Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. Juni 1994
Aktenzeichen: 17 U 1/94

(OLG Köln: Urteil v. 29.06.1994, Az.: 17 U 1/94)

Tenor

Die Berufung des (Drittwiderbeklagten und) Berufungsklägers zu 2. ist zurückgenommen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 15/93 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Der (Drittwiderbeklagte und) Berufungskläger zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der (Drittwiderbeklagte und) Berufungskläger zu 2. jeweils zu 0,8 % zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens im übrigen bleibt dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Dieses Urteil ist wegen seiner Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die formell bedenkenfreie Berufung des

Klägers führt gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das

Landgericht. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat seine -

örtliche - Zuständigkeit zu Unrecht verneint.

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht

Köln ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt des

besonderen Gerichtsstandes des gesetzlichen Erfüllungsorts für die

Entscheidung über die der Klage zugrundeliegenden anwaltlichen

Gebührenansprüche örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für

Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes

zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. An

welchem Ort eine vertragliche Leistung zu erbringen ist, bestimmt

sich nach § 269 Abs. 1 BGB. Danach ist die Verpflichtung aus einem

Vertrag an dem Ort zu erfüllen, an dem der Schuldner zur Zeit der

Entstehung des Schuldverhältisses seinen Wohnsitz hat, sofern nicht

den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ein

anderer Ort für die Leistung zu entnehmen ist. Aus der Natur des

Anwaltsvertrages ergibt sich, daß Erfüllungsort für die

Leistungspflichten des Anwalts regelmäßig der Ort seiner Kanzlei

ist. Die Kanzlei des Anwalts bildet den Mittelpunkt seiner

beruflichen Tätigkeit. Dort wird meist der Anwaltsvertrag

geschlossen. Dort finden üblicherweise die Informations- und

Beratungsgespräche des Anwalts mit seinem Auftraggeber statt. In

seiner Kanzlei leistet der Rechtsanwalt die geistige Vorarbeit.

Dort werden die Schriftsätze gefertigt und von dort aus wickelt er

den Schriftverkehr mit seinem Mandanten und/oder dessen Gegner oder

einem Dritten ab. Der Sitz der Kanzlei, von der aus der

Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt und in deren Räumen er den

wesentlichen und in der Mehrzahl der Fälle auch gewichtigeren Teil

seiner Tätigkeit entfaltet und entfalten muß, bleibt daher im

allgemeinen auch dann als Erfüllungsort für die von ihm zu

leistenden Dienste maßgebend, wenn er für seinen Auftraggeber einen

auswärtigen Verhandlungs- oder Besprechungstermin wahrnimmt. Für

die Gegenleistung des Auftraggebers, also die Zahlung der dem

Anwalt gebührenden Vergütung, ist es allerdings nicht zwingend, als

Erfüllungsort den Ort anzunehmen, an dem der Anwalt seine

Leistungen zu erbringen hat. Bei gegenseitigen Verträgen muß

vielmehr der Leistungsort für jede Verpflichtung grundsätzlich

gesondert bestimmt werden. Die Vorschrift des § 270 BGB, die sich

über den Zahlungsort verhält, aber verweist in Absatz 4

ausdrücklich auf § 269 BGB, so daß für Geldschulden Leistungsort in

der Regel der Wohnsitz des Schuldners ist. Dennoch wird im

Schrifttum und in der Rechtsprechung mit Recht ganz überwiegend

angenommen, daß für die Leistungspflichten beider Teile aus einem

Dienstvertrag oder einem Vertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum

Gegenstand hat, ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht, und daß

dies der Ort ist, an dem aus vorausschauender Sicht der

Vertragsparteien die vertragscharakteristische Leistung zu eringen

ist (vgl. z.B. Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl. § 29 Rdnr. 25,

Stichwort: "Anwalt" und "Dienstvertrag" sowie Palandt-Heinrichs,

53. Aufl., § 269 BGB Rdnrn. 12 und 13, jeweils mit zahlreichen

weiteren Nachweisen). Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere

dem Umstand Rechnung getragen, daß es inzwischen - wenn nicht der

Verkehrssitte (so ausdrücklich OLG Celle, OLGZ 67, 309, 310 und MDR

1980, 673 sowie LG Hamburg NJW 1976, 199), so doch - ständiger und

weitgehend gefestigter Óbung entspricht, den Ort, an dem nach den

Vorstellungen der Parteien der Schwerpunkt des (Dienst- oder

Geschäftsbesorgungs-) Vertrages liegt, als beiderseitigen

Leistungsort anzusehen. Die Verkehrsanschauung gehört indessen zu

den wesentlichen Umständen i.S. des § 269 Abs. 1 BGB, auf die bei

der Bestimmung des Ortes der Vertragserfüllung in erster Linie

abzustellen ist. Die vertragstypische Leistung des

Anwaltsvertrages ist die anwaltliche Beratung und Vertretung des

Auftraggebers in einer Rechtsangelegenheit. Wie bereits

ausgeführt, hat der Rechtsanwalt diese vertragscharakteristische

Leistung in aller Regel am Ort seiner Kanzlei zu erbringen. Auch

für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist daher als -

einheitlicher - Erfüllungsort grundsätzlich der Sitz seiner Kanzlei

maßgebend, so daß für eine Gebührenklage des Anwalts im

allgemeinen auch das Gericht am Ort der Anwaltskanzlei örtlich

zuständig ist (wie hier u.a. LG Hamburg a.a.O.; OLG Celle a.a.O.;

BGH NJW 1986, 1178 und VersR 1991, 718, 719 = NJW 1991, 3095, 3096;

vgl. ferner OLG Köln NJW 1960, 1301).

Der vorliegende Fall rechtfertigt keine

andere Beurteilung. Die Annahme des Landgerichts, daß der

Drittwiderbeklagte in dem von dem Beklagten an seinem Wohnort in M.

gegen die Motoren- und Turbinen-Union M. GmbH als seine damalige

Arbeitgeberin in zweiter Instanz vor dem dortigen

Oberlandesgerichts geführten Rechtsstreit "wesentlich intensivere

Tätigkeiten entfaltet" habe, "als es für einen Korrespondenzanwalt

üblich" sei, und daß deswegen und wegen der aktiven Mitwirkung des

Drittwiderbeklagten an den Verhandlungsterminen und der

Beweisaufnahme des Berufungsgerichts der Gerichtsstand des

Erfüllungsorts für die streitigen Honoraransprüche abweichend vom

Regelfall nicht am Ort der Anwaltskanzlei in K., sondern am Ort des

zweitinstanzlichen Prozeßgerichts in M. begründet sei, wird schon

dem Umstand nicht gerecht, daß nicht lediglich der Anspruch auf die

Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit des Drittwiderbeklagten in

dem beim Oberlandesgericht M. unter dem Aktenzeichen 6 U 2748/84

anhängig gewesenen Berufungsrechtstreit Gegenstand der Klage ist,

daß vielmehr der Kläger daneben auch die gesetzlichen Gebühren für

die von dem Drittwiderbeklagten im Auftrag des Beklagten zum

Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde und für die

an die Firma MTU gerichteten Schreiben des Drittwiderbeklagten vom

18. November 1988 und vom 3. Dezember 1990 geltend macht. Nach Lage

der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der

Drittwiderbeklagte die damit im Zusammenhang stehenden und als

besondere Angelegenheiten abgerechneten Tätigkeiten in und von Köln

aus entfaltet hat. Insoweit hat demnach der Schwerpunkt des

Vertrags sowohl für den Drittwiderbeklagten und dessen Sozien als

auch für den Beklagten in Köln gelegen, so daß die auf die

au-ßergerichtliche "Inverzugsetzung" der MTU und das weitere

Schreiben des Drittwiderbeklagten an die MTU vom 3. Dezember 1990

sowie auf dessen Mitwirkung im Verfahren über die

Verfassungsbeschwerde gestützten Honorarforderungen unbeschadet des

engen Bezuges dieser Tätigkeiten zu dem Berufungsverfahren vor

dem Oberlandesgericht M. jedenfalls auch am Ort der von dem

Drittwiderbeklagten und dem Kläger gemeinsam mit anderen

Rechtsanwälten unterhaltenen Kanzlei, also in Köln eingeklagt

werden können.

Gleiches gilt für den

Vergütungsanspruch, der dem Kläger und seinen Sozien auf Grund der

vom Drittwiderbeklagten als weiterem Anwalt des Beklagten im

Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht M. erbrachten

Leistungen erwachsen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der

Drittwiderbeklagte den weitaus größeren und gewichtigeren Teil

seiner prozeßbezogenen Tätigkeit in Köln oder in M. verrichtet und

erledigt hat. Denn selbst wenn man mit dem Beklagten davon

ausgehen wollte, daß der Drittwiderbeklagte nicht nur an allen

vier Terminen des Berufungsgerichts neben dem Beklagten und/oder

dessen Prozeßbevollmächtigten persönlich teilgenommen, sondern

darüber hinaus an den vorbereitenden Besprechungen mitgewirkt hat,

mindestens weitere 15 mal nach Lehrveranstaltungen in M. mit dem

Beklagten zur Abstimmung der Prozeßstrategie zusammengetroffen

ist, ein Gespräch mit dem gegenerischen Berufungsanwalt in dessen

M.er Kanzlei geführt und von der für die Bearbeitung des

Prozeßmandats aufgewendeten Zeit wenigstens 113 Stunden in M. (und

außerhalb von Köln), jedoch allenfalls 75 Stunden in Köln geleistet

hat, würde dies nichts daran ändern, daß ein einheitlicher

Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche aus dem

Anwaltsvertrag in Köln begründet worden ist und der Beklagte dort

seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen hat. Denn für die

Frage, an welchem Ort der Anwalt seinen Anspruch auf die Vergütung

geltend zu machen berechtigt ist, kommt es nicht darauf an, wie

sich ein einmal erteiltes Mandat in der Folgezeit tatsächlich

entwickelt hat. Wie sich aus § 269 BGB ergibt, ist bei der

Bestimmung des Leistungsortes grundsätzlich auf die im Zeitpunkt

der Entstehung des Schuldverhältnisses gegebene Sachlage

abzustellen. Daß sich das Schwergewicht der anwaltlichen

Mühewaltung als Folge eines unerwarteten Prozeßverlaufs oder einer

von den Vertragsparteien nicht vorhergesehenen Ànderung der

tatsächlichen Verhältnisse örtlich verlagert hat und daß folglich

der Schwerpunkt des Anwaltsvertrages an einem anderen als dem Ort

gelegen hat, auf den sich die Beteiligten ursprünglich eingestellt

hatten, berührt deshalb den für die Bewirkung der Gegenleistung

maßgebenden Erfüllungsort nicht. Insoweit gilt der für die

Ansprüche des Anwalts und seines Auftraggebers gleichermaßen

begründete einheitliche Leistungsort als Erfüllungsort für den

Honoraranspruch des Anwalts fort. Dies bedeutet, daß es für den

Ort, an dem der Auftraggeber die Leistungen des Anwalts zu vergüten

hat, ohne Bedeutung ist, welche Entwicklung die Rechtsbeziehungen

genommen haben und ob sie anders als erwartet abgewickelt werden

mußten und/oder abgewickelt worden sind, andernfalls der

Leistungsort von dem jeweiligen Umfang der am Ort der

Anwaltskanzlei und andernorts entfalteten anwaltlichen Tätigkeit

abhängig wäre und einem ständigen Wechsel unterworfen sein könnte,

ein Ergebnis, das sich mit der gesetzlichen Regelung nicht

vereinbaren ließe. Danach wird der Leistungsort vielmehr durch die

Verhältnisse bei Vertragsabschluß bestimmt, so daß eine durch eine

Ànderung der Verhältnisse erzwungene Anpassung oder Ànderung des

Pflichten- und Wirkungskreises einer Vertragspartei den

Erfüllungsort nicht ändert, soweit es um die Gegenleistung geht.

Wenn aber eine nachträglich notwendig gewordene Verlagerung des

Vertragsschwerpunkts auf den Erfüllungsort des Vergütungsanspruchs

ohne Einfluß ist, dann kann für die Frage, wo der Auftraggeber die

Gebührenforderung seines Anwalts zu erfüllen hat, letztlich nur

entscheidend sein, an welchem Ort die vertragscharakteristischen

anwaltlichen Dienste nach den Vorstellungen der Vertragsparteien

bei Eingehung des Mandatsverhältnisses im wesentlichen hätten

geleistet werden müssen oder sollen. Das aber war im Streitfall der

Ort der von dem Drittwiderbeklagten und seinen Sozien unterhaltenen

Kanzlei in Köln.

Der Beklagte trägt selbst vor, daß

nicht die schriftsätzliche und mündliche Einwirkung auf das

Berufungsgericht im Mittelpunkt des dem Drittwiderbeklagten und

dessen Sozien aus Anlaß des Berufungsrechtsstreits vor dem

Oberlandesgericht M. erteilten Mandats gestanden habe, daß es ihm

mit der Einschaltung des Drittwiderbeklagten vor allem um die

Erarbeitung einer wirkungsvolleren Prozeßstrategie gegangen sei.

Die hierzu erforderliche geistige Vorarbeit leistet der Anwalt

indessen typischerweise in seiner Kanzlei. Auch die Besprechungen

mit dem Mandanten zur Prozeß-strategie finden üblicherweise in der

Kanzlei des Anwalts statt. Für die prozeßbegleitende Beratung der

auswärtigen und vor einem auswärtigen Gericht prozessierenden

Partei gilt nichts anderes, zumal dann nicht, wenn der Anwalt, wie

hier der Drittwiderbeklagte, auch beauftragt ist, die Eingaben der

Partei und die Schriftsätze ihres Prozeßbevollmächtigten in

rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Aus welchen Gründen der

Beklagte gleichwohl davon hätte ausgehen können, daß der

Drittwiderbeklagte diese Leistungen außerhalb des Anwaltsbüros

erbringen würde, ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, daß das

Berufungsverfahren sich nach Zuziehung des Drittwiderbeklagten als

Verkehrsanwalt noch weitere vier Jahre hinziehen werde, haben der

Beklagte und der Drittwiderbeklagte offenkundig nicht ernstlich in

Erwägung gezogen. Dies beweist nicht zuletzt die mit der im

November 1988 eingelegten Verfassungsbeschwerde beanstandete

"bisherige Länge" des beim Oberlandesgericht M. anhängigen

Berufungsverfahrens. Ebensowenig haben der Beklagte und der

Drittwiderbeklagte vorhergesehen, daß die unerwartet lange

Verfahrensdauer mehr als zwanzig weitere Besprechungen erfordern

werde, und daß diese Gespräche in M. im Anschluß an Vortrags- und

Lehrveranstaltungen des Drittwiderbeklagten würden geführt werden

können. Weder der Beklagte noch der Drittwiderbeklagte hatten

mithin im Zeitpunkt des Abschlusses des Anwaltsvertrages

begründeten Anlaß für die Annahme, daß der Drittwiderbeklagte

seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis überwiegend in M. werde

erfüllen müssen oder doch erfüllen werde, und daß der für den -

einheitlichen - Erfüllungsort maßgebende Schwerpunkt des

Anwaltsvertrages in M. liegen würde.

Dafür, daß der Drittwiderbeklagte seine

für das Berufungsgericht bestimmte schriftliche Stellungnahme vom

10. März 1986 und das an den damaligen Berufungsanwalt des

Beklagten gerichtete Schreiben vom 15. Juli 1986 außerhalb der

Anwaltskanzlei in Köln verfaßt und ausgearbeitet hat, sind

Anhaltspunkte nicht ersichtlich, so daß der Kläger auch das dafür

nach Maßgabe des § 21 BRAGO beanspruchte Honorar in Köln

gerichtlich geltend machen kann.

Zur Entscheidung in der Sache selbst

bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Da im ersten

Rechtszug nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden

ist, muß der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das

Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung über die durch die -

zurückgenommene - Berufung des Drittwiderbeklagten entstandenen

Kosten beruht auf § 515 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Dabei hat

der Senat berücksichtigt, daß der Drittwiderbeklagte durch das

angefochtene Urteil nicht beschwert worden ist, und daß demgemäß

der Streitwert im Verhältnis des Drittwiderbeklagten zum Beklagten

den Betrag von 300,00 DM (niedrigst mögliche Gebührenstufe) nicht

übersteigt. Die Entscheidung über die

zweitiinstanzlichen Kosten im übrigen

ist dem Landgericht vorzubehalten, weil sich derzeit noch nicht

übersehen läßt, ob und ggfs. inwieweit der Klage und damit auch der

Berufung des Klägers Erfolg beschieden sein wird.

Streitwert des Berufungsverfahrens und

Beschwer des Klägers sowie des Beklagten: jeweils 37.939,25 DM.

Der Anregung des Beklagten, die

Revision zuzulassen, konnte nicht entsprochen werden; die dafür

nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen sind hier

nicht gegeben, weil die Sache wegen ihrer Besonderheiten keine

grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von keiner

Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht.






OLG Köln:
Urteil v. 29.06.1994
Az: 17 U 1/94


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