Anwaltsgerichtshof Celle:
Urteil vom 22. September 2014
Aktenzeichen: AGH 24/13 (II 16/19), AGH 24/13

(AGH Celle: Urteil v. 22.09.2014, Az.: AGH 24/13 (II 16/19), AGH 24/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Amtsgericht H. Celle hat in einem Urteil vom 22. September 2014 entschieden, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn der Kläger eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags erbringt, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor eine Sicherheit in gleicher Höhe. Der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Im Sachverhalt geht es um den Antrag des Klägers auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hatte die Zulassung des Klägers aufgrund von Vermögensverfall widerrufen. Der Kläger hatte die Fragen im Antrag bejaht, ob gegen ihn Maßnahmen verhängt wurden und ob Verfahren anhängig sind. Der Kläger teilte außerdem mit, dass gegen ihn keine weiteren als die bekannten Verfahren anhängig seien.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wies die Beklagte auf eine Haftanordnung und ein Strafverfahren hin, für die der Kläger Nachweise vorlegen sollte. Der Kläger erbrachte die Nachweise nicht, sodass die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückwies. Die Beklagte wies außerdem darauf hin, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch versagt werden müsse, wenn der Bewerber im Vermögensverfall ist und die Kenntnis über Forderungen des Finanzamtes unerlässlich sei. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht entschied, dass die Klage nicht begründet ist und der Bescheid der Beklagten nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hatte den Antrag aufgrund mangelnder Mitwirkung des Klägers abgewiesen. Der Antrag kann aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen werden. Allerdings hätte die Beklagte die Akten erneut beiziehen können, um die Einstellung des Verfahrens festzustellen. In Bezug auf die Forderung des Finanzamtes ist die Mitwirkung des Klägers notwendig, da die Beklagte keine Auskünfte ohne die Zulassung des Klägers einholen darf.

Des Weiteren erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Zulassung zur Anwaltschaft nicht. Bei Vermögensverfall darf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden, und in diesem Fall liegt Vermögensverfall vor. Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, obwohl der Kläger nicht anwaltlich vertreten war.

Das Gericht sah keinen Anlass, die Berufung zuzulassen, da die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, noch grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nebenentscheidungen wurden entsprechend getroffen und der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AGH Celle: Urteil v. 22.09.2014, Az: AGH 24/13 (II 16/19), AGH 24/13


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre ... geborene Kläger war seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Beklagte hatte die Zulassung des Klägers am 11. Februar 2010 wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage war vom Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof durch Urteil vom 30. Mai 2011 zum Aktenzeichen AGH 4/10 (II 3) rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Am 19.03.2012 beantragte der Kläger die erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Im Antrag bejahte er die Fragen, ob gegen ihn beamten- oder richterliche Disziplinarmaßnahmen oder anwaltsgerichtliche bzw. ehrengerichtliche Maßnahmen verhängt worden seien ebenso wie die Frage, ob gegen ihn Strafverfahren, Disziplinarverfahren oder anwaltsgerichtliche bzw. ehrengerichtliche Verfahren oder Ermittlungsverfahren anhängig seien, die nicht zu einer Bestrafung oder Ahndung geführt hätten. Darüber hinaus verneinte der Kläger die Frage, dass er in einem der vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnisse (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO, § 882 b ZPO - seit 01.01.2013-) eingetragen sei. Die Beklagte forderte ihn unter dem 3. April 2012 auf, die gegen ihn verhängten Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, um feststellen zu können, ob die der Beklagten bekannten Verfahren abschließend seien. Dies betraf sowohl die gegen den Kläger verhängten beamten- oder richterrechtlichen Disziplinarmaßnahmen oder anwaltsgerichtlichen bzw. ehrengerichtlichen Maßnahmen als auch die Strafverfahren, Disziplinarverfahren oder anwaltsgerichtlichen bzw. ehrengerichtlichen oder Ermittlungsverfahren, die anhängig waren, aber nicht zu einer Bestrafung oder Ahndung geführt haben. Der Kläger teilte am 10. April 2012 mit, dass gegen ihn keine weiteren als die bekannten Verfahren anhängig seien.

Im weiteren Verlauf wurde der Kläger seitens der Beklagten auf eine Haftanordnung vom 17. Februar 2011 (Amtsgericht Osnabrück Aktenzeichen ... hingewiesen, deren Löschung der Kläger am 24. August 2012 nachwies. Der Kläger teilte weiter am 31. August 2012 die Erledigung eines Strafverfahrens durch Einstellung gemäß § 153 a StPO mit (Amtsgericht Osnabrück Aktenzeichen ... Die Beklagte forderte im weiteren Verlauf einen Nachweis darüber, dass das vorläufig eingestellte Strafverfahren endgültig eingestellt worden sei, weil eine vollständige Erfüllung der Auflagen den Ermittlungsakten nicht entnommen werden konnte. Das entsprechende Schreiben der Beklagten vom 7. November 2012, mit dem darüber hinaus um Vorlage geeigneter Nachweise hinsichtlich einer Forderung des Finanzamtes O. -L. gebeten wurde, ließ der Kläger ebenso unbeantwortet wie die entsprechende Erinnerung vom 9. Januar 2013. Die Forderung des Finanzamtes O. -L. war der Beklagten bekannt geworden, weil das Amtsgericht Osnabrück - Vollstreckungsgericht - am 25. September 2012 unter dem Aktenzeichen ... einen Haftbefehl erlassen hatte. Auch auf eine weitere Erinnerung vom 24. Juli 2013 wurden seitens des Klägers keine weiteren Nachweise beigebracht, sodass die Beklagte dann wegen mangelnder Mitwirkung im Antragsverfahren den Antrag vom 19. März 2012 zurückwies. In dem angefochtenen Bescheid wies die Beklagte ergänzend darauf hin, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch versagt werden muss, wenn sich der Bewerber im Vermögensverfall befindet und für die Beurteilung dieser Frage die Kenntnis über die Forderung des Finanzamtes O. -L. unerlässlich sei. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass auch ein Nachweis über die Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung fehle.

Gegen den dem Kläger am 02.11.2013 zugestellten Bescheid der Beklagten vom 01.11.2013 erhob der Kläger Klage, die am 29.11.2013 per Telefax bei der gemeinsamen Faxannahmestelle des Oberlandesgerichtes Celle und des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs eingegangen ist und mit der er sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.11.2013 zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.

Eine Begründung der Klage ist bisher nicht erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Der Senat hat eine Auskunft des zentralen Vollstreckungsgerichts Goslar eingeholt, die acht Eintragungen aufweist. Die letzte Eintragung datiert vom 29.05.2014 und trägt das Aktenzeichen ... Als Grund ist eingetragen, dass die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist (§ 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 284 Abs. 9 Nr. 2 AO). Darüber hinaus hat der Senat das Vermögensverzeichnis des Klägers eingeholt. Der Kläger hat gemäß § 802 c ZPO die Vermögensauskunft erteilt, die am 09.05.2014 vor dem Obergerichtsvollzieher W. bei dem Amtsgericht Osnabrück unter dem Aktenzeichen ... abgegeben worden ist.

Im Übrigen hatte der Senat die Verwaltungsvorgänge über den Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft (Personalakten) sowie die früheren Verfahrensakten AGH 4/10 und die Akten des Berufungszulassungsverfahrens BGH AnwZ (Brfg) 40/11 beigezogen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat unter den derzeit gegebenen Umständen keinen Anspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.

1. Die Beklagte stützt die Zurückweisung des Antrages auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft des Klägers vom 19. März 2012 auf die mangelnde Mitwirkung im Antragsverfahren. Einer Zurückweisung des Antrages aus verfahrensrechtlichen Gründen steht § 6 II BRAO grundsätzlich nicht entgegen, weil sich das Verbot nur auf die sachlichen Versagungsgründe des § 7 BRAO bezieht. Grundsätzlich besteht seitens des Antragstellers und Klägers gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG eine Mitwirkungsobliegenheit. Er ist verpflichtet, personenbezogene Daten, die seitens der Beklagten nicht ohne Weiteres erlangt werden können, beizubringen. Vorliegend kann offen bleiben, ob die Beklagte sich darauf berufen kann, denn es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, die Akten der Staatsanwaltschaft Osnabrück Aktenzeichen ... erneut beizuziehen, um die endgültige Einstellung des Verfahrens zu ermitteln. Die Akten haben der Beklagten ausweislich Bl. 49 PA zuletzt im September 2012 vorgelegen, zu einem Zeitpunkt, als die Auflage noch nicht erfüllt war. Der angefochtene Bescheid stammt hingegen erst vom 1. November 2013. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Beklagten nicht möglich gewesen wäre, die Akten erneut zu erfordern.

Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Forderung des Finanzamtes O. -L.. Die Beklagte hat sich am 7. November 2012 (Bl. 67 PA) an die Oberfinanzdirektion Niedersachsen gewandt, die jedoch entsprechende Auskünfte unter dem 15. November 2012 (Bl. 68 PA) unter Hinweis auf das Steuergeheimnis verweigert hat. Denn die Übermittlung der Auskünfte nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BRAO setzt voraus, dass der Kläger bereits als Anwalt zugelassen ist, was ersichtlich nicht der Fall ist. Im Zulassungsverfahren ist die Beklagte daher auf die Mitwirkung des Klägers angewiesen, ohne die die Beklagte den Umfang der Verbindlichkeiten des Klägers beim Finanzamt O. -L. und damit die Zulassungsvoraussetzungen nicht prüfen und damit das Vorliegen von Versagungsgründen nicht feststellen kann. Die Beklagte stützt ihre Entscheidung zu Recht auf die fehlende Mitwirkung.

2. Die Verpflichtungsklage erweist sich zudem als unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Zulassung zur Anwaltschaft nicht vorliegen. Gemäß § 6 Abs. 2 BRAO darf ein Antrag nur aus den in der BRAO bezeichneten Gründen abgelehnt werden. Diese ergeben sich aus § 7 BRAO. Nach § 7 Nr. 9 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich im Vermögensverfall befindet. Dieser liegt vor, wenn der Bewerber in ungeordnete, schlechte Vermögensverhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen und seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann (BGH BGH-Report 2001, 668) und wird vermutet, wenn der Bewerber in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882 b ZPO) eingetragen ist. Dies ist ausweislich der Auskunft des zentralen Vollstreckungsgerichts Goslar vom 27.08.2014, die den Beteiligten am 29.08.2014 übersandt worden ist, der Fall. Danach hat der Kläger die Vermögensauskunft gemäß § 882 c ZPO abgegeben. Ausweislich des übersandten Vermögensverzeichnisses erfolgte dies am 09.05.2014 vor dem Obergerichtsvollzieher W. bei dem Amtsgericht Osnabrück unter dem Aktenzeichen ... Somit greift die gesetzliche Vermutung des § 7 Nr. 9 BRAO hinsichtlich des Vorliegens des Vermögensverfalls ein. Liegt Vermögensverfall vor, ist die Zulassung zwingend zu versagen. Der Beklagten steht insoweit kein Ermessen zu (vgl. Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, Komm., 2. A. 2014, § 7 Rz. 5 BRAO). Aus § 113 Abs. 5 VwGO ergibt sich, dass es vorliegend auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Nur getilgte oder tilgungsreife Eintragungen stehen der Vermutung des § 7 Nr. 9 BRAO entgegen (BGH NJW 2003, 577). Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Eintragungen zwischenzeitlich gelöscht oder löschungsreif sind, sodass die Vermutung vorliegend nicht widerlegt ist.

Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2014 entscheiden, auch wenn der Kläger anwaltlich nicht vertreten war, weil dieser in dem Schreiben vom 26.08.2014 darauf hingewiesen wurde, dass er sich im Termin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.

3. Ein Anlass die Berufung nach §§ 124 VwGO, 112 Abs. 1, 112 e BRAO zuzulassen, besteht nicht. Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112 c BRAO, 154 Abs. 1, 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 194 Abs. 2 BRAO auf 50.000 € festzusetzen.






AGH Celle:
Urteil v. 22.09.2014
Az: AGH 24/13 (II 16/19), AGH 24/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/16e63191dd6f/AGH-Celle_Urteil_vom_22-September-2014_Az_AGH-24-13-II-16-19-AGH-24-13




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