Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. August 2004
Aktenzeichen: 26 W (pat) 239/02

(BPatG: Beschluss v. 19.08.2004, Az.: 26 W (pat) 239/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 19. August 2004 entschieden, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2002, mit dem der Marke IR 650 685 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland entzogen wurde, wirkungslos ist.

Die Markeninhaberin hatte gegen den Beschluss form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Löschungsantragstellerin hat ihren Löschungsantrag zurückgenommen. Aufgrund dessen ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO festzustellen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist. Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit auf Antrag der Markeninhaberin. Eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG ist nicht erforderlich.

Dieser Beschluss des Bundespatentgerichts stellt sicher, dass die Marke IR 650 685 weiterhin Schutz in der Bundesrepublik Deutschland genießt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 19.08.2004, Az: 26 W (pat) 239/02


Tenor

Der Beschluß der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. August 2002 ist wirkungslos, soweit der Marke IR 650 685 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland entzogen worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 19. August 2002 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts der Marke IR 650 685 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland entzogen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit auf Antrag der Markeninhaberin (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Albert Eder Kraft Hu






BPatG:
Beschluss v. 19.08.2004
Az: 26 W (pat) 239/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/15b733816d58/BPatG_Beschluss_vom_19-August-2004_Az_26-W-pat-239-02




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