Landgericht Köln:
Urteil vom 2. November 2006
Aktenzeichen: 28 O 377/06

(LG Köln: Urteil v. 02.11.2006, Az.: 28 O 377/06)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.08.2006 (Az.: 28 O 377/06) wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Pflicht der Verfügungsbeklagten, Anzeigeninhalte, die von Dritten auf Internetseiten, die die Verfügungsbeklagte bereit stellt, veröffentlicht wurden, nachträglich zu verändern oder zu löschen.

Der Verfügungskläger ist Aktionär der M AG. Nachdem diese im Rahmen einer Hauptversammlung einen Beschluss gefasst hatte, erhob der Verfügungskläger Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss. Im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäß § 246 Abs. 4 S. 1 AktG beauftragte die M AG die Verfügungsbeklagte, im elektronischen Bundesanzeiger der Verfügungsbeklagten den folgenden Text zu veröffentlichen:

"Auch gegen die von der Hauptversammlung Gesellschaft am 29. März 2006 gefassten Beschlüsse wurde von dem Aktionär I, bei der N AG, E, für Investorrelationen zuständig, Aufsichtsratsvorsitzender der F AG, C, vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 1 HK O 5068/06 und 1 KH O 41/44/06 Anfechtungsklage erhoben. Herr I hat seit er Aktionär unserer Gesellschaft wurde gegen jede Hauptversammlung unserer Gesellschaft Anfechtungsklage erhoben."

Darüber hinaus sollte ein Lichtbild des Verfügungsklägers veröffentlicht werden. Die Verfügungsbeklagte lehnte die Veröffentlichung des Lichtbildes ab, veröffentlichte aber den von der M AG in Auftrag gegebenen Text im elektronischen Bundesanzeiger.

Die Verfügungsbeklagte ist das allein zuständige amtliche Veröffentlichungsorgan für entsprechende nach dem Aktiengesetz vorgeschriebene Mitteilungen. Die Mitteilungen können, um den Pflichten des Aktiengesetzes zu genügen, lediglich in elektronischer Form veröffentlicht werden. Sie sind über das Internet abrufbar. Die Veröffentlichungen haben dabei eine erhebliche Beweisfunktion. Zum Nachweis einer entsprechenden Veröffentlichung kann durch den Auftraggeber der Veröffentlichung auf die entsprechende Adresse im Internet verwiesen werden.

Für die Verfügungsbeklagte besteht aufgrund ihrer amtlichen Funktion ein Kontrahierungszwang bezüglich der erbetenen Veröffentlichungen.

Der Inhalt der streitgegenständlichen Veröffentlichung ist dabei teilweise unzutreffend. Der Antragsteller hat keine Anfechtungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben, die das Aktenzeichen 1 HK O 5068/06 trägt. Auch die in der Mitteilung enthaltene Erklärung, der Verfügungskläger habe gegen alle Hauptverhandlungen Anfechtungsklage erhoben, seit er Aktionär der M AG ist, trifft nicht zu.

Trotz Abmahnung durch den Verfügungskläger mit Schreiben vom 04.08.2006 wurde die streitgegenständliche Veröffentlichung weder ganz noch in Teilen gelöscht oder unkenntlich gemacht.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, es bestehe ein Unterlassungs- und Löschungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte, da falsche Tatsachen dargestellt würden. Auch würde er durch die Formulierung, er habe, seit er Aktionär der Gesellschaft sei, gegen alle Hauptversammlungen der Gesellschaft Anfechtungsklage erhoben, in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Der Verfügungskläger hat ursprünglich beantragt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der der Verfügungsbeklagten geboten werden sollte, die in bezug auf den Verfügungskläger veröffentlichte Mitteilung im elektronischen Bundesanzeiger vom 08.03.2006 auf die nach § 246 Abs. 4 AktG erforderlichen Angaben bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu beschränken, insbesondere also die Abrufbarkeit der Meldung hinsichtlich der Nennung des Vor- und Zunamens, des Arbeitgebers, des Arbeitsortes, der konkreten Tätigkeitsangabe und der Nennung anderweitiger Aufsichtsratsmandate des Antragstellers zu unterbinden.

Nach mehreren Hinweisen der Kammer hat der Verfügungskläger seine Anträge dann dahingehend umformuliert, dass der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin, untersagt wird, bei Bekanntmachungen nach § 246 Abs. 4 AktG im elektronischen Bundesanzeiger, veranlasst durch die M AG,

1. die wort- oder sinngemäßen Formulierung, dass der Antragsteller neben der Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen 41 O 44/06 eine weitere Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen 1 HK O 5068/06 gegen die M AG erhoben habe und

2. die Passage: "Herr I hat seit er Aktionär unserer Gesellschaft wurde gegen jede Hauptversammlung unserer Gesellschaft Anfechtungsklage erhoben".

zu veröffentlichen.

Aufgrund dieses Antrags vom 08.08./15.08.2006 hat die Kammer am 16.08.2006 (Az.: 28 O 377/06) eine einstweilige Verfügung mit dem beantragten Inhalt erlassen.

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16.08.2006 aufrecht zu erhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 16.08.2006, AZ 28 O 377/06, aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag des Verfügungsklägers zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, sie sei zu einer Einstellung aller geforderten Inhalte verpflichtet, wenn diese nicht offensichtlich gesetzwidrig seien. Eine Prüfungspflicht treffe sie nicht. Auch wenn sich nachträglich herausstelle, dass die Veröffentlichungen oder Teile hiervon in Rechte Dritter eingriffen, dürfe sie nur in den Fällen der offensichtlichen Gesetzwidrigkeit Änderungen vornehmen. Ein solcher Fall liege hier nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Dem Verfügungskläger steht der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB zu, da die Verfügungsbeklagte widerrechtlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen hat.

1. Durch die Veröffentlichung der Anzeige greift die Verfügungsbeklagte rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers (§ 823 Abs. 1 BGB) ein. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den Äußerungen, der Verfügungskläger habe unter dem Aktenzeichen 1 HK O 5068/06, Landgericht Düsseldorf Anfechtungsklage erhoben und er habe, seit er Aktionär der Gesellschaft ist, gegen jede Hauptverhandlung Anfechtungsklage erhoben, um Tatsachenbehauptungen handelt. Hierfür kommt es in Abgrenzung zur Meinungsäußerung darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGHZ 139, 95, 102 m.w.N.). Da die Fragen, ob der Verfügungskläger eine Klage vor dem Amtsgericht E erhoben hat bzw. er, seit er Aktionär der M AG ist, gegen jede Hauptversammlung Anfechtungsklage erhoben hat, ohne weiteres mit Mitteln des Beweises geprüft werden können, liegen Tatsachenbehauptungen vor. Beide Tatsachenbehauptungen sind unstreitig nicht zutreffend, so dass unwahre Tatsachen verbreitet wurden.

Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht erfolgte - wie im Einzelnen darzulegen ist - rechtswidrig, da keine Rechtfertigung oder Interessenabwägung eine falsche Tatsachenbehauptung rechtfertigen kann.

2. Für die Verbreitung der im Tenor der einstweiligen Verfügung genannten Tatsachenbehauptungen haftet die Verfügungsbeklagte als Störerin:

Die Verfügungsbeklagte prüft die Inhalte aller bei ihr Online abrufbaren Anzeigen nicht. Die Inhalte sind ihr auch nicht bekannt. Daher ist die Verfügungsbeklagte weder Täterin noch Teilnehmerin an der streitgegenständlichen Veröffentlichung.

Der Beitrag der Verfügungsbeklagten zu der Veröffentlichung besteht darin, die Anzeigen im Rahmen ihrer durch den Kontrahierungszwang festgelegten Verpflichtung öffentlich zugänglich zu machen.

Die Verfügungsbeklagte ist folglich auch gemäß § 11 TDG bzw. dem gleichlautenden § 9 MDStV für fremde Inhalte nicht verantwortlich, solange ihr die Rechtswidrigkeit der Inhalte nicht bekannt ist oder sie unverzüglich tätig geworden ist, um die Informationen zu entfernen (§ 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV). Die Verfügungsbeklagte wurde vorliegend jedoch auch nach der Abmahnung nicht tätig, sondern vertrat die Ansicht, zur Löschung nicht befugt zu sein. Dementsprechend entfernte sie die Inhalte erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung in diesem Verfahren.

Daraus ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte als Störerin in Anspruch genommen werden kann (vgl. OLG Hamburg in ZUM 2006, 754 ff).

Soweit sich die Verfügungsbeklagte darauf beruft, sie habe keine Kontrollpflichten, führt dies - wie dargelegt - zu keinem anderen Ergebnis. Jedenfalls seit der Abmahnung ist ihr der Inhalt der Anzeige bekannt. Der sich folglich aus § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV ergebenden Pflicht, unverzüglich zu handeln, ist die Verfügungsbeklagte dennoch nicht nachgekommen.

3. Auch die Tatsache, dass Anträge einer Gesellschaft, Pflichtbekanntmachungen im Bundesanzeiger einzurücken, durch die Verfügungsbeklagte nicht abgelehnt werden dürfen (vgl. Pentz in MüKo zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 25 Rn. 7), führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch den Kontrahierungszwang ergibt sich keine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, Bekanntmachungen zu veröffentlichen, die - wie dargelegt - in das Persönlichkeitsrecht andere Personen eingreifen:

Es ist anerkannt, dass die Verfügungsbeklagte in Fällen der Sittenwidrigkeit oder bei offensichtlichen Gesetzesverletzungen verpflichtet ist, die Veröffentlichungen zu unterlassen (vgl. Pentz in MüKo a.a.O.). Ein vollständiger Ausschluss der Verfügungsbeklagten von einer Haftung als Störerin ist damit nicht anzunehmen.

Auch der Zweck des Kontrahierungszwanges führt nicht dazu, dass die Verfügungsbeklagte nicht als Störerin in Anspruch genommen werden kann. So ist sie lediglich verpflichtet, den Inhalt von Pflichtbekanntmachungen zu veröffentlichen. Insoweit fehlt es auch an einer Berechtigung der Verfügungsbeklagten, den Inhalt der Anzeigen in aktienrechtlicher Hinsicht zu verändern. Dies gilt selbst dann, wenn der Inhalt der Pflichtbekanntmachung erkennbar mit dem Aktienrecht oder der Satzung der Gesellschaft nicht übereinstimmt, etwa wenn die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung nicht eingehalten wurde (vgl. Pentz in MüKo, a.a.O.).

Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Inhalt der zur Veröffentlichung eingereichten Anzeige erkennbar über die im Aktiengesetz genannten Bekanntmachungspflichten hinausgeht. In diesem Fall kommt eine Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur Veröffentlichung nicht in Betracht. Würde hier eine solche Verpflichtung angenommen, so könnte jede Gesellschaft persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen über die Verfügungsbeklagte verbreiten, ohne dass es eine Sanktionsmöglichkeit für den Verletzten gegenüber dem Störer - jedenfalls nach Kenntnisnahme ist die Verfügungsbeklagte als solche zu betrachten - gäbe. Dies ist aber nicht erforderlich, um den Zweck des Kontrahierungszwanges zu erreichen.

So ist gemäß § 246 Abs. 4 AktG der Vorstand verpflichtet, die Erhebung der Anfechtungsklage und den Termin zur mündlichen Verhandlung bekannt zumachen. Hierbei entspricht es auch dem Informationszweck, dass auch der angegriffene Beschluss bekannt gemacht wird. Zweck der Bekanntmachungspflicht ist, die Aktionäre und andere Interessierte davon in Kenntnis zu setzen, dass mit dem Gültigbleiben des Hauptversammlungsbeschlusses nicht mehr ohne weiteres gerechnet werden kann (vgl. Hüffer in MüKo, a.a.O., § 246 Rn. 71).

Die hier streitgegenständlichen falschen Tatsachenbehauptungen dienen nicht der Information über das Gültigbleiben bzw. mögliche Ungültigwerden des in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses. Sie beinhalten ein Mehr an Informationen, die zu diesem Zweck nicht erforderlich sind und die auch keinen direkten Bezug zu dem durch den Verfügungskläger angestrengten Klageverfahren gegen die M AG haben.

Auch die Regelungen hinsichtlich des durch § 127 a Abs. 1 AktG geschaffenen und von der Verfügungsbeklagten betriebenen Aktionärsforums sprechen für die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, das Veröffentlichen rechtswidriger Äußerungen jedenfalls nach Kenntnisnahme zu unterlassen. So betont der Gesetzgeber hier zwar, dass es sich bei den Äußerungen - wie auch bei den Bekanntmachungen des § 246 AktG - nicht um Äußerungen der Verfügungsbeklagten handelt (vgl. BT-Drucksachen 15/5092 S. 15). Jedoch geht er weiter davon aus, dass dem Verletzten die allgemeinen Abwehransprüche gegen die Verletzungshandlungen zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drucksache 15/5092, S. 16). Damit steht dem Verletzten auch die Abwehrmöglichkeit gegen den Störer zu (vgl. Spindler in NZG 2005, S. 825, 828). Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber für das Aktionärsforum - das nach seinem Sinn gerade der Kontaktaufnahme zwischen Aktionären und zur Einwerbung von Stimmrechtsvollmachten dienen soll - sogar ausdrücklich vor, dass die Veröffentlichungen neutral zu erfolgen haben (vgl. BT-Drucksachen 15/5092 S. 15). Dem hat die Vorschrift des § 127 a AktG Rechnung getragen, indem hier zur Begründung einer Aufforderung auf eine Internetseite des Auffordernden hingewiesen werden kann (§ 127a Abs. 3 AktG). Hieraus ist zu schließen, dass gerade keine Begründungen in dem Aktionärsforum zulässig sind.

Wenn in einem entsprechend offenen Forum bereits die Neutralität in großem Umfang gewahrt werden soll und eine Haftung der Verfügungsbeklagten als Störerin angenommen werden kann, so ist dies bei einer Veröffentlichung im eng festgesetzten Rahmen des § 246 Abs. 4 AktG ebenfalls anzunehmen.

4. Auch der Vortrag der Verfügungsbeklagten, sie sei aufgrund der Beweisfunktion der Veröffentlichungen nicht berechtigt, Anzeigen nachträglich zu ändern oder zu löschen, führt zu keiner anderen Bewertung. Richtig ist zwar, dass aufgrund der Angabe einer Internetadresse der Verfügungsbeklagten der Nachweis einer Veröffentlichung durch den Veröffentlichenden erbracht werden kann. Die Änderung in Bereichen, die nicht die Pflichtmitteilung betreffen und die auch als solche kenntlich gemacht werden kann, ändert an dieser Beweisfunktion jedoch nichts.

Es kann ohne weiteres eine Schwärzung oder Löschung der einzelnen Passagen vorgenommen werden, die nicht Gegenstand der Pflichtbekanntmachung sind, ohne dass die Nachweisfunktion hinsichtlich der bekannt zu machenden Beiträge beeinträchtigt würde. Dies ist vorliegend nach Erlass der einstweiligen Verfügung auch geschehen.

Auch wenn insoweit eine Parallele zum Handelsregister gezogen würde, käme man nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar sind im Handelsregister Änderungen oder Streichungen lediglich gerötet und daher auch im nachhinein erkennbar. Jedoch werden im Handelsregister nur vorgeschriebene Inhalte durch das Registergericht veröffentlicht. Hierzu ist in § 23 S. 1, 2 HRV ausdrücklich ausgeführt:

"Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Zu diesem Zweck und zur Vermeidung unzulässiger Eintragungen hat er in zweifelhaften Fällen das Gutachten der Industrie- und Handelskammer einzuholen."

Damit ist im Rahmen des Handelsregisters sichergestellt, dass Eintragungen, die das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzen, in einer wie vorliegend durch die Verfügungsbeklagte als Störerin erfolgten oder vergleichbaren Weise, ausgeschlossen sind.

Folglich kann dem Unterlassungsanspruch aufgrund des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht entgegen gehalten werden, dass die jeweilige Veröffentlichung erhebliche Beweisfunktionen hat und daher nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden dürfe.

5. Die für einen Unterlassungsanspruch stets notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die oben genannten Äußerungen rechtswidrig waren und dies die tatsächlich Vermutung begründet, dass die Aussagen wiederholt werden könnten (vgl. BGH, NJW 1986, 2503 ff. m.w.N.).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil ist nach der Natur des einstweiligen Rechtsschutzes auch wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2005, § 925 Rn. 2). Es wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung vorläufig vollstreckbar (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 2. Auflage, § 925 Rn. 9).

Streitwert für das Widerspruchsverfahren: 6.000 €






LG Köln:
Urteil v. 02.11.2006
Az: 28 O 377/06


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