Landgericht Hamburg:
Urteil vom 17. März 2005
Aktenzeichen: 327 O 108/05

(LG Hamburg: Urteil v. 17.03.2005, Az.: 327 O 108/05)

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre),

v e r b o t e n,

zu Zwecken des Wettbewerbs

das Produkt "G b C-M" anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/ oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

jeweils mit dem Hinweis

1. "Kanadische Formel"

und/oder

2. "enthält Micro-Ahornsaft, der für seine reparierende und entspannende Wirkung bekannt ist"

und/oder

3. "Sehr trockene raue Haut erhält Linderung und wird repariert",

wie aus der Anlage Ast 4 und/oder der Anlage Ast 5 ersichtlich.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin 9/14 und der Antragsgegnerin 5/14 nach einem Streitwert von EUR 250.000,-- zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Körperpflege. Die Antragsgegnerin vertreibt die mit dem Zusatz "neu" gekennzeichnete Körperlotion "b Reparierende Creme-Milk" (vgl. Anlage Ast 1). Sie wirbt insbesondere für eine reparierende Wirkung der Creme und den in ihr enthaltenen Micro-Ahornsaft. Sie weist außerdem auf eine kanadische Formel hin (vgl. Anlagen Ast 1 - Ast 5).

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Werbeaussagen und Produktbezeichnungen der Antragsgegnerin irreführend seien. Dem Produkt werde durch den Begriff "repair" eine Wirkung beigelegt, die ihm nicht zukomme. "Repair" bedeute Instandsetzung oder Wiederherstellung, d.h. eine dauerhafte, zumindest aber länger andauernde, nachhaltige Zustandsverbesserung. Es werde daher die vollständige Wiederherstellung eines defekten, möglicherweise krankhaften Hautbildes suggeriert. Tatsächlich bestehe die Lotion jedoch nur aus einer gängigen Öl/Wasser-Emulsion, die allenfalls in der Lage sei, die Hautfeuchte für einige Stunden zu erhöhen und damit Spannungsgefühle zu mindern (vgl. Anlage Ast 9 und Ast 11). Zu berücksichtigen sei bei Auslegung der inkriminierten Äußerungen zudem, dass die Antragsgegnerin sich mit der umstrittenen Körperlotion an Kunden mit sehr trockener Haut wende. Sehr trockene Haut sei indes durch Fissuren, Risse und Schuppen gekennzeichnet und bedürfe regelmäßig medizinischer Pflege. Der Creme werde insoweit Heilwirkung, wie etwa das Medikament Cortison sie besitze, zugesprochen. Der Eindruck einer angeblichen medizinischen Heilwirkung der Creme werde durch die Verwendung der Farben Rot und Weiß für die Flasche unterstützt, da dies die Farben des Deutschen Roten Kreuzes seien. In der Werbung heiße es zudem "PFLASTER FÜR RAUE HAUT" und sei die Creme bei dem abgebildeten Model wie ein Pflaster aufgetragen (vgl. Anlagen Ast 4 und Ast 5). Soweit die Antragsgegnerin für das Verkehrsverständnis auf andere Produkte aus der Kosmetikpalette hinweise, gehe dies fehl. Der im Bereich der Haarpflege verwendete Begriff "repair" sei nicht übertragbar, bei den anderen Haut-Cremes handele sich im Gegensatz zu dem hier umstrittenen Präparat jeweils um hochwertige Nischenprodukte aus dem hochpreisigen Segment, und die anderen Gegenstände wie Handcreme oder Lippenpflegestifte würden im Gegensatz zu einer Körperlotion täglich mehrfach benutzt. Vielfach würde zudem für die von der Antragsgegnerin vorgelegten kosmetischen Mittel nicht die Bezeichnung "repair", sondern die Angabe "regenerieren" verwandt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bestehe zwischen den Begriffen "Regenerieren" und "Reparieren" allerdings ein Unterschied. Der Begriff "Regenerieren" verweise auf die Selbstheilungskräfte der Haut, welche durch Kosmetika unterstützt werden könnten. Die Bezeichnung "repair" hingegen beinhalte ein aktives, externes Element. Etwas, was nicht mehr funktioniere und schadhaft sei, werde aktiv durch Hilfe von außen wieder in den früheren intakten Zustand gebracht.

Irreführend sei auch die Werbung der Antragstellerin mit einer angeblichen kanadischen Formel. Eine kanadische Formel, deren Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen oder veröffentlicht worden wäre, gebe es nicht (vgl. Anlage Ast 9). Die Antragsgegnerin erwecke durch die Worte "kanadische Formel" und das Emblem mit dem Ahornblatt auf der Vorderseite der Flasche den unrichtigen Eindruck, dass ihr Produkt auf einer Zusammensetzung beruhe, die sich in dem kalten Klima Kanadas bewährt habe. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin komme Micro-Ahornsaft auch keine reparierende oder entspannende Wirkung zu (vgl. Anlage Ast 9). Dementsprechend sei er auch nicht für derartige Wirkungen bekannt. Eine Gleichsetzung der Wirkung von Ahornsaft mit der von Honig sei nicht möglich (vgl. Anlage Ast 12).

Die Antragstellerin beantragt,

im Wege einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchsten 2 Jahre),

zu verbieten,

zu Zwecken des Wettbewerbs

das Produkt "G b C-M" anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu vertreiben und/oder vertreiben zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

jeweils mit dem Hinweis

1. "b"

hilfsweise mit der Ergänzung "wie aus der Anlage Ast 1 ersichtlich"

und/oder

2. "Reparierende Creme-Milk"

hilfsweise mit der Ergänzung "wie aus den Anlagen Ast 1 und/oder Ast 2 ersichtlich"

und/oder

3. "Die Haut ist für 24 h repariert und bekommt ihr Wohlgefühl zurück"

und/oder

4. "Die erste Creme-Milk mit Micro-Ahornsaft, die sehr trockene Haupt sofort repariert"

und/oder

5. "Kanadische Formel"

und/oder

6. "enthält Micro-Ahornsaft, der für seine reparierende und entspannende Wirkung bekannt ist"

und/oder

7. "Sehr trockene raue Haut erhält Linderung und wird repariert",

hilfsweise mit der Ergänzung "wie aus den Anlagen Ast 4 und/oder Ast 5 ersichtlich"

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass ihre Werbung von dem maßgeblichen Verkehrskreis nicht missverstanden werde. Dieser erwarte lediglich, dass die Creme bei wiederholter Anwendung geeignet sei, die Pflegebedürfnisse sehr trockener Haut abzudecken. Diese Anforderungen erfülle die Lotion (vgl. Anlage AG 16). Mit einer medizinischen Heilwirkung werde hingegen nicht gerechnet. Dem Verkehr sei nämlich sowohl der Begriff "repair" als auch die mit ihm gleichzusetzende Angabe "regenerieren" in Zusammenhang mit verschiedenen Kosmetikprodukten vertraut (vgl. Anlagen AG 1 - AG 11). Der Verbraucher wisse auch bereits aufgrund der Flaschengröße von 400 ml, dass nicht bereits bei einmaliger Anwendung des Produktes eine länger andauernde, nachhaltige Verbesserung eintrete, sondern nur bei wiederholter Benutzung.

Zu Unrecht wende die Antragstellerin auch ein, dass der Hinweis auf die kanadische Formel und den Ahornsaft irreführend sei. Die Bezugnahme auf die kanadische Formel erfolge erkennbar in Zusammenhang mit dem im Produkt enthaltenen Ahornsaft, einem typischen Produkt Kanadas (vgl. auch Anlagen AG 13 und AG 14). Ahornsaft sei für die behauptete reparierende und entspannende Wirkung bekannt. Indianer würden die Rinde des Zuckerahorns zur Hautpflege verwenden (vgl. Anlage AG 15). Da Ahornsaft eine hohe Zuckerkonzentration aufweise und seine Konsistenz sirupös sei, erfülle er die Vorgaben für einen "Honig", der in der Kosmetik zur Hauptpflege eingesetzt werde (vgl. Anlage AG 16).

Zu berücksichtigen sei zudem, dass, selbst wenn ein gewisses Restirreführungspotential angenommen werden würde, dieses ein Verbot der in Frage stehenden, in allen anderen europäischen Märkten beanstandungslos verwendeten Bezeichnungen nicht rechtfertigen könne (vgl. EuGH, GRUR 1994, 303 - Clinique).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der insoweit von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht ihr gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, 5 UWG, §§ 4, 27 Abs. 1 Nr. 1 LMBG zu (vgl. Ausführungen unter 1.b. und 2., 3.). Ein Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor. Die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt. Im Übrigen ist der Antrag der Antragstellerin jedoch zurückzuweisen (vgl. Ausführungen unter 1.a.).

1.a. Eine nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 LMBG verbotene Irreführung liegt vor, wenn kosmetischen Mitteln Wirkungen beigelegt werden, die ihnen nach Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Maßgebend für die Beurteilung der umstrittenen Aussagen ist, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund des Gesamteindruckes versteht. Einzelne Äußerungen dürfen nicht aus ihrem Gesamtzusammenhang gerissen werden (vgl. BGH, GRUR 2003, 361). Bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Hierbei ist auch nach der von der Antragsgegnerin zitierten "clinique"-Entscheidung des EuGH (GRUR 1994, 303) die Irreführungsgefahr unter Berücksichtigung nationaler sozialer, kultureller oder sprachlicher Eigenheiten zu beurteilen (vgl. EuGH, WRP 2000, 289). Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die "clinique"-Entscheidung ist zudem deswegen unbeachtlich, da die umstrittenen Werbeaussagen zwar in anderen Mitgliedsstaaten der EU nicht angegriffen worden sein mögen. Es ist aber nicht erkennbar, dass sie in den anderen Ländern anders als in Deutschland verstanden werden.

Da es sich um eine Ware des alltäglichen Bedarfs handelt, kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, wie die umstrittenen Slogan verstanden werden (vgl. BGH, GRUR 1997, 537 - "Lifting-Creme".

Ausgehend vom obigen Grundsatz sind die unter Ziffer 1. - 4. des Antrages ersichtlichen Slogan nicht zu verbieten.

1.a.aa. Grundsätzlich ist der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass die englische Bezeichnung "repair" bzw. die dem Verkehr geläufige deutsche Übersetzung "Reparatur" regelmäßig damit gleichgesetzt wird, dass etwas, was nicht mehr funktioniert, entzwei gegangen ist, schadhaft geworden ist, wieder in den früheren intakten, gebrauchsfähigen Zustand gebracht wird (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch A - Z, 3. Auflage). Vorliegend ist das Verkehrsverständnis jedoch ein anderes.

Dahinstehen kann hierbei, ob die Bezeichnungen "repair" und "regenerieren" dieselbe Bedeutung haben. Denn der Begriff "repair" wird in Zusammenhang mit Pflegemitteln jedenfalls ebenfalls gebraucht. Der Verbraucher hat also ein bereits durch andere Kosmetikartikel geprägtes Vorverständnis. So wird die Bezeichnung "repair" für Gesichtscremes oder -masken, Hand- und Fußcremes, für Lippenpflege- sowie insbesondere für Haarpflegeprodukte benutzt (vgl. Anlagen AG2 - AG 11). Soweit die Antragstellerin hierzu unter Hinweis auf die Anlage Ast 13 einwendet, dass vor dem Markteintritt des umstrittenen Produktes "b" im Bereich der Haut- und Körperpflege im wesentlichen nur Luxusartikel oder sonstige in Nischenbereichen wie etwa in Apotheken erhältliche Produkte mit unbedeutendem Marktanteil einen Repair-Claim führen würden, erstmalig werde im niedrigeren Preissegment des inkriminierten Produktes eine Repair-Aussage getroffen, ist ihr entgegen zu halten, dass ausweislich der Anlage AG 2 für die niedrigpreisigen Produkte von "P. Soleil" der Begriff "repair" ebenfalls verwendet wird. Außerdem mag zwar der Anteil der von der Antragsgegnerin in den Anlagen AG 2 und AG 4 vorgelegten Gesichtspflegeprodukte an den verkauften Kosmetikmitteln nicht hoch sein. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Verbraucher sie und ihre Slogan kennt. Der Kammer selbst sind sie im Wesentlichen bekannt. Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung der Antragstellerin, dass Handcremes und Lippenpflegestifte, die ebenfalls mit dem Slogan "repair" werben, nicht berücksichtigt werden dürften, da es sich um typische "Handtaschenprodukte" handele, die im Unterschied zu einer Bodylotion fast überallhin mitgenommen würden, um sie regelmäßig einzusetzen. Denn dieser Unterschied besteht zwar. Aber es ist bei der Beurteilung der Werbeaussagen durchaus zu beachten, aus welchen Zusammenhängen dem Verbraucher der Begriff "repair" bereits vertraut ist.

Selbst wenn allerdings zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgegangen wird, dass nur einem nicht hinreichend großen Kreis der Verbraucher in Zusammenhang mit Hautkosmetik die Bezeichnung "repair" geläufig ist, so ist doch in Anrechnung zu stellen, dass der Durchschnittsverbraucher ihn jedenfalls aus der Werbung für Haarpflegemittel kennt. Dies wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Im Bereich der Haarpflege wird er allerdings nicht im Sinne von Wiederherstellung gebraucht, d.h. dass der frühere, intakte Zustand wieder hergestellt wird, sondern der Verbraucher weiß, dass nur ein vorübergehender Zustand erreicht wird, der dem früheren nur angenähert ist, ihm aber nicht gleichkommt. Haarschäden wie raue Stellen oder Spliss werden, wie die Antragstellerin selbst ausführt, nämlich nur "geklebt". Da der Durchschnittsverbraucher weiß, dass Haut altert und schon deswegen kein Produkt die frühere Beschaffenheit herbeiführen kann, überträgt er den ihm im Bereich der Haarpflege bereits vertrauten Begriff "repair" auch auf kosmetische Mittel für die Haut. Er erwartet eine signifikante Verbesserung seines Hautzustandes, aber nicht eine Erneuerung. Ihm ist auch bewusst, dass diese Verbesserung nicht bereits bei einmaliger Verwendung der Körperlotion eintreten wird, sondern dass er diese über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach auftragen muss. Denn zum einen ist diese Anwendung typisch für Körpermilch, zum anderen weist hierauf die Flaschengröße von 400 ml hin.

Ein solches Verständnis wäre zwar dann nicht anzunehmen, wenn der angesprochene Verkehrskreis davon ausgehen würde, dass dem umstrittenen Kosmetikum medizinische Heilwirkung zukommt, da medizinische Heilsalben nicht zwingend über einen längeren Zeitraum regelmäßig aufgetragen werden müssen. Sie sollen im Gegenteil dazu dienen, den Hautzustand so zu verbessern, dass der Patient ihrer nicht mehr bedarf. Die Kammer folgt jedoch nicht der Ansicht der Antragstellerin, dass eine medizinische Heilwirkung versprochen wird. Zwar wendet sich die Antragsgegnerin mit dem Produkt gezielt an Personen mit sehr trockener Haut (vgl. Anlage Ast 1). Kennzeichen für sehr trockene Haut sind Schuppen, Risse und Rauheit. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Personen mit einem pathologischem Krankheitsbild wie Neurodermitis, bakteriellen oder Pilzinfektionen - worauf die Antragstellerin hinweist - hingegen werden nicht angesprochen. Hiergegen spricht bereits der Preis des Produktes, der sich im üblichen Rahmen für gängige Körperlotionen befindet. Personen mit medizinisch behandlungsbedürftigen Hauterkrankungen wissen indes, dass einer Creme mit einem solchen Preis nicht medizinische Wirksamkeit zukommt. Es erscheint auch fern liegend, dass Patienten mit derartigen Hauterkrankungen und dementsprechenden Erfahrungen als Patienten meinen würden, nicht mehr eine medizinische Heilsalbe zu benötigen, weil nunmehr eine gängige Körperlotion die Hauterkrankungen beseitigen kann. Dem Produkt wird entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht durch seine Aufmachung eine medizinische Wirkung beigelegt. Der Aufdruck "Dermatologisch getestet" auf der Vorderseite der Flasche (vgl. Anlage Ast 1) ist für kosmetische Produkte nicht unüblich. Dieselbe Erwägung gilt für den Hinweis auf die kanadische Formel. Das Gericht weiß aufgrund eigener Lebenserfahrung, dass im Hautpflegebereich durchaus mit Formeln geworben wird (vgl. auch Anlage AG 14). Im Übrigen ist der Antragsgegnerin der Hinweis auf die Formel ohnehin zukünftig untersagt (vgl. Ausführungen unter 3.). Da die Farbe "Rot" die Flasche farblich prägt, ist auch nicht anzunehmen, dass der Verbraucher aufgrund der Farbkombination "Rot/Weiß" an das "Rote Kreuz" denkt. Er nimmt eher an, dass wegen ihrer Signalwirkung diese Farben ausgewählt worden sind. Unerheblich ist es ebenfalls, dass die Antragsgegnerin das Produkt mit einem Pflaster vergleicht (vgl. Anlagen Ast 3- Ast 5), da sie war insoweit eine heilende Wirkung verspricht, aber eine bloße heilende Wirkung ist nicht mit einer medizinischen gleichzusetzen.

1.a.bb. Der angesprochene Verkehrskreis geht aber insbesondere deswegen nicht von einer Reparaturwirkung im von der Antragstellerin behaupteten Sinne aus, weil der jeweils angegriffene Slogan nicht aus dem Gesamtzusammenhang gerissen werden darf, sondern aufgrund des Gesamteindruckes beurteilt werden muss. Mit Ausnahme des hilfsweise unter Ziffer 7. des Antrages inkriminierten Slogans werden die Werbeaussagen indes in einen Gesamtzusammenhang gestellt, aufgrund dessen die von der Antragstellerin behauptete Irreführung nicht angenommen werden kann. Die Bezeichnung "repair" ist im konkreten Kontext nicht irreführend, zumal mit zu berücksichtigen ist, dass der Begriff bekannt ist (s. obige Ausführungen unter 1.a.aa.).

Mit Ziffer 1. und 2. ihres Antrages (Haupt- und Hilfsantrag) greift die Antragstellerin die auf der Vorderseite der Flasche enthaltene Bezeichnung "b" und "Reparierende Creme-Milk" an (vgl. Anlage Ast 1). Letztere ist außerdem auf der Rückseite der Flasche noch einmal abgedruckt (vgl. Anlage Ast 2). Die Bezeichnungen werden allerdings im Kontext näher erläutert. Es heißt nämlich, dass die Creme-Milk gegen Spannungsgefühle und raue Haut wirke (vgl. Anlagen Ast 1 und Ast 2). Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs zu der Aussage "repair" wird daher von diesen Erläuterungen geprägt. Er nimmt an, dass die Creme gegen die aufgeführten Symptome hilft. Dies ist indes der Fall. Die Antragstellerin nimmt diese Wirkungen durch die als Anlagen Ast 9 und Ast 14 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht hinreichend in Abrede. Aus der Anlage Ast 9 ergibt sich, dass das umstrittene Produkt durchaus die Hautfeuchte erhöhen und damit Spannungsgefühle vermindern kann. Es wird lediglich verneint, dass nach einmaliger Einwirkung Trockenheit, schuppige Haut und Spannungsgefühle dauerhaft beseitigt werden. Wie oben unter Ziffer 1.a.aa. ausgeführt, weiß der Verbraucher allerdings, dass er die Lotion wiederholt auftragen muss. Auch die aus der Anlage Ast 11 ersichtliche eidesstattliche Versicherung nimmt nur die von der Antragstellerin behauptete medizinische bzw. reparierende Wirkung in Abrede. Der Durchschnittsverbraucher versteht aber, wie dargestellt, unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges den Begriff "repair" nicht in diesem Sinne. Die Antragsgegnerin hingegen hat belegt, dass das Produkt bei wiederholter Anwendung gegen Feuchtigkeitsmangel wirkt (vgl. Anlage AG 16).

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass nach einer Umfrage des Instituts T. N. in der Testgruppe "deutsche Frauen" diese Body Lotion 4,2 und Body Milk 4 mal wöchentlich sowie in der Testgruppe "deutsche Frauen und Männer" diese Body Lotion ebenfalls 4,2 und Body Milk 4,2 mal wöchentlich benutzten (vgl. Anlage Ast 14), bei dem von der Antragsgegnerin durchgeführten Test hingegen die Creme zweimal täglich aufgetragen worden sei (vgl. Anlage AG 16), spricht dies nicht gegen die von der Antragsgegnerin behauptete Wirkung. Denn in der von der Antragstellerin vorgelegten Umfrage wurde nicht zwischen den einzelnen Hauttypen unterschieden. Es ist indes zu erwarten, dass das Nutzerverhalten je nach Haupttyp unterschiedlich ist und dass insbesondere Personen mit sehr trockener Haut sich häufiger eincremen werden als etwa Personen mit normaler oder gar fettiger Haut.

Eine Irreführung kann demnach nicht festgestellt werden. Der jeweilige Hauptantrag zu Ziffer 1. und 2. des Antrages ist daher unbegründet. Der jeweilige Hilfsantrag zu Ziffer 1. und Ziffer 2. ist ebenfalls unbegründet, da er den Kontext aufnimmt, der gerade zur Verneinung der Irreführungsgefahr führt.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Antrag zu Ziffer 1 ("b") nicht etwa deswegen begründet ist, weil die inkriminierte Bezeichnung nicht im Gesamtzusammenhang, sondern isoliert als Blickfangwerbung zu beurteilen ist. Denn der Begriff "repair" ist für den aufgeklärten Verbraucher nicht jeweils feststehend, da er ihn aus verschiedenen Zusammenhängen kennt, nämlich, wie oben ausgeführt aus dem Bereich der Haarpflege oder auch der Autoreparatur oder sonstiger Reparaturen, wo er im Gegensatz zur Haarpflege tatsächlich die Wiederherstellung eines intakten Zustandes bedeuten kann. Auch eine Autoreparatur dürfte im Übrigen nicht dahingehend verstanden werden, dass der frühere Zustand stets exakt wiederhergestellt wird. Wegen des insoweit offenen Begriffes "repair" nimmt der Verbraucher die Bezeichnung nicht isoliert wahr, sondern sucht weitere Aufklärung. Durch den nachfolgenden klaren Hinweis "Reparierende Creme-Milk gegen Spannungsgefühle gegen raue Haut" (vgl. Anlage Ast 1) wird die Bezeichnung "repair" indes unmissverständlich erklärt. Eine Zuordnung des Blickfanges "b" zu dem nachfolgenden Hinweis erfolgt eindeutig, so dass eine isolierte Betrachtung ausscheidet (vgl. BGH, GRUR 2003, 163). Der Verkehr nimmt die Bezeichnung "repair" nicht losgelöst von dem übrigen Werbetext wahr.

1.a.cc. Die Anträge zu Ziffer 3. und 4. sind ebenfalls unbegründet. Eine Irreführungsgefahr besteht nicht.

Die auf der Rückseite der Flasche abgeduckte Aussage "Die Haut ist für 24 h repariert und bekommt ihr Wohlgefühl zurück" (vgl. Anlage Ast 2 = Antrag zu Ziffer 3.) enthält durch den Hinweis auf die 24 Stunden für den Verbraucher bereits die klare Aussage, dass die Creme nur eine zeitlich beschränkte Wirkung entfaltet. Bereits deswegen spricht der Verbraucher ihr im Übrigen hier nicht die Wirkung einer medizinischen Heilsalbe zu, da diese typischerweise auf einen endgültigen Erfolg abzielt. Da der genannte Zeitraum zudem relativ kurz ist und nahezu dem Zeitraum entspricht, der nach der Anlage Ast 14 durchschnittlich, unabhängig vom Hauttyp, zwischen den einzelnen Anwendungen von Body Lotion oder Body Milk liegt (wie oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass bei sehr trockener Haut die Anwendungen häufiger sein werden), erwartet der Verbraucher lediglich die übliche Pflege einer Körperlotion für sehr trockene Haut. Er rechnet aber nicht mit der Beseitigung von Hautschäden, die medizinischer Behandlung bedürfen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass nicht nur eine begrenzte Wirksamkeit mitgeteilt wird ("24 h"), sondern darüber hinaus in Zusammenhang mit dem angegriffenen Slogan erläutert wird, für wen die Creme-Milk geeignet ist, nämlich für denjenigen, der aufgrund von Temperaturveränderungen, reibender Kleidung oder kalkhaltigem Wasser trockene Haut hat, die spannt, rau ist und deren Hautpartien schuppig sind (vgl. Anlage Ast 2).

Für die mit dem Antrag zu Ziffer 4. angegriffene Äußerung "Die erste Creme-Milk mit Micro-Ahornsaft, die sehr trocken Haut sofort repariert" gelten dieselben Erwägungen. Zwar wird die Creme-Milk in dem aus der Anlage Ast 3 ersichtlichen Werbespot, der die inkriminierte Aussage enthält, mit einem Pflaster aus Milch verglichen. Dennoch wird dem Produkt keine heilende Wirkung im Sinne einer medizinischen Creme oder einer Wiederherstellung des früheren, intakten Zustandes beigelegt. Denn durch die ersten Sequenzen des Spots, in denen eine Frau bei Frost und Kälte dargestellt wird und zudem durch die Äußerung "Nichts für meine Haut" hierauf Bezug genommen wird, erfährt der Verbraucher, dass das Produkt nur gegen hierdurch verursachte Schäden hilft. Es wird daher nur empfohlen, gegen durch Frost und Kälte verursachte Hautschäden das umstrittene Produkt aufzutragen. Derartige Schäden sind indes typischerweise Feuchtigkeitsmangel und Rauheit, gegen die das umstrittene Kosmetika bei wiederholter Anwendung hilft (vgl. obige Ausführungen zu 1.a.bb.).

Da die Antragstellerin ausweislich ihrer Antragsschrift und ihres Schriftsatzes vom 16.03.2004 den Slogan unter Ziffer 4. ihres Antrages wegen des Begriffes "repair" für wettbewerbswidrig hält, kann dahinstehen, ob die Äußerung deswegen zu verbieten ist, weil mit ihr behauptet wird, dass der Creme-Milk wegen des Micro-Ahornsaft es eine reparierende Wirkung entfaltet. Ein solches Verbot müsste im Übrigen auch anders gefasst werden.

1.b. Der unter Ziffer 7. des Antrages angegriffene Slogan "Sehr trockene raue Haut erhält Linderung und wird repariert" ist indes, wie von der Antragstellerin hilfsweise beantragt, zu verbieten (Ziffer I.3. des Tenors). Er verstößt gegen § 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, §§ 4, 27 LMBG.

Soweit die Antragstellerin jedoch mit dem Hauptantrag ein isoliertes Verbot begehrt, ist ihr Antrag unbegründet. Wie unter I.1.a.bb. dargestellt, ist für ein Verbot entscheidend, in welchem Gesamtzusammenhang die Bezeichnung "repair" verwandt wird. Auf das generelles Verbot besteht daher kein Anspruch, da die Antragsgegnerin die inkriminierte Werbeaussage durchaus in einem entsprechenden Kontext zulässig verbreiten darf.

Dem Hilfsantrag, der die konkrete Verletzungsform durch die Bezugnahme auf die Anlagen Ast 4 und/oder Ast 5 aufgreift, ist hingegen stattzugeben. Es liegt eine wettbewerblich relevante Irreführung vor. In der umstrittenen Werbung wird nämlich, anders als in der anderen, von der Antragstellerin unter Ziffer 1. - 4. ihres Antrages angegriffenen Werbung, nicht konkret mitgeteilt, was das Produkt "repariert". Es heißt zwar, dass die Creme gegen raue Haut wirke ("MILCH-"PFLASTER" FÜR RAUE HAUT"), sehr trockene, raue Haut Linderung erhalte und repariert werde (vgl. Anlagen Ast 4 und Ast 5). Die behauptete reparierende Wirkung setzt der angesprochene Verkehr indes nicht nur mit der Hilfe gegen Rauheit gleich. Denn an prominenter Stelle wird ebenfalls mitgeteilt, dass 95 % der Frauen, die die Creme getestet haben, ihr reparierende Wirkung zusprechen, eben so viele ein 24 h Anti-Spannungs-Gefühl und 92 % Wirksamkeit gegen Rauheit (vgl. Anlagen Ast 4 und Ast 5). Da somit drei Eigenschaften der Creme herausgestellt werden, nimmt der angesprochene Verkehr an, auch wenn ihm der Begriff "repair" in Zusammenhang mit Kosmetik nicht unvertraut ist (s. obige Ausführungen unter 1.a.aa.), dass die reparierende Wirkung gegenüber den beiden anderen Merkmalen ein aliud sei, die Creme also nicht nur durch Feuchtigkeitsmangel entstehende Rauheit und Spannungsgefühle beseitigt. Denn ansonsten wäre es nicht erforderlich gewesen, drei Charakteristika darzustellen. Auch wenn der Verbraucher davon ausgeht, dass die Creme-Milk, wie es typisch für solche Produkte ist (s. obige Ausführungen unter 1.a.aa.), regelmäßig aufgetragen werden muss und nicht bereits bei einmaliger Benutzung auf Dauer die versprochene Wirkung zeigt, nimmt er daher an, dass Hautschäden, die nicht nur oberflächlicher Natur sind wie Rauheit und Spannungsgefühle, jedenfalls bei regelmäßiger Anwendung beseitigt werden, d.h. im Hautbild nicht mehr feststellbar sind. Er erwartet also mehr als von einer üblichen Körperpflegecreme.

Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Nach der aus der Anlage Ast 9 ersichtlichen eidesstattlichen Versicherung handelt es sich um eine gängige O/W-Emulsion, die allenfalls in der Lage ist, die Hautfeuchte einige Stunden zu erhöhen und damit Spannungsgefühle zu mindern. Nach der weiteren von der Antragstellerin als Anlage Ast 11 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung unterscheidet sich das umstrittene Produkt von anderen im selben Preissegment liegenden Körperlotionen kaum (vgl. Anlage Ast 11). Es ist danach ein Standardprodukt des Massenmarktes. Durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung (vgl. Anlage AG 16) wird hingegen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass dem Produkt mehr als die üblichen Wirkungen einer Hauptpflegecreme zukommen. Zwar wird in ihr ausgeführt, dass der Feuchtigkeitsgehalt sich signifikant erhöht habe und in einem Bereich von 0 - 4, wobei 0 für eine normale Haut und 4 für extrem trockene Haut vergeben worden sei, im Mittelwert mit 1.54 bewertet worden sei, eine Zunahme der Hautfeuchtigkeit sei nach 24 h Stunden nachgewiesen worden. Eine derartige Erhöhung des Feuchtigkeitsgehaltes genügt hier allerdings nicht den an die Creme nach dem inkriminierten Slogan zu stellenden Anforderungen. Hierfür hätten in jedem Falle zumindest Hautschuppen, Risse und Derbheit der Haut endgültig beseitigt werden müssen, wenn auch erst nach längerer und regelmäßiger Anwendung und nur für die Dauer der Benutzung. Zu einer solchen Wirkung enthält die eidesstattliche Versicherung keine hinreichenden Angaben. Zum einen wird nur allgemein angegeben, dass diese drei Parameter sich im Mittel nach drei Wochen bei zweimal täglicher Anwendung der Creme-Milk deutlich gebessert hätten; Hautschuppen, Risse und Hautunregelmäßigkeiten seien verringert worden. Inwieweit diese Verbesserung zu einer anderen Einordnung in die gewählte Notenskala von 0 - 9 und damit einer objektiveren Beurteilung der behaupteten Verbesserung führte, bleibt jedoch offen. Zum anderen trat nach der eidesstattlichen Versicherung nur eine Linderung der Hautschäden ein, aber nicht deren - auch nur vorübergehende - Behebung. Auch die Ausführungen zu der Selbsteinschätzung der Probandinnen sind nicht ausreichend. Soweit 95,1 % der Frauen ihre Haut als repariert beurteilten, bleibt offen, welche Aussage sie dem Begriff "repariert" beilegen. Da zuvor geschildert wird, dass sie ihre Haut als angenehmer empfanden und eine Verminderung der Hautspannung spürten (vgl. Anlage AG 16), ist zu vermuten, dass sie aufgrund dieser beiden Eigenschaften der Creme bereits eine "Repair"-Wirkung zuschreiben. Im konkreten Gesamtzusammenhang geht die Aussage allerdings, wie dargestellt, erheblich weiter.

2. Der aus Ziffer 5 des Antrages der Antragsgegnerin (= Ziffer I. 1. des Tenors) ersichtliche Slogan "Kanadische Formel" ist ebenfalls irreführend im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 3.a. LMBG sowie § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Der angesprochene Verkehrskreis nimmt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht an, dass die Bezugnahme auf eine kanadische Formel lediglich deswegen geschieht, weil in der Creme-Milk Ahornsaft, ein typisches Produkt Kanadas, enthalten ist. Zutreffend weist die Antragstellerin daraufhin, dass die Werbung mit einer kanadischen Formel den Eindruck erweckt, dass die Zusammensetzung des Produktes auf tatsächliche Erfahrungen in Kanada zurückgeht. Denn gerade wegen einer angeblichen kanadischen Formel soll dem Produkt eine besondere Qualität und Wirkung zukommen. Wegen seines harten Winters wird dem Land Kanada indes eine besondere Erfahrung bei der Beseitigung von durch kaltes Wetter verursachte Hautschäden zugeschrieben. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Mitarbeiters der Antragstellerin (vgl. Anlage Ast 9) gibt es jedoch weder solche Erfahrungen noch existiert eine solche Formel. Die Antragsgegnerin macht außerdem selbst nicht geltend, dass die Zusammensetzung der Creme auf tatsächliche Erfahrungen in Kanada beruht. Sie führt lediglich aus, dass auch für das besonders kalte Klima Kanadas die Creme geeignet sei und deswegen keine Irreführung vorliege.

Fehl geht daher der Hinweis der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die "Norwegische Formel" von N.. Da nach der von ihr vorgelegten Anlage AG 14 die "Norwegische Formel" gerade auf Erfahrungen von Arktisfischern mit Fischöl als Handpflegemittel basiert.

3. Der Antrag zu Ziffer 6 ("enthält Micro-Ahornsaft, der für seine reparierende und entspannende Wirkung bekannt ist" = Ziffer I.2. des Tenors) verstößt ebenfalls gegen § 27 Abs. 1 Nr. 1 LMBG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Die Antragstellerin hat mit der aus der Anlage Ast 9 ersichtlichen eidesstattlichen Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht, dass Ahornsaft keine reparierende oder entspannende Wirkung aufweist. Soweit die Antragsgegnerin hierzu einwendet, dass Ahornsaft wegen seines hohen Zuckergehaltes und seiner sirupösen Konsistenz mit Honig vergleichbar sei, der in der Kosmetikindustrie eingesetzt werde, folgt die Kammer dem nicht. Ein solche Gleichsetzung wäre nur dann zulässig, wenn nur wegen dieser beiden Eigenschaften (hoher Zuckeranteil und sirupöse Konsistenz) Honig als Pflegemittel in der Kosmetik eingesetzt werden würde sowie ihm entspannende und reparierende Wirkung zukäme. Die von der Antragsgegnerin hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung (vgl. Anlage AG 16) belegt dies jedoch nicht. Offensichtlich gibt es neben der hohen Konzentration an Zucker und seiner besonderen Konsistenz noch weitere Voraussetzungen für einen in der Kosmetik zu verwendenden Honig, da es in der eidesstattlichen Versicherung nur heißt, dass der Ahornsaft damit die entscheidenden Vorgaben erfülle. Das in der eidesstattlichen Versicherung erwähnte Datenblatt ist außerdem nicht eingereicht worden. Die Kammer hat zudem erhebliche Zweifel, dass Honig allein wegen dieser beiden Merkmale in der Kosmetik eingesetzt wird, sondern es dürften die weiteren Inhaltsstoffe maßgeblich sein. Nach der Anlage Ast 12 weisen indes Ahornsaft und Honig nicht dieselben Inhaltsstoffe auf. Die Antragsgegnerin selbst behauptet dies auch nicht. Eine wissenschaftliche Erkenntnis der behaupteten Wirkungen im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 LMBG hat sie ohnehin nicht dargelegt

Es ist nicht nur davon auszugehen, dass Ahornsaft eine reparierende und entspannende Wirkung nicht zukommt, sondern dass er auch nicht deswegen - fälschlicherweise - bekannt ist. Anderes folgt auch nicht aus der als Anlage AG 15 vorgelegten Beschreibung der Nutzung von Ahornsaft. Es liegt zum einen auf der Hand, dass nicht von einer Bekanntheit der behaupteten Wirkungen gesprochen werden kann, wenn nach der Anlage AG 15 lediglich Indianer in Kanada und im Nordosten Amerikas Ahornsaft zur Hautpflege benutzen. Es ist bereits offen, wie viele Indianer oder Indianerstämme ihn derart einsetzen. Eine aber nur in das Wissen einer kleinen Gruppe gestellte Erfahrung rechtfertigt indes nicht die Bezeichnung "bekannt". Offen bleibt nach der Anlage AG 15 zum anderen mit welchem Ziel die Indianer Ahornsaft im Bereich der Hautpflege verwenden. So ist insbesondere nicht erkennbar, dass es wegen seiner reparierenden oder entspannenden Wirkung wäre. Soweit auf eine entspannende Wirkung des Ahornsaftes in der Anlage AG 16 hingewiesen wird, geschieht es nicht in Zusammenhang mit Hautkosmetik, sondern mit Einschlafstörungen.

Es kann daher dahinstehen, ob der umstrittene Slogan bereits deswegen zu verbieten ist, weil er die Aussage enthält, dass Creme wegen der reparierenden und entspannenden Wirkungen des in ihr enthaltenen Ahornsaftes helfe. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass Ahornsaft sich in so geringer Konzentration in der Creme-Milk befindet, dass von ihm keinerlei Effekt ausgeht (vgl. Anlage Ast 9). Die Antragsgegnerin ist dem nicht entgegen getreten.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 92 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 17.03.2005
Az: 327 O 108/05


Link zum Urteil:
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