Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. Juni 1994
Aktenzeichen: 17 U 1/94
(OLG Köln: Urteil v. 29.06.1994, Az.: 17 U 1/94)
Tenor
Die Berufung des (Drittwiderbeklagten und) Berufungsklägers zu 2. ist zurückgenommen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Oktober 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 15/93 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Der (Drittwiderbeklagte und) Berufungskläger zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat der (Drittwiderbeklagte und) Berufungskläger zu 2. jeweils zu 0,8 % zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens im übrigen bleibt dem Gericht des ersten Rechtszuges vorbehalten. Dieses Urteil ist wegen seiner Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die formell bedenkenfreie Berufung des
Klägers führt gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat seine -
örtliche - Zuständigkeit zu Unrecht verneint.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht
Köln ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt des
besonderen Gerichtsstandes des gesetzlichen Erfüllungsorts für die
Entscheidung über die der Klage zugrundeliegenden anwaltlichen
Gebührenansprüche örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für
Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes
zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. An
welchem Ort eine vertragliche Leistung zu erbringen ist, bestimmt
sich nach § 269 Abs. 1 BGB. Danach ist die Verpflichtung aus einem
Vertrag an dem Ort zu erfüllen, an dem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältisses seinen Wohnsitz hat, sofern nicht
den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, ein
anderer Ort für die Leistung zu entnehmen ist. Aus der Natur des
Anwaltsvertrages ergibt sich, daß Erfüllungsort für die
Leistungspflichten des Anwalts regelmäßig der Ort seiner Kanzlei
ist. Die Kanzlei des Anwalts bildet den Mittelpunkt seiner
beruflichen Tätigkeit. Dort wird meist der Anwaltsvertrag
geschlossen. Dort finden üblicherweise die Informations- und
Beratungsgespräche des Anwalts mit seinem Auftraggeber statt. In
seiner Kanzlei leistet der Rechtsanwalt die geistige Vorarbeit.
Dort werden die Schriftsätze gefertigt und von dort aus wickelt er
den Schriftverkehr mit seinem Mandanten und/oder dessen Gegner oder
einem Dritten ab. Der Sitz der Kanzlei, von der aus der
Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt und in deren Räumen er den
wesentlichen und in der Mehrzahl der Fälle auch gewichtigeren Teil
seiner Tätigkeit entfaltet und entfalten muß, bleibt daher im
allgemeinen auch dann als Erfüllungsort für die von ihm zu
leistenden Dienste maßgebend, wenn er für seinen Auftraggeber einen
auswärtigen Verhandlungs- oder Besprechungstermin wahrnimmt. Für
die Gegenleistung des Auftraggebers, also die Zahlung der dem
Anwalt gebührenden Vergütung, ist es allerdings nicht zwingend, als
Erfüllungsort den Ort anzunehmen, an dem der Anwalt seine
Leistungen zu erbringen hat. Bei gegenseitigen Verträgen muß
vielmehr der Leistungsort für jede Verpflichtung grundsätzlich
gesondert bestimmt werden. Die Vorschrift des § 270 BGB, die sich
über den Zahlungsort verhält, aber verweist in Absatz 4
ausdrücklich auf § 269 BGB, so daß für Geldschulden Leistungsort in
der Regel der Wohnsitz des Schuldners ist. Dennoch wird im
Schrifttum und in der Rechtsprechung mit Recht ganz überwiegend
angenommen, daß für die Leistungspflichten beider Teile aus einem
Dienstvertrag oder einem Vertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum
Gegenstand hat, ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht, und daß
dies der Ort ist, an dem aus vorausschauender Sicht der
Vertragsparteien die vertragscharakteristische Leistung zu eringen
ist (vgl. z.B. Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl. § 29 Rdnr. 25,
Stichwort: "Anwalt" und "Dienstvertrag" sowie Palandt-Heinrichs,
53. Aufl., § 269 BGB Rdnrn. 12 und 13, jeweils mit zahlreichen
weiteren Nachweisen). Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere
dem Umstand Rechnung getragen, daß es inzwischen - wenn nicht der
Verkehrssitte (so ausdrücklich OLG Celle, OLGZ 67, 309, 310 und MDR
1980, 673 sowie LG Hamburg NJW 1976, 199), so doch - ständiger und
weitgehend gefestigter Óbung entspricht, den Ort, an dem nach den
Vorstellungen der Parteien der Schwerpunkt des (Dienst- oder
Geschäftsbesorgungs-) Vertrages liegt, als beiderseitigen
Leistungsort anzusehen. Die Verkehrsanschauung gehört indessen zu
den wesentlichen Umständen i.S. des § 269 Abs. 1 BGB, auf die bei
der Bestimmung des Ortes der Vertragserfüllung in erster Linie
abzustellen ist. Die vertragstypische Leistung des
Anwaltsvertrages ist die anwaltliche Beratung und Vertretung des
Auftraggebers in einer Rechtsangelegenheit. Wie bereits
ausgeführt, hat der Rechtsanwalt diese vertragscharakteristische
Leistung in aller Regel am Ort seiner Kanzlei zu erbringen. Auch
für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist daher als -
einheitlicher - Erfüllungsort grundsätzlich der Sitz seiner Kanzlei
maßgebend, so daß für eine Gebührenklage des Anwalts im
allgemeinen auch das Gericht am Ort der Anwaltskanzlei örtlich
zuständig ist (wie hier u.a. LG Hamburg a.a.O.; OLG Celle a.a.O.;
BGH NJW 1986, 1178 und VersR 1991, 718, 719 = NJW 1991, 3095, 3096;
vgl. ferner OLG Köln NJW 1960, 1301).
Der vorliegende Fall rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Die Annahme des Landgerichts, daß der
Drittwiderbeklagte in dem von dem Beklagten an seinem Wohnort in M.
gegen die Motoren- und Turbinen-Union M. GmbH als seine damalige
Arbeitgeberin in zweiter Instanz vor dem dortigen
Oberlandesgerichts geführten Rechtsstreit "wesentlich intensivere
Tätigkeiten entfaltet" habe, "als es für einen Korrespondenzanwalt
üblich" sei, und daß deswegen und wegen der aktiven Mitwirkung des
Drittwiderbeklagten an den Verhandlungsterminen und der
Beweisaufnahme des Berufungsgerichts der Gerichtsstand des
Erfüllungsorts für die streitigen Honoraransprüche abweichend vom
Regelfall nicht am Ort der Anwaltskanzlei in K., sondern am Ort des
zweitinstanzlichen Prozeßgerichts in M. begründet sei, wird schon
dem Umstand nicht gerecht, daß nicht lediglich der Anspruch auf die
Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit des Drittwiderbeklagten in
dem beim Oberlandesgericht M. unter dem Aktenzeichen 6 U 2748/84
anhängig gewesenen Berufungsrechtstreit Gegenstand der Klage ist,
daß vielmehr der Kläger daneben auch die gesetzlichen Gebühren für
die von dem Drittwiderbeklagten im Auftrag des Beklagten zum
Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde und für die
an die Firma MTU gerichteten Schreiben des Drittwiderbeklagten vom
18. November 1988 und vom 3. Dezember 1990 geltend macht. Nach Lage
der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß der
Drittwiderbeklagte die damit im Zusammenhang stehenden und als
besondere Angelegenheiten abgerechneten Tätigkeiten in und von Köln
aus entfaltet hat. Insoweit hat demnach der Schwerpunkt des
Vertrags sowohl für den Drittwiderbeklagten und dessen Sozien als
auch für den Beklagten in Köln gelegen, so daß die auf die
au-ßergerichtliche "Inverzugsetzung" der MTU und das weitere
Schreiben des Drittwiderbeklagten an die MTU vom 3. Dezember 1990
sowie auf dessen Mitwirkung im Verfahren über die
Verfassungsbeschwerde gestützten Honorarforderungen unbeschadet des
engen Bezuges dieser Tätigkeiten zu dem Berufungsverfahren vor
dem Oberlandesgericht M. jedenfalls auch am Ort der von dem
Drittwiderbeklagten und dem Kläger gemeinsam mit anderen
Rechtsanwälten unterhaltenen Kanzlei, also in Köln eingeklagt
werden können.
Gleiches gilt für den
Vergütungsanspruch, der dem Kläger und seinen Sozien auf Grund der
vom Drittwiderbeklagten als weiterem Anwalt des Beklagten im
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht M. erbrachten
Leistungen erwachsen ist. Dabei kann dahinstehen, ob der
Drittwiderbeklagte den weitaus größeren und gewichtigeren Teil
seiner prozeßbezogenen Tätigkeit in Köln oder in M. verrichtet und
erledigt hat. Denn selbst wenn man mit dem Beklagten davon
ausgehen wollte, daß der Drittwiderbeklagte nicht nur an allen
vier Terminen des Berufungsgerichts neben dem Beklagten und/oder
dessen Prozeßbevollmächtigten persönlich teilgenommen, sondern
darüber hinaus an den vorbereitenden Besprechungen mitgewirkt hat,
mindestens weitere 15 mal nach Lehrveranstaltungen in M. mit dem
Beklagten zur Abstimmung der Prozeßstrategie zusammengetroffen
ist, ein Gespräch mit dem gegenerischen Berufungsanwalt in dessen
M.er Kanzlei geführt und von der für die Bearbeitung des
Prozeßmandats aufgewendeten Zeit wenigstens 113 Stunden in M. (und
außerhalb von Köln), jedoch allenfalls 75 Stunden in Köln geleistet
hat, würde dies nichts daran ändern, daß ein einheitlicher
Erfüllungsort für die beiderseitigen Ansprüche aus dem
Anwaltsvertrag in Köln begründet worden ist und der Beklagte dort
seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen hat. Denn für die
Frage, an welchem Ort der Anwalt seinen Anspruch auf die Vergütung
geltend zu machen berechtigt ist, kommt es nicht darauf an, wie
sich ein einmal erteiltes Mandat in der Folgezeit tatsächlich
entwickelt hat. Wie sich aus § 269 BGB ergibt, ist bei der
Bestimmung des Leistungsortes grundsätzlich auf die im Zeitpunkt
der Entstehung des Schuldverhältnisses gegebene Sachlage
abzustellen. Daß sich das Schwergewicht der anwaltlichen
Mühewaltung als Folge eines unerwarteten Prozeßverlaufs oder einer
von den Vertragsparteien nicht vorhergesehenen Ànderung der
tatsächlichen Verhältnisse örtlich verlagert hat und daß folglich
der Schwerpunkt des Anwaltsvertrages an einem anderen als dem Ort
gelegen hat, auf den sich die Beteiligten ursprünglich eingestellt
hatten, berührt deshalb den für die Bewirkung der Gegenleistung
maßgebenden Erfüllungsort nicht. Insoweit gilt der für die
Ansprüche des Anwalts und seines Auftraggebers gleichermaßen
begründete einheitliche Leistungsort als Erfüllungsort für den
Honoraranspruch des Anwalts fort. Dies bedeutet, daß es für den
Ort, an dem der Auftraggeber die Leistungen des Anwalts zu vergüten
hat, ohne Bedeutung ist, welche Entwicklung die Rechtsbeziehungen
genommen haben und ob sie anders als erwartet abgewickelt werden
mußten und/oder abgewickelt worden sind, andernfalls der
Leistungsort von dem jeweiligen Umfang der am Ort der
Anwaltskanzlei und andernorts entfalteten anwaltlichen Tätigkeit
abhängig wäre und einem ständigen Wechsel unterworfen sein könnte,
ein Ergebnis, das sich mit der gesetzlichen Regelung nicht
vereinbaren ließe. Danach wird der Leistungsort vielmehr durch die
Verhältnisse bei Vertragsabschluß bestimmt, so daß eine durch eine
Ànderung der Verhältnisse erzwungene Anpassung oder Ànderung des
Pflichten- und Wirkungskreises einer Vertragspartei den
Erfüllungsort nicht ändert, soweit es um die Gegenleistung geht.
Wenn aber eine nachträglich notwendig gewordene Verlagerung des
Vertragsschwerpunkts auf den Erfüllungsort des Vergütungsanspruchs
ohne Einfluß ist, dann kann für die Frage, wo der Auftraggeber die
Gebührenforderung seines Anwalts zu erfüllen hat, letztlich nur
entscheidend sein, an welchem Ort die vertragscharakteristischen
anwaltlichen Dienste nach den Vorstellungen der Vertragsparteien
bei Eingehung des Mandatsverhältnisses im wesentlichen hätten
geleistet werden müssen oder sollen. Das aber war im Streitfall der
Ort der von dem Drittwiderbeklagten und seinen Sozien unterhaltenen
Kanzlei in Köln.
Der Beklagte trägt selbst vor, daß
nicht die schriftsätzliche und mündliche Einwirkung auf das
Berufungsgericht im Mittelpunkt des dem Drittwiderbeklagten und
dessen Sozien aus Anlaß des Berufungsrechtsstreits vor dem
Oberlandesgericht M. erteilten Mandats gestanden habe, daß es ihm
mit der Einschaltung des Drittwiderbeklagten vor allem um die
Erarbeitung einer wirkungsvolleren Prozeßstrategie gegangen sei.
Die hierzu erforderliche geistige Vorarbeit leistet der Anwalt
indessen typischerweise in seiner Kanzlei. Auch die Besprechungen
mit dem Mandanten zur Prozeß-strategie finden üblicherweise in der
Kanzlei des Anwalts statt. Für die prozeßbegleitende Beratung der
auswärtigen und vor einem auswärtigen Gericht prozessierenden
Partei gilt nichts anderes, zumal dann nicht, wenn der Anwalt, wie
hier der Drittwiderbeklagte, auch beauftragt ist, die Eingaben der
Partei und die Schriftsätze ihres Prozeßbevollmächtigten in
rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Aus welchen Gründen der
Beklagte gleichwohl davon hätte ausgehen können, daß der
Drittwiderbeklagte diese Leistungen außerhalb des Anwaltsbüros
erbringen würde, ist nicht ersichtlich. Die Möglichkeit, daß das
Berufungsverfahren sich nach Zuziehung des Drittwiderbeklagten als
Verkehrsanwalt noch weitere vier Jahre hinziehen werde, haben der
Beklagte und der Drittwiderbeklagte offenkundig nicht ernstlich in
Erwägung gezogen. Dies beweist nicht zuletzt die mit der im
November 1988 eingelegten Verfassungsbeschwerde beanstandete
"bisherige Länge" des beim Oberlandesgericht M. anhängigen
Berufungsverfahrens. Ebensowenig haben der Beklagte und der
Drittwiderbeklagte vorhergesehen, daß die unerwartet lange
Verfahrensdauer mehr als zwanzig weitere Besprechungen erfordern
werde, und daß diese Gespräche in M. im Anschluß an Vortrags- und
Lehrveranstaltungen des Drittwiderbeklagten würden geführt werden
können. Weder der Beklagte noch der Drittwiderbeklagte hatten
mithin im Zeitpunkt des Abschlusses des Anwaltsvertrages
begründeten Anlaß für die Annahme, daß der Drittwiderbeklagte
seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis überwiegend in M. werde
erfüllen müssen oder doch erfüllen werde, und daß der für den -
einheitlichen - Erfüllungsort maßgebende Schwerpunkt des
Anwaltsvertrages in M. liegen würde.
Dafür, daß der Drittwiderbeklagte seine
für das Berufungsgericht bestimmte schriftliche Stellungnahme vom
10. März 1986 und das an den damaligen Berufungsanwalt des
Beklagten gerichtete Schreiben vom 15. Juli 1986 außerhalb der
Anwaltskanzlei in Köln verfaßt und ausgearbeitet hat, sind
Anhaltspunkte nicht ersichtlich, so daß der Kläger auch das dafür
nach Maßgabe des § 21 BRAGO beanspruchte Honorar in Köln
gerichtlich geltend machen kann.
Zur Entscheidung in der Sache selbst
bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Da im ersten
Rechtszug nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden
ist, muß der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das
Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die durch die -
zurückgenommene - Berufung des Drittwiderbeklagten entstandenen
Kosten beruht auf § 515 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Dabei hat
der Senat berücksichtigt, daß der Drittwiderbeklagte durch das
angefochtene Urteil nicht beschwert worden ist, und daß demgemäß
der Streitwert im Verhältnis des Drittwiderbeklagten zum Beklagten
den Betrag von 300,00 DM (niedrigst mögliche Gebührenstufe) nicht
übersteigt. Die Entscheidung über die
zweitiinstanzlichen Kosten im übrigen
ist dem Landgericht vorzubehalten, weil sich derzeit noch nicht
übersehen läßt, ob und ggfs. inwieweit der Klage und damit auch der
Berufung des Klägers Erfolg beschieden sein wird.
Streitwert des Berufungsverfahrens und
Beschwer des Klägers sowie des Beklagten: jeweils 37.939,25 DM.
Der Anregung des Beklagten, die
Revision zuzulassen, konnte nicht entsprochen werden; die dafür
nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen sind hier
nicht gegeben, weil die Sache wegen ihrer Besonderheiten keine
grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil von keiner
Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht.
OLG Köln:
Urteil v. 29.06.1994
Az: 17 U 1/94
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