Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 30. Juni 2003
Aktenzeichen: L 3 RA 2/02

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 30.06.2003, Az.: L 3 RA 2/02)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Gerichtskosten in Höhe von 1.000,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die 1970 geborene und in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten im Angestelltenverhältnis beschäftigte Klägerin erstrebt ihre Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung nach dem 6. Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI. Den hierauf gerichteten Antrag aus Januar 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2002 und der Begründung ab, die Klägerin sei als Angestellte nach § 1 Nr. 1 SGB VI versichungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Befreiungstatbestände nach §§ 8, 231 SGB VI seien nicht erfüllt. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.04.2001 zurück.

Mit der Klage hat die Klägerin angenommen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sei wegen absehbaren Scheiterns des ihr zugrundeliegenden Generationenvertrages bereits aktuell verfassungswidrig und verletzte u.a. Art. 3, 14, 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 des Grundgesetzes (ff.). Die Beklagte und auch das Sozialgericht haben auf aktuelle obergerichtliche Entscheidungen zur Versicherungspflicht an sich hingewiesen.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.12.2001 hat das Sozialgericht unter ausdrücklichem Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.10.2001 - 12 Kr 19/00 - die Klage abgewiesen.

Gegen das am 28.12.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.01.2002 eingegangene Berufung, mit der angenommen wird, die vom Sozialgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bundessozialgerichtes erfasse nicht alle entscheidungsrelevanten Aspekte, insbesondere nicht die bestehende Lohnungleichheit im Verhältnis erwerbstätiger Frauen zu erwerbstätigen Männern mit den daraus resultierenden gesetzgeberisch noch nicht ausreichend kompensierten rentenversicherungsrechtlichen Nachteilen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 11.12.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte sieht die Argumente der Klägerseite durch das angefochtene Urteil sowie das Urteil des BSG vom 11.10.2001 - B 12 Kr 19/00 R - abgehandelt.

Die mit Beschluss des Senats vom 27.06.2003 beigeladenen, durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitvertretenen Arbeitgeber haben keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat den Beteiligten das Urteil des Senats vom 22.10.2001 - L 3 RA 38/99 - zur Verfügung gestellt.

Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten wie auch der beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin bei der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nach eigener Prüfung für zutreffend erachteten Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie die darin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 11.10.2001 in dem Verfahren B 12 Kr 19/00 R, schließlich auch auf das Urteil des Senats vom 22.10.2001 in dem Verfahren L 3 RA 38/99 (§ 153 Abs. 2 SGG) Bezug. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird durch die Berufungsbegründung nicht in Frage gestellt, da diese eine sich in einer Aneinanderreihung von Thesen ohne Faktennachweis erschöpft und eine Auseinandersetzung mit den a.a.O. aufzufindenen Gesichtspunkten und Argumenten ebenso missen lässt wie mit der Behandlung des Themas in der frei zugänglichen Fachliteratur (vgl. aus jüngster Zeit: Jaeger, Die Reformen in der gesetzlichen Sozialversicherung im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, NZS 2003, S. 225 f.; Meyer, rechtliche Grundstrukturen der gesetzlichen Altersrentenversicherung, Die Rentenversicherung (RV) 2003, S. 21 f.; Lenze, Die Rentenanpassung unter dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes, NJW 2003, 1427 f.; Eichenhofer, Chancen und Risiken privater Alterssicherung, Die Sozialgerichtsbarkeit 2003, S. 1 f.; Scholtz, Hält der Generationenvertrag bis zum Jahre 2050€, Die Rentenversicherung (RV) 2003, S. 59 f.; Bieback, Begriff und verfassungsrechtliche Legitimation von "Sozialversicherungen", VSSR 2003, 1 f.; Vauth, Mittendorf, Finanzierungsoptionen der Gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland, Zeitschrift für Versicherungswissenschaft 2003, S. 35 f.). Angesichts des offenkundig fehlenden Interesses der Klägerin an einer sachlichargumentativen Auseinandersetzung nimmt der Senat auf die zitierten Entscheidungen Bezug, die aktuell und weder durch rechtliche noch tatsächliche Entwicklungen überholt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat der Klägerin Gerichtskosten in Höhe von 1000,00 EURO auf der Grundlage von § 192 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGG in der Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 (BGBl I, S. 2144) auferlegt. Hiernach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Den Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war ausweislich des Sitzungsprotokolles vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit einer Fortsetzung der Berufung wie auch auf die für den Fall ihrer Fortsetzung ins Auge gefasste Anwendung von § 192 SGG hingewiesen worden und hat den Rechtsstreit dennoch fortgeführt. Die Voraussetzung der Missbräuchlichkeit ist gleichfalls erfüllt, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin handelte objektiv missbräuchlich, indem er bei objektivrechtlich klarer Rechtslage innerhalb des SGB VI, auf die er im gesamten Verfahrenslauf nicht eingegangen ist, bekannter verfassungsrechtlicher Meinung sowohl des Bundessozialgerichts als des obersten zuständigen Fachgerichtes sowie auch des vorbehaltlich der Zulassung einer Revision abschließenden entscheidenen erkennenden Senates die völlig aussichtslose Berufung nicht nur eingelegt sondern auch nach den Hinweisen des Vorsitzenden fortgesetzt hat. Auf gleichermaßen subjektiv vorliegenden Mutwillen (zur Differenzierung: Berendes, "Mutwillenskosten" nach neuem Recht, SGB 2002, S. 315 f.) des als zugelassener Rechtsanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin schließt der Senat daraus, dass er, anstelle sich der Einsicht zu beugen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aussichtslos war und ist sowie selbst angesichts mehrer Hinweise sowohl des Berichterstatters als auch des Senats in der mündlichen Verhandlung, er möge sich auf eine argumentative Auseinandersetzung einlassen, den Rechtsstreit qualitativ unverändert fortgesetzt hat. Zudem ist gerade in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die Klägerin bzw. ihre Prozessbevollmächtigten und Arbeitgeber den Rechtsstreit ohne die Deckungszusage der bestehenden Rechtsschutzversicherung als forensisch erfahrene Beteiligte nicht oder jedenfalls mit dem erkennbaren Bemühen geführt haben würden, einen potentiell erfolgreichen Abschluss durch Argumentation zu fördern. Das zu beobachtende gegenteilige Verhalten lässt auf ein Prozessieren um des Prozessierens willen bzw. wegen des erfolgsunabhängig zu erwartenden Gebührenertrages schließen. Auf eine solche dem gesamten Verfahren zugrundeliegende Intention deutete bereits im Verwaltungsverfahren das über das Faxgerät ihrer Arbeitgeber versandte Schreiben der Klägerin vom 16.01.2001 hin, indem sie zum Sachverhalt angab, keinen gesetzlich zugelassenen Befreiungsanspruch zu haben, sie bitte um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Die Höhe der festgesetzten Kostenbeteiligung hat der Senat unter Wahrung der gesetzlichen Mindesthöhe bzw. oberhalb dieser durch Schätzung des letztlich von den Steuerzahlern zu tragenden Kostenaufwandes für das Berufungsverfahren festgesetzt. Als verursachter Kostenbetrag gilt nach § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz, vor dem LSG also derzeit 225,00 EURO, womit der Gesetzgeber der Erkenntnis Rechnung getragen hat, dass die genaue Feststellung der nach § 192 SGG verursachten Kosten problematisch, aufwändig und häufig angreifbar ist bzw. wäre (Berendes, a.a.O. m.w.N.). Den aus anteiligen Gerichtshaltungskosten, Personalkosten für den Aufwand menschlicher Arbeitskraft von Registrierung des Verfahrens bis zur Zustellung des Urteiles und sonstigen z.B. Versandkosten zusammengesetzten Gesamtaufwand des überflüssigen Verfahrens schätzt der Senat (zu den diskutierten Rechtsgrundlagen: Berendes, a.a.O., S. 318 m.w.N.) auf (mindestens) 1000,00 EURO. Wurden bereits im Jahre 1986 mit guten Gründen reale Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 700,00 bis 900,00 DM ermittelt (Goedelt, Mutwillen und Mutwillenskosten, SGB 1986, S. 493 f. mit Nachweis der seinerzeit verfügbaren Rechtsprechung), kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass heute angesichts des generell gestiegenen Preisniveaus und Kostenaufwandes sowie insbesondere des Umstandes, dass zweitinstanzliche Verfahren schon wegen des hierfür geltenden Senatsprinzips eines deutlich höheren Personalaufwandes vor und während der mündlichen Verhandlung sowie bis zur Unterschrift unter die Endfassung des Urteiles bedürfen. Der realen Erhöhung der Gerichtshaltungs- bzw. Verfahrenskosten sind die Pauschgebühren als Untergrenze der festzusetzenden Mutwillenskosten dabei keinesfalls kostendeckend gefolgt: Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Beschluss vom 08.07.2002 - B 13 SF 1/01 S -) an, wonach mit der Anhebung der seit 1968 unverändert gebliebenen Pauschgebühren durch das Sechste SGG-Änderungsgesetz dem seither eingetretenen Geldwertverlust und dem seit Längerem bestehendem Wunsch nach einer angemessenen Anhebung Rechnung getragen wurde, weil das Gebührenaufkommen im Jahre 1969 noch 6,3 v.H. im Jahre 1999 dagegen nur noch 2 bis 3 v.H. der Gerichtshaltungskosten gedeckt hat (Meyer-Ladewig, SGB 1999, 279, 271). Auch ein Vergleich mit der Entwicklung der von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren zu beanspruchenden Rahmengebühren mit den Pauschgebühren des § 184 SGG zeigt, dass die jetzige Höhe der Pauschgebühren (höchstens) im Rahmen der allgemeinen Kostenentwicklung liegt, weil die SGG-Pauschgebühren seit 1955 um den Faktor 5, die BRAGO-Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren seit 1957 um den Faktor 10 erhöht worden sind (BSG, a.a.O.). Nähme man daher vor diesem Hintergrund eine volle Deckung der realen Kosten des Verfahrens als Obergrenze der Gebührenbemessung nach § 192 SGG an, wäre auch eine deutlich höhere als die festgesetzte Kostenbeteiligung möglich gewesen.

Der Senat hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht angesichts der allenfalls durchschnittlichen Einkommenshöhe der Klägerin, die wegen der in der mündlichen Verhandlung ungeklärten Frage, ob die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung auch die Kosten missbrächlichen Prozessierens umfasst, vermutlich selbst die festgesetzte Gebühr zu tragen hat.

Gründe zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG liegen nicht vor.






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