Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. November 2005
Aktenzeichen: 30 W (pat) 93/04

(BPatG: Beschluss v. 07.11.2005, Az.: 30 W (pat) 93/04)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 3. März 2004 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister als Wortmarke ist angemeldet Unikafür die Waren und Dienstleistungen Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere plattenförmige Bauelemente; Kunststeine, Bauteile aus Kunststein, Wandelemente aus Kunststein, Fenster- und Türstürze (nicht aus Metall), Stützen (Streben), nicht aus Metall, Tragkonstruktionen für Bauten, nicht aus Metall, Wandverkleidungsteile, nicht aus Metall;

Auslieferung von Baumaterialien, insbesondere von Kunststeinen und Kunststein-Bauelementen;

Bauberatung, nämlich Planung und Beratung zur Rohrbaugestaltung und der Auslegung von Baulementen.

Die Markenstelle für Kl 19 hat die Anmeldung zurückgewiesen wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses.

"Unika" in der Pluralform für "Einzelerzeugnis" (Unikat) vermittle im Zusammenhang mit den benannten Waren und Dienstleistungen den beschreibenden Sinngehalt, dass es sich bei diesen um "nur in einem Exemplar vorhandene Erzeugnisse" also um etwas Einmaliges handele. Diese Beschaffenheit- bzw. Bestimmungsangabe werde auch von Mitbewerbern zur Anpreisung ihrer Produkte benötigt.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Der Begriff "Unika" sei im inländischen Sprachgebrauch nicht üblich und nicht verständlich. Gelegentlich werde "Unikum" für "Sonderling" verwendet, die Bedeutung von Einzelexemplar werde nur für den Bereich der graphischen Künste verwendet, zudem sei die Pluralbildung zwar sprachregelgerecht aber völlig unüblich.

Sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 3. März 2004 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Schutzhindernisse nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 und § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG sind nicht sicher genug erkennbar.

1. Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Dabei dürfen fremdsprachige Wörter nicht schematisch ihren jeweiligen (beschreibenden) deutschen Übersetzungen markenrechtlich gleichgestellt werden. Eine markenrechtliche Gleichbehandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn entweder die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Ausdrucks auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw. beim Ex- und Import einschlägiger Waren benötigen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl. § 8 Rdn. 361).

Dabei ist für die Beurteilung von Markenwörtern und die Frage, ob sie ungeachtet ihres fremdsprachigen Ursprungs als Fremdwörter Eingang in die deutsche Sprache (auch Fach- oder Werbesprache) gefunden haben, ausschließlich das Verständnis des inländischen Verkehrs maßgeblich.

Dies gilt ebenso für fremdsprachige Begriffe, die zwar keine in den deutschen Sprachschatz aufgenommenen Fremdwörter darstellen, gleichwohl im Inland allgemein verstanden werden (vgl. Hacker/Ströbele aaO § 8 Rdn. 362).

2. Der Begriff "Unika" leitet sich ab vom italienischen bzw. lateinischen Adjektiv "unica" in der weiblichen Form für "einzig, einzigartig, alleinig; einmalig, ungewöhnlich, außerordentlich" (vgl. Zanichelli/Klett-Wörterbuch Italienisch-Deutsch, 2002; PONS Wörterbuch Latein-Deutsch).

Ein Verständnis des Begriffs "Unika" im Sinne des ital. Adjektiv "unica" für "einzigartig" als werbemäßige Anpreisung allgemeiner Art in dem Sinne, dass es sich um außerordentliche, (wegen ihrer Qualität) einzigartige Waren und Dienstleistungen handelt, erscheint allerdings für den betroffenen Verkehr nicht nahe liegend.

Zum einen ist die italienische Sprache den inländischen Verkehrskreisen zu wenig geläufig, als dass das italienische Wort "Unica" und dessen Bedeutung (einzigartig) für beachtliche Teile der angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar wäre. Zum anderen verleiht die abweichende Schreibweise "k" statt "c" dem Markenwort eine hinreichende Eigenprägung, die der Annahme eines Freihaltebedürfnisses entgegensteht. Zwar ist nicht jede besondere Schreibweise von Wörtern per se geeignet, vom beschreibenden Sinngehalt wegzuführen (vgl. BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Dies betrifft aber nur Fälle, in denen nicht angenommen werden kann, dass die korrekte Schreibweise allgemein bekannt ist.

Da der Buchstabe K jedoch im Lateinischen unbekannt ist und auch im Italienischen nur in einigen wenigen nicht transskribierten Wörtern vorkommt (vgl. Langenscheidt's Handwörterbuch Italienisch/Deutsch), führt hier die Schreibweise mit k hinreichend deutlich von unica weg.

Eine Verwendung des Begriffes "Unika" oder "Unica" im inländischen Verkehr ist auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Baubereich nicht feststellbar und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe "Unika" im Sinne von "einzigartig" beim Ex- und Importverkehr von und nach Deutschland zur Bezeichnung etwa der Art oder sonstiger Merkmale der hier einschlägigen Waren oder Dienstleistungen dienen kann.

3. Die von der Markenstelle angenommene Bedeutung für "Unika" iSv Einzelstücke als Pluralform des in die deutsche Sprache eingegangenen Fremdwortes "Unikum" als Substantiv ist dagegen nicht nahe liegend.

So wird der Begriff "Unikum" als Substantiv neben seiner Bedeutung von "Sonderling, sonderbarer Mensch" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl. - CD-ROM) zwar verwendet, um auf eine (besondere) Einzelstellung, die Einzigartigkeit einer Sache, Angelegenheit, Situation oder Regelung hinzuweisen und auch die Pluralbildung des Fremdwortes "Unikum" in der Form "Unika" ist nach den Regeln der Pluralbildung in der lateinischen Sprache korrekt. Der Begriff "Unika" ist aber in der deutschen Sprache eher ungewöhnlich, da die Pluralbildung des Begriffs "Unikum" mit "Unika" für bspweise mehrere Sonderlinge, Einzelsituationen oder Einzelregelungen zudem von ihrem Sinngehalt her in sich widersprüchlich wäre. Belegbar ist allenfalls eine fachbegriffliche Verwendung für sog. botanische Unika (vgl. Duden aaO).

Geläufig ist dagegen die Pluralform "Unikate", um auf mehrere (verschiedenartige) Einzelstücke insb. im Bereich des Bibliothekswesens oder der bildenden Künste hinzuweisen (vgl. Duden aaO).

Aber auch ein Verständnis des Begriffs "Unika" im Sinne von Einzelstücke als Ableitung von "Unikate" erscheint jedenfalls außerhalb des Kunstbereiches für Fachleute der Baubranche oder den allgemeinen Verkehr nicht nahe liegend, zumal es sich bei den beanspruchten Waren um Baumaterialien handelt, die in der Regel als Massenware produziert werden. Der ebenfalls beanspruchte Kunststein ist dabei im Zusammenhang mit Baumaterialien nicht als Kunststein im Sinne eines von einem Künstler bearbeiteten Steines zu verstehen, sondern als künstlich hergestellter Stein im Gegensatz zum Naturstein. Eine Bedeutung im Sinne von "Unikum" für Einzelstück ist daher zumal in der Pluralform "Unika" keine übliche, noch zu berücksichtigende Ausdrucksweise.

4. Da der angemeldeten Bezeichnung aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen läßt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch als Marke verstanden wird, fehlt "Unika" auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 1 MarkenG.

Zu beachten ist allerdings, dass sich der Schutzbereich Marke nach der konkreten Eigenprägung der Gesamtbezeichnung bestimmt und beschränkt (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl. § 8 Rdn. 387 mwN).

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 07.11.2005
Az: 30 W (pat) 93/04


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