Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 23. August 2001
Aktenzeichen: 13 U 152/01

(OLG Celle: Urteil v. 23.08.2001, Az.: 13 U 152/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Oberlandesgericht Celle hat in seinem Urteil vom 23. August 2001, Aktenzeichen 13 U 152/01, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. April 2001 zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der Verfügungskläger tragen. Der Streitwert für beide Instanzen beträgt 20.000 DM.

Im Tatbestand fehlt eine Angabe.

Die Berufung ist nicht begründet. Die Internetadresse der Verfügungsbeklagten verstößt nicht gegen § 1 UWG in Verbindung mit den §§ 43b BRAO, 6 BO. Zwar ist die Internetadresse eine geschäftliche Adresse im Wettbewerb, jedoch verstößt sie nicht gegen die guten Sitten gemäß § 1 UWG. Sie stellt keine Werbung im Sinne der §§ 43b BRAO, 6 BO dar, da diese Normen die Werbetätigkeit von Rechtsanwälten beschränken, die Internetadresse jedoch nicht explizit verbieten. Daher kann sie auch nicht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sein.

Das Gericht stellt klar, dass nicht jede Maßnahme, die einen gewissen Werbeeffekt hat, automatisch Werbung für einen Rechtsanwalt ist. Die schlichte Darstellung nach außen gehört hier zu werbewirksamen Verhalten, aber nicht zur Werbung des Rechtsanwalts. Die Adresse der Verfügungsbeklagten hebt sich von den üblichen Adressen ab, in denen nur der Name eines oder mehrerer Anwälte genannt ist. Sie hat daher einen erhöhten Wiedererkennungswert, der durch die pfiffige Gestaltung der Adresse zustande kommt.

Die Adresse ist gut merkbar und ermöglicht dem Leser sofortige Assoziationen. Sie wirbt nicht explizit für die Verfügungsbeklagten, sondern stellt lediglich eine einprägsame Formel dar. Der Ansatz des Verfügungsklägers, dass damit eine besondere Freundlichkeit der Verfügungsbeklagten suggeriert wird, tritt in den Hintergrund, da dieser Gedanke erst entsteht, wenn man länger über die Kurzformel nachdenkt.

Es liegt kein Verstoß gegen § 3 UWG vor und es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Internetadresse einen irreführenden Inhalt hätte.

Das Gericht entscheidet, dass die Kostenentscheidung auf § 97 Abs. 1 ZPO beruht. Da das Urteil rechtskräftig ist, ist eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erforderlich.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Celle: Urteil v. 23.08.2001, Az: 13 U 152/01


Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 18. April 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Verfügungskläger zur Last.

Streitwert für beide Instanzen: 20.000 DM.

Tatbestand

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.

Die Internetadresse der Verfügungsbeklagten verstößt nicht gegen § 1 UWG i.V.m. §§ 43 b BRAO, 6 BO.

Die Internetadresse der Verfügungsbeklagten ist zwar im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eingerichtet und ausgewählt. Sie verstößt jedoch nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG. Denn die Adresse stellt keine Werbung im Sinne der §§ 43 b BRAO, 6 BO dar. Sie wird von den genannten Normen, die die Werbetätigkeit eines Rechtsanwalts beschränken, gerade nicht verboten. Dann kann sie auch nicht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sein.

Werbung im Sinne der §§ 43 b BRAO, 6 BO ist nach ständiger Rechtsprechung ein Verhalten, das darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung desjenigen in Anspruch zu nehmen, für den geworben wird (vgl. nur BGH, NJW 1992, 45; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 43 b Rn. 5). Davon abzugrenzen ist bloßes werbewirksames Verhalten (BVerfG, MDR 1997, 984). Denn nicht jede Maßnahme, der ein gewisser Werbeeffekt innewohnt, stellt schon Werbung des Rechtsanwalts dar. Seine schlichte Darstellung nach außen ist dem bloß werbewirksamen Verhalten zuzuordnen.

Vorliegend hebt sich die Internetadresse von den "üblichen" Adressen, in denen lediglich der Name eines oder mehrerer Mitglieder einer Sozietät oder des einzelnen Rechtsanwalts genannt ist, ab. Sie verfügt damit über einen erhöhten Wiedererkennungswert. Wer einmal die Homepage der Verfügungsbeklagten besucht hat, wird sich sofort wieder an den Namen erinnern, wenn er ihm auf dem Bildschirm vor Augen steht.

Ein Wiedererkennungswert kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden. Dazu bedienen sich Rechtsanwälte vielfältiger Formen: Auf den Briefköpfen sind Logos, das Briefpapier ist in bestimmten Farben gehalten usw. Häufig wird indes über diese "internen" Maßnahmen, die nur erkennbar sind, wenn das Mandat einmal erteilt ist, hinausgegangen.

So gehen Rechtsanwälte - erlaubtermaßen - mit Praxisbroschüren und Rundschreiben an die Öffentlichkeit, um sich zu präsentieren (Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 6 BO Rn. 20 ff.). Dann ist es nur konsequent, wenn diese Broschüren - genauso wie Briefköpfe - graphisch oder farblich in einer Weise gehalten werden, die dem Mandanten (und dem potentiellen Mandanten) eine sofortige Wiedererkennung ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der Aufdruck eines Logos zulässig, ohne dass damit bereits geworben werden würde.

Nicht anders ist die hier in Rede stehende Internetadresse zu beurteilen. Sie ist Teil des "Outfits" der inhaltlich nicht zu beanstandenden Homepage der Verfügungsbeklagten. Dabei kommt diesen vorliegend zu Gute, dass sie eine werbewirksame - aber eben keine werbende - Idee gehabt haben, um sich nach außen darzustellen. Die Adresse weckt in erster Linie Assoziationen; der Leser denkt unwillkürlich an "Bitte recht freundlich", was aufgrund der Wortspielerei einen erhöhten Wiedererkennungswert hat. Sie ist im Vergleich mit anderen Internetadressen eben pfiffig gestaltet. Das macht ihren Wert aus, ohne dass sie deshalb als Werbung zu qualifizieren wäre.

Die Adresse lässt sich gut merken, was angesichts der Vielzahl von Rechtsanwälten in einer Stadt wie ... allemal von Vorteil ist. Diesen Vorteil haben die Verfügungsbeklagten sich durch eine gute Idee verschafft. Genau das - nicht mehr - kommt in der Adresse zum Ausdruck.

Andere Rechtsanwälte mögen eher Wert auf nach außen getragene Seriosität legen. Das tun die Verfügungsbeklagten jedenfalls in ihrer Internetadresse nicht; sie haben sich - offenbar bewusst - für eine einprägsame Formel entschieden.

Dabei wird der Name der Homepage nicht besonders - geschweige denn reklamehaft - herausgestellt; er fällt nicht etwa sofort ins Auge. Aus dem von dem Verfügungskläger eingereichten Abdruck aus der Domain "... Online" wird dies mehr als deutlich. Denn auch die Verfügungsbeklagten sind dort nicht als Kanzlei "recht-freundlich.de", sondern unter ihren Namen aufgeführt. Erst im "Kleingedruckten" - nämlich unter den in Fettdruck gehaltenen Namen der Verfügungsbeklagten und nach der Angabe ihrer Tätigkeitsschwerpunkte - findet sich die Internetadresse mit dem hier streitgegenständlichen Namen. Nichts anderes gilt für den Abdruck im Branchenverzeichnis.

Demgegenüber tritt der von dem Verfügungskläger in den Vordergrund gestellte Ansatz, dem Mandanten werde eine besondere Freundlichkeit der Verfügungsbeklagten suggeriert - jedenfalls angesichts der mit der Adresse verbundenen Assoziation - in den Hintergrund. Auf eine derartige Idee kommt der Betrachter der Adresse nämlich erst, wenn er länger über die gewählte Kurzformel nachdenkt. Auch dann kommt er nur auf den Gedanken, dass die Anwälte eine Eigenschaft nennen, die im täglichen Umgang selbstverständlich ist, aber alles andere als eine speziell juristische Qualität darstellt.

II.

Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt nicht vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Darüber hinaus ist nichts dargetan, aus dem sich ergibt, dass die Internetadresse einen irreführenden Inhalt hätte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Da dieses Urteil rechtskräftig ist, ist eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entbehrlich.






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Urteil v. 23.08.2001
Az: 13 U 152/01


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