 1150 - LOOK; BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22 - Bravo). Deshalb kann die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Waren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 Tz 22, 29 - Bravo), wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist und es insbesondere auch keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Phantasieüberschusses bedarf, um Unterscheidungskraft zu begründen (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 - LOGO; EuG GRUR Int. 2001, 756, 759 Tz 39 - EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV).

Eine solche Unterscheidungskraft ist der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die oben genannten Waren und Dienstleistungen jedoch abzusprechen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden vielmehr in der Verwendung der Bezeichnung "ERBPLANER" im Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen ausschließlich eine Sachangabe sehen.

Der Begriff "ERBPLANER" stellt für diese Waren und Dienstleistungen einen Hinweis auf die Art und Bestimmung beziehungsweise den Inhalt der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dar.

Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist nicht nur der Begriff "Erbschaftsplanung" eine beschreibende Angabe, sondern auch das Wort "ERBPLANER". "Erbplanung" ist ein anderes Wort für "Erbschaftsplanung" und wird hauptsächlich in der Schweiz verwendet, aber auch in Deutschland, so zum Beispiel von einem Steuerberatungsforum Rems-Murr. Eine entsprechende Internetrecherche wurde den Vertretern der Anmelderin bereits zugestellt. Bei dem Begriff "Planer" stellt sich der Verkehr nicht immer nur eine Person vor. Auch bei Produkten sind Personifizierungen üblich. Dies gilt insbesondere für Computerprogamme. So gibt es zB Unternehmensplaner, Terminplaner, Gartenplaner und Wohnungsplaner. Doch selbst wenn ein Teil des Verkehrs bei dem Wortbestandteil "Planer" sich eine Person vorstellt, so können die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen für Erbplaner bestimmt sein, so dass die angemeldete Marke als Bestimmungsangabe und damit ebenfalls als Sachangabe verstanden wird. Die angemeldete Marke ist sprachüblich gebildet. Dies hat bereits die Markenstelle mit zahlreichen Beispielen belegt (zB Erbfolge, Erbangelegenheit, Erbstreitigkeit). Der Verkehr wird daher den Begriff "ERBPLANER" bei den oben genannten Waren und Dienstleistungen nicht als individuelles Kennzeichen, sondern als Sachbegriff auffassen.

Diese Beurteilung als Sachangabe trifft auf sämtliche von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Marke für Waren und Dienstleistungen auch wegen des thematischen Bezugs, indem sie nur deren möglichen Inhalt oder Zweck beschreibt, die Unterscheidungskraft fehlen (BGH, MarkenR 2001, 363, 365 "REICH UND SCHOEN"; MarkenR 2001, 368, 370 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten").

In Bezug auf die zurückgewiesenen Waren ist "ERBPLANER" eine Inhaltsangabe und weist darauf hin, welcher Art diese Waren sind und für welchen Zweck sie bestimmt sind. Gleiches gilt auch für die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", denn der Verkehr wird darin eine Inhalts- und Bestimmungsangabe der Programme sehen, die Gegenstand der Dienstleistungen sind. Auch für die Dienstleistungen "Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen, Rechtsberatung und -vertretung" ist "ERBPLANER" ein Sachhinweis, da die Erbplanung zu allen diesen Dienstleistungen einen engen Bezug aufweist. Bei einer umfassenden Erbschaftsplanung sind koordinierte Maßnahmen im Versicherungswesen, im Finanzwesen und im Immobilienwesen erforderlich. Geldgeschäfte, Rechtsberatung sowie Rechtsvertretung können ebenfalls dem Zweck der Erbschaftsplanung dienen. So wurde zum Beispiel, wie aus der bereits übersandten Recherche ersichtlich ist, an einer Finanzakademie ein Studiengang "Erbschaftsplaner" angeboten. Ein Erbplaner kann daher auch diese Dienstleistungen umfassen.

Die angemeldete Marke ist somit nicht geeignet, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten oben genannten Waren und Dienstleistungen der Anmelderin gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden.

Da das angemeldete Zeichen wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht schutzfähig ist, kann dahingestellt bleiben, ob das angemeldete Zeichen auch wegen des weiteren absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, das im Beanstandungsbescheid vom 21. Dezember 1998 angegeben wurde, nicht eingetragen werden kann.

Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Brandt Engels Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 11.07.2002
Az: 25 W (pat) 55/01


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