Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 16. Mai 1986
Aktenzeichen: 9 TG 749/86

(Hessischer VGH: Beschluss v. 16.05.1986, Az.: 9 TG 749/86)

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, in dem die Gewährung von Ausbildungsförderung im Streit war. Die Ausbildungsförderung kam nur als Darlehen in Betracht.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte in dem Beschluß vom 24. Februar 1986 dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprochen, indem es dem Antragsgegner aufgegeben hatte, dem Antragsteller für die Zeit von Januar 1986 bis September 1986 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu leisten. Das Gericht hatte die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt und einen Gegenstandswert in Höhe von 3.966,-- DM festgesetzt. Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes war das Verwaltungsgericht von Förderungsleistungen in Höhe von 661,-- DM monatlich für den Zeitraum von neun Monaten ausgegangen. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte das Gericht einen Wert in Höhe von zwei Dritteln der Summe von 5.949,-- DM angenommen.

Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluß, der ihm am 28. Februar 1986 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner am 13. März 1986 schriftlich Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner macht geltend:

Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes sei zunächst nur von der Hälfte des streitigen Förderungsbetrages in Höhe von insgesamt 5.949,-- DM auszugehen, da die Ausbildungsförderung nur als Darlehen gewährt werde. Wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei dann nochmals ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen. Der Gegenstandswert sei deshalb auf 1.983,-- DM festzusetzen.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.

Er beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen,

hilfsweise,

ihm für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den angefochtenen Beschluß.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Gegenstandswert in Höhe von mehr als 2.975,-- DM festgesetzt.

Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Werte der anwaltlichen Tätigkeit bilden die §§ 10 und 8 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) i.V.m. den §§ 20 Abs. 3 und 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist auch in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zunächst von dem Gegenstandswert auszugehen, wie er für ein entsprechendes Klageverfahren anzunehmen wäre.

Ist die Gewährung von Ausbildungsförderung im Streit und kommt - wie hier - eine darlehensweise Auszahlung in Betracht, so ist für das Klageverfahren die Hälfte des streitigen Betrages als Gegenstandswert anzunehmen. Dafür spricht entscheidend, daß die als Darlehen gewährten Beträge von dem Auszubildenden grundsätzlich zurückzuzahlen sind. Zwar ist die Pflicht zur Rückzahlung nach § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) von dem Einkommen des Auszubildenden abhängig; auch bestehen nach § 18b BAföG Möglichkeiten eines teilweisen Erlasses der Darlehensschuld. Solange jedoch nicht voraussehbar ist, wie sich die Rückzahlungspflicht gestalten wird, ist es nicht angezeigt, das Interesse an der Auszahlung des Darlehensbetrages mit mehr als der Hälfte des erstrebten Betrages zu bewerten. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen es dem Auszubildenden erst ermöglicht, sein Studium aufzunehmen oder fortzuführen, wenn das Darlehen insoweit also den gleichen Effekt hat wie ein (verlorener) Zuschuß.

Andererseits ist es nicht angemessen, das Interesse eines Klägers, der die darlehensweise Auszahlung von Ausbildungsförderung erstrebt, mit einem geringeren Betrag als der Hälfte des streitigen Darlehensbetrages zu bewerten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis (vgl. Beschluß vom 4. Oktober 1982 - 5 C 28.82 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 360 § 14 GKG Nr. 1) einen Gegenstandswert in Höhe von einem Drittel des streitigen Darlehensbetrages der Ausbildungsförderung angenommen. Damit ist jedoch das Interesse eines Auszubildenden angesichts der Chancen eines Teilerlasses der Darlehensschuld und in Anbetracht der Möglichkeiten der Rückzahlungserleichterung zu gering bewertet.

In Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist dann, wenn Leistungen im Streit stehen, die auch im Klageverfahren nur als Darlehen erstrebt werden können, der Gegenstandswert in derselben Höhe anzunehmen wie in dem entsprechenden Klageverfahren. Denn die Vorläufigkeit des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wirkt sich bei Leistungen, die auch im Klageverfahren nur als Darlehen in Betracht kommen, nicht in solchem Maße aus, daß das Interesse des Antragstellers an der positiven Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erfaßbar geringer wäre als das Interesse in dem entsprechenden Klageverfahren.

Da die Ausbildungsförderung im streitigen Zeitraum von Januar bis September 1986 nach den Angaben der Beteiligten voraussichtlich einen Gesamtbetrag von 5.949,-- DM erreicht, ist hier ein Gegenstandswert von 2.975,-- DM anzunehmen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; denn die Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO über die Gerichtskostenfreiheit der Verfahren aus dem Gebiet der Ausbildungsförderung erfaßt auch das Beschwerdeverfahren wegen des Gegenstandswertes. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Insoweit ist die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 5. Februar 1981- Anwaltsblatt 1981, 501).

Dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu entsprechen, weil die Festsetzung des Gegenstandswertes im vorliegenden Verfahren die Rechte des Antragstellers nicht berührt und eine Antragstellung durch ihn im Beschwerdeverfahren deshalb mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO i.V.m § 166 VwGO erscheint.

Da der Antragsgegner nach der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist der Antragsteller von seinen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe entlastet. Diese Entlastung ist unabhängig davon, ob ein Gegenstandswert in Höhe von 3.966,-- DM angenommen wird, wie ihn das Verwaltungsgericht festgesetzt hat, oder ein Gegenstandswert in Höhe von 1.983,-- DM, wie ihn der Antragsgegner festgesetzt haben will.

Dieser Beschluß ist nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO und § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 16.05.1986
Az: 9 TG 749/86


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