Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. April 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 8/02

(BPatG: Beschluss v. 02.04.2003, Az.: 32 W (pat) 8/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die am 19. Dezember 1994 für Heiz- und Trockenanlagen sowie Heiz- und Trockengeräte; Lüftungs- und Klimaanlagen sowie Lüftungs- und Klimageräte; Zentralheiz(ungs)anlagen; Zentralheizungsradiatoren; Teile und wasserführende Armaturen für alle die zuvor genannten Waren; alle vorgenannten Waren soweit in Klasse 11 enthaltenangemeldete und am 29. September 1995 eingetragene farbige (königsblau, nachtblau) Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endeist Widerspruch erhoben aus der seit 4. März 1993 für Heizungs-, Dampferzeugungs-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs-, Wasserleitungs- und sanitäre Anlagen, einschließlich Teile vorgenannter Waren, insbesondere Waschbecken, Klosetts, Bidets, Badewannen, Duschapparate (nicht medizinisch), Armaturen für obige Anlagen sowie Radiatoren aus Stahl und Gußeisen und Heizkesseleingetragenen Wortmarke 2 031 742 IDEAL-STANDARD.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Im Erstbeschluss wurde darauf abgestellt, dass die Marken nur gering ähnlich seien; der Erinnerungsbeschluss führt zur Begründung aus, dass die Marken nur im nicht schutzfähigen Bestandteil "IDEAL" übereinstimmen und deshalb schon aus Rechtsgründen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, die Marke werde seit Jahrzehnten als Unternehmenskennzeichen verwendet. Im Bereich der Sanitärartikel verfüge sie über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Es bestehe die Gefahr des gedanklichen miteinander Inverbindungbringens. Die angegriffene Marke werde zum Anderen mit "IDEAL" benannt werden. In der Widerspruchsmarke sei "IDEAL" stärker als "STANDARD". Es gebe auf dem entsprechenden Warengebiet "STANDARD"-Armaturen und "STANDARD"-Heizungen. Dagegen spreche man nicht von "idealen" Armaturen o.ä..

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den zum Anderen zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS). Die sich gegenüberstehenden Waren sind nach der Registerlage identisch bzw. hochgradig ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte insgesamt durchschnittlich.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind bildlich nicht ähnlich. Schon aufgrund der unterschiedlichen Zeichenlänge wird ein ganz unterschiedlicher optischer Eindruck vermittelt. In klanglicher Hinsicht bietet sich nach der Lebenserfahrung bei der angegriffenen Marke ausschließlich der Markenbestandteil "Ideal" zur Benennung an. Das Bildelement am Zeichenanfang könnte zwar als stilisiertes "I" gelten, ist aber ohne Analyse nicht als solches erkennbar und bietet sich deshalb zur spontanen Benennung nicht an. Der Wortbestandteil "BOILERS" tritt durch seine ganz geringe Schriftgröße in den Hintergrund und wird nicht zur Benennung der Widerspruchsmarke herangezogen werden. Die Widerspruchsmarke wird mit IDEAL-STANDARD benannt werden. Beide Bestandteile sind für sich genommen kennzeichnungsschwach. Zutreffend hat die Widersprechende ausgeführt, dass es auf dem entsprechenden Warengebiet "STANDARD"-Heizungen und -Armaturen gibt. Der Begriff "IDEAL" wird zwar im entsprechenden Warengebiet nicht als zusammengesetztes beschreibendes Substantiv verwendet, jedoch spielt "ideal" als beschreibendes bzw. anpreisendes Adjektiv auch in diesem Warengebiet eine Rolle. Es stehen sich deshalb "IDEAL" und "IDEAL-STANDARD" in klanglicher Hinsicht gegenüber. Diese decken sich im Markenbestandteil "IDEAL". Die Ähnlichkeit zwischen den Marken ist zwar vorhanden aber zu gering, um die Gefahr, dass der Verkehr die eine Marke fälschlich für die andere hält, bejahen zu können (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 543 - BIG).

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Für die Frage der Ähnlichkeit zweier Marken kommt es nicht auf die bloße durch Übereinstimmung eines Bestandteils verursachte Assoziation zur älteren Marke an, sondern darauf, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren und jüngeren Marke gegeben sein muss. Nichts anderes besagt die gesetzliche Formulierung des gedanklichen Inverbindungbringens, die nach der Rechtsprechung des EuGH keinen eigenen Rechtsverletzungstatbestand kennzeichnet, sondern nur den Umfang des Begriffs der Verwechslungsgefahr näher bestimmen soll (vgl. BGH GRUR 2002, 542, 543 - BIG). Dies bedeutet, dass dem übereinstimmenden Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommen muss. Hierzu hat die Widersprechende vorgetragen, dass der Markenbestandteil "IDEAL" seit Jahrzehnten als Firmenbestandteil verwendet wird. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sämtliche Marken mit dem Bestandteil IDEAL der Widersprechenden zugeordnet werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch die Firma der Inhaberin der angegriffenen Marke den Bestandteil "IDEAL" aufweist. Zum Anderen hat sie lediglich vorgetragen, dass "IDEAL-STANDARD" im Sanitärbereich umfangreich benutzt werde. Soweit es Heizungen angeht, hat sie eingeräumt, dass seit 1976 entsprechende Waren von der Widersprechenden nicht mehr produziert werden. Sämtliche Waren der angegriffenen Marke sind jedoch dem Heizungsbereich zuzuordnen, so dass - selbst wenn man "IDEAL-STANDARD" aufspalten und in Ideal allein einen kennzeichnungskräftigen Firmenbestandteil sehen würde - sich kein Hinweischarakter auf die Widersprechende außerhalb des Sanitärbereichs ergeben könnte. Auch ein Hinweischarakter aufgrund der konkreten Markenbildung ist nicht anzunehmen. Wegen der Kennzeichnungsschwäche der Bestandteile IDEAL und STANDARD besteht kein Grund, bei der Widerspruchsmarke ausschließlich "IDEAL" als kennzeichnend anzusehen.

Für die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die zu entscheidenden Fragen liegen vielmehr auf tatrichterlichem Gebiet in der Problematik der Benennung der Widerspruchsmarke durch die angesprochenen Verkehrskreise und der Frage, ob der übereinstimmende Markenteil Hinweischarakter auf die Widersprechende entfaltet.

Sekretaruk Rauch Bayer Fa Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/32W(pat)8-02.1.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 02.04.2003
Az: 32 W (pat) 8/02


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