Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Juni 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 199/00

(BPatG: Beschluss v. 06.06.2001, Az.: 32 W (pat) 199/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 6. Juni 2001 über eine Löschungsantrag gegen eine dreidimensionale Marke für "Taschenlampen" entschieden. Der Antragsteller argumentierte, dass die Marke keine Unterscheidungskraft besitze und ein Freihaltebedürfnis bestehe. Die Markeninhaberin hingegen behauptete, dass die Marke unterscheidungskräftig sei und sich im Verkehr durchgesetzt habe. Die Markenabteilung des Bundespatentgerichts wies den Löschungsantrag ab, da der Schriftzug "MAG-LITE" auf der Taschenlampe die Marke schutzfähig mache. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Beschwerde ein. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde jedoch zurück, da das Zeichen zumindest in seiner Gesamtheit über Unterscheidungskraft verfüge. Das Gericht legte dar, dass auch dreidimensionale Marken schutzfähig sein können, wenn sie neben der dreidimensionalen Gestaltung noch einen schutzfähigen Wortbestandteil enthalten. Es stellte fest, dass die Frage, ob bei einer 3D-Marke, die ein schutzfähiges Wort enthält, dieses bei der Prüfung von Eintragshindernissen außer Betracht bleibt, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Aus diesem Grund wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Kosten des Verfahrens wurden keiner der Parteien auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 06.06.2001, Az: 32 W (pat) 199/00


Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Gegen die seit 7. Dezember 1995 für "Taschenlampen" eingetragene dreidimensionale Marke, siehe Abb. 1 am Endedie sogenannte "MAG-LITE 3d cell"-Taschenlampe, ist wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses Löschungsantrag gestellt worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich lediglich um eine dreidimensionale Warenabbildung handele, die von Haus aus nicht geeignet sei, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Für eine eventuelle Verkehrsdurchsetzung fehle jeglicher Vortrag.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hält die angemeldete Form vor allem für unterscheidungskräftig, da fast alle Funktionsteile in das Innere der Taschenlampe integriert worden seien. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da es vielfältige Möglichkeiten gebe, Stabtaschenlampen zu gestalten. Im übrigen ist sie der Auffassung, daß die beanspruchte Form sich im Verkehr zu ihren Gunsten durchgesetzt habe.

Die Markenabteilung 3.4 hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar der dreidimensionale Anteil schutzunfähig sei, jedoch die Marke auch aus dem eingeprägten und deutlich sichtbaren Schriftzug auf der Taschenlampe "MAG-LITE" bestehe, was für die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens ausreiche.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin. Sie ist der Auffassung, daß eine dreidimensionale Marke nicht allein durch das Anbringen eines Schriftzugs Schutzfähigkeit erlangen könne. Der Schutz eines Wortes müsse vielmehr durch eine Wortmarke erfolgen. Für die Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Gestaltung sei maßgebend, ob gerade diese unterscheidungskräftig sei. Dies entspreche auch der internationalen Rechtsprechung.

Die Löschungsantragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Marke 394 10 755 zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält sowohl die Gesamtmarke als auch deren Bestandteile für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig, den dreidimensionalen Teil der Marke auch deshalb, weil eine andere Taschenlampe der Markeninhaberin (ohne Wortbestandteil), die "MINI-Maglite", aufgrund Verkehrsdurchsetzung in das Markenregister eingetragen wurde (Nr 395 05 079), was auch Auswirkungen auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise in diesem Fall habe.

Beide Beteiligte regen hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Löschung der Merke nach § 50 Abs 1 Nr 3, Abs 2 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG liegen nicht vor.

1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt jedenfalls in seiner Gesamtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft S 64).

Davon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung für Wortmarken einschließlich Slogans den Grundsatz entwickelt, dass ihnen, sofern der Marke kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst weder um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache handelt, so dass es vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

Entsprechend geht der Bundesgerichtshof bei Bildmarken davon aus, dass ihnen nur dann jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn es sich bei dem Bild - etwa weil es die Ware selbst abbildet - um eine warenbeschreibende Angabe oder um eine ganz einfache geometrische Form oder um sonstige einfache grafische Gestaltungselemente handelt, die in der Werbung aber auch auf Warenverpackungen oder sonst üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (BGH, MarkenR 2000, 1290, 1292 - Likorflasche mwN).

Nichts anderes gilt für dreidimensionale Marken, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Warenverpackung, wie eine Likörflasche, handelt oder, ob die Marke eine dreidimensionale Abbildung der Ware selbst darstellt.

Ob die von der Markeninhaberin geltend gemachten besonderen Gestaltungsmerkmale ausreichen, um diesen Erfahrungssatz zu entkräften oder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung überwunden ist, kann für diese Entscheidung dahinstehen. Das eingetragene Zeichen besteht neben der dreidimensionalen Gestaltung ersichtlich auch aus einem eingeprägten Schriftzug, der deutlich das Wort "MAG-LITE" beinhaltet, dessen unternehmenshinweisender Charakter auch von der Löschungsantragstellerin nicht in Frage gestellt wird. Entgegen der Auffassung der Löschungsantragstellerin gibt es keinen Grund, den Wortbestandteil der Marke nicht als schutzbegründend zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt werden. Die dreidimensionale Gestaltung nimmt dabei keine Sonderstellung ein. Außer Frage steht die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildzeichen, deren Bestandteile unterschiedlich kennzeichnungskräftig sein können, einschließlich der Konstellation, daß einzelne Markenteile nicht schutzfähig sind mit der Folge, daß die Eintragungsfähigkeit von der Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens abhängt. Es gibt keinen Grund einer Kombination eines (möglicherweise) schutzunfähigen dreidimensionalen Anteils mit einem schutzfähigen Wort den Markenschutz zu verwehren.

Ebenso wie bei Wort/Bildmarken besteht bei 3D/Wortmarken ein Schutzbedürfnis gerade für deren Kombination, etwa weil auch die Position des Schriftzugs auf dem Bild oder der dreidimensionalen Gestaltung geschützt werden soll.

Im Markenregister-Eintragungs- und Löschungsverfahren wird lediglich die Schutzfähigkeit des Gesamtzeichens beurteilt, das hier jedenfalls wegen des Wortbestanteils "MAG LITE" unterscheidungskräftig ist; welche Bestandteile letztlich selbständig kollisionsbegründend sind, ist dem Widerspruchs- bzw dem Kennzeichenstreitverfahren vorbehalten.

Nichts Gegenteiliges ist der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, der zu einem ua markenrechtlichen Unterlassungsantrag (im konkreten Fall aus der kombinierten Wort/3-D-Marke 394 10 754 "MINI MAG-LITE) ausgeführt hat, daß ebenso wie bei Wort-, Wort-/Bild- oder Bildzeichen auch bei 3D-Marken nicht schutzfähige (etwa beschreibende) Bestandteile am Markenschutz nicht Teil haben und deshalb für sich eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen vermögen (BGH, MarkenR 2000, 178, 179 - MAG-LITE). Bei den Vorgaben für das Oberlandesgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, zur Feststellung der schutzfähigen Teile der Marke findet sich keine Beschränkung auf den dreidimensionalen Anteil.

Eine abweichende Rechtsprechung, wonach eine Kombination von dreidimensionaler Gestaltung und Wort als Marke nicht schutzfähig ist, kann auch den von der Antragstellerin genannten Entscheidungen ausländischer Gerichte und des HABM nicht entnommen werden. Danach steht außer Zweifel, daß es unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige dreidimensionale Gestaltungen gibt. Eine Aussage über die Frage, ob kombinierte 3D/Wortmarken schutzfähig sind, wird nicht getroffen.

2. Die angegriffene Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen, die im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art der Waren dienen können. Es besteht kein schützenswertes Interesse der Mitbewerber, die dreidimensionale Gestaltung in Verbindung mit dem Wort "MAG-LITE" beschreibend zu benutzen, da "MAG-LITE" keine beschreibende Angabe für eine Taschenlampe darstellt.

3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung erscheint dem Stand die Frage, ob bei einer 3D-Marke, die ein schutzfähiges Wort enthält, dieses bei der Prüfung von Eintragshindernissen (§ 8 Abs 2 Nr 1, 2 MarkenG) außer Betracht zu bleiben hat, wenn die Marke ausschließlich als 3D-Marke angemeldet wurde.

4. Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Abs 1 MarkenG Kosten aufzuerlegen.

Winkler Klante Sekretaruk Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)199-00.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 06.06.2001
Az: 32 W (pat) 199/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/166f33a88f44/BPatG_Beschluss_vom_6-Juni-2001_Az_32-W-pat-199-00




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