Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 24. November 2008
Aktenzeichen: 315 O 396/08

(LG Hamburg: Beschluss v. 24.11.2008, Az.: 315 O 396/08)

Tenor

I. Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Ordnungsmittels wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens hat die Gläubigerin nach einen Streitwert von 7.500,- € zu tragen.

Gründe

Der Antrag der Gläubigerin, gegen den Schuldner gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, ist zurückzuweisen. Der Gläubiger hat nicht gegen die einstweilige Verfügung der Kammer verstoßen.

I.

Mit einstweiliger Verfügung vom 15.08.2008 ist dem Schuldner unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel verboten worden,

die Internet-Domain-Adressen €...de€ und €g...de€ zu benutzen und/oder benutzen zu lassen.

II.

Gegen dieses Verbot hat der Schuldner nicht verstoßen. Denn er hat, indem er administrativer Ansprechpartner (Admin-C) für die Domains €g...ef.de€, €g...er.de€, €gü...de€ und €gü...er.de€ ist, nicht die im Verbotstenor genannten Domains benutzt und/oder benutzen lassen.

Entgegen der Auffassung der Gläubigerin hat der Schuldner auch nicht in dem Verbot aus der einstweiligen Verfügung mit enthaltene €kerngleiche€ Handlungen begangen.

Der gerichtliche Verbotsausspruch umfasst nach st. Rspr. nicht nur Handlungen, die mit der in den Tenor aufgenommenen konkreten Verletzungsform identisch sind, sondern auch Abwandlungen, die den Kern der Verbotsform unberührt lassen und deswegen als schon im Erkenntnisverfahren mitgeprüft gelten können (BGH GRUR 1994, 844, 846 - Rotes Kreuz; BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen; BGH GRUR 1952, 577, 580 - Zwillinge ). Der strafähnliche Charakter der Ordnungsmittelsanktion nach § 890 ZPO setzt dieser Betrachtungsweise aber Grenzen (vgl. BGH WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenzwerbung ). Besondere Zurückhaltung ist bei der Anwendung der Kerntheorie geboten, wenn sich die Abweichung auf das im Tenor genannte Zeichen selbst bezieht. Das Verbot umfasst keinesfalls alle mit dem geschützten Kennzeichen verwechselbaren Abwandlungen, denn hierdurch würde die Prüfung der Verwechslungsgefahr zu weitgehend in das Vollstreckungsverfahren verlagert (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, vor §§ 14-19, Rn. 88).

Solche in den Kernbereich des Verbotes fallende Verstöße hat der Schuldner nicht begangen. Denn die vorgetragenen Verstöße sind zwar möglicherweise denjenigen, die der einstweiligen Verfügung zugrunde lagen, ähnlich. Identisch sind sie jedoch nicht. Das Charakteristische eines Verstoßes kann es auch nicht sein, dass ein angegriffenes Zeichen demjenigen, dessen Gebrauch verboten worden ist, ähnlich ist. Denn die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist € s.o. € dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 891 Satz 3 ZPO. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts hat die Kammer die üblicherweise zugrundegelegten 20% des Gegenstandswerts des Verfügungsverfahrens maßvoll erhöht, weil vier Verletzungsfälle vorgetragen worden sind.






LG Hamburg:
Beschluss v. 24.11.2008
Az: 315 O 396/08


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