Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Dezember 2011
Aktenzeichen: 57 C 4871/11

(AG Düsseldorf: Urteil v. 14.12.2011, Az.: 57 C 4871/11)

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.03.2011 (Az.

xxxxxx) wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte darin zur Zah-

lung von 1.774,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 verpflichtet worden ist. Im Übri-

gen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu

38 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicher-

heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; die

Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung die-

ser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Be-

klagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht

die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils

zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 32 ZPO ört-

lich und damit auch international zuständig. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem

das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständliche unerlaubte Handlung

begangen worden ist. Dabei ist als Begehungsort neben dem Handlungsort, an dem der

Täter gehandelt hat, auch der Erfolgsort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegrif-

fen worden ist, maßgeblich. Bei Verletzungshandlungen, die in einer Veröffentlichung

im Internet bestehen, ist Erfolgsort überall dort, wo die entsprechende Seite bestim-

mungsgemäß abrufbar ist, also keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt; nach bis-

heriger Auffassung bezüglich des fliegenden Gerichtsstands war dies überall (vgl. Zöl-

ler/Vollkommer, 26. Aufl., § 32 Rn. 17; Musielak, § 32 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Köln,

Urt. v. 12.08.2009, Az. 28 O 396/09, Rn. 17). Vorliegend besteht auch kein Grund für

eine einschränkende Anwendung, da die Verletzung durch Einstellen der Bilder bei

Ebay geschah; dortige Angebote werden bestimmungsgemäß in ganz Deutschland ab-

gerufen, ohne eine lokale Beschränkung auf einen bestimmten Umkreis erkennen zu

lassen.

II.

Der Vollstreckungsbescheid war nur teilweise aufrechtzuerhalten, da die Klage zum Teil

unbegründet ist.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in

Höhe von 875,- € aus § 97 Abs. 2 i.V.m. §§ 72, 19a UrhG .

a)

Der Kläger ist Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos der Tasche der Marke "N".

Das Gericht ist nach Würdigung der vorliegenden Indizien und Durchführung der

Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er das Foto persönlich erstellt hat.

Ein gewichtiges Indiz für seine Stellung als Lichtbildner ist der Umstand, dass er in der

Lage war, die Fotos, welche im Rahmen der Verletzungshandlung verwendet worden

sind, in einer deutlich höheren Auflösung und mit einem erweiterten Bildausschnitt so-

wohl als Ausdruck als auch als Datei auf CD-ROM vorzulegen. Hierdurch ist zumindest

mit großer Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger seinerseits das Lichtbild einfach

von einer dritten Quelle im Internet bezogen hat; es spricht sehr viel dafür, dass derjeni-

ge, welcher das Bild ursprünglich hergestellt hat, in der Sphäre des Klägers zu finden

ist. Der erforderliche Strengbeweis kann damit zwar nicht erbracht werden. So ist bei-

spielsweise nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter des Klägers oder ein außenste-

hender Dritten in seinem Auftrag die Bilder erstellt hat. Auch in der Rechtsprechung

(vgl. LG München, Urt. v. 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07; AG Düsseldorf, Urt. v.

18.08.2009, Az. 57 C 14613/08) ist die Vorlage des Originalbildes alleine nicht als Be-

weis der Urheberschaft anerkannt worden; vielmehr wurde im Einzelfall bejaht, dass

aufgrund zahlreicher Indizien ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der klagenden Partei

eingreift, der nicht widerlegt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall; neben der

Vorlage der Originalbilder waren keine weiteren Indizien ersichtlich, die mit hinreichen-

der Sicherheit auf den Kläger hindeuten.

Die erforderliche Überzeugung des Gerichts ist jedoch durch die Aussage der Zeugin

M erbracht worden. Sie hat bestätigt, sich noch an das konkrete Fotoshooting erin-

nern zu können. Sie habe die Tasche für die Aufnahmen drapiert bzw. in Szene gesetzt;

ihr Freund habe sie dann fotografiert. Ihre Schilderungen stimmten dabei in den wesent-

lichen Punkten mit dem Vortrag des Klägers, auch im Rahmen von dessen persönlicher

Anhörung, überein, ohne dass eine auffällige Identität der Angaben bis hin zu kleinsten

Details feststellbar gewesen wäre. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger und

die Zeugin stets die ihnen gehörenden Verkaufsgegenstände auch jeweils selbst ablich-

ten, gab es widersprüchliche Angaben. Dennoch ist die Aussage der Zeugin im Hinblick

auf die streitgegenständlichen Bilder glaubhaft. So ist auf einem Lichtbild ihre Hand zu

erkennen gewesen; dies verdeutlicht, dass sie die Tasche präsentiert, nicht aber die

Kamera bedient hat. Die Zeugin wirkte im Rahmen ihrer Vernehmung auch glaubwür-

dig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie die Lebensgefährtin des Klägers ist und damit

auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dennoch war ihre

Aussage nicht davon geprägt, für den Kläger möglichst günstig zu sein. Auf Fragen des

Gerichts auch zum Randgeschehen konnte sie jeweils plausible Antworten geben.

b)

Die Verwendung der Fotos durch die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers steht

außer Streit. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger auf-

grund der Mangelhaftigkeit der Tasche zwecks Schadensminderung zur Gestattung der

Nutzung verpflichtet gewesen wäre. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der

Kläger der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig sein soll. So steht außer Streit,

dass sein Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte; ein arglistiges Ver-

schweigen des Mangels oder die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne

von § 444 BGB sind nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Zum

anderen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die den Kläger verpflichtet hätte, der Be-

klagten die Fotonutzung zu gestatten. Vielmehr hätte sie - die rechtlichen Vorausset-

zungen unterstellt - von dem Vertrag zurücktreten können und dann die Tasche an den

Kläger zurückgeben müssen; alternativ wäre ein Schadensersatzanspruch statt der

Leistung möglich gewesen, der jedoch die Beklagte nicht verpflichtet, die Tasche wei-

terzuverkaufen. Im Ergebnis ist der Weiterverkauf nicht mit Fremdgeschäftsführungswil-

len zu Gunsten des Klägers erfolgt; vielmehr hat die Beklagte ausschließlich aus eige-

nem Interesse gehandelt, nachdem die Verhandlungen mit dem Kläger gescheitert

waren.

c)

Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagte nur einen Schadensersatzanspruch

in Höhe von 875,- €.

aa)

Ihm steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche

Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377;

NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung

gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen

der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden (BGH,

NJW-RR 1999, 194). Demnach ist der Kläger so zu stellen, als wäre die Handlung,

durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewe-

sen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart

hätten. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbu-

ße erlitten hat; ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH

GRUR 1987, 37, 39).

Die Honorarempfehlungen der MFM können jedoch nicht schematisch auf jeden Fall

der unerlaubten Verwendung von Lichtbildern angewandt werden.

So ist deren Einleitung zu entnehmen, dass Grundlage der angegebenen Preise neben

Befragungen von Bildagenturen auch entsprechende Angaben von Fotografen und Bild-

journalisten mehrerer Berufsverbände sind. Die von dieser Berufsgruppe erstellten

Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qua-

lität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbli-

che Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie

also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern

bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die

Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und

auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt

auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von

einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwen-

deten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufwei-

sen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer, da eine

hohe Qualität bei Anwendungsbereichen wie einer einfachen Internetauktion selten er-

forderlich ist. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass für professionelle Werbefoto-

grafien ein größerer Aufwand hinsichtlich Präsentation, Ausleuchtung des Produkts

usw. betrieben wird, als beim einfachen Abfotografieren eines Verkaufsgegenstands.

Solche umfangreicheren Tätigkeiten eines Fotografen schlagen sich auch im Honorar

nieder.

Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schät-

zung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zwei-

ten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild

insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entspre-

chende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Ab-

schlag vorzunehmen ist.

bb)

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angemessene Lizenzhöhe bei 62,50,- €

pro Bild einzuordnen ist.

Bereits eine oberflächliche Kontrollüberlegung lässt deutlich erkennen, dass der Kläger

am Markt für eine Nutzung seiner Lichtbilder für eine einzige Auktion bei Ebay niemals

einen Lizenzbetrag von 1.750,- € hätte durchsetzen können.

Als Ausgangspunkt ist hinsichtlich der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen, der

für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,- € pro Bild. Ent-

scheidend ist, was die Parteien im Vorfeld für die Nutzung vereinbart hätten. Es ist

daher nicht auf den Zeitraum bis zum Abbruch der Versteigerung, sondern auf die ur-

sprünglich geplante Auktionsdauer abzustellen. Zwar können Bilder bei Ebay 90 Tage

lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wo-

chen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den

Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich

nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenzneh-

mer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt

sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die

Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige

Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen

Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten, indem sie

einen Betrag entsprechend der Nutzungsdauer zwischen einer Woche und einem

Monat vereinbart hätten. Hinzu tritt ein Zuschlag von 25 % wegen Einblendung in mehr

als einer Domain; es ist nicht bestritten worden, dass das streitgegenständliche Ange-

bot der Beklagten auch unter ebay.at und ebay.ch veröffentlicht war. Hieraus folgt eine

Summe von 125,- €.

Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag von 50 % vorzunehmen, so dass 62,50 €

verbleiben. Es handelt sich vorliegend um eher einfache Produktfotos, die keine Merk-

male aufweisen, die auf eine besonders professionelle Leistung des Fotografen oder

einen großen Erstellungsaufwand hindeuten. Zwar ist die zu veräußernde Tasche auf

mehreren Bildern verhältnismäßig ansprechend präsentiert worden, indem sie im Zu-

sammenspiel mit einem anderen Kleidungsstück auf einem Kleiderständer angeordnet

worden ist. Insoweit hebt sich die Qualität von der zahlreicher anderer Produktfotos bei

Ebay ab. Gegen eine komplette Gleichstellung mit professionellen Werbefotografien

sprechen jedoch zahlreiche andere Eigenschaften. Das Produkt ist teilweise schlecht

ausgeleuchtet; das Gesamtbild wird mehrfach durch Reflexionen von Lichtquellen und

störenden Schattenwurf beeinträchtigt. Auch auf einen aufwändigen Hintergrund ist ver-

zichtet worden; die Bilder wurden vor einem weißen gemauerten Vorsprung oder auf

einer Gartenliege - dort ist sogar ein Teil des Rasens sichtbar - gefertigt. Der Gesamt-

eindruck wird zudem mehrfach durch Gegenstände im Hintergrund, die offensichtlich

nur zufällig in den Bildausschnitt geraten sind, gestört. Auf zwei der Fotos ist ein im Hin-

tergrund stehendes Bild, auf zwei weiteren Bildern eine pinke Plastikschüssel und ein

Stecker zu sehen. Insgesamt sind die Bilder zwar aufwändiger als zahlreiche Amateur-

fotos, die oft bei Internetversteigerungen verwendet werden; dem Vergleich mit hoch-

wertigen Produktfotos, die von professionellen Fotografen beispielsweise zu Werbezwe-

cken gefertigt werden, halten sie jedoch nicht stand.

cc)

Die Voraussetzungen für eine Verdoppelung des Schadensersatzes liegen nicht vor.

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbe-

zeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet werden

kann. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die

fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen ge-

geben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung sei-

ner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung

gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die

ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben

(BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche

Rechtsposition zuzuerkennen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, Az. 20 U 31/97 =

NJW-RR 1999, 194 ff.).

Dieser Zuschlag wird jedoch nicht schematisch alleine aufgrund der fehlenden Urheber-

nennung zugesprochen. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat einem pauschalen Verletzer-

zuschlag ausdrücklich widersprochen und diesen mit der herrschenden Rechtspre-

chung aufgrund des absoluten Ausnahmecharakters auf Ansprüche der GEMA be-

schränkt. Die im Klägerschriftsatz vom 14.10.2011 zitierte Rechtsprechung des LG

(nicht OLG) Düsseldorf ist in dieser Entscheidung sogar ausdrücklich abgelehnt worden

(OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 18 [zit. n. juris]). Vielmehr wurde ein Aufschlag auf die als

Schadensersatz geschuldete Lizenzgebühr gewährt, da der vom Gericht beauftrage

Sachverständige festgestellt hat, dass im dortigen konkreten Fall eines Werbefotogra-

fen, dessen Bilder ungenehmigt zu Werbezwecken verwendet wurden, ein solcher Zu-

schlag in Übereinstimmung mit den Honorar-Empfehlungen der MFM der Verkehrsüb-

lichkeit entspreche. Bei dem Grundhonorar könne es nur bleiben, wenn eine deutliche

Namensnennung des Bildautors erfolge, die für ihn einige Werbewirkung haben könne.

Für den Fall, dass diese Nennung unterbleibt, sei ein Ausgleich als Zuschlag üblich;

dieser sei rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, der die Erfüllung des Anspruchs auf

Urheberbenennung sichern soll.

Hieraus folgt jedoch, dass ein Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden zumindest

dann ausscheidet, wenn die Verletzung einfachere Lichtbilder betrifft oder der Verletzte

sie nicht als professioneller Fotograf erstellt hat. Wie bereits dargestellt, beruhen die

von der MFM aufgestellten Honorar-Empfehlungen auf den üblichen Preisen, die unter

anderem professionelle Fotografen und Bildjournalisten für ihre Tätigkeiten verlangen.

Der vom OLG Düsseldorf behandelte Fall betraf einen Werbefotografen. Bei den Mit-

gliedern dieser Berufsgruppen ist es nachvollziehbar, dass sie mit der Nennung ihres

Namens bei hochwertigen Lichtbildern eine Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und

damit eine gewisse Werbewirkung erzielen wollen. Der Urheberbezeichnung ist dem-

nach ein konkreter wirtschaftlicher Wert beizumessen, da ein potentieller Kunde die

Qualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträ-

ge auf den Fotografen zurückgreifen könnte. Auch unabhängig von konkreten Werbe-

erfolgen kann sich allgemein in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildners steigern.

Demnach ist es verständlich, wenn sich der Fotograf eines hochwertigen Lichtbildes

einen Zuschlag für den Verzicht auf die Namensnennung versprechen lassen würde,

um den Verlust des wirtschaftlichen Vorteils auszugleichen; gleiches gilt für die Möglich-

keit, den Anspruch auf Nennung der Urheberschaft durch ein Vertragsstrafeverspre-

chen abzusichern. Bei eher einfach gehaltenen Lichtbildern ist ein solcher wirtschaftli-

cher Wert jedoch nicht erkennbar, da kein wirtschaftlich vernünftig agierender Fotograf

seine Arbeit mit niederqualitativen Fotos bewerben würde. Infolgedessen kann es gera-

de nicht als üblich angesehen werden, dass ein Hobbyfotograf entweder ausdrücklich

und per Vertragsstrafe abgesichert auf die Nennung bestanden hätte oder sogar am

Markt eine gesonderte Vergütung für den Verzicht auf die Namensnennung hätte durch-

setzen können.

Demnach sind im hier konkret zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine

Verdoppelung nicht gegeben. Wie bereits dargestellt, lassen die Fotos keine besonders

hochwertige und professionelle Arbeit erkennen. Es ist abwegig, dass der Kläger gera-

de diese Bilder verwenden würde, um Werbung für seine Arbeit als Fotograf oder Desi-

gner zu machen oder sich allgemein in der Branche einen guten Namen zu schaffen.

Auch die von ihm selbst als Anlagen K3 und K5 vorgelegten Beispiele seines Schaffens

sind mit den hier streitgegenständlichen Fotos nicht vergleichbar. Die Situation ist auch

nicht mit der zu vergleichen, die der angeführten Entscheidung des hiesigen Gerichts

(Az. 57 C 4889/10) zugrunde lag. Dort handelte es sich um ein hochqualitatives Foto,

bei dessen Erstveröffentlichung auch auf eine Urheberbenennung bestanden worden

war. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

d)

Die gemäß §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB einschlägige dreijährige Verjährungsfrist ist

nicht abgelaufen.

2.

Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG

i.V.m. §§ 72, 19a UrhG besteht nur bis zur Höhe von 899,40 €.

Die Kosten der Abmahnung sind nach einem Gegenstandswert von 14.250,- € zu be-

stimmen.

Ausgangspunkt hierfür ist gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers an

der zukünftigen Unterlassung der Lichtbildverwendung gerade durch die Beklagte. Beim

hiesigen Gericht sind dabei je nach Qualität und Aufwand des Fotos und Art der Ver-

wendung durch den Verletzer Werte zwischen 2.000,- € und 4.000,- € für ein Lichtbild

anerkannt. Bei der unzulässigen Verwendung mehrerer Lichtbilder ist dagegen eine li-

neare Erhöhung zumindest dann nicht angemessen, wenn die Fotos in einem sachli-

chen Zusammenhang stehen, insbesondere - wie hier - aus derselben Serie stammen.

So ist der auf das einzelne Foto entfallende Aufwand des Fotografen geringer, wenn im

Rahmen desselben Shootings eine große Zahl von ähnlichen Bildern entsteht. Wäre die

Nutzung ordnungsgemäß lizenziert worden, hätten vernünftige Parteien bei Verwen-

dung mehrerer Fotos aus der gleichen Serie zudem einen Mengenrabatt vereinbart, um

den verhältnismäßig geringeren Aufwand beim Shooting und die insgesamt höheren

Einnahmen des Fotografen zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch das wirtschaftliche

Interesse an der Unterlassung je Lichtbild entsprechend geringer einzuordnen, wenn

die gleiche Serie betroffen ist.

Im vorliegenden Fall sind für das erste Lichtbild demnach 3.000,- € anzusetzen, ab dem

zweiten jeweils 1.500,- €, ab dem sechsten jeweils 750,- € und ab dem elften jeweils

375,- €.

Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kommt dagegen nicht in

Betracht, da die Rechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs began-

gen worden ist. Nach der Rechtsprechung sind an diesen Begriff keine hohen Anforde-

rungen zu stellen; es ist weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinn-

erzielungsabsicht erforderlich (Wandtke/Bullinger, § 97a UrhG Rn. 37 m. w. N.). Ein ge-

wichtiges Indiz ist vorliegend die Zahl der durchgeführten Auktionen (vgl. LG Hamburg,

Urt. v. 30.04.2010, Az. 308 S 12/09). Ausweislich der Anlage K 6 (Bl. 159 d. A.) hat die

Beklagte alleine über Ebay seit dem Jahr 2004 knapp 800 Auktionen durchgeführt; dies

entspricht immerhin etwa 100 Auktionen pro Jahr. Eine solch große Zahl ist üblicherwei-

se nicht mehr mit reinen Privatverkäufen oder -käufen zu erklären. Die Darlegungslast

für ein ausschließlich dem Privatbereich zuzuordnendes Handeln liegt bei der Beklag-

ten, da es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahme zu der sonst gegebenen unbe-

schränkten Erstattungspflicht des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handelt. Sie hat jedoch ledig-

lich vorgetragen, nicht gewerblich zu handeln; ein gewerbsmäßiges Handeln ist jedoch

nicht erforderlich (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 18). Weitere Tatsachen, die gegen ein

Handeln im Geschäftsverkehr sprechen, sind nicht ersichtlich.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; am 04.01.2011 ist

ausweislich der Zustellungsurkunde der Mahnbescheid zugestellt worden. Für die Zeit

zuvor sind Zinsen dagegen nicht zuzusprechen, da der Kläger keinen Verzug der Be-

klagten ab dem 14.08.2010 dargelegt hat.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 bzw. 708 Nr. 11,

711 ZPO.

Streitwert: 4.696,43 € (die Abmahnkosten sind streitwerterhöhend, da die Unterlassung

nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist und es sich damit um

keine bloße Nebenforderung handelt)






AG Düsseldorf:
Urteil v. 14.12.2011
Az: 57 C 4871/11


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