Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Januar 2004
Aktenzeichen: 9 W (pat) 405/03

(BPatG: Beschluss v. 22.01.2004, Az.: 9 W (pat) 405/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 2004 das Einspruchsverfahren fortgesetzt und die Erinnerung der Einsprechenden zu II sowie deren Antrag auf Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Der Hintergrund der Entscheidung ist folgender: Die Einsprechenden haben Einspruch gegen ein Patent eingelegt, woraufhin das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt hat, dass das Patent erloschen sei, da die Jahresgebühr nicht fristgerecht gezahlt wurde. Die Rechtspflegerin des Senats hat daraufhin am 11. November 2003 festgestellt, dass das Patent erloschen ist.

Später hat das Deutsche Patent- und Markenamt jedoch mitgeteilt, dass die Jahresgebühr doch rechtzeitig gezahlt wurde. Die Rechtspflegerin hat daraufhin den Beteiligten mitgeteilt, dass das Einspruchsverfahren fortgesetzt wird.

Die Einsprechende zu II wendet sich gegen diese Mitteilung und argumentiert, dass das Verfahren nicht einfach fortgesetzt werden könne, sondern dass hierfür ein Beschluss notwendig sei. Sie fordert eine Entscheidung darüber, dass das Verfahren nie erledigt war.

Das Bundespatentgericht entscheidet jedoch, dass die Erinnerung nicht zulässig ist, da es an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt. Die Mitteilung der Rechtspflegerin stellt keine Entscheidung dar, sondern lediglich eine Information.

Auch der Antrag auf Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens wird als unzulässig angesehen. Das Einspruchsverfahren ist darauf angelegt, mit einer einzigen Endentscheidung abgeschlossen zu werden. Eine Zwischenentscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Es gibt keine strittigen Punkte, die vorab geklärt werden müssten.

Insgesamt wird die Erinnerung und der Antrag der Einsprechenden zu II als unzulässig zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 22.01.2004, Az: 9 W (pat) 405/03


Tenor

Die Erinnerung der Einsprechenden zu II und deren Antrag auf Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens werden als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

I.

Nachdem die Einsprechenden Einspruch gegen das Patent eingelegt und das Einspruchsverfahren beim Bundespatentgericht anhängig geworden war, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Senat mitgeteilt, dass das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei. Daraufhin hat die Rechtspflegerin des Senats am 11. November 2003 die Feststellung getroffen, dass das Patent erloschen sei.

Danach hat das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass die Jahresgebühr doch fristgerecht gezahlt worden ist. Hieraufhin hat die Rechtspflegerin des Senats mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 den Beteiligten ua mitgeteilt:

"Da die Buchung erst am 19. November 2003 erfolgte, wurde Ihnen irrtümlich mitgeteilt, daß das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen sei.

Das Einspruchsverfahren wird daher unter dem neuen Aktenzeichen 9 W (pat) 405/03 fortgesetzt".

Gegen diese Mitteilung vom 30. Dezember 2003 wendet sich die Einsprechende zu II. Sie macht geltend, das Einspruchsverfahren könne nicht ohne weiteres und nur durch eine bloße Mitteilung an die Beteiligten fortgesetzt werden. Vielmehr hätte durch Beschluss festgestellt werden müssen, dass sich das Einspruchsverfahren nie erledigt hatte und fortgesetzt wird. Dann wäre die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs hiergegen gegeben. Sie bittet deshalb um eine Entscheidung darüber, dass das Einspruchsverfahren nie erledigt war.

Sie beantragt (sinngemäß), zu entscheiden, dass das Einspruchsverfahren nie erledigt war und fortgesetzt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Schriftsatz der Einsprechenden zu II vom 11. Januar 2004 (Bl 92 bis 94 der Akten) Bezug genommen.

II.

Der Schriftsatz der Einsprechenden II vom 11. Januar 2004 wendet sich gegen eine Mitteilung der Rechtspflegerin. Gegen Entscheidungen von Rechtspflegern des Bundespatentgerichts ist grundsätzlich die Erinnerung nach § 23 Abs 2 RpflG statthaft. Indes ist die Erinnerung nicht zulässig, weil es an einer hierfür erforderlichen anfechtbaren Entscheidung fehlt.

Wie die Einsprechende zu II selbst ausgeführt hat, enthält das Schreiben der Rechtspflegerin vom 30. Dezember 2003 lediglich eine Mitteilung und keine Entscheidung. Schon deshalb ist eine Erinnerung nicht zulässig.

Der Antrag auf Entscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens ist ebenfalls unzulässig.

Grundsätzlich ist das Einspruchsverfahren darauf angelegt, mit einer einzigen, alle Streitpunkte abschließenden Endentscheidung abgeschlossen zu werden. Deshalb sind Zwischenentscheidungen nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind oder der Sinn des Verfahrens sie erfordert (BPatGE 22, 153, 154; BPatG GRUR 1987, 807, 808; Busse/Schwendy/Keukenschrijver PatG 6. Aufl. § 59 Rdn 183).

Gesetzlich ist eine Zwischenentscheidung über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nicht vorgesehen. Auch aus dem Sinn des Einspruchsverfahrens oder den Besonderheiten des vorliegenden Falls lässt sich eine Zulassung der von der Einsprechenden zu II beantragten Zwischenentscheidung nicht rechtfertigen. Ein Rechtsschutzinteresse an einer Klärung vorab besteht nur, wenn die Fortsetzung des Verfahrens von der Prüfung streitiger Punkte wie etwa dem Bestehen eines Interesses an der Feststellung der fehlenden Patentfähigkeit eines zwischenzeit lich erloschenen Patents von Anfang an (ex tunc) abhängt (vgl. BPatG GRUR 1987, 807, 808). Indes kann im vorliegenden Fall von streitigen Fragen, die vor Fortsetzung des Verfahrens zu klären wären, nicht die Rede sein. Die Einsprechende zu II zieht selbst nicht in Zweifel, dass die Jahresgebühr rechtzeitig im Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und das Patent deshalb fortbesteht. Sonstige Streitpunkte, die vorab der Klärung bedürften, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Deshalb hat die Mitteilung vom 30. Dezember 2003 über die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nicht in Form eines Beschlusses ergehen müssen (Busse/Schwendy/Keukenschriyver PatG 6. Aufl § 59 Rdn 183).

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BPatG:
Beschluss v. 22.01.2004
Az: 9 W (pat) 405/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/179a34cd7728/BPatG_Beschluss_vom_22-Januar-2004_Az_9-W-pat-405-03




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