Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. Januar 1998
Aktenzeichen: 3 W 66/97

(OLG Köln: Beschluss v. 09.01.1998, Az.: 3 W 66/97)

1. Enthält ein Urteil nach teilweiser Klagerücknahme eine ,gemischte Kostenentscheidung", so ist diese hinsichtlich der Kosten, die auf der Rücknahme beruhen, gesondert anfechtbar.

2. Eine Kostenentscheidung des Mahngerichts analog § 296 Abs. 3 ZPO kommt nur in Betracht, wenn der Mahnantrag insgesamt zurückgenommen worden ist. Im Falle der Teilrücknahme im Mahnverfahren hat nach Abgabe der Sache ins streitige Verfahren das Empfangsgericht eine einheitliche, die gesamten Kosten des Rechtsstreits umfassende Kostenentscheidung zu treffen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung in dem Versäumnisurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 23. Oktober 1997 - 8 O 473/97 - wie folgt abgeändert:Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 3/5 und dem Beklagten zu 2/5 auferlegt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 4, 577 ZPO

zulässig. Enthält ein Urteil nach teilweiser Klagerücknahme eine

"gemischte Kostenentscheidung", so ist diese hinsichtlich der

Kosten, die auf der Rücknahme beruhen, gesondert anfechtbar (vgl.

Stein/Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rn. 11 ff. sowie

Stein/Jonas-Schumann, § 269 Rn. 126; Zöller-Herget, ZPO, 20. Aufl.,

§ 99 Rn. 8; OLG Düsseldorf, FamRZ 82, 723).

Die Beschwerde ist aber nur im erkannten Umfang begründet. Der

Umstand, daß die Klägerin den Mahnantrag noch mit Schriftsatz vom

20.08.1997 gegenüber dem Amtsgericht Hagen teilweise zurückgenommen

hat, kann entgegen ihrer Auffassung nicht dazu führen, daß dem

Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen wären.

Vielmehr muß es bei dem Grundsatz, daß bei teilweiser

Klagerücknahme eine einheitliche, die gesamten Kosten des

Rechtsstreits umfassende Kostenentscheidung zu ergehen hat, bei der

die Kosten ggf. gem. §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu quoteln sind

(vgl. BGH NJW-RR 96, 256), auch dann verbleiben, wenn die

Teilrücknahme im Mahnverfahren erfolgt ist; denn die Kosten des

Mahnverfahrens gelten gemäß §§ 696 Abs. 1 Satz 5, 281 Abs. 3 Satz 1

ZPO als Teil der beim Empfangsgericht entstehenden Kosten (vgl.

Zöller-Vollkommer, ZPO, § 696 Rn. 12). Dementsprechend ist auch die

Anrechnung der im Mahnverfahren entstandenen Gebühren auf die

Prozeßgebühren vorgeschrieben, §§ 11 Nr. 1201 GKG, 43 Abs. 2 BRAGO.

Zwar ist anerkannt, daß eine Rücknahme des Mahnantrags analog § 269

Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung des Antragsgegners bis zur Abgabe ins

streitige Verfahren möglich ist und das Mahngericht sodann auf

dessen Antrag entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO über die Kosten zu

entscheiden hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 690 Rn. 24;

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 690 Rn. 14;

Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 690 Rn. 6). Dies kann jedoch nur

gelten, wenn der Mahnantrag insgesamt, nicht aber, wenn er nur

teilweise zurückgenommen worden ist; denn im Hinblick auf das Gebot

einer einheitlichen Kostenentscheidung durch das Prozeßgericht nach

Abgabe ins streitige Verfahren ist eine Kostenentscheidung durch

das Mahngericht über den zurückgenommenen Teil unzulässig.

Das Landgericht hat somit zu Recht über die gesamten Kosten des

Rechtsstreit einschließlich der im Mahnverfahren entstandenen

Kosten entschieden. Die von ihm vorgenommene Quotierung erscheint

jedoch zulasten der Klägerin fehlerhaft.

Nach Abgabe ans Prozeßgericht gemäß § 696 Abs. 1 ZPO ist für den

Streitwert der Betrag maßgebend, der in das streitige Verfahren

gekommen ist, also derjenige, der vom Gläubiger am Tag des

Akteneingangs beim Empfangsgericht noch verlangt wird (vgl.

Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., GKG KV 1201 Rn. 24; OLG

Frankfurt NJW-RR 92, 1342; OLG Stuttgart MDR 84, 673).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom

20.08.1997 nur noch Zahlung von 18.742,35 DM nebst Zinsen verlangt

und den Mahnantrag hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrag

von 12.000,00 DM zurückgenommen. Die Abgabe an das Landgericht

Aachen ist am 02.09.1997 verfügt worden. Die Sache ist dort am

08.09.1997 eingegangen. Ins streitige Verfahren ist somit nur der

Betrag von 18.742,35 DM gelangt mit der Folge, daß die weiteren

Gebühren von diesem Wert zu berechnen sind.

An Gerichtskosten sind gemäß Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses

bei einem Streitwert von 18.742,35 DM drei Gebühren à 385,00 DM,

also 1.155,00 DM entstanden. Hierauf ist die Gebühr Nr. 1100 nach

dem Wert des Streitgegenstandes, der in das Prozeßverfahren

übergegangen ist, anzurechnen, also in Höhe von 192,50 DM. Die

Differenz zu der nach einem Streitwert von 30.742,35 DM

entstandenen Gebühr Nr. 1100 in Höhe von 260,00 DM, also 67,50 DM,

fällt der Klägerin im Hinblick auf ihre teilweise Antragsrücknahme

zur Last. Die Gerichtskosten belaufen sich damit auf insgesamt

1.222,50 DM.

Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr.

1 BRAGO eine Gebühr nach einem Streitwert von 30.742,35 DM in Höhe

von 1.185,00 DM entstanden. Hiervon fallen der Klägerin im Hinblick

auf die teilweise Antragsrücknahme 2/5 und dem Beklagten 3/5 zur

Last. Da diese Gebühr gemäß § 43 Abs. 2 BRAGO in voller Höhe auf

die Prozeßgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzurechnen ist, ist

des weiteren vor dem Landgericht nur noch eine halbe

Verhandlungsgebühr gemäß § 33 Abs. 1 BRAGO nach einem Streitwert

von 18.742,35 DM in Höhe von 472,50 DM entstanden. Zuzüglich der

Auslagenpauschale gemäß § 26 BRAGO in Höhe von 40,00 DM ergeben

sich somit Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.697,50 DM. Die

gesamten Kosten des Rechtsstreits belaufen sich somit auf 2.920,00

DM. Hiervon entfallen auf die Teilrücknahme 541,50 DM. Von den

Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin somit 1/5, der Beklagte

4/5 zu tragen. Dementsprechend war die angefochtene

Kostenentscheidung abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht

auf § 92 ZPO.

Beschwerdewert: bis 1.200,00 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 09.01.1998
Az: 3 W 66/97


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