Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 18. Dezember 2002
Aktenzeichen: Not 22/02

(OLG Celle: Beschluss v. 18.12.2002, Az.: Not 22/02)

Tenor

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung vom 14. November 2002 wird auf Kosten des Notars als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 30.000 €.

Gründe

Der am 21. März 1915 geborene Notar ist mit Erlass des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 18. November 1954 zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts ...mit dem Amtssitz in ... bestellt worden. Er übt seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar seither ununterbrochen aus. Aufgrund des Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) erlischt das Amt des Notars kraft Gesetzes am 2. Februar 2003. Gemäß den Übergangsvorschriften zu § 48 a BNotO erlischt das Amt des Notars, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des zuvor bezeichneten Gesetzes das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte, zum 2. Februar 2003, weil der Notar zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Übergangsfrist von 12 Jahren beginnend ab dem 3. Februar 1991 überschritten hat.

I.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 (Personalakte 10 B 227, Bl. 144) hat der Notar beantragt, ihn für die Zeit nach dem Erlöschen seines Notaramtes zum Notarverwalter für seine eigene Praxis zu bestimmen und ihm das Recht zuzugestehen, den Titel eines Notars mit dem Zusatz "a. D." weiter zu führen.

Mit Verfügung vom 5. November 2002 hat die Antragsgegnerin den Notar darauf hingewiesen, dass sie seinem Antrag, ihn zu seinem eigenen Notariatsverwalter zu bestellen, nicht entsprechen könne, weil die Bestellung des Notars selbst zum Notariatsverwalter für sein eigenes Notariat schon nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 BNotO ausgeschlossen sei. Dieser Wortlaut sehe ausdrücklich die Bestellung einer anderen Person als Notariatsverwalter vor, die an die Stelle des bisherigen Amtsinhabers trete. Eine Bestellung des ausscheidenden Notars selbst komme trotz einer in der Literatur vereinzelt vertretenen entsprechenden Auffassung nicht in Betracht. Der Notar möge deshalb darüber nachdenken, welche Möglichkeiten für die Abwicklung des Notariats in Betracht kämen, wenn sein Amt am 2. Februar 2003 ende. Zur Auswahl stünden die Abgabe der Bestände in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts ... nach § 51 BNotO, die Verwahrung der Amtsbestände durch einen anderen Notar nach § 52 BNotO oder die Bestellung eines Notariatsverwalters nach § 56 Abs. 2 BNotO (bezüglich der weiteren Einzelheiten der Verfügung vom 27. Mai 2002 wird auf die Personalakten des Notars Bl. 147 - 150 d.A. verwiesen).

Mit dem am 19. November 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Notar gegen die Versagung der Bestellung zum Notariatsverwalter und gegen die Nichtbescheidung seines Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen des Titels eines "Notar a. D.". Der Notar ist der Auffassung, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei gemäß § 111 Abs. 1 BNotO zulässig, weil mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Notars abgelehnt worden sei, ihn zum Verwalter seines eigenen Notariats zu bestellen. In der Ablehnung des Antrags, ihn zum Verwalter seines eigenen Notariats zu bestellen, sei - so der Antragsteller im Schriftsatz vom 11. 12. 2002 - auch ein Verwaltungsakt zu sehen; die Entscheidung sei genauso zu beurteilen, wie der Bewerbung eines Notaranwärters auf eine ausgeschriebene Notarstelle. Die Ablehnung des Antrags sei rechtswidrig, wenigstens müsse sie als ermessenswidrig i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 3 BNotO angesehen werden. Die Auffassung der Antragsgegnerin, § 56 Abs. 2 BNotO sei zwingend so zu verstehen, dass der ausscheidende Notar selbst nicht zum Verwalter seines Notariats bestellt werden könne, sei verfehlt. § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO sei sachbezogen und nicht personenbezogen zu verstehen. Das heißt, die Justizverwaltung könne jede geeignete Person einschließlich des ausscheidenden Notars als Notariatsverwalter bestellen, die Vorschrift regele nur die Frage, ob überhaupt ein Notariatsverwalter einzusetzen sei, nicht aber explizit den Ausschluss des bisherigen Amtsinhabers als Verwalter. Aufgrund dieser Fehlinterpretation der Regelung sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Ablehnung des Antrags auf sachfremde Erwägungen gestützt habe. Der Antrag sei deshalb zumindest neu zu bescheiden.

Bezüglich des Fehlens einer Bescheidung des Antrags vom 27. Mai 2002, dem Notar die Führung des Titels eines Notar a. D. zu gestatten, sei der Antragsgegnerin Untätigkeit vorzuwerfen, nachdem sie trotz einer Bearbeitungsdauer von nahezu sechs Monaten bisher nicht über diesen Antrag entschieden habe.

Der Notar beantragt,

1. den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. November 2002 - 10 B 227 - bekannt gegeben am 12. November 2002 - aufzuheben und die Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers, ihn zum Notariatsverwalter zu bestellen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,

2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers, ihm die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" nach dem Erlöschen seines Amtes weiter zu führen, zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Antrag sei sowohl hinsichtlich der Bestellung als Notariatsverwalter als auch bezüglich der Rüge einer fehlenden Bescheidung des Antrags, den Titel eines Notar a. D. führen zu dürfen, unzulässig.

Hinsichtlich des Antrags auf Bestellung zum Notariatsverwalter habe der Antragsteller nicht dargelegt, überhaupt in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Er könne deshalb auch nicht geltend machen, durch eine Verwaltungsakt belastet zu sein. § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO setze voraus, dass ein nach der Bundesnotarordnung erlassener Verwaltungsakt angefochten werde. Hieran fehle es, weil die Verfügung vom 5. November 2002 keine Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung darstelle. Die Auswahl eines Notariatsverwalters nach § 56 Abs. 2 BNotO sei nämlich ein bloßer verwaltungsinterner Vorgang, der die Interessen des ehemaligen Amtsinhabers nicht berühre, sondern allenfalls mittelbare Auswirkungen für ihn habe, die jedoch nicht klagbar seien. Die Frage, ob ein Notariatsverwalter nach § 56 Abs. 2 BNotO zu bestellen sei, müsse ausschließlich anhand der Frage beurteilt werden, ob ein derartiges Bedürfnis gegeben sei, um die schwebenden Amtsgeschäfte des bisherigen Amtsinhabers abzuwickeln. Die Entscheidung dieser Frage sei nur aufgrund einer der Verwaltung obliegenden Bedürfnisprüfung zu treffen, ein individueller Anspruch des ausscheidenden Notars auf Bestellung eines Notariatsverwalters bestehe nicht. Die Rechtsstellung des ausscheidenden Notars werde durch die Auswahl und Bestellung des Notariatsverwalters, dessen Pflichten sich ausschließlich aus seinem Verhältnis zur Aufsichtsbehörde ergäben, nicht berührt. Zwar sei die Antragsgegnerin bemüht, Vorschläge des ausscheidenden Notars bezüglich der Person des Verwalters bei ihrer Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, ein Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Notars oder sogar seiner Person als Verwalter bestehe jedoch nicht.

Der Antrag sei darüber hinaus aber auch unbegründet. Die Verfügung vom 5. November 2002 sei nicht objektiv rechtswidrig. Sie beruhe auf § 56 Abs. 2 BNotO. Diese Vorschrift lasse die Bestellung des ausscheidenden Notars als Verwalter schon nach ihrem Wortlaut nicht zu, weil der Notariatsverwalter an Stelle des ausscheidenden Notars bestellt werden müsse und damit denknotwendig von einer anderen Person auszugehen sei. Zwar sehe § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO vor, dass auch ein Notar a. D. zum ständigen Vertreter eines Notars bestellt werden könne, hieraus folge aber nicht, dass auch die Möglichkeit bestehen müsse, ihn selbst zum Verwalter seines eigenen Notariats zu ernennen. Auch der ständige Vertreter müsse von dem Amtsinhaber personenverschieden sein. Schließlich bestehe bei der Ernennung des ausscheidenden Notars als "Eigenverwalter" die Gefahr, dass er sein Amt nicht zeitgerecht abwickle und im Rahmen des § 56 Abs. 3 Satz 2 BNotO neue Notariatsgeschäfte übernehme. Auch der Hinweis darauf, dass in anderen Bereichen die Bestellung des Berufsträgers zu seinem eigenen Abwickler möglich sei, könne auf die Abwicklung des Notariats nicht ohne weiteres übertragen werden.

Bezüglich des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung Notar a. D. zu führen, treffe es zwar zu, dass die Antragsgegnerin diesen Antrag bislang nicht beschieden habe, gleichwohl sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht vorlägen. Es gebe nämlich ausreichende Gründe, die die Antragsgegnerin dazu bewogen hätten, über diesen Antrag noch nicht zu entscheiden. Zunächst sei der Antrag bereits acht Monate vor dem Erlöschen des Amtes gestellt worden, obwohl die Erlaubnis frühestens mit dem Ausscheiden wirksam werden könne. Sodann entspreche es der Praxis der Antragsgegnerin, die Entscheidung über die Erlaubnis, den Titel eines Notar a. D. zu führen, erst unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Amt zu treffen, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handele, bei der regelmäßig zu berücksichtigen sei, ob dem ausscheidenden Notar Dienstverfehlungen zur Last zu legen seien. Die Prüfung dieser Frage komme aber erst unmittelbar vor dem Ausscheiden des Notars in Betracht.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist sowohl hinsichtlich des Antrags, den Notar zu seinem eigenen Notariatsverwalter zu bestellen, als auch hinsichtlich des Antrags, ihm die Führung des Titels eines Notar a. D. zu erlauben, nicht zulässig. Der Senat kann die Sache ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da nunmehr beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (s. Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl., § 111 Rz. 47).

Zwar können gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO Verwaltungsakte, die aufgrund der Bundesnotarordnung ergangen sind, mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Die Zulässigkeit einer solchen Anfechtung setzt aber voraus, dass der Notar geltend machen kann, durch die Verwaltungstätigkeit in seinen Rechten beeinträchtigt worden zu sein (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Dies ist bezüglich des Antrags auf Bestellung zum Notarverwalter hier jedoch nicht der Fall. Der Notar kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, gemäß § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO durch eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin belastet zu seien, weil diese Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Anders als bei der Bescheidung des Bewerbers um eine ausgeschriebene Notarstelle besteht ein Anspruch auf Bescheidung nicht, weil ein solcher Anspruch voraussetzen würde, dass der Antragsteller verlangen kann, dass eine Notariatsverwaltung eingerichtet wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich aber aus der BNotO nicht. Dies erkennt der Antragsteller auch selber, indem er ausführen lässt, dass subjektive Rechte des Antragstellers nicht berührt wären, wenn die Antragsgegnerin erklärt hätte, für die Abwicklung des Notariats bestehe kein Bedürfnis. Dass die Antragsgegnerin über die Frage, ob ein solches Bedürfnis besteht, noch gar nicht entschieden hat, ergibt sich aber gerade aus dem Schreiben vom 5.11.2002, in dem der Antragsteller aufgefordert wird, zu den verschiedenen Abwicklungsalternativen Stellung zu nehmen.

Soweit es um die Befugnis zum Führen des Titels eines Notar a. D. geht, liegt ebenfalls kein zulässiger Antrag vor, weil gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO nicht zu erkennen ist, dass die Antragsgegnerin ohne zureichende Gründe einen Antrag des Notars innerhalb von drei Monaten nicht beschieden hat. Auch wenn ein individueller Anspruch des Notars auf Bescheidung seines Antrags besteht, kommt gleichwohl eine gerichtliche Entscheidung nicht in Betracht.

1. Hinsichtlich des Antrags, ihn zum Notarverwalter zu bestellen, liegt von vornherein kein zulässiger Antrag vor, weil § 56 Abs. 2 BNotO einen individuellen Anspruch auf Auswahl eines bestimmten Notariatsverwalters nicht enthält. Der ausscheidende Notar kann deshalb auch nicht für sich in Anspruch nehmen, durch eine Entscheidung belastet zu sein, mit der sein Gesuch, als Verwalter seines eigenen Notariats bestellt zu werden, zurückgewiesen worden zu sein. Ihm fehlt das für eine Anfechtung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar scheint der Notar dem fehlenden individuellen Anspruch auf Bestellung eines Notariatsverwalters in seinem ersten Antrag in der Antragsschrift vom 14. November 2002 Rechnung tragen zu wollen, indem er nicht mehr den Antrag stellt, ihn zum Notariatsverwalter zu ernennen, sondern nur noch eine Verurteilung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung begehrt. Auch dieser Antrag kann aber nicht als zulässig angesehen werden, weil von vornherein ein Anspruch des Notars, dessen Amt erlischt, darauf fehlt, dass überhaupt ein Notariatsverwalter ernannt wird. Wie sich aus § 51 Abs. 1 BNotO ergibt, ist die Landesjustizverwaltung bei Erlöschen des Amtes eines Notars - dies gilt auch, wenn der Notar gemäß § 47 Nr. 1 BNotO i. V. § 48 a BNotO ausscheidet, weil er die Altersgrenze erreicht - keineswegs gezwungen, einen Notarverwalter zu bestellen. Vielmehr bestehen mehrere Möglichkeiten der Abwicklung, zwischen denen die Landesjustizverwaltung frei wählen kann und über die sie aufgrund des Zustands des Notariats bei Erlöschen der Amtstätigkeit zu entscheiden hat. Ein individueller Anspruch des ausscheidenden Notars auf Abwicklung seines Notariats in einer bestimmten Art und Weise ist aufgrund des § 51 Abs. 1 BNotO nicht festzustellen. Der Notar kann deshalb auch nicht beantragen, nach seinem Ausscheiden aus dem Notariat als Notariatsverwalter bestellt zu werden. Würde man ihm ein entsprechendes Antragsrecht zugestehen, müsste daraus die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde folgen, eine Verwaltung nach § 56 Abs. 2 BNotO - die Vorschrift ist einschlägig, weil es hier um die Abwicklung eines Anwaltsnotariats geht - einzurichten, um dem Begehren des Notars auf Bestellung zu seinem eigenen Abwickler nachzukommen. Da der Notar jedoch nicht das Recht hat, die Landesjustizverwaltung auf diese Art der Abwicklung festzulegen, kann ihm ein entsprechendes Antragsrecht auch nicht zugestanden werden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss deshalb entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Stellungnahme vom 25. November 2002 als unzulässig angesehen werden, weil er von vornherein auf eine nicht erreichbare Rechtsfolge gerichtet ist.

Die Antragsgegnerin führt zutreffend aus, dass es bei dem Begehren des Antragstellers nicht um eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde im Bereich der Bundesnotarordnung mit Außenwirkung geht, die die Belange des Beschwerdeführers berührt. Allein die Tatsache, dass der ausscheidende Notar nachdrücklich versucht, über das Erreichen der durch die Übergangsregelung ohnehin weit herausgeschobenen Altersgrenze hinaus sein Notariat noch auf begrenzte Zeit weiterführen zu können, lässt die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin, mit der sie ihm lediglich die Rechtslage erklärt hat, nicht zu einem Verwaltungsakt werden. Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung wäre deshalb auch wegen des Fehlens einen anfechtbaren Verwaltungsaktes unzulässig (s. auch Senat, Nds. Rpfl. 1997, 172). Zwar lehnt die Antragsgegnerin ein Begehren des Antragsteller ab. Da diesem Begehren jedoch von vornherein jegliche Grundlage fehlt, kann diese Ablehnung nicht als Einzelfallregelung angesehen werden.

Dieser Vorgang ist nicht mit der Bewerbung um eine ausgeschriebene Notarstelle vergleichbar, bei der alle Bewerber einen Anspruch auf gleichberechtigte Berücksichtigung und Vornahme einer nachvollziehbaren Auswahlentscheidung haben. Bei der Vergabe von Notariatsverwaltungen nach § 56 Abs. 2 BNotO gibt es ein solches Bewerbungs- und Auswahlverfahren nicht. Die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. 12. 2002 gehen deshalb ins Leere.

An dieser Sicht ändert sich auch nichts, wenn man das Begehren des Antragstellers weiter einschränkend auslegt und sein in der Antragsschrift ohnehin schon reduziertes Begehren so versteht, dass er nur geltend macht, die Antragsgegnerin sei für den Fall, dass sie die Bestellung eines Notariatsverwalters überhaupt für erforderlich halte, anzuweisen, ihn unter der Prämisse neu zu bescheiden, dass auch die Bestellung seiner selbst als Verwalter in Betracht komme. Auch unter diesem Blickwinkel ergibt sich kein anderes Bild, weil aus § 56 BNotO nicht zu entnehmen ist, dass ein individueller Anspruch auf Bestellung zum Notariatsverwalter gegeben sein kann. Wie sich aus § 56 Abs. 2 Satz 1 BNotO ergibt, entscheidet die Justizverwaltung nach freiem Ermessen über die Frage, ob überhaupt ein Notariatsverwalter zu bestellen ist, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Entschließt sich die Justizverwaltung, eine Notariatsverwaltung einzurichten, unterscheidet sich die Rechtsstellung des Verwalters nur insofern von der eines Notars, als sie zeitlich befristet ist (s. auch Schippel/Vetter BNotO, § 56 Rz. 10 ff.). Bestimmte Regelungen zur Auswahl des zu bestellenden Verwalters enthält die BNotO nicht. Anders als im Fall des § 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO, der für die Bestellung eines Notariatsvertreters der Verwaltungsbehörde aufgibt, den vom Notar vorgeschlagenen Vertreter zu bestellen, fehlt eine derartige Regelung in § 56 BNotO. Damit gibt es einen Anspruch auf Bestellung des vom Notar vorgeschlagenen Verwalters im Fall des § 56 BNotO nicht (s. auch Schippel/Vetter, § 56 Rz. 3).

Im Unterschied zum Fall der Bestellung eines Notarvertreters, der den amtierenden Notar nicht ersetzt, sondern nur zeitweise an dessen Stelle tritt, wird damit in § 56 BNotO durch das Fehlen eines Vorschlagsrechts des ausscheidenden Notars zum Ausdruck gebracht, dass ein Einfluss des Notars auf die Person des Notariatsverwalters nicht vorgesehen ist. Insoweit kann aus der Vorschrift auch kein individuelles Recht abgeleitet werden, die Auswahlmöglichkeiten der Justizverwaltung von vornherein auf bestimmte Personen oder bestimmte Auswahlmodalitäten zu begrenzen. Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt eine Notariatsverwaltung einzurichten ist (dazu Schippel/Vetter, BNotO, § 56 Rz. 21 ff.) sind vielmehr - wie bereits ausgeführt - die Bedürfnisse der Justizverwaltung und nicht die des ausscheidenden Notars. Im Hinblick auf diese Ausgangslage kommen auch individuelle Rechte des Notars bezüglich der Auswahl des Notariatsverwalters nicht in Betracht. Das Begehren des Notars ist deshalb auch insoweit von vornherein auf eine für ihn nicht erreichbare Rechtsfolge gerichtet. Dies führt auch hier zur Unzulässigkeit des Antrags.

Entsprechendes ergibt sich auch - erst recht - aus dem Vergleich mit der erstmaligen Bestellung zum Notar, für die in § 6 b BNotO ein Auswahlverfahren im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Ein solches Verfahren ist für die Bestellung des Notariatsverwalters weder vorgesehen, noch können seine Rechtsgedanken entsprechend herangezogen werden. Dies verbietet der eingeschränkte Zweck der Verwaltung, der lediglich der zeitlich befristeten Abwicklung des Notariats dienen soll.

Zwar sieht der Senat durchaus das Interesse des Notars an der Person dessen, der sein Notariat letztlich verwaltet und abwickelt. Dieses Interesse ist aber nach dem Gesetz nicht geschützt und kann deshalb auch nicht zu Individualansprüchen führen. Dies schließt nicht aus, dass Wünsche des Notars bei der Bestellung des Notariatsverwalters berücksichtigt werden, wie sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 25. November 2002 ergibt. Zwar ist es möglicherweise zweifelhaft, den Wortlaut des § 56 Abs. 2 BNotO tatsächlich dahingehend auszulegen, dass der ausscheidende Notar unter allen Umständen nicht geeignet sein soll, als Notariatsverwalter bestellt zu werden, weil es bei der Vorschrift in der Tat nicht darum gehen dürfte, dass an die Stelle des Notars in Bezug auf dessen Person ein anderer Notar gesetzt wird, sondern vielmehr darum, dass der bisherige Notar durch einen Notariatsverwalter ersetzt wird, dessen Amt nur für einen bestimmten Zeitraum besteht. Die Verwaltungsbehörde kann im Interesse der gebotenen zügigen Abwicklung des Notariats aber durchaus auch die Überlegung berücksichtigen, dass der bisherige Amtsinhaber versucht sein könnte, die Notariatsverwaltung möglichst in die Länge zu ziehen, um seine Tätigkeit noch über den größtmöglichen Zeitraum fortzusetzen. Da eine Altersgrenze für die Vergabe des Amtes von Notaren gerade eingeführt worden ist, um für eine ausgewogene Altersstruktur zu sorgen, braucht sich die Verwaltungsbehörde auf derartige Wünsche nicht einzulassen und kann auch nicht per gerichtlicher Anordnung gezwungen werden, ihr Ermessen ausschließlich so auszuüben, dass sie nur den bisherigen Amtsinhaber zum Notariatsverwalter bestellt. Die Entscheidung wäre deshalb auch bei einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin das Begehren des Antragstellers dann jedenfalls mit ausreichenden inhaltlichen Erwägungen zurückgewiesen hätte.

2. Die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 2 Satz 2 BNotO wegen der fehlenden Bescheidung des Antrags des Notars auf Erteilung der Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO den Titel eines "Notar außer Dienst (a. D.)" zu führen, liegen offensichtlich nicht vor, weil "zureichende Gründe" bestehen, die einer Bescheidung des Antrags vom 27. Mai 2002 zumindest bis zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entgegen gestanden haben. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antrag über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht beschieden. Der Antrag ist aber - gemessen an dem Zeitpunkt des Erlöschens des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Amt - derart frühzeitig gestellt worden, dass eine Bescheidung bislang auch nicht notwendig war. Die Antragsgegnerin hat in der Stellungnahme vom 25. November 2002 nachvollziehbar ausgeführt, dass sachliche Gründe für eine zeitnahe Entscheidung über den Antrag nach § 52 Abs. 2 BNotO im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen. Insoweit handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der die in § 52 Abs. 3 BNotO geregelten Rücknahmegründe zu berücksichtigen sind. Würde man hier von der Verwaltungsbehörde verlangen, dass sie die Entscheidung auf Antrag des Notars - der wie hier möglicherweise schon viele Monate vor dem Ausscheiden aus dem Amt gestellt worden sein kann - gewissermaßen auf Vorrat trifft, könnte dies zu erheblichen Komplikationen und einem unnötigen und überflüssigen Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Überprüfung der Frage, ob - möglicherweise auch schon vorzeitig - eine Rücknahme der Erlaubnis auszusprechen ist, führen. All dies ist überflüssig und kann durch die zeitnahe Entscheidung über den Antrag des Notars, bei dem ein rechtlich geschütztes Interesse auf Bescheidung seines Begehrens lange Zeit vor Eintritt der tatsächlichen Antragsvoraussetzungen nicht zu erkennen ist, vermieden werden. Der Notar hat nichts dazu ausgeführt, aus welchen Gründen er schon im Mai 2001 Veranlassung hatte, einen Antrag zu stellen, dessen Voraussetzungen erst im Februar 2002 überhaupt eintreten. Auch insoweit ist deshalb kein zulässiger Antrag gegeben.

Den berechtigten Belangen des Antragstellers, wie er sie in seinem Schriftsatz vom 11. 12. 2002 ausführt, ist auch dann noch genügt, wenn innerhalb eines Monats vor Ausscheiden aus dem Amt über einen entsprechenden Antrag entschieden wird. Längere Zeit benötigt man auch für die Anfertigung entsprechender Briefbögen und entsprechender neuer Praxisschilder nicht. Dem Vorwurf, die Antragsgegnerin hätte schon früher auf ihre Verwaltungspraxis hinweisen können, steht entgegen, dass auch der Antragsteller in einem vernünftigen zeitlichen Abstand zu seinem Ausscheiden den Antrag hätte stellen können.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 1 BRAO. Der Geschäftswert ist nach § 111 Abs. 4 S. 2 BNotO i.V.m. § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO auf 30.000 € festgesetzt worden. Bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist der Senat von dem geschätzten Interesse des Beschwerdeführers an der zeitweisen Fortsetzung seiner Tätigkeit, das der Senat auf 25.000 € schätzt, und dem Interesse an der Führung des Titels "Notar a. D.", das der Senat auf 5.000 € schätzt, ausgegangen.






OLG Celle:
Beschluss v. 18.12.2002
Az: Not 22/02


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