Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. Januar 2000
Aktenzeichen: 2 W 278/99

(OLG Köln: Beschluss v. 03.01.2000, Az.: 2 W 278/99)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 3. Januar 2000 behandelt die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 18. November 1999. In dieser Entscheidung wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln weist die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurück, jedoch wird die Angabe der Anschrift des Antragstellers im Beschluss des Landgerichts korrigiert. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,-- festgesetzt.

Das Amtsgericht Duisburg hatte die Anträge des Antragstellers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des Herrn F. abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls vom Landgericht Duisburg zurückgewiesen. Das Landgericht hatte die Antragsberechtigung des Antragstellers verneint, da er nicht zum Kreis der antragsberechtigten Personen gehöre. Der Antragsteller argumentierte, dass ihm der Nachlass von Frau W., der Erbin des Erblassers, geschenkt worden sei, und er somit an ihrer Stelle als Erbe berechtigt sei. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der behauptete Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Erbin unwirksam ist, da er nicht notariell beurkundet wurde. Ohne wirksame Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erben ist der Antragsteller nicht berechtigt, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht Köln als unbegründet zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung, sondern stellt eine rechtsfehlerfreie Verneinung der Antragsberechtigung des Antragstellers dar. Die Anschrift des Antragstellers im Beschluss des Landgerichts wurde lediglich aufgrund eines Schreibfehlers berichtigt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller und sein Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 5.000,-- festgesetzt. Es ist kein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung möglich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Köln: Beschluss v. 03.01.2000, Az: 2 W 278/99


Tenor

Der sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 6. Dezember 1999 dagegen, daß durch den Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 18. November 1999 - 24 T 259/99 - die Beschwerde des Antragstellers vom 9. November 1999 gegen die Ablehnung seines Antrages auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfah-rens zurückgewiesen worden ist, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Angabe der Anschrift des Antragstellers im Eingang des Beschlusses vom 18. November 1999 dahin berichtigt wird, daß dieser nicht in der "A.straße 7", sondern in der "A.straße 21" wohnt. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen. Der Antrag des Antragstellers vom 6. Dezember 1999 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde und - unter entsprechender Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts vom 18. November 1999 - der Gegenstandswert für das Verfahren der Erstbeschwerde zum Landgericht werden jeweils auf DM 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

Durch Beschluß vom 4. November 1999 hat das Amtsgericht Duisburg die Anträge des Antragstellers vom 24. Juli 1999 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des Herrn F. und vom 8. September 1999 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Eröffnungsantrag abgelehnt. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 9. November 1999 ist durch Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 18. November 1999 zurückgewiesen worden. Es hat ausgeführt, das Amtsgericht habe den Antrag auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens zu Recht abgelehnt, weil der Antragsteller weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen habe, daß er antragsberechtigt sei. Gegen diesen dem Antragsteller am 6. Dezember 1999 zugestellten Beschluß des Landgerichts wendet er sich mit einem am Folgetage bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben vom 6. Dezember 1999, in dem er ausführt, er lege gegen den Beschluß des Landgerichts "alle Rechtsmittel ein".

Der Senat läßt die weitere Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO zu. Der Antragsteller hat zwar nicht ausdrücklich die Zulassung dies Rechtsmittels beantragt. Seine Erklärung, er lege "alle Rechtsmittel" ein, ist indes dahin auszulegen, daß damit auch die Zulassung des Rechtsmittels der weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO erstrebt wird (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 12. Oktober 1999 - 7 W 1754/99 -). Mit der Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht nicht die Bestimmung des § 516 BGB angewandt, stützt der Antragsteller sein Rechtsmittel auf eine behauptete Verletzung des Gesetzes. Die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, wenn auch nicht wegen der von dem Antragsteller angesprochenen Rechtsfrage. Angezeigt ist indes die Klärung der Voraussetzungen der Antragsberechtigung nach den §§ 317 Abs. 1, 330 Abs. 1 und 2 InsO.

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 550 ZPO). Die Vorinstanzen haben vielmehr die Antragsberechtigung des Antragstellers rechtsfehlerfrei verneint.

Gemäß § 317 Abs. 1 InsO sind zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß nur jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, oder ein Nachlaßgläubiger berechtigt. Zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat und von dem Antragsteller selbst auch nicht in Zweifel gezogen wird, nicht. Der Antragsteller beruft sich vielmehr lediglich darauf, ihm sei der Nachlaß von Frau W., die den Erblasser beerbt habe, geschenkt worden, und damit sei er - auch hinsichtlich des Antragsrechts - an deren Stelle als Erbe getreten.

Nach § 330 Abs. 1 InsO tritt dann, wenn der Erbe die Erbschaft verkauft hat, für das Insolvenzverfahren der Käufer an seine Stelle. Nicht richtig ist daher die Ansicht des Landgerichts, im Falle des Erbschaftskaufs habe der Käufer des Nachlasses (nur) unter den in § 330 Abs. 2 InsO beschriebenen Voraussetzungen ein Antragsrecht. § 330 Abs. 2 InsO regelt nicht das Antragsrecht des Erwerbers, sondern das - unter bestimmten Voraussetzungen - trotz des Verkaufs fortbestehende Antragsrecht des Erben (vgl. Marotzke in: Heidelberger Kommentar zur InsO, 1999, § 330, Rdn. 3). Dagegen ergibt sich das Antragsrecht des Käufers aus § 330 Abs. 1 InsO, nämlich daraus, daß er - auch hinsichtlich der Antragsberechtigung - an die Stelle des Erben tritt.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht indes nicht darauf, daß es an Stelle des § 330 Abs. 1 InsO den Absatz 2 dieser Bestimmung angewandt hat. Vielmehr hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ein Antragsrecht des Antragstellers deshalb verneint, weil der von ihm behauptete Vertrag, durch den ihm die - angebliche - Erbin den Nachlaß zugewandt haben soll, nicht wirksam ist. Dem Erbschaftskauf steht zwar - entsprechend der Regelung des § 2385 Abs. 1 BGB - für die Anwendung des § 330 Abs. 1 und 2 InsO nach § 330 Abs. 3 InsO der Fall gleich, daß sich der Erbe statt durch einen Kaufvertrag durch ein anderes schuldrechtliches Geschäft, also auch im Wege der Schenkung, zur Übertragung der Erbschaft an einen anderen verpflichtet (vgl. Musielak in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 2385, Rdn. 2; Palandt/Edenhofer, BGB, 59. Aufl. 2000, § 2385, Rdn. 2, 4; Nerlich/Römermann/Riering, InsO, 1999, § 330 Rdn. 6). Gemäß § 2385 Abs. 1 BGB ist auf einen derartigen Vertrag indes auch die für den Erbschaftskauf geltende Bestimmung des § 2371 BGB anzuwenden, so daß er nur wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wird. An einer solchen Beurkundung fehlt es. Die privatschriftliche Erklärung der - angeblichen - Erbin vom 26. August 1997, auf die der Antragsteller sich stützt, genügt zur Wahrung der Form des § 2371 BGB nicht. Der Hinweis des Antragstellers auf § 516 BGB geht fehl. Zwar bedarf die Handschenkung einzelner Gegenstände - und damit auch eine etwaige Handschenkung aller zu einem Nachlaß gehörenden Sachen - nicht der Form des

§ 518 Abs. 1 BGB (vgl. nur Palandt/Putzo, a.a.O., § 518, Rdn. 4). Die Rechtsstellung als Erbschaftskäufer oder diesem nach den §§ 2385 BGB, 330 Abs. 3 InsO gleichgestellter Berechtigter kann ein Erwerber indes nur aufgrund eines gemäß § 2371 BGB notariell beurkundeten Vertrages erlangen. Der Mangel der in § 2371 BGB - in Verbindung mit § 2385 Abs. 1 BGB - bestimmten Form wird auch durch die gleichzeitige oder nachträgliche Erfüllung, d.h. Übertragung aller zum Nachlaß gehörenden Gegenstände nicht geheilt (vgl. BGH WM 1960, 551 [553]; BGH NJW 1967, 1128 [1131]; Musielak in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 2371, Rdn. 6; Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 2371, Rdn. 3; Schlüter, JuS 1969, 11 [15]). Mangels wirksamer Rechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erben ist der Antragsteller daher nicht nach den §§ 317 Abs. 1, 330 Abs. 1 InsO zur Antragstellung berechtigt. Die weitere Beschwerde muß deshalb zurückgewiesen werden.

Darauf, daß bei der Anschrift des Antragstellers in dem Beschluß des Landgerichts eine unzutreffende Hausnummer (Amselstraße 7 statt Amselstraße 21) angegeben ist, wie der Antragsteller rügt, beruht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht. Es handelt sich hierbei vielmehr lediglich um einen in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigenden Schreibfehler. Diese Berichtigung der Entscheidung der Vorinstanz kann - wie in der Entscheidungsformel geschehen - auch der Senat vornehmen, während die Sache bei ihm anhängig ist (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 447 [448]; OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1508 [1509]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 319, Rdn. 21).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 8 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden kann, liegen nicht vor. Ein Fall einer unverschuldeten Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne dieser Bestimmung ist nicht gegeben. Vielmehr war der Antragsteller, ehe das Amtsgericht durch Beschluß vom 4. November 1999 seinen Eröffnungsantrag abgelehnt hat, durch die richterliche Verfügung vom 3. September 1999 eingehend über die Rechtslage belehrt worden, hat indes den Hinweisen dieser Verfügung nicht Rechnung getragen. Darüber, ob die in der Eingabe vom 6. Dezember 1999 behaupteten, bisher nicht belegten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einen Gebührenerlaß im Verwaltungswege rechtfertigen könnten, hat nicht der Senat zu befinden.

Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde kann dem Antragsteller schon deshalb nicht gewährt werden, weil es - aus den vorstehend genannten Gründen - an der für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe jedenfalls notwendigen Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der Rechtsverfolgung fehlt.

Den Gegenstandswert für das Verfahren der Erstbeschwerde hat das Landgericht in entsprechender Anwendung der §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 77 Abs. 3 BRAGO auf den Regelwert von DM 8.000,-- festgesetzt. Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Er ändert deshalb die Wertfestsetzung des Landgerichts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen ab. Zwar sind die §§ 37, 38 GKG hier nicht unmittelbar anwendbar. Aus den Regelungen des § 38 Abs. 1 GKG und des § 77 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergibt sich indes, daß für das Interesse des Schuldners im Fall der Beschwerde gegen einen Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, worunter auch die Ablehnung der Eröffnung fällt, regelmäßig der Wert der Insolvenzmasse maßgeblich ist. Ihn schätzt der Senat in Anlehnung an die von dem Antragsteller nicht beanstandete Wertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts vom 4. November 1999 auf DM 5.000,--. Dem Schuldner im Sinne des § 77 Abs. 1 BRAGO steht im Falle des Nachlaßkonkurses der Erbe und derjenige gleich, der als - angeblicher - Rechtsnachfolger des Erben den Eröffnungsantrag stellt. Entsprechend ist auch der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde festzusetzen.

Der Senat weist den Antragsteller vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist.






OLG Köln:
Beschluss v. 03.01.2000
Az: 2 W 278/99


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