Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. April 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 102/05

(BGH: Beschluss v. 25.04.2007, Az.: AnwZ(B) 102/05)

Tenor

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 12. März 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird als unzulässig verworfen. Die darüber hinausgehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 12. März 2007 hat der Senat die Ablehnungsgesuche des Antragstellers und anderer gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Terno, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützten "Gegenvorstellung/Gehörsrüge".

II.

Die Gehörsrüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 29 a Abs. 1 Satz 2 FGG, der gemäß § 42 Abs. 6 BRAO entsprechend anwendbar ist, findet gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung die Anhörungsrüge nicht statt. Zwischenentscheidungen sind im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden (vgl. Begründung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drucks. 15/3706, S. 16, 19). Damit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (BAG, Beschl. v. 14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) nicht veröffentlicht m.w.N.).

III.

Die Gegenvorstellung ist - soweit mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird - unzulässig. Für den von der Rechtsprechung entwickelten, vom Bundesgerichtshof später auf eine entsprechende Anwendung von § 321 a ZPO gestützten außerordentlichen Rechtsbehelf (BGHZ 150, 133) ist neben der Anhörungsrüge kein Raum mehr (vgl. auch BGH, Beschl. v. 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236 zu § 356 a StPO).

Im Übrigen ist die Gegenvorstellung jedenfalls unbegründet. Gegen die Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. Wüllrich bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Senat in den vorausgegangenen Verfahren AnwZ(B) 53/03 und AnwZ(B) 79/03 mit Beschluss vom 2. März 2005 dessen Selbstablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt. In dem vorliegenden Verfahren hat sich Rechtsanwalt Dr. Wüllrich jedoch nicht selbst abgelehnt. Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, liegen nicht (mehr) vor. Die rechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller, in die er als Justiziar des Bonner "General-Anzeiger" involviert war, sind beendet.

Keine Bedenken bestehen auch gegen die Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs (vgl. § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).

Hirsch Ernemann Schaal Büscher Frey Wüllrich Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 17.06.2005 - 1 ZU 74/03 -






BGH:
Beschluss v. 25.04.2007
Az: AnwZ(B) 102/05


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