Landgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 19. Juni 2008
Aktenzeichen: 3-05 O 158/07, 3-05 O 158/07, 3-5 O 158/07, 3-5 O 158/07

(LG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.06.2008, Az.: 3-05 O 158/07, 3-05 O 158/07, 3-5 O 158/07, 3-5 O 158/07)

1. Ein Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch ist nicht wesentlich, wenn eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft ergeben hätte.

2. Geht es bei der vorgesehenen Beschlussfassung bei der Wahl oder Bestätigung nach § 244 AktG zum Aufsichtsrat um die Person des Versammlungsleiters als Mitglied des Aufsichtsrats selbst, ist der zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Versammlungsleitung auszuüben, doch liegt in einer partiellen Übertragung der Versammlungsleitung während diesem Tagesordnungspunkt auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied mit Billigung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein Satzungsverstoß, der zu einer Anfechtbarkeit des Wahl- oder Bestätigungsbeschlusses führen würde.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beitritt der Streithelfer zu 7) und 8) statthaft ist.

Die Klagen werden abgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits haben die Kläger sowie die Streithelfer selbst zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten ihr Klagen haben die Kläger selbst zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1) 4 %, die Kläger zu 2) , 3) und 4) jeweils 11 % und die Kläger zu 5) und 6) jeweils 31,5 % zu tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber den Klägern zu 1) bis 4) ohne Sicherheitsleistung und gegenüber den Kläger zu 5) und 6) gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern zu 1) bis 4) wird jeweils gestattet die Vollstreckung der Beklagten in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) beträgt bis zur Verbindung EUR 50.000,--, für die Klage der Kläger zu 2), 3) und 4) bis zur Verbindung jeweils EUR 150.000,-- und für die Klage der Kläger zu 5) und 6) bis zur Verbindung EUR 850.000,-- und seit Verbindung insgesamt EUR 900.000.

Tatbestand

Die Kläger und Streithelfer sind Aktionäre der Beklagten.

Am 24.5. 2007 fand die ordentliche Hauptversammlung 2007 der Beklagten statt. Gegenstand der Tagesordnung war unter anderem die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Jahr 2006 sowie die Bestätigung der Wahl von Herrn X zum Aufsichtsratsmitglied und weitere Beschlussfassungen. Wegen der Einzelheiten der Tagesordnung wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung der Bekanntmachung (Anlage A1 zum notariellen Protokoll des Notars X, Anlage B1 Band Anlagen zum Schriftsatz vom 24.9.2007) verwiesen. Mit Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 € hatte die Kammer auf die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 2.6.2006 unter Abweisung der Klagen im Übrigen die Beschlussfassung zu TOP 8 € Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat der Antragstellerin € für nichtig erklärt, da es hier auf Fragen von Aktionären zu Informationsrechtsverletzungen gekommen sei. Gegen dieses Urteil haben die Parteien jeweils Berufung eingelegt, die beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Az. 17 U 176/07 geführt wird.

In der streitgegenständlichen Hauptversammlung wurde die Aussprache und Beschlussfassung zu TOP 10 € Bestätigung der Wahl von Herrn X zum Aufsichtsrat - vorgezogen. Bei diesem Teil der Hauptversammlung fungierte Herr Y als Versammlungsleiter, während die übrige Hauptversammlung von Herrn X geleitet wurde. Zunächst gab der Vorstandsvorsitzende die von der Kammer in Ihrem Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 € bei dem Wahlbeschluss der Hauptversammlung vom 1.6.2006 als unbeantwortet gerügten Fragen bekannt und gab hierzu Antworten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass man die Ansicht des Landgericht Frankfurt am Main für unzutreffend halte und deswegen Berufung eingelegt habe, jedoch vorsorglich diese Fragen beantworten wolle. Wegen der Einzelheiten dieser Antworten wird auf den in Ablichtung zur Akte gereichten Auszug des stenografische Protokolls (Anlage B2 Band Anlagen zum Schriftsatz vom 24.9.2007) verwiesen. In der anschließenden Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt kamen die Kläger zu 1), 3) 4) und der Vertreter der Kläger 5) und 6) zu Wort und stellten weitere Fragen.

Über die Hauptversammlung erstellte der Notar Z eine notarielle Niederschrift zu UR-NR. 87/07. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Protokolls (Anlage B1 1, Anlage B1 Band Anlagen zum Schriftsatz vom 24.9.2007) verwiesen. Ebenso wurde ein stenographisches Protokoll der wörtlichen Beiträge in der Hauptversammlung angefertigt.

Mit ihren Anfechtungsklagen machen die Kläger Auskunftspflichtverletzungen geltend, wobei auch eine unrechtmäßige Verkürzung von Rede- und Fragezeit und eine Ungleichbehandlung von Aktionären gerügt wird. Zudem sei die Berichterstattung in der Ladung zu TOP 10 unzureichend gewesen, es sei der Hintergrund der vorgesehen Beschlussfassung nicht erläutert worden, was auch in der Hauptversammlung nicht erfolgt sei. Mit dem Vorziehen der Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt seien die Aktionäre überrumpelt worden. Zudem sei die Hauptversammlung bei der Aussprache über diesen Tagesordnungspunkt zu Unrecht von Y geleitet worden, obwohl Herr X nicht verhindert gewesen sei, sich vielmehr im Saal aufgehalten habe. Der Kläger zu 1) rügt weiterhin das Abstimmungsprocedere. Es habe nicht die geringste Kontrolle über die Stimmkarten und die Auszählung stattgefunden. Daraus folge auch, dass der Notar keine wirksame Beurkundung erstellt habe. Der Klägerin zu 2) macht geltend, ihr seien folgende Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet worden: €1) Wann fanden die ersten Gespräche zwischen der M. KGaA und den Beratungsgesellschaften statt, die hier tätig waren€ Fand ein Beauty Contest statt€ Wann kam die maßgebliche Einladung bzw. Vereinbarung zustande, auf deren Grundlage die D. beziehungsweise deren Konzerngesellschaften oder Abteilungen tätig wurden€ 2) Welche Einnahmen waren für die D (bei der Tätigkeit für die M. KG a.A.) möglich€ Bitte machen konkrete Angaben nicht nur zu dem tatsächlich gezahlten Honorar. Welche Vergütungen für Leistungen jedweder Art hätten hier im Erfolgsfall maximal erzielt werden können€ Gab es eine Erfolgskomponente€" €Bitte teilen Sie uns dann mit, welche Einnahmen die D. aus ihren Geschäftsbeziehungen mit der S. AG erzielt hat. Bitte gliedern Sie den Gesamtbetrag nach den einzelnen Tätigkeitsfeldern auf. Vergessen Sie dabei nicht die Zahlungen an Herrn Dr. L. in seiner Eigenschaft als Aufsichtsrat." €Herr Dr. A., im Hinblick auf die von Ihnen in einem Interview mit der Zeit geäußerten und von mir dargestellten Zitate zur Qualität von Geschäften und dem Ruf der Gesellschaft möchte ich Sie bitten, mir einmal vorzurechnen: Welche Einnahmen konnten mit der S. AG als Hausbank, Mandatsgesellschaft etc. erzielt werden€ Welche Einnahmen waren im Zusammenhang mit der feindlichen Übernahme der M. KGaA im Maximum möglich€ War das Geschäft, das in der feindlichen Übernahme bestand, für den Ruf der D. AG positiv€" 3) Wie erklären Sie uns eigentlich den Rücktritt von Herrn Dr. L.€ Nach der Geschäftsordnung des Vorstandes der D. AG waren doch Interessenkonflikte völlig ausgeschlossen, da Herr Dr. L. doch ausschließlich den Interessen der Mandatsgesellschaft verpflichtet war." €Falls es dennoch zu Interessenkonflikten gekommen sein sollte: Woraus bestanden sie€" €Hat man nach dem Ausscheiden geprüft, welche Informationen Herr Dr. L. erhalten hat und ob sie dazu geeignet waren, widerstreitende Interessen zu fördern€ Ist es denkbar, dass diese Informationen zum Nutzen Dritter verwendet wurden€" €Wie liefen eigentlich die Beratungen zur Übernahme der S. AG im Vorstand und Aufsichtsrat der D. AG ab€" €Vorgänge dieser Art erfolgen nicht im rechtsfreien Raum. Es gibt nicht nur das Bankgeheimnis, auch der Geheimnisverrat ist strafbewehrt. ... Bitte teilen Sie uns einmal mit, wie sie gewährleistet haben, dass keine Straftaten begangen wurden. 4) Bitte stellen Sie vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH, die Ihnen bekannt sein dürfte, das Interesse der Bank dar, welches eine Auszahlung des Vorstandsvertrages bis zum laut Laufzeitende im Jahr 2010 erfordert hat. 5) Wie stellen Sie, Herr X, uns ihre Interessen in der Situation des Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat aus heutiger Sicht dar€ 6) Wie hat der Aufsichtsrat zwischen den Interessen der Gesellschaft und ihren wirtschaftlichen Interessen abgewogen€ Welche wesentlichen Belange waren zu berücksichtigen€ Wer hat entschieden: der gesamte Aufsichtsrat oder ein Ausschuss€"

Der Kläger zu 3) macht geltend, ihm seien folgende Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet worden: €1. Bitte teilen Sie mit, ob Übergangszahlungen zzgl. zu den Zahlungen des dann abgelaufenen Vertrages und etwaigen Ruhestandszahlungen geleistet wird€ 2. Worin liegt der Nutzen dieser Regelung für die Gesellschaft, einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied nach Beendigung der Tätigkeit noch zusätzliche Leistungen zu gewähren€ 3. Bitte teilen Sie mit, welche Zahlungen Dr. H. gemäß Übergangszahlungen und nachfolgenden weiteren Zahlungen gemäß der vorgenannten Regelung nach seinem heutigen Ausscheiden noch zustehen€ 4. Bitte teilen Sie mit, welche Zahlungen Dr. A. gemäß Übergangszahlungen und nachfolgenden weiteren Zahlungen gemäß der vorgenannten Regelung noch zustehen, wenn er wie angekündigt nach dem Ende seines laufenden Vertrages ausscheidet und die Ergebnisse der D. bis zum Ausscheiden Dr. A. gegenüber 2006 wenigstens unverändert bleiben€ 5. Warum gelten die vorgenannten Regelungen nur für Vorstandsmitglieder, deren Bestellung zu Beginn des Jahres 2006 bestand€ Wer fällt unter diese Regelung€ 6. Worin liegt der Nutzen dieser Regelung für die Gesellschaft, einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied nach Beendigung der Tätigkeit noch zusätzliche Leistungen zu gewähren€ 7. Warum gewährt die Gesellschaft im Geschäftsjahr 2006 ihrem heute aus dem Vorstand ausscheidenden Vorstandsmitglied Dr. H. "Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung" in Höhe von immerhin EUR 1.690.000€ Was verstehen Sie unter €langfristig"€ 8. Bitte geben Sie sämtliche Vergütungen inkl. X Equity Units, Performanceoptionen, Restricted Equity Units sowie sämtlicher weiterer Leistungen an die Mitglieder des Group Executive Committee an€ 9. Wann, wie und gegenüber wem hat X die im Finanzbericht auf S. 198//199, im Corporate Governance Bericht und auch in dem 20-F Bericht auf S. 96 erwähnte €Erklärung" abgegeben€ 10. Welche Fragen, die einen Interessenskonflikt begründen könnten, könnten dies sein€ 11. Gibt oder gab es bereits solche €Fragen" und wenn ja, wann und um welche Sachverhalte handelt bzw. handelte es sich€ 12. Wann und wie hat X bestehende bzw. mögliche Interessenskonflikte offen gelegt€ 13. Bei welchen Sitzungen des Vorstands bzw. des Aufsichtsrats bzw. der Ausschüsse des Aufsichtsrats wurden solche €Fragen" angesprochen€ 14. Hat sich X wie die übrigen Aufsichtsratsmitglieder auch regelmäßig über die Verfahren K. gegen D und gegen Herrn B. informiert und über die weitere Vorgehensweise beraten€ 15. War bzw. ist X mit der Frage beschäftigt, ob die D. Rückstellung zu bilden hat für Ansprüche der P- GmbH und/oder anderer Gesellschaften der K.€ Wenn ja, wie€ 16. Haben sämtliche am 04. Februar 2002 amtierende Mitglieder des Vorstandes gegenüber der D. auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf Regressansprüche verzichtet, die der D. in Zusammenhang mit dem Interview ihres damaligen Vorstandssprechers und damit in Zusammenhang stehender Handlungen zustehen bzw. nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2006 zustehen können€ Wenn nein, mit wem wurde eine solche bzw. eine entsprechende Vereinbarung getroffen und mit wem wurde aus welchen Gründen davon abgesehen€ Wann hat wer darüber entschieden€ 17. Wann erfolgten die Erörterungen und Abstimmungen des Präsidialausschusses über die Vergütung von X und waren Dr. A. und der frühere Aufsichtsratsvorsitzende V. daran beteiligt€ 18. Welche weiteren Aufsichtsratsmitglieder waren an diesen Erörterungen und Abstimmungen beteiligt€ 19. War die mit X €vor dem 3. Mai 2006 getroffene Vereinbarung" Bedingung dafür, dass X sein Vorstandsmandat niederlegte und sich für die Wahl zum Aufsichtsrat zur Verfügung zu stellen€€

Der Kläger zu 4) macht geltend, ihm seien folgende Fragen nicht oder nur unzureichend beantwortet worden:

€1. Gab es eine Vinkulierungsvereinbarung zwischen der A AG und der D. im Hinblick auf das am 08. Oktober 2002 ersteigerte S-Paket der K € Wenn ja, mit welchem Inhalt€ War die D. in der nachfolgenden Verwertung frei€ Wenn nein, welche Übertragungsbeschränkungen gab es€ 2. Hat die A AG vor der Veräußerung der S-Aktien an S. im Oktober 2002 und/oder an XX im Oktober 2003 einem alternativen Versuch der D. zur Verwertung und/oder einer Anfrage eines potentiellen Interessenten zum Erwerb des S-Pakets der K oder eines Teiles hiervon die Zustimmung verweigert€ Wenn ja, welcher Interessent war dies und aus welchem Grund wurde die Zustimmung verweigert€ 3. Welcher Vertreter der D. hat zu welchem Zeitpunkt mit welcher Person Gespräche bzgl. der Verwertungsmöglichkeit der S-Aktien geführt€ Welchen Inhalt hatten diese Gespräche€ Welchen intensiven Dialog (Inhalt, Personen, Zeitpunkt) gab es hierzu innerhalb der D.€ Gibt es hierzu einen Vorstandsbeschluss€ 4. Welche unterschiedlichen Szenarien der Verwertung der S.-Aktien hatte die D. intern besprochen, entwickelt und/oder vorbereitet€ Wer war hieran und an der Entscheidung der tatsächlich stattgefundenen Verwertung der S.-Aktien innerhalb der D. beteiligt€ 5. Wer war innerhalb der D in die Gespräche und/oder die Entscheidungsfindung bzgl. des Verzichts in Höhe von EUR 61 Mio. gegenüber der XX eingebunden€ Welchen Inhalt hatten diese Gespräche€ Gibt es hierzu einen Vorstandsbeschluss€ 6. Wann hat die D. den Kaufpreis mit S., nämlich EUR 54 pro Aktie ausgehandelt€ 7. Warum war es für die D. dringend, am 08. Oktober 2002 einen Käufer für die an S. veräußerten S- Aktien zu finden€ 8. Welches waren die Marktbedingungen, die es für die D. unmöglich gemacht haben, zur jeweiligen Verwertung der S.-Aktien die mit der S AG ursprünglich vereinbarte breite Platzierung der S-Aktien an der Börse durchzuführen€ 9. Warum war die D. nicht in der Lage, gute Marktbedingungen abzuwarten, um zur Verwertung der S-Aktien die mit der S AG ursprünglich vereinbarte breite Platzierung der S-Aktien an der Börse durchzuführen€ 10. An welchen Sitzungen des Aufsichtsrats seit dem 01.06.2006 bis zum heutigen Tag der Hauptversammlung, 24.05.2007, hat X teilgenommen; diese Frage betrifft nicht nur den Gesamtaufsichtsrat, sondern auch die Sitzungen der Ausschüsse des Aufsichtsrats, in denen X Mitglied ist€ 11. Welche Entscheidungen wurden in diesen Sitzungen getroffen€ Hat X an diesen Entscheidungen mitgewirkt, wenn ja, wie€ War sein Mitwirken mehrheitsrelevant€ 12. Betrafen diese Entscheidungen auch Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Vorstands, wenn ja, welche€ 13. Welche Auswirkungen hat die Bestätigung der Unwirksamkeit des Beschlusses zu TOP 8 der Hauptversammlung vom 01.06.2006 auf den mit X geschlossenen Aufhebungsvertrag in Bezug auf seine Vorstandstätigkeit und die Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit€

Der Kläger zu 5) und 6) machen geltend, ihnen seien folgende Fragen in der Generaldebatte nicht oder nur unzureichend beantwortet worden: 1. Wann hat der Vorstand die Abhaltung der Hauptversammlung am heutigen Tag, wann hat der Aufsichtsrat auf wessen Einladung und mit welcher Beteiligung und mit welcher Mehrheit der heutigen Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen zugestimmt€ Wann ist der zuvor erwähnte Beschluss nach § 19 Abs. 1 unserer Satzung gefasst worden€ 2. Wann haben die Aktionärsvertreter auf wessen Einladung und mit wessen Teilnahme den Beschluss gefasst - wie war das Abstimmungsergebnis, wer hat den Beschlussvorschlag unterbreitet€ -, Herrn Y zum vorübergehenden Versammlungsleiter zu wählen€ 3. Wann hat Herr X sein Amt als Vorstand gegenüber wem niedergelegt€ Steht diese Amtsniederlegung unter einer Bedingung welcher Art auch immer€ Welchen Inhalt hat der Vertrag über die Aufhebung seines Anstellungsvertrages€ Ich bitte um Verlesung, wenn Sie zur Aushändigung von Kopien nicht bereit sein sollten. Ich möchte dann noch gerne wissen, wann Herr X zum Aufsichtratsvorsitzenden gewählt worden ist. 4. Wie oft haben die Herren B. und W. in den letzten fünf Jahren gegenüber dem Handelsregister die Übernahme des Amtes als Aufsichtsratsmitglied abgelehnt und warum€ Haben Vorstand, Aufsichtsrat oder Mitarbeiter oder Dritte auf die Herren B. und W. Einfluss genommen, Gespräche mit ihnen geführt oder Hilfestellung geleistet€ Wenn ja, wann, wer und auf welche Weise€ 5. Wann hat der Vorstand und wann hat der Aufsichtsrat beschlossen, gegen das vorerwähnte Urteil des Landgerichts Frankfurt zur Wahl von Herrn X Berufung einzulegen€ 6. Gab oder gibt es Wertgutachten über die Beteiligungen von 40,8 Prozent an S. vor, bei oder nach Beleihung€ Gab es solche Wertgutachten vor oder bei Ersteigerung€ 7. Ich würde im Einzelnen gerne die Grundsätze erfahren, nach denen unser Haus Rückstellungen im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme bildet. Findet eine konkrete Bewertung der Prozessaussichten statt und, wenn ja, durch wen€ Wird der gesamte geforderte Betrag zurückgestellt und, wenn nein, warum nicht€ 8. In den Vorjahren haben Sie im Finanzbericht zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit W. berichtet. Dieses Jahr fehlen hierzu Angaben. Welche Gründe bat dies€ Beruht das auf einer Beilegung dieser ungenannten Auseinandersetzungen€ Wenn ja, welche Auseinandersetzungen wurden wann, wie und mit welchem Ergebnis beendet€ 9. In Randzahl 23 auf Seite 174 bis 176 Ihres Finanzberichts berichten Sie über verschiedene Rechtsstreitigkeiten und auf Seite 177 über die generelle Behandlung. Ich würde gerne erfahren, wie hoch die Rückstellungen für diese Streitigkeiten insgesamt, für jeden einzelnen Komplex und für jeden einzelnen Prozess sind. Ich bitte jeweils um Angabe des Gesamtbetrages oder eines Teilbetrages. Oder wurde überhaupt nichts zurückgestellt€ Wie hoch sind die Rückstellungen für diese Streitigkeiten insgesamt, für jeden einzelnen Komplex und für jeden der genannten Prozesse€ Ist jeweils der Gesamtbetrag, ein Teil des Gesamtbetrages oder nichts zurückgestellt€ Werden Risiken in der Hauptsache und Kostenrisiken getrennt bewertet€ Werden damit im Zusammenhang stehende Regressforderungen aktiviert und, wenn ja, in welcher Höhe€ Oder wurden sie den Risiken der Inanspruchnahme gegengerechnet€ 10. Wurde nach Risiko in der Hauptsache und nach Kostenrisiko getrennt bewertet€ Wurden im Zusammenhang stehende Regressforderungen aktiviert - wenn ja, in welcher Höhe -, oder wurden die Risiken nach Inanspruchnahme gegengerechnet€ 11. Welche Unterlagen - ich bitte um Einzelangabe- haben der Aufsichtsrat und die Abschlussprüfer für die Prüfung von Ruckstellungen angefordert€ Sind alle angeforderten Unterlagen vorgelegt worden€ Gab es Beanstandungen seitens der Abschlussprüfer im Allgemeinen und bei der Bildung von Rückstellungen im Besonderen€ Gab es schriftliche oder mündliche Vorstandsberichte nach § 90 Aktiengesetz und, wenn ja, mit welchem Inhalt€ 12. Haben die Rechtsanwälte H. M. dem Vorstand und/oder dem Aufsichtsrat eine Kopie des Gutachtens von Professor Dr. S. vom 15. Mai 2007 übermittelt€ Mit oder ohne Stellungnahme€ 13. Welche Rechtsgeschäfte und vertraglichen Beziehungen zu Aktionären mit mehr als 10.000 Stückaktien hat es im Entlastungszeitraum gegeben€ War in allen Fällen sichergestellt, dass die Beziehungen at arm´s length erfolgt sind, und haben dies Vorstand, Aufsichtsrat oder Abschlussprüfer geprüft, generell oder im Einzelfall€ 14. Gibt es sonst gegen § 57 Aktiengesetz verstoßende Rechtsgeschäfte und Verträge im Entlastungszeitraum€ 15. Wie viele Aktionäre sind mit mehr als 10.000 Aktien im Aktienregister eingetragen€ 16. Welche Unterlagen hat sich der Aufsichtsrat zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder, amtierende und frühere vorlegen lassen 17. Gibt es mündliche oder schriftliche Berichte des Vorstandes zu § 90 Aktiengesetz€ Wenn ja, mit welchem Inhalt€ Wem hat der Vorstand berichtet€ Welche externen Berater wurden eingeschaltet€ Welchen exakten Inhalt haben die Stellungnahmen€ Wer hat die Aufträge erteilt€ 18. Weiterhin möchte ich wissen, wie viele Aktionäre in den letzten beiden Geschäftsjahren an elektronischen Informationsvermittlungen teilgenommen haben, welche Informationen allen und einzelnen teilnehmenden Aktionären übermittelt wurden und wie hoch die Kosten für die Informationsvermittlung im Vergleich zu anderen Informationsvermittlungen sind. 19. Weiter möchte ich wissen, wer über die Neuverteilung der Aufgaben im Vorstand nach dem Ausscheiden von Herrn H. entschieden hat. Wenn dies der Aufsichtsrat war Wenn und auf wessen Einladung und von wem stammt der Beschlussvorschlag. 20. Welche Sachverhalte haben zu dem Ermittlungsverfahren der Schweizer Bankenaufsicht gegen die D. im Zusammenhang mit Geschäften in Aktien des S. Unternehmens S. geführt€ Bitte stellen Sie die Sachverhalte ausführlich dar und erläutern Sie die Risiken für unsere Bank vollumfänglich. 21. Auf den Seiten 174 bis 176 stellen Sie diverse Vorgänge heraus, die zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben, bei denen die Bank in Anspruch genommen worden ist. In welchem Umfang reduziert sich der heute zur Verteilung anstehende Gewinn, wenn für diese Prozesse die gesamten geforderten Beträge insgesamt, zur Hälfte oder zu einem Viertel zurückgestellt werden€ Wie hoch sind die Rückstellungen, die gebildet worden sind€ 22. Wie lauten die mündlichen und schriftlichen Erklärungen, die Herr X abgegeben hat, und mit denen sie die konkludente Amtsniederlegung abdecken€ 23. Zu Tagesordnungspunkt 13 bitte ich um Mitteilung, wie oft der Vorstand seit dem 01.01.2006 über Veränderungen in den Beiräten berichtet hat. Erfolgten der oder die Berichte mündlich oder schriftlich, wann genau, wem gegenüber und von wem€ 24. Welche Gewinne hat die D im Handel mit eigenen Aktien im Entlastungszeitraum und im Zeitraum der letzten Ermächtigung erzielt€ Außerdem bitte ich um Angaben zum Handel in Derivaten zu eigenen Aktien. 25. Wie hoch ist der durchschnittliche Stundensatz für Aufsichtsratsmitglieder ohne Ausschussmitgliedschaften, für Aufsichtsratsmitglieder mit Ausschussmitgliedschaften und für die Vorsitzenden der Ausschüsse nach alter und nach neuer Regelung€ Ich bitte um Einzelangabe auf der Basis des Entlastungszeitraums 2006. 26. Wann ist die Niederlegungserklärung von Herrn K. der Bank zugegangen€ Enthält sie eine Begründung€ Wenn ja, welche€ Ich bitte um wörtliche Wiedergabe. Wenn nein, woher stammt die Begründung, die die Gesellschaft bekannt gegeben hat€ Warum wurde der Rücktritt in der Hauptversammlung vom 01.06.2006 nicht erwähnt€

Daneben machen Kläger geltend, es seien auch weitere Fragen anderer Aktionäre und weitere von ihnen gestellte Fragen nicht oder nicht ausreichend beantwortetet worden. Im Übrigen seien auch die Fragen der Hauptversammlung 2006, die die Beklagte habe vorab beantworten wollen, nicht hinreichend beantwortet worden. Die Verhängung von Rede- und Fragezeitbeschränkungen von Beginn an sei unstatthaft. Die Rednerliste sei zu früh geschlossen worden. Durch die Aufteilung der Hauptversammlung und die zu langen Unterbrechungen habe die Beklagte selbst die Dauer der Hauptversammlung zu vertreten. Die Beschussfassung zu TOP 4 sei auch deswegen angreifbar, da dem Kläger zu 4) nicht Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Antrag auf Zurückstellung des Bestätigungsbeschlusses und Sonderprüfung zu TOP 10 zu stellen. Abgesehen davon, dass eine Antragstellung insb. zur Geschäftsordnung von einer Rede- und Fragezeitbeschränkung nicht erfasst werde, liege hierin eine Ungleichbehandlung, da dem Kläger zu 1) bei der Aussprache zu TOP 10 Gelegenheit gegeben worden sei, seine Anträge zur Geschäftsordnung € Vertagung des TOP 10 und Abwahl des Versammlungsleiters, den er dann später zurückgenommen hat - zu stellen.

Die Kläger zu 1), 2), 3) und 4) sowie die Streithelfer zu 7) und 8) beantragen, den in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 24.5.2007 zu Punkt 10 der Tagesordnung gefassten Bestätigungsbeschuss gem. § 244 AktG betreffend die Beschussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 (Wahl zum Aufsichtsrat betr. Herrn X) der Hauptversammlung vom 1.6.2006 für nichtig zu erklären,

hilfsweise die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen;

darüber hinaus beantragen die Kläger zu 2, 3), 4) und 5) sowie die Streithelfer zu 7) und 8) die Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006 für nichtig zu erklären, bzw. (hilfsweise) die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen;

die Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkt 4 (Einzel)entlastung des Aufsichtsrats für da Geschäftsjahr 2006 für nichtig zu erklären, bzw. (hilfsweise) die Nichtigkeit dieses Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen;

darüber hinaus die Kläger zu 5) und 6) und die Streithelfer zu 7) und 8)

festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 1.Juni 2006 zu Tagesordnungspunkt 2 - Verwendung des Bilanzgewinns: Der Bilanzgewinn von 2.099.072.036,00 Euro wird zur Ausschüttung einer Dividende von 4,00 Euro je Stückaktie auf die 501.240.235 dividendenberechtigten Stückaktien verwendet, das sind insgesamt 2.004.960.940,00 Euro. Der Restbetrag von 94.111.096,00 Euro wird als Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen;

Tagesordnungspunkt 5 - Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftjahr 2007, Zwischenabschlüsse: Die K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, in X, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007 bestellt;

Die K. AG in X wird zudem zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (33 37w Abs. 5, 37y Nr. WpHG) zum 30. 6. 2007 und der Konzernzwischenabschlüsse (§340i Abs. 4 HGB) die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2008 aufgestellt werden, bestellt;

Tagesordnungspunkt 6 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke (§ 71 Absatz 1 Nr. 7 AktG) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2008 zum Zwecke des Wertpapierhandels eigene Aktien zu Preisen, die den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den jeweils drei vorangehenden Börsentagen nicht um mehr als 10% über- beziehungsweise unterschreiten, zu kaufen und zu verkaufen. Dabei darf der Bestand der zu diesem Zweck erworbenen Aktien am Ende keines Tages 5 vom Hundert des Grundkapitals der D. AG übersteigen. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 1. Juni 2006 erteilte und bis zum 31. Oktober 2007 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien für Handelszwecke wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben;

Tagesordnungspunkt 7 - Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung - €Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 31. Oktober 2008 eigene Aktien bis zu 10 vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit den für Handelszwecke und aus anderen Gründen erworbenen eigenen Aktien, die sich jeweils im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, dürfen die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf bei Erwerb über die Börse den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb nicht um mehr als 10% über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot darf er den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktie im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots nicht um mehr als 15% über- und nicht um mehr als 10% unterschreiten. Sollte bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreiten, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der erworbenen Aktien sowie etwa auf Grund vorangehender Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbener Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, soweit dies gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, bei einer Veräußerung erworbener Aktien durch Angebot an alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen Optionsscheine, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Für diese Fälle und in diesem Umfang wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die Aktien dazu verwendet werden, sie als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben, oder soweit sie zur Bedienung von Mitarbeitern der Gesellschaft und verbundener Unternehmen eingeräumten Optionsrechten beziehungsweise Erwerbsrechten oder Erwerbspflichten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden sollen.

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung zu veräußern, wenn der Kaufpreis den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Von dieser Ermächtigung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn sichergestellt ist, dass die Zahl der auf Grund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien zusammen mit Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nach §186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, 10% des bei der Ausgabe beziehungsweise der Veräußerung von Aktien vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, auf Grund dieser Ermächtigung erworbene Aktien einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 1. Juni 2006 erteilte und bis zum 31. Oktober 2007 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben€;

Tagesordnungspunkt 8 - Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG €Unter der in TOP 7 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien darf de Aktienerwerb außer auf den dort beschriebenen Wegen auch unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen durchgeführt werden. Die Gesellschaft kann auf physische Belieferung gerichtete Put-Optionen an Dritte verkaufen und Call-Optionen von Dritten kaufen, wenn durch die Optionsbedingungen sichergestellt ist, dass diese nur mit Aktien beliefert werden, die ihrerseits unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erworben wurden. Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Put- oder Call-Optionen sind dabei auf Aktien im Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals beschränkt. Die Laufzeiten der Optionen müssen spätestens am 31. Oktober 2008 enden.

Der bei Ausübung der Optionen zu zahlende Kaufpreis für die Aktien darf den Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der D.-Aktien im Xetra-Handel beziehungsweise in einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor Abschluss des betreffenden Optionsgeschäfts nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten, jeweils ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung der erhaltenen bzw. gezahlten Optionsprämie. Für die Veräußerung und Einziehung von Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die zu TOP 7 festgesetzten Regeln."

Tagesordnungspunkt 9 - Wahl zum Aufsichtsrat - €Herr Dr. S., D., geschäftsführender Gesellschafter der H., wird gem. § 9 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2011 beschließt, in den Aufsichtsrat gewählt. Die Herren B., Geschäftsführer der R. GmbH, S., und S., Leiter des Hauptsekretariats der D., S., werden zu Ersatzmitgliedern für die Herrn Dr. S. gewählt, die in der vorgenannten Reihenfolge bei Ausscheiden von Herrn Dr. S. an seine Stelle treten und, soweit sie diese Funktion für weitere Aufsichtsratsmitglieder inne haben, ihre Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangen, wenn die Hauptversammlung nach ihrem Eintritt in den Aufsichtsrat eine Neuwahl für diese Aufsichtsratsposition vornimmt€;

Tagesordnungspunkt 11 - Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 der Satzung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrats €(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten erstmals für das Geschäftsjahr 2007 neben dem Ersatz ihrer baren Auslagen und einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die für das einzelne Mitglied 60.000,00 Euro beträgt. Sie erhalten außerdem für das abgelaufene Geschäftsjahr für je 0,01 Euro ausgeschüttete Dividende, die 1,0 Euro je Aktie übersteigt, eine Vergütung in Höhe von je 100,00 Euro. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner eine auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene jährliche Vergütung in Höhe von je 100,00 Euro für jede 0,01 Euro, um die der Durchschnitt der im Finanzbericht der Gesellschaft im Einklang mit den jeweils annehmbaren Rechnungslegungsvorschriften für den Konzern ausgewiesenen Ergebnisse je Aktie (verwässert) aus dem Jahresüberschuss nach Steuern für die letzten drei abgelaufenen Geschäftsjahre den Betrag von EUR 4,00 übersteigt. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Vierfache, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Vergütungen. (2) Die Beträge nach Abs. (1) Satz 1, 2 und 3 erhöhen sich um 100 %je Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats. Für den Vorsitz in einem Ausschuss beträgt der Erhöhungssatz 200 %. Satz 1 und 2 gelten nicht für den nach § 27 Abs. 3 MitbestG gebildeten Ausschuss. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden beträgt die Vergütung für seine gesamte Tätigkeit im Aufsichtsrat maximal das Vierfache der Summe der in Absatz 1, Sätze 1 bis 3 genannten Vergütungen. (4) Veränderungen im Aufsichtsrat und/oder seinen Ausschüssen werden bei der Vergütung im Verhältnis der Amtsdauer berücksichtigt, dabei erfolgt eine Aufrundung auf volle Monate." Die bisherigen Absätze (4) und (6) werden in unveränderter Reihenfolge zu Absätzen (3) und (59€

Tagesordnungspunkt 12 - Beschlussfassung über ein Änderung von § 3 der Satzung zur Ermächtigung elektronsicher Informationsweitergabe an die Aktionäre €a) Die Hauptversammlung stimmt der Übermittlung von Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere durch die Gesellschaft im Wege der Datenfernübertragung zu. b) In § 3 der Satzung wird der bisherige Text zu Absatz 1 und es wird folgender Absatz 2 angefügt: €(2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden."

TOP 13 - Beschlussfassung über die Änderung von § 8 der Satzung zur Neuordnung der Beratungsgremien €§ 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: Der Vorstand kann zu engerer Fühlungnahme und geschäftlicher Beratung mit der Wirtschaft regionale Beraterkreise der Gesamtbank und Bezirksbeiräte bilden, für sie Geschäftsordnungen erlassen und die Vergütung für ihre Mitglieder festsetzen. Der Aufsichtsrat ist über personelle Veränderungen in den Beraterkreisen der Gesamtbank und in den Bezirksbeiräten einmal jährlich zu unterrichten."

TOP 14 - Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG) und Satzungsänderung

€a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. April 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 85.000.000, Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der D. AG und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschulverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in vollem Umfang auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. b) In § 4 der Satzung wird der bisherige Absatz (5) gestrichen, nachdem die Frist zur Ausnutzung des dort geregelten genehmigten Kapitals abgelaufen ist.

Die bisherigen Absätze (6) bis (11) werden in unveränderter Reihenfolge zu Absätzen (5) bis (10) und folgender neuer Absatz (11) wird ergänzt: €(11) Der Vorstand ist ermächtig, das Grundkapital bis zum 30. April 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 85.000.000 Euro zu erhöhen. Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen; der Vorstand ist jedoch ermächtigt, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern der von der D. AG und ihren Tochtergesellschaften ausgegebenen Optionsrechte, Wandelschuldverschreibungen und Wandelgenussrechte ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- beziehungsweise Wandelrechts zustehen würde. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in vollem Umfang auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet." nichtig sind;

hilfsweise: die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom XX. X 2007 zu den Tagesordnungspunkten 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 und zur Geschäftsordnung (Antrag auf Abbestellung und Abwahl des Versammlungsleiters) werden - so wie die Hauptversammlung sie gefasst hat und wie sie im vorstehenden Antrag wiedergegeben sind - für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2006, festgestellt durch den Aufsichtsrat am XX. X 2007, nichtig ist.

Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse weder anfechtbar noch nichtig seien. Einberufungsmängel oder Verletzung von Informationspflichten im Vorfeld der Hauptversammlung seien nicht gegeben. Die Beschlüsse seien jeweils durch den dazu berufenen Leiter der Hauptversammlung festgestellt worden. Dass zu TOP 10 die Versammlungsleitung nicht durch Herrn X sondern durch Herrn Y erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Dies beruhe auf einem Beschluss der Kapitaleigner im Aufsichtsrat. Da es um eine Wahlentscheidung bezüglich Herrn X gegangen sei, habe jeder Anschein von Befangenheit vermieden werden sollen. Es sei auch, nicht zuletzt im Hinblick auf die zwar mit der Berufung angegriffene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 3-05 O 80/06, welche die Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat in der Hauptversammlung 2006 für nichtig erklärt habe, sachgerecht gewesen, die Aussprache und Abstimmung zu TOP 10 vorzuziehen, da durch den hier gefassten Bestätigungsbeschluss jedenfalls klargestellt worden sei, dass Herr X Mitglied des Aufsichtsrats und als von diesem gewählter Vorsitzender zur Versammlungsleitung durch die Satzung berufen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Versammlungsleiter die auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß festgestellt habe und die Hauptversammlung auch den Erfordernissen des § 130 AktG entsprechend protokolliert worden sei. Die Organisation bei Abstimmung und der Stimmauszählung sei nicht zu beanstanden. Die Einrichtung des back-office sei erforderlich um die Fragebeiträge der Aktionäre zu erfassen und angemessen durch den Vorstand beantworten zu können. Beurkundungsmängel lägen nicht vor. Die notarielle Niederschrift sei ordnungsgemäß erstellt und unverzüglich am 11.6.2007 beim Handelsregister eingereicht worden. Eine Verletzung der Informationsrechte der Aktionäre in der Hauptversammlung habe nicht vorgelegen. Die Kläger könnten sich angesichts der Fülle der Fragen wegen Rechtsmissbrauch sich nicht auf eine Informationsrechtsverletzung stützen. Eine Rede- und Fragezeitbeschränkung sei zunächst nicht angeordnet worden, es sei vielmehr an die Teilnehmer appelliert worden, die Rede- und Fragezeit auf 5 Minuten jeweils zu beschränken. Eine Rede- und Fragezeit sei zu bei der Aussprache zu Tagesordnungspunkt 10 erst in der weiten Runde auf jeweils 3 Minuten und bei der Generaldebatte zu den übrigen Tagesordnungspunkten erst um 18.42 Uhr auf 5 Minuten durch den Versammlungsleiter verhängt worden. Dies sei jeweils angesichts der bereits gegebenen Dauer der Hauptversammlung und der noch durchzuführenden Abstimmungen sachgerecht gewesen. Es treffe auch nicht zu, dass jeder Aktionär nur einmal das Wort habe ergreifen dürfen. Dem Vertreter der Kläger zu 5) und 6) sei bei der Generaldebatte auch nicht das Wort abgeschnitten worden, vielmehr sei ihm Gelegenheit gegeben worden, seine Ausführungen weiter vorzutragen, wovon er aber keinen Gebrauch mehr gemacht habe. Eine Ungleichbehandlung der Aktionäre habe nicht vorgelegen. Die Schließung der Rednerliste um 18.30 sei sachgerecht und rechtzeitig angekündigt worden. Eine Ungleichbehandlung des Klägers zu 4) sei nicht gegeben gewesen. Der Kläger zu 1) habe seinen Antrag auf Vertagung € der unstreitig mit 99,97 % der Stimmen abgelehnt wurde € innerhalb seiner Rednerzeit gestellt. Den Antrag auf Abwahl des Versammlungsleiters habe er nicht gestellt sondern nur angekündigt, aber dann später nicht weiterverfolgt. Zudem könne sich eine Ungleichbehandlung nur aus der Beschlussfassung selbst ergeben. Der Sonderprüfungsantrag zu TOP 10 sei auch nicht bekanntmachungsfrei und hätte daher nicht zur Abstimmung gestellt werden dürfen. Die Beklagte behauptet, die Fragen der Kläger und anderer Aktionäre seien beantwortet worden, soweit eine Rechtspflicht zur Beantwortung bestanden habe. Wegen der Einzelheiten hierzu insbesondere den gegebenen Antworten wird auf die jeweiligen Klageerwiderungen vom 24.09.2007 (Bl. 280 ff d. A.), vom 1.10.2008 (Bl. 386 ff d. A.), vom 2.10.2007 (Bl. 548 ff d. A. und Bl. 803 ff d. A.), vom 9.10.2007 (Bl. 1078 ff d. A.) und den Schriftsatz der Beklagten vom 10.03.2008 (Bl. 1657 ff d. A.) verwiesen. Rückstellungen hätten nicht gebildet werden müssen. Ein etwaiger Schaden des Klägers zu 5) und der XX GmbH sei für die Bildung von Rückstellungen nicht hinreichend wahrscheinlich. Jedenfalls käme jedenfalls wegen eines Mitverschuldens nicht die gesamte Schadensersatzforderung in Betracht. Zudem würden angesichts der Bilanzsumme der Beklagten fehlerhaft unterlassene Rückstellungen in Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderungen von ca. 3,7 Mrd. EUR nicht zu einer wesentlichen Überbewertung und damit zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen.

Eine unrichtige Entsprechenserklärung sei nicht abgegeben worden.

Ein Organisationsmangel im Rahmen der Übernahme der S. AG durch die von der Beklagten beratene M. KGaA habe nicht vorgelegen. Das damalige Vorstandsmitglied Herr Dr. L. habe sein Aufsichtsratsmandat bei der S. AG im März 2006 abgegeben, nachdem er über die Beratertätigkeit der Beklagten für die M. KGaA informiert worden sei. Bei den Zahlungen an Herr X sei es um seine Vergütungsansprüche aus seinem Vorstandsanstellungsvertrag gegangen, so dass ein Hauptversammlungsbeschluss hierzu nicht erforderlich gewesen sei.Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Vorbringen der Kläger zu 5) und 6 im Schriftsatz vom 5.6.2008 lag bei der Entscheidung vor und wurde im Rahmen konkludenter Fristverlängerung durch die Kammer € ebenso wie der in der gesetzten Schriftsatzfrist per FAX eingegangene Schriftsatz des Klägers zu 1) - bei der Entscheidung berücksichtigt.

Gründe

Das hinsichtlich der Streitbeitritte zu ergehende Zwischenurteil (§ 71 Abs. 2 ZPO) kann mit der Entscheidung über die Hauptsache verbunden werden, da auch die Hauptsache entscheidungsreif ist. Eine Trennung zwischen dem Zwischenurteil und der Entscheidung in der Sache ist nicht erforderlich (vgl. OLG München GRUR-RR 2001, 92; OLG Nürnberg MDR 1994, 834; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.5.2006 € 5 W 14/06 € BeckRS 2006, 11129 m.w.Nachw.).

Die Nebenintervention beider Streithelfer zu den Anfechtungsklagen ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGHZ 172, 136 = ZIP 2007, 1744; a. A. noch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 2.7.2007 € 5 W 17/07 -), der die Kammer nunmehr folgt, statthaft.

Die von der Beklagten vorliegend auch nicht in Frage gestellte grundsätzliche Zulässigkeit der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren (vgl. hierzu Wilsing DStR 2007, 1265) ergibt sich aus der Urteilswirkung des § 248 Abs. 1 AktG (vgl. BGH a.a.O.) Nicht erforderlich ist, dass der Nebenintervenient die Voraussetzungen von § 245 Nr. 1 AktG in seiner Person erfüllt. Der Wirksamkeit der Nebenintervention steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenienten nicht anfechtungsbefugt i.S. des § 245 Nr. 1 AktG sind. Ein derartiges Erfordernis kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entscheidend für das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist die Gestaltungswirkung eines in einem Anfechtungsverfahren ergehenden stattgebenden Urteils gem. § 248 AktG. Dann aber kann ein Widerspruch des Nebenintervenienten ebenso wie die sonstigen Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis ohne klarstellende gesetzliche Anordnung nicht verlangt werden. Hierfür spricht gerade auch die gesetzgeberische Regelung in § 246 Abs. 4 AktG, wo der Gesetzgeber für den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Anfechtungskläger lediglich eine Frist eingeführt hat. Andernfalls hätte es nahe gelegen, bezüglich der Befugnis der Nebenintervenienten auch das Widerspruchserfordernis klar zu regeln. Dem Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/5092 S. 27), der neue Satz 2 in § 246 Abs. 1 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage, lässt sich ein eindeutiger Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs oder des Vorbesitzes der Aktie nicht entnehmen. Abgesehen davon haben die Kläger zu 5) und 6) nicht nur Anfechtungsklage, sondern auch Nichtigkeitsklage erhoben, wofür hinsichtlich der Befugnis zur Geltendmachung der Nebenintervention die Stellung als Aktionär der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beitritts und der mündlichen Verhandlung ausreicht.

Die Klagen sind jedoch unbegründet.

Der von den Klägern zu 5) und 6) geltend gemachte Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2006 wegen Fehlens von Rückstellungen für nunmehr rechtshängig gemachten Schadensersatzansprüchen des Klägers zu 5) sowie einer K. GmbH ist nicht geben. Es kann hier dahin stehen, ob vorliegend die nach dem Bilanzstichtag erst rechtshängig bzw. aber durch Anspruchsschreiben vor endgültiger Feststellung durch den Aufsichtsrat geltend gemachte Summe von insgesamt ca. 3, 6 Mrd. EUR als wertaufhellende Tatsache zu berücksichtigen ist. Selbst wenn man unterstellt, dass die gesamte Summe bei der Bildung einer Rückstellung voll hätte berücksichtigt werden müssen, d.h. ein jegliches Mitverschulden außer Acht ließe, weil mit dem Bestand der Verbindlichkeit angesichts der rechtkräftigen Verurteilung im Feststellungsverfahren und der nunmehrigen Rechtshängigkeit der Leistungsklage mit der Verbindlichkeit ernsthaft gerechnet werden muss (vgl. BGH NJW 2003, 3629, 3630 m.w.Nachw.) ist der gemäß § 172 AktG festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2006 nicht gemäß § 256 Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 Satz 2 AktG nichtig. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 € zum Jahresabschluss 2005 und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 18.3.2008 € 5 U 171/06 € zum Jahresabschluss 2004 dargelegt haben, ist ein in Ansatzfehler durch Unterlassen einer nach § 249 Abs. 1 HGB gebotenen Rückstellung für einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Fernsehinterview nicht wesentlich, weil eine Rückstellung keine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Beklagten ergeben hätte. Unwesentliche Beeinträchtigungen des Bildes haben aber mit Rücksicht auf den gebotenen Gläubigerschutz außer Betracht zu bleiben (vgl. BGHZ 83, 341, 347; OLG Hamm AG 1992, 233, 234; Rölicke in Spindler/Stilz, AktG, § 256 Rz.60; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rz. 17; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 256 Rz. 25; a.A.: Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rz. 16). Auch ein Betrag von ca. 3,6 Mrd. EUR berührt nämlich - trotz seiner beträchtlichen Höhe - die Bewertung der Beklagten nicht. Was die Vermögenslage der Beklagten anbelangt, bewegten sich die Beträge angesichts der Bilanzsumme von ca. 1.100 Mrd. EUR im Geschäftsjahr 2006 in einem verschwindend geringen Verhältnis, nämlich deutlich unter 1/2 Prozentpunkt liegend. Dass eine beachtliche Beeinträchtigung der Liquiditätslage hätte entstehen können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch wenn die Bildung einer Rückstellung die Höhe des Bilanzgewinns in dem Geschäftsjahr 2006 beeinträchtigt hätte, ergab sich daraus eine Verzerrung der Darstellung der Ertragslage nicht. Die für die Bewertung des Unternehmens maßgebliche Fähigkeit der Beklagten, in Zukunft Erträge zu generieren, wäre durch die Bildung einer einmaligen Rückstellung - auch in der erheblichen Größenordnung, um die es hier geht - nicht entscheidend beeinträchtigt worden. Auf die Relation des Ansatzfehlers zum Bilanzgewinn eines einzelnen Geschäftsjahres, etwa des laufenden Jahres, kann es für das Wesentlichkeitsurteil nicht ankommen, wie sich bereits daraus erhellt, dass dann eine Gesellschaft, die ohne oder mit ganz geringem Gewinn wirtschaftet, durch nahezu jeden Ansatzfehler wesentlich falsch dargestellt wäre. Rückstellungen zu den Prozesskosten des Schadensersatzprozesses gegen die Beklagte erreichten die Wesentlichkeitsgrenze ohnehin nicht.

Die Beschlussfassungen zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns), TOP 3 (Entlastung des Vorstandes, TOP 4 (Entlastung des Aufsichtsrats), TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers für 2007), TOP 6 (Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 7 AktG), TOP 7 (Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 8 AktG), TOP 8 ((Ermächtigung gem. § 71 I Nr. 8 AktG, Einsatz Derivate), TOP 9 (Wahl von Herrn Dr. S. in den Aufsichtsrat), Top 10 (Bestätigung der Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat) , TOP 11 (Vergütung Aufsichtsrat), TOP 12 ( Satzungsänderung bzgl. elektronischer Informationsweitergabe an Aktionäre), TOP 13 (Satzungsänderung Neuordnung Beratungsgremien) und TOP 14 (Schaffung neuen genehmigten Kapitals) sind weder nach § 241 AktG nichtig noch sind sie anfechtbar, da sie weder Gesetz noch Satzung verletzen.

Der Kläger zu 4) kann sich zunächst für die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu Top 10 nicht darauf berufen, dass die Versammlungsleitung seinen Antrag über eine Vertagung und Bestellung eins Sonderprüfers nicht entgegengenommen und zur Abstimmung gestellt habe. Es handelte es sich bei dem Antrag auf Sonderprüfung nicht um einen bekanntmachungsfreien Antrag zur Tagesordnung, der zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen. Nach § 124 Abs. 4 AktG dürfen über solche Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse ergehen. Die Regelung bezweckt den Schutz nicht erschienener Aktionäre (Hüffer, a.a.O. § 124 Rz. 18). Zu den bekanntmachungsfreien Anträgen zählen aber solche, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, so auch die Bestellung von Sonderprüfern bei der Frage der Entlastung (Hüffer, AktG 7. Aufl., § 124 Rz. 19; Willamowski in Spindler/Stilz AktG § 124 Rz. 18 m.w.N.). Bei der Frage der Entlastung geht es jedoch um die Frage, ob Ersatzansprüche bestehen können. Bei der Wahl zum Aufsichtsrat und noch mehr bei einem Bestätigungsbeschluss nach § 244 AktG geht es jedoch nicht um Ersatzansprüche. Ein Sonderprüfungsantrag bei dem Tagesordnungspunkt Wahl (oder Bestätigung der Wahl) zum Aufsichtsrat über einen Vorgang an dem der Kandidat als Mitglied des Vorstands beteiligt war, richtet sich daher nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung, und ist damit nicht bekanntmachungsfrei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil der Kammer vom 24.4.2007 € 3-05 O 80/06 -. Soweit die Kammer dort ausgeführt hat hat, €Aber selbst wenn man der Auffassung der Beklagten im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.3.2007 (Bl. 743 ff d. A.) folgen wollte, wonach die die Frage nach Grundlagen etwaiger Schadensersatzansprüche nicht zu den erteilenden Informationen bei der Wahlentscheidung eines Kandidaten zum Aufsichtsratsmitglied gehöre, sondern dies im Wege der Sonderprüfung zu klären sei, ergäbe sich die Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 8 hinsichtlich der Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat dann daraus, dass der Versammlungsleiter den entsprechenden Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) nicht zur Abstimmung zugelassen hat. Stellt man nämlich - wie die Beklagte € diesen Zusammenhang her, betraf der Sonderprüfungsantrag des Klägers zu 2) die Frage der Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat. Es handelte es sich danach um einen bekanntmachungsfreien Antrag zur Tagesordnung, der zur Abstimmung hätte gestellt werden müssen. Nach § 124 Abs. 4 AktG dürfen zwar über solche Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind, keine Beschlüsse ergehen. Die Regelung bezweckt den Schutz nicht erschienener Aktionäre (Hüffer, a.a.O. § 124 Rz. 18). Zu den bekanntmachungsfreien Anträgen zählen aber solche, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, so auch die Bestellung von Sonderprüfern (Hüffer, a.a.O., § 124 Rz. 19 m.w.N.). Wird aber ein Sonderprüfungsantrag zu einem Tagesordnungspunkt zu Unrecht nicht zur Abstimmung und zur Aussprache gestellt, führt dies zur Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt (im Ergebnis ähnlich OLG München AG 2003, 645; Arnold AG-Report 2004, 70).€ bezog sich dies ersichtlich, auf die nicht geteilte Rechtsauffassung der Beklagten in dem dortigen Verfahren, die vertreten hat, dass die Frage von Schadensersatzansprüchen nicht zur Wahl zum Aufsichtsrat gehört sondern durch Sonderprüfungen zu klären ist. Die Kammer hat jedoch die Anfechtbarkeit in diesem Urteil nur mit der Verletzung der Informationspflicht begründet. Eine nochmalige Abstimmung über die Vertagung wäre purer Formalismus, da die Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag des Klägers zu 1) bereite mit großer Mehrheit zurückgewiesen hatte.

Die Anfechtung der Beschlussfassungen zu TOP 10 kann nicht darauf gestützt werden, dass es eine Begründung nach Ziff. 5.4.4. de Deutschen Corporate Governance Kodex in der streitgegenständlichen Hauptversammlung für den Wechsel des Herrn X vom Vorstand in den Aufsichtsrat nicht gegeben habe. Zunächst handeltet sich bei einem Bestätigungsbeschluss nicht um eine Neuvornahme, d.h. Berichtspflichten (und bei einer Bestätigung zum Wahl in den Aufsichtsrat eine Begründung nach Ziff. 5.4.4. DCGK) werden nicht neu ausgelöst und andre Kandidaten sind nicht zur Wahl zu stellen. Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen für Bestätigungsbeschlüsse vor. Sie sind daher auch auf Wahlbeschlüsse zum Aufsichtsrat anzuwenden. Daraus folgt auch, dass auch für derartige Beschlüsse entsprechend der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH v. 15.12.2003 - II ZR 194/01, AG 2004, 204 = NZG 2004, 235) die Voraussetzungen nur auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses vorliegen müssen. Gerade bei der Frage der materiellen Beschlussvoraussetzungen zeigt sich die Notwendigkeit, dass auf den Zeitpunkt des Erstbeschlusses abzustellen ist, wenn man den Normzweck von § 244 AktG erreichen will. Fallen materielle Beschlussvoraussetzungen nach der Fassung des Erstbeschlusses weg, wäre eine Neuvornahme nicht mehr möglich und das gewünschte Ergebnis könnte auf Grund eines ursprünglich möglicherweise begangenen Verfahrensfehlers endgültig nicht mehr erreicht werden. Dies wollte der Gesetzgeber gerade durch die Schaffung der Möglichkeit eines Bestätigungsbeschlusses verhindern (vgl. Kocher, NZG 2006, 1).

Die von den Klägern zu 5) und 6) geltend gemachte Nichtigkeit aller Hauptversammlungsbeschlüsse wegen Versammlungsleitung durch einen nicht hierzu berufenen Versammlungsleiter ist nicht gegeben. Es ist zunächst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Aussprache und Abstimmung zu TOP 10 vorgezogen wurde. Dem Vorsitzenden der Hauptversammlung kommt eine Leitungsfunktion zu (vgl. Wicke in Spindler/Stilz, AktG, Anh. § 119 Rz. 7 m. w. Nachw.) aufgrund derer er entscheiden kann, in welcher Reihenfolge über die vorliegenden Anträge abgestimmt wird. Dieses Dispositionsrecht des Vorsitzenden bestätigt § 137 AktG mit der Sonderregelung für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus, dass die in § 137 AktG geregelte Abstimmungsreihenfolge für andere Anträge nicht zwingend ist. Für sie gilt der Grundsatz der Sachdienlichkeit. Diese ist hier zu bejahen. Jedenfalls nach Kenntnis des Kammerurteils vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 € mit dem die Kammer den Wahlbeschluss der Hauptversammlung vom 2.6.2006 über die Wahl von Herrn X in den Aufsichtsrat der Beklagten für nichtig erklärt hatte, und die Beklagte gegen dieses Urteil insoweit Berufung eingelegt hatte € wobei unerheblich ist, ob die Berufungseinlegung durch die Prozessbevollmächtigten zunächst ohne Anweisung der Beklagten erfolgt sein soll, da die zuständigen Organe diese Rechtsmitteleinlegung jedenfalls nachträglich genehmigt haben, § 184 BGB -, bestand eine Unklarheit, ob Herr X wirksam in den Aufsichtsrat der Beklagten berufen worden war, d.h. auch inwieweit er aufgrund der satzungsmäßigen Regelung zur Leitung der Hauptversammlung berufen war. Die Kläger zu 5) und 6) stützen ihre Nichtigkeitsklage insgesamt auch daher darauf, dass hier die Hauptversammlung von einem nicht dazu berufenen Leiter geleitet worden sein soll. Allerdings räumen die Kläger selbst ein, dass auch der anfechtbar gewählte Versammlungsleiter € bis zur rechtskräftigen Nichterklärung seiner Wahl- Mitglied und ggf. € wie hier - Vorsitzender des Aufsichtsrats und damit das zur Leitung der Hauptversammlung bestimmte Organ ist. Dies entspricht auch der Ansicht der Kammer, die in einem Urteil vom 25.9.2007 - 3-05 O 195/07 € (in einem einstweiligen Verfügungsverfahren des hiesigen Klägers zu 1) gegen die Beklagte) hierzu ausgeführt hat: €Über die erst mit Rechtskraft eintretende kassatorische Wirkung der aktienrechtlichen Anfechtungsklage als Gestaltungsklage hinaus besagt § 252 AktG, dass die Gestaltungswirkung der Anfechtung einer Wahl zum Aufsichtsrats zwar Drittwirkung für nicht am Verfahren Beteiligte, z. B. für die anderen Aktionäre entfaltet, dies jedoch erst mit Rechtskraft eintritt. Ein solches rechtskräftiges Urteil liegt unstreitig nicht vor. Die Beklagte hat das Urteil der Kammer 24.4.2007 € 3-05 O 80/06 € über die Wahl des Herrn X in der Hauptversammlung vom 2.6.2006 mit der Berufung angefochten, über die Anfechtungen des Bestätigungsbeschlusses in der Hauptversammlung vom 24.5.2007 zu diesem Wahlbeschluss liegt überhaupt noch keine gerichtliche Entscheidung vor. Aus der Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte, insbesondere auf die anderen Aktionäre folgt aber auch im Umkehrschluss, dass diese einen Anspruch darauf haben, dass der von ihnen mehrheitlich Gewählte bis zur kassatorischen Rechtskraftwirkung des Urteils über die Anfechtung als Mitglied des Aufsichtsrats gilt. Das führt dazu, dass bei Anfechtung des Wahlbeschlusses, bzw. Bestätigungsbeschlusses einer Wahl zum Aufsichtsrat die hier gewählte Person bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils ein vollwertiges Mitglied des Aufsichtsrats ist. Ihr obliegen die gleichen Rechte und Pflichten, wie einem fehlerfrei bestellten Aufsichtsratsmitglied (vgl. OLG Köln WM 2007, 837; MünchKomm-Semler, AktG 2. Auf. § 101 Rz. 232 m. w. Nachw.).€

Daraus ergibt sich, dass das fehlerhaft bestellte Organmitglied die Pflichten eines ordnungsgemäß bestellten Organwalters trägt und im Falle einer Verletzung der entsprechenden Ge- und Verbote auch den entsprechenden Haftungsregeln unterliegt (vgl. BGHZ 41, 292, 287; BGHZ 47, 341). Um damit nicht in Widerspruch zu geraten, ergibt sich: Wenn und solange das fehlerhaft bestellte Organmitglied derart pflichtgemäß handeln muss, muss es auch die hierfür notwendigen Befugnisse haben und zwar im Zweifel sämtliche Handlungs- und Entscheidungsbefugnisse, die auch einem regulär bestellten Verantwortungsträger zustehen (vgl. hierzu Schultz NZG 1999, 89, 99). Die Wirksamkeit der Handlungen eines fehlerhaft bestellten Organmitglieds durch die Rechtswidrigkeit des Berufungsaktes kann daher nicht beeinträchtigt sein, soweit daher nicht individuelle Interessen anderer beeinträchtigt werden. Für die Versammlungsleitung durch eine letztlich aufgrund erfolgreicher Anfechtung der Wahl zum Aufsichtsrat mangels Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat und damit nach der Satzung der Gesellschaft nicht zur Versammlungsleitung berufenen Person, ergibt sich daraus, dass allein deswegen nicht alle auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar oder nichtig sind. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob es durch die konkrete Versammlungsleitung des Versammlungsleiters zu Beeinträchtigung individueller Interessen von Aktionären oder anderen an der Versammlung beteiligten Personen mit als Gesetzes- oder Satzungsverstoß zu bewertenden Auswirkungen auf die Beschlussfassungen dieser Hauptversammlung gekommen ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass während der Aussprache und der Abstimmung über die Bestätigung der Wahl von Herrn X, dieser die Versammlungsleitung an Herrn Y abgegeben hatte. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten führte den Vorsitz in der Hauptversammlung der Vorsitzende des Aufsichtsrats und im Falle seiner Verhinderung ein von der Mehrheit der Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat gewähltes Aufsichtsratsmitglied. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt in der zeitweißen Übertragung der Versammlungsleitung auf Herrn Y kein Satzungsverstoß. Geht es bei der vorgesehen Beschlussfassung um die Person des Versammlungsleiters selbst, ist der zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Versammlungsleitung auszuüben, doch liegt in einer partiellen Übertragung der Versammlungsleitung während diesem Tagesordnungspunkt auf ein anderes Aufsichtsratsmitglied mit Billigung der Kapitaleigner im Aufsichtsrat kein Satzungsverstoß. Da in einem solchen Fall die Gefahr einer Interessenkollision besteht, entspricht die Übertragung der Versammlungsleitung an einen Dritten sogar parlamentarischen Gepflogenheiten. Sie stellt daher auch dann keinen Satzungsverstoß dar, wenn die Satzung ihrem Wortlaut nach nur eine Versammlungsleitung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vorsieht. Im Vereinsrecht des BGB, auf dass mangels entsprechender Regelungen im AktG oder im Personengesellschaftsrecht des BGB wegen seiner grundsätzlichen kooperationsrechtlichen Regelungen zurückzugreifen ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. Einf. v. § 21 Rz. 15, sowie OLG Hamm, Urteil v. 31.3.2008 € 8 U 222/07 € zur Anwendung des § 35 BGB bei Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat), hat sich auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung die Übung eingebürgert, dass zur Durchführung der Organwahlen die Versammlungsleitung beim Wahlverfahren nicht vom dem durchgeführt wird, der sich zur Wahl stellt (vgl. OLG Köln ZIP 1985, 1139; Palandt-Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 32 Rz. 5 m.w.Nachw.). Da die Aufgabe des Versammlungsleiters in der Herbeiführung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Hauptversammlung liegt, wobei er dies unter Beachtung seiner Neutralitätspflicht, des Verhältnismäßigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatzes und dem Gebot des Minderheitenschutzes gewährleisten soll, ist es nicht zu beanstanden vielmehr sachgerecht, wenn der zunächst zur Versammlungsleitung Berufene sich bei der Aussprache und Abstimmung zu einzelnen Tagesordnungspunkte aus persönlichen oder sachlichen Punkten, um den Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, an der Versammlungsleitung zu diesem Tagesordnungspunkt als verhindert ansieht. Teilen die Kapitaleigner im Aufsichtsrat diese Ansicht, kann der Aufsichtsrat nicht gehindert sein, durch entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss die Versammlungsleitung für diese Teilbereiche an ein anderes Aufsichtsratsmitglied zu übertragen. Es ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Satzung der Beklagten, dass für eine (partielle) Bestimmung des Versammlungsleiters hier eine dauernde Verhinderung des zunächst satzungsmäßigen Versammlungsleiters, d.h. für alle Tagesordnungspunkte vorliegen muss. Gerade aus der hier gegebenen satzungsmäßigen Zuweisung, dass die Versammlungsleitung zunächst vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats wahrzunehmen ist, ist es geboten € um dieser Satzungsbestimmung gerecht zu werden € die Versammlungsleitung durch Aufsichtsratsbeschuss nur partiell für den Teil der Hauptversammlung, für den sich der an sich satzungsmäßige berufene Versammlungsleiter als verhindert ansieht, an ein anderes Aufsichtsratsmitglied zu übertragen und im Übrigen die Versammlung durch den von der Satzung hierzu berufenen Versammlungsleiter leiten zu lassen. Dass § 19 Abs. 1 der Satzung und § 107 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht in gleicher Weise auszulegen sind, sondern eine am Zweck der einzelnen Vorschrift orientierte Auslegung vorzunehmen ist, ergibt sich schon aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt. Während § 107 Abs. 1 AktG die innere Ordnung des Aufsichtsrats regelt, bezweckt § 19 der Satzung der Beklagten die Regelung des Ablaufs der Hauptversammlung. Die in § 19 Abs. 1 der Satzung der Beklagten geregelte Versammlungsleitung stellt keine Aufgabe im Rahmen der Kompetenzen des Aufsichtsrates, sondern eine zusätzliche Aufgabe für das Organ Hauptversammlung dar. Fragen der Geschäftsordnung, die sich nach § 129 Abs. 1 Satz 1 AktG die Hauptversammlung geben kann, können insbesondere hinsichtlich der Person des Versammlungsleiters auch in der Satzung geregelt werden. Sie sollen die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung gewährleisten, in der ab dem in der Einladung genannten Zeitpunkt die in der Tagesordnung aufgeführten Versammlungsgegenstände sachgerecht und zügig erledigt werden sollen (vgl. OLG München, Beschl. v. 29.2.2008 € 7 U 3037/07 € BeckRS 2008, 07260). Im Hinblick auf diesen Zweck ist als Verhinderungsfall im Sinne von § 19 Abs. 1 der Satzung auch anzusehen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Hauptversammlung zu einem Teilbereich nicht leiten will, bei dem es um seine Person geht. Soweit einzelne Kläger bestreiten, dass es einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss über die Übertragung der Versammlungsleitung an Herrn Y für die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes gegeben habe, sieht die Kammer keine Veranlassung dem nachzugehen. Ausweislich des notariellen Protokolls dieser Hauptversammlung war der gesamte Aufsichtsrat, mithin auch alle Vertreter der Anteilseigner in der Hauptversammlung anwesend. Wenn daher die Angabe in der Hauptversammlung, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Herrn Y einstimmig gebeten hätten, die Leitung der Hauptversammlung zu TOP 10 zu übernehmen, nicht dem Willen dieser Personen entsprochen hätte, so wäre mit Widerspruch zu rechnen gewesen. Das Bestreiten einer entsprechenden Willensbildung der Anteilseigner im Aufsichtsrat ist daher erkennbar aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein erfolgt, weil jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt. Ein solcher dem Ausforschungsbeweis dienender Antrag ist unbeachtlich (vgl. BGH v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804 = NJW 1992, 1967; v. 8.5.1992 - V ZR 95/91, MDR 1992, 899 = NJW 1992, 3106; NJW 1995, 2111 [2112]; KG v. 1.10.1998 - 10 W 6456/98, KGReport Berlin 1999, 32 = MDR 1999, 564 = NJW-RR 1999, 1369). Entgegen der Auffassung der Kläger zu 5) und 6) liegt vorliegend auch eine andere Sachverhaltsgestaltung zugrunde, als dem Urteil der Kammer vom 11.1.2005 € 3-05 O 110/4 € (AG 2005, 589). In diesem Rechtsstreit ging es zentral darum, ob der Hauptversammlung einen satzungsmäßig bestellten Versammlungsleiter abberufen kann und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind, dass ein mit Gründen vorgetragenen Abberufungsantrag nicht zur Abstimmung gestellt wurde. Ob die daraus von der Kammer gezogenen Konsequenz € Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse €angesichts der mehrfach vom Rechtsmittelgericht hierzu geäußerten Bedenken (vgl. z. B. Beschluss vom 26.2.2007 € 5 W/3/07 €; Urteil vom 18.3.2008 € 5 U 171/06 -) weiter Bestand haben kann, kann hier dahingestellt bleiben. Es geht vorliegend nicht darum, ob eine Versammlungsleitung gegen einen ggf. gegebenen Willen der Hauptversammlung stattfand, sondern, ob die Versammlungsleitung entsprechend der satzungsmäßigen Regelung durchgeführt wurde. Dies ist aber gegeben,

Eine Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 10 € wie auch der anderen Hauptversammlungsbeschlüsse - ist nicht dadurch gegeben, dass der jeweilige Versammlungsleiter hier ggf. generelle Rede- und Fragezeitbeschränkungen verhängt und die Anzahl der Redebeiträge je Aktionär beschränkt hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es tatsächlich eine solche angeordnete Beschränkung von Beginn an gab oder zunächst nur ein Appell zu einer zeitlichen Beschränkung. Selbst wenn man mit den Klägern die Verhängung einer solchen Beschränkung von Beginn an und nicht wie die Beklagte ausführt, erst später annehmen wollte, führte die Verhängung einer Rede- und Fragezeitbeschränkung von Beginn an, nicht zu einer Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. Nach § 19 Abs. 2 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG wäre der Versammlungsleiter hierzu ermächtigt gewesen. Grundlage für die Auslegung der Begriff der €angemessenen Beschränkung€ ist dabei zunächst die Intention des Gesetzgebers. Zweck der Gesetzesänderung durch das UMAG war es, dem Versammlungsleiter insgesamt mehr Handlungsspielraum zu geben, den Missbrauch der Auskunftsrechte einzudämmen und die Hauptversammlung zu straffen und dortige Diskussionen auf die wesentlichen Fragen zu fokussieren. Im Vordergrund stand das Ziel einer effizienteren Hauptversammlung (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17; Göz/Holzborn WM 2006, 157; Seibert WM 2005, 157; ders. NZG 2007, 841; Weißhaupt, ZIP 2005, 1766). Dies ist daran zu messen, dass in jeder Hauptversammlung zwei widerstreitende Interessen zu vereinbaren sind. Erstens das Interesse der Gesellschaft und auch ihrer Aktionäre an einer effizienten, anfechtungssicheren Hauptversammlung (Rechtssicherheit). Zweitens das Interesse der Aktionäre zu den Gegenständen der Tageordnung informiert zu werden und ihre Kontrollrechte auch im notwendigen Umfang vollständig ausüben zu können. Während Beschränkungen der Kontrollrechte durch Einschränkung von Rede- und Fragerecht das erste Ziel fördern, laufen sie dem zweiten Ziel entgegen. Der Begriff der €angemessenen zeitlichen Beschränkung€ ist weit auszulegen, denn seit Inkrafttreten des UMAGs sind Beschränkungen der Rede- und Fragezeiten keine ultima ratio mehr, sondern normale organisatorische Ausgestaltungen der Hauptversammlung. Die Gesetzesbegründung gestattet Beschränkungen in weiten Umfang. So dürfen sich die Beschränkungen der Informationsrechte auf die Dauer der Hauptversammlung im Ganzen, auf einzelne TOP oder auf einzelne Aktionäre beziehen (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17). Die Gesetzesänderung dient auch dazu, die Zahl der Anfechtungsklagen allgemein und wegen einer Beschränkung der Redezeit zu reduzieren und einen Ablauf für Hauptversammlungen zu ermöglichen, der die Gefahr von Anfechtungsklagen verringert (vgl. Spindler, NZG 2005, 825). Dies darf nicht konterkariert werden, indem die Anfechtungsklagen auf die Frage verlagert werden können, ob die Beschränkung grundsätzlich oder zeitlich angemessen war. Zu beachten bleibt dabei aber die Minderheitenschutzfunktion des Frage- und Rederechts. Sollten Aktionärsminderheiten durch die Beschränkung der Kontrollrechte gefährdet werden, so kann nicht mehr von einer angemessenen Beschränkung gesprochen werden. Allerdings ist im Hinblick auf börsennotierten Publikumsaktiengesellschaften zu beachten, dass das Informationsbedürfnis der Aktionär größtenteils mithilfe der Regel- und Anlasspublizität gestillt wird (Seibert, WM 2005, 157, 159 f.). Dem Versammlungsleiter obliegt es im Einzelfall, die widerstreitenden Interessen auszugleichen und eine angemessene Rede- und Fragezeit zu gewähren. Erst der Versammlungsleiter füllt den Rahmen der Ermächtigung konkret aus (RegE UMAG BT-Drs. 15/5092, S. 17), d. h. er braucht Ermessen um einen angemessenen Zeitrahmen für den konkreten Einzelfall setzen zu können. Laut Gesetzesbegründung soll der Versammlungsleiter einen weiten Handlungsspielraum erhalten und folglich auch die Einschätzungsprärogative für Beschränkungen bekommen (vgl. auch Spindler NZG 2005, 825, 826). Er ist derjenige, der am besten im Einzelfall über die Angemessenheit entscheiden kann. Unter Beachtung dieser Prämissen ist auch eine (unterstellte) verhängte Rede- und Frage(zeit)beschränkung von Beginn an nicht zu beanstanden. Auch auf rechtswidrige individuelle Beschränkungen können sich die Kläger nicht berufen. Die Behandlung des Tagesordnungspunktes 10 hat zeitlich erheblichen Raum eingenommen, was nicht zuletzt darauf beruht, dass einzelne Aktionäre, insbesondere die Kläger, umfangreiche Fragenkataloge gestellt haben. Selbst wenn die Hauptversammlung in erheblichem Umfang unterbrochen war, beruhte dies jedoch darauf, dass die Beklagte diese Unterbrechungen vornahm, um zu den Fragen Antworten vorbereiten zu können. Auch eine Ungleichbehandlung (einzelner Kläger) mit anderen Aktionären die zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen hier führen könnte, ist nicht gegeben. Wie noch im Folgenden darzulegen sein wird, gingen die Fragen dieser Kläger hier weit über das hinaus, um zur Beurteilung der anstehenden Tagesordnungspunkte erforderlich zu sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Versammlungsleiter anderen Aktionären ein Rede- und Fragerecht zu Gegenständen der Tagesordnung in größerem Umfang einräumte, als ggf. den betroffenen Klägern.

Eine Anfechtbarkeit der Beschlussfassung zu TOP 10 ist entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) auch nicht durch unzureichende Berichterstattung und Bekanntmachung diesem Tagesordnungspunkt 10 und mangelhafter Durchführung der Hauptversammlung und Protokollierung gegeben. Der Kläger zu 1) zeigt selbst nicht auf welche gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vorschriften bei der Berichterstattung oder Bekanntmachung verletzt worden sein sollen. Zu eine Anfechtbarkeit kann jedoch nur eine Gesetzes- oder Satzungsverletzung führen, mag auch eine darüber hinausgehende Information von Aktionären über Zusammenhänge im Vorfeld einer Hauptversammlung ggf. wünschenswert sein. Da es um einen Bestätigungsbeschluss zur Wahl in den Aufsichtsrat ging, bedurfte es auch keiner weiteren Informationen über die Person des Herrn X, als die im elektronischen Bundesanzeiger vom 29.3.2007 bekannt gemachten. Diese entsprachen den Bestimmungen des § 124 Abs. 3 AktG. Bei einem Bestätigungsbeschluss kommt auch die Benennung anderer Kandidaten nicht in Betracht, da ansonsten eine Neuvornahme vorläge. Zu den von Kläger zu 1) gerügten Durchführung- und Protokollierungsmängel, die den vom Kläger erhobenen Beanstandungen der Hauptversammlung 2006 entsprechen, hat die Kammer bereits in Ihrem Urteil vom 24.4.2007 € 3-05 O 80/06 € ausgeführt: €Ein Verstoß gegen § 130 Abs. 5 AktG führte nicht zu einer Nichtigkeit der in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. Mangels Erwähnung in § 241 Nr. 2 AktG kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur (unverzüglichen) Einreichung der Niederschrift vom Handelsregister keine Beschlussnichtigkeit bewirken (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.2.2007 € 5 W 3/07; LG München Urteil vom 27.4.2006 € 5 HK O 10400/05 € BeckRS 2006, 06404; MünchKomm-Kubis AktG 2. Aufl. § 130 Rz. 81 m.w.Nachw.). Auch eine Beschlussanfechtung als Folge der verspäteten Erstellung oder Einreichung kommt nicht in Betracht. Eine verzögerte Einreichung kann sich nicht auf den vorher gefassten Beschluss ursächlich auswirken oder nachträglich zur Nichtigkeit der Beurkundung führen. Eine zunächst wirksame Beurkundung kann nicht nachträglich nichtig werden. Eine Nichtigkeit wegen Fristversäumung der Einreichung des Protokolls zum Handelsregister wäre rechtssystematisch nur möglich, wenn bis zur fristgemäßen Einreichung die Beurkundung einer Hauptversammlung schwebend unwirksam wäre. Dies kann nach der aktienrechtlichen Gesetzessystematik, bei dem die nicht fristgerechte Einreichung nur zu registerlichen Zwangsmitteln führen kann, § 14 HGB, nicht angenommen werden. Wenn Umstände, die erst nach der Hauptversammlung eintreten, nach dem Willen des Gesetzgebers zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit hätten führen sollen, hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft. Auch auf eine verspätete Erstellung kann es danach nicht ankommen. Das Gesetz selbst sieht keine Frist vor, bis zu welchem Zeitpunkt der Notar das Protokoll durch Unterzeichnung gem. § 130 Abs. 4 AktG fertig gestellt haben muss. Lediglich aus der Bestimmung über die unverzügliche Einreichung in § 130 Abs. 5 AktG lässt sich entnehmen, dass dies naturgemäß ebenso unverzüglich wie die Einreichung zu geschehen hat (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 130 Rz. 26). Dass eine verzögerte Unterzeichnung zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führt, kann jedoch aus den gleichen Gründen, wie bei der verzögerten Einreichung nicht angenommen werden. Lediglich die vollständig unterbliebene Unterschrift führt gem. §§ 241 Nr. 2, 130 Nr. 4 AktG € mit der Heilungsmöglichkeit nach § 242 AktG € zur Nichtigkeit.

Eine Nichtigkeit der in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse ergibt sich nicht aus der vom Kläger zu 1) gerügten unrichtigen Beurkundung. Der Notar hat hier keine Pflichten verletzt, die wegen unrichtiger Beurkundung zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse geführt haben. Soweit der Kläger zu 1) sich darauf stützt, dass sich aus der Niederschrift ergeben müsse, was der Notar selbst über Art und Ergebnis der Abstimmung wahrgenommen habe und er sich nicht allein auf die Feststellungen des Vorsitzenden verlassen dürfe, was vorliegend aber geschehen sei und zudem das Einsammeln und Auszählen der Stimmen völlig unkontrolliert vorgenommen worden sei und dies zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kammer folgt hier zunächst der Ansicht des OLG Düsseldorf im seinem Berufungsurteil vom 28.03.2003 - 16 U 79/02 € (AG 2003, 510) zum Urteil des LG Wuppertal v. 26.2.2002 (AG 2202, 567). Soweit es die aktienrechtliche Wirksamkeit des Protokolls angeht, ist es ausreichend, wenn der Notar das vom Versammlungsleiter festgestellte Abstimmungsergebnis protokolliert. Die Wirksamkeit der notariellen Beurkundung hängt nicht davon ab, dass er eigene Feststellungen zum Abstimmungsergebnis trifft, es also etwa selbst ermittelt oder - protokollarisch nachvollziehbar - überprüft. Seine aktienrechtlichen Protokollierungspflichten können nicht durch Überwachungs- und Protokollierungspflichten, die ihm daneben mit Blick auf seine Amtsstellung bei der "Begleitung" der Hauptversammlung obliegen, mit der Folge erweitert werden, dass deren Verletzung zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse führt (ebenso OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26.2.2007 € 5 W 3/0). Soweit der Kläger zu 1) die Nichtkontrolle des Einsammelns, des Auszählens der Stimmkarten und der Feststellung des Beschlussergebnisses vor der Verkündung durch den Versammlungsleiter rügt, macht er selbst nicht substantiiert geltend, dass es hier tatsächlich zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die Auswirkungen auf das dann durch den Versammlungsleiter festgestellte Abstimmungsergebnis gehabt hätten, was ihm oblegen hätte (vgl. OLG Frankfurt ZIP 2007, 232, 233 f).

Auch die von Kläger zu 1) beanstandete Übertragung der Rede- und Fragebeiträge in das sog. back-office führt nicht zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Beschlussfassungen. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 3.5.2006 (3-05 O 27/06) betreffend eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur streitgegenständlichen Hauptversammlung der Beklagten ausgeführt hat, ist die Einrichtung eines back-office bei einer Publikumsgesellschaft wie der Beklagten zur sachgerechten Durchführung insbesondere zur Befriedigung des Informationsrechts der Aktionäre sachgerecht und wohl auch erforderlich (vgl. BGH-Urteil v. 7.4.1960 € II ZR 143/58-). Zudem hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Beschwerdeentscheidung vom 22.5.2006 (5 W 19/06) zu diesem Kammerbeschluss ausgeführt, dass die Satzung der Beklagten in Einklang mit § 118 Abs. 3 AktG dem Versammlungsleiter die Befugnis einräume, die Übertragung der Hauptversammlung über elektronische Medien zuzulassen, wovon der Versammlungsleiter in der streitgegenständlichen Hauptversammlung unstreitig Gebrauch gemacht hat.€ Die Kammer sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsansicht abzuweichen, so dass letztlich dahingestellt bleiben kann, ob die vom Kläger zu 1) erhobenen Beanstandungen alle tatsächlich zutreffen, da auch bei Unterstellung dieser Beanstandungen aus den dargelegten Gründen eine Anfechtbarkeit nicht gegeben wäre.

Eine Verletzung von Informationsrechten der Kläger in der Hauptversammlung wegen fehlerhafter Fragenbeantwortung der Fragen der Hauptversammlung 2006 noch der in dieser Hauptversammlung 2007 gestellten Fragen nach § 131 AktG ist weder im Zusammenhang mit der Bestätigung der Wahl von X in den Aufsichtsrat noch im Hinblick auf die weiteren Beschlussfassungen zu den weiteren Tagesordnungspunkten feststellbar.

Zwar ist das Informationsrecht des Aktionärs gemäß § 131 AktG Teil seines (auch durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten) Mitgliedschaftsrechts und Voraussetzung für dessen sinnvolle Ausübung in der Hauptversammlung gemäß § 118 AktG (BVerfG v. 20.9.1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349 = AG 2000, 74). Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insb. der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164]; weitergehend Zöllner in KölnKomm/AktG, 1973, § 131 AktG Rz. 3, 81; Kubis in MünchKomm AktG, 2. Aufl. 2004, § 131 AktG Rz. 3, 41), ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" bzw. "Beurteilungserheblichkeit" (vgl. Kubis in MünchKomm AktG, 2. Aufl. 2004, § 131 Rz. 44) eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs (vgl. BGH v. 12.11.2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 [164], v. 18.10.2004 € II ZR 250/02 € AG 2005, 87), der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. Decher in Großkomm/AktG, 4. Aufl. 2001, § 131 AktG Rz. 141; Hüffer, 6. Aufl. 2004, § 131 AktG Rz. 12). Nach der anzuwendenden Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG führt jedoch nur eine Verletzung der Auskunftspflicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse, wenn die Erteilung der (begehrten) Information für den objektiv urteilenden Aktionär als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte anzusehen wäre, d.h. sie muss einem Bezug zur angefochtenen Beschlussfassung haben und hierfür wesentlich sein. Durch die Neufassung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG hat der Gesetzgeber Stellung zur Frage der Kausalität einer Verletzung von Informationspflichten bezogen. Bereits unter der alten Rechtslage bestand Einigkeit darüber, dass ein Verfahrensmangel wie die Verletzung der Informationspflicht nicht nur dann zur Anfechtung berechtigen dürfe, wenn bei richtiger Erteilung der Information der Beschluss mit einem anderen Ergebnis gefasst worden wäre. Der BGH (Urteil v. 18.10.2004 - II ZR 250/02 - NJW 2005, 828-830 = AG 2005, 87-89) stellte zuletzt auf die Relevanz der Pflichtverletzung ab. Diese Relevanz sei bei der Verletzung von Informationspflichten bereits anzunehmen, wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Der Gesetzgeber folgt dieser neuen Rechtsprechung nicht in allen Einzelheiten, vielmehr stellt er einschränkend darauf ab, dass die Erteilung der Information vom objektiv urteilenden Aktionär als "wesentlich" für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme - und Mitgliedschaftsrechte angesehen werden muss. Damit macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Nachweis einer Verletzung von Informationspflichten nach § 131 Abs. 1 AktG allein auch dann nicht zur Begründung einer Anfechtbarkeit ausreicht, wenn die nicht erteilte Information zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich war. Für eine Nichtigerklärung des Beschlusses muss vielmehr hinzukommen, dass es sich aus Sicht des objektiv urteilenden Aktionärs um eine wesentliche Information handelt. Wesentlich ist, wenn der (objektiv urteilende) Aktionär ohne die vorherige ordnungsgemäße Erteilung der (erfragten) Information sich eine sachgerechte Meinung zur Beschlussvorlage nicht hätte bilden können (vgl. Göz in Bürgers/Körber, AktG § 243 Rz. 8; Weißhaupt ZIP 2005 , 1766, 1771; Spindler NZG 2005, 825, 828; Veil AG 2005, 567, 569; a.A. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 243 Rz. 46b m. w. Nachw)

Unter Beachtung dieser Grundsätze, ist zunächst festzuhalten, dass es bei der Wahl oder Bestätigung der Wahl zum Aufsichtsrat eines (früheren) Vorstandsmitglieds (hier TOP 10) nicht um die vollständige Aufklärung von Geschäftsvorfällen während dessen (in nicht rechtverjährter gem. § 93 Abs. 6 AktG) Zeit als Vorstandmitglied gehen kann. Dies ergibt sich € entgegen der Auffassung der Kläger € auch nicht aus dem Kammerurteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06-. Dort ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer im Auskunftserzwingungsverfahren 3-05 O 56/06 nur ausgeführt: €Die persönliche und fachliche Eignung eines Aufsichtsratsmitgliedes wiegt schwer. Der Aktionär muss hier über die Qualität einer Person befinden, die für ihn als Anteilseigner den Vorstand überwachen und kontrollieren soll. Für die von der Hauptversammlung im Rahmen der Wahlentscheidung vorzunehmende Beurteilung der Geeignetheit ist daher den Aktionären ein weites Auskunftsrecht zuzubilligen (so auch MünchKomm-Kubis a. a. O. § 131 Rz. 56). Dies gilt umso mehr, wenn es um die Bestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes geht, dass bislang Mitglied des Vorstands der Gesellschaft war. Dies findet auch seinen Niederschlag in den einschlägigen Regelungen des Corporate Governance Kodex ( dort 5.4.1 und 5.4.4) in der zum Zeitpunkt der streitgegenständliche Hauptversammlung gültigen Fassung vom 2.6.2005, wenn dort angesprochen wird, dass bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitglieder potenzielle Interessenkonflikte berücksichtigt werden sollen und der Wechsel vom Vorstand in den Aufsichtsrat nicht die Regel sein und dies in der Hauptversammlung besonders begründet werden sollte. In der (rechts)politischen Diskussion (vgl. F.A.Z. vom 20.12.2006) wird derzeit sogar wegen der möglichen Interessenkonflikte ein gesetzliches Verbot des (unmittelbaren) Wechsels vom Vorstand in den Aufsichtsrat erörtert. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse der Aktionäre auch nach Geschäftsvorfällen zu fragen, die sich in Geschäftsjahren ereigneten, die nicht unmittelbar Gegenstand der Entlastungen sind, und für die das zum Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagene ehemalige Vorstandsmitglied aufgrund seiner Vorstandsfunktion Verantwortung trug. Ein möglicher Interessenkonflikt kann hier nicht ausgeschlossen werden, da es nicht von der Hand zu weisen ist, dass ein ehemaliges Vorstandsmitglied ein Interesse daran haben kann, seine früheren, möglicherweise falschen Entscheidungen als Aufsichtsratsmitglied später zu decken und mögliche (Schadensersatz)konsequenzen zu verhindern€.

Wie sich daraus deutlich ergibt, ging es der Kammer nur darum, dass den Aktionären der wählenden Hauptversammlung bewusst wird, dass wegen der Beteiligung des Kandidaten an geschäftlichen Entscheidungen, die u. U. nachteilig für die Gesellschaft waren und möglicherweise zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn nach § 93 AktG führen könnten, der Kandidat bei einer Tätigkeit im Aufsichtsrat einem Interessenkonflikt ausgesetzt sein könnte. Zur Verdeutlichung dieses möglichen Interessenkonflikts genügt es aber, wenn der konkrete Geschäftsvorfall der Hauptversammlung im Großen und Ganzen € ggf. auch auf Fragen und Beiträgen von Aktionären € bekannt wird und die Aktionäre dem Grunde nach die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Geschäftsvorfalls für ihr Unternehmen erkennbar ist. Bereits dann können sie hinreichend abschätzen, ob die Gefahr besteht, das künftige Mitglied des Aufsichtsrats könnte versucht sein, dem Unternehmensinteresse der Gesellschaft zuwider handeln. Der Darlegung von Einzelheiten und Hintergründen dieses Geschäftsvorfalls bedarf es zum Erkennen eines derartigen möglichen Interessenkonflikts nicht. Nimmt dann trotz des Erkennens eines möglichen Interessenkonflikts die Mehrheit der Hauptversammlung die Wahl (oder die Bestätigung der Wahl) vor, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie gleichwohl den Kandidaten für die Position im Aufsichtsrat für geeignet hält. Dabei ist der Hauptversammlung ein sehr weiter Ermessensspielraum bei der Frage einzuräumen, wen sie € bei hinreichender Kenntnis maßgeblicher Umstände € den Bewerber für geeignet hält, die Anteilseigner im Aufsichtsrat zu vertreten. Gerichtlicherseits kann dieses der Hauptversammlung zustehende Ermessen nicht uneingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob die Wahl des Kandidaten zweckmäßig ist oder ob die Maßstäbe, an denen die Qualifikation zum Aufsichtsratsmitglied zu messen ist, optimal ausgewählt worden sind. Denn dies sind Fragen, die von der Hauptversammlung als Beschluss fassendem Organ in originärer Zuständigkeit selbst zu entscheiden sind. Durch eine Zweckmäßigkeitskontrolle würde das Gericht sein eigenes Ermessen an Stelle des Ermessens der Hauptversammlung setzen, was nicht Sinn und Zweck einer gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle eines Hauptversammlungsbeschlusses ist. Eine gerichtliche Überprüfung muss sich deshalb auf die Frage beschränken, ob die Hauptversammlung hier hinreichende Informationen über einen möglichen Interessenkonflikt von Herrn X hatte. Begrenzt man daher dies sachgerecht darauf, dass der Hauptversammlung die Umstände eines möglichen Interessenkonflikts des Herrn X wegen seiner Tätigkeit bei der Verwertung der sog. S-Aktien jedenfalls durch die sich aus dem Protokoll ergebenen Antworten des Vorstandes auf die Fragen, die die Kammer mit Urteil vom 24.4.2007 - 3-05 O 80/06 € für zu beantworten erachtet hat, bekannt war, bedurfte es zur sachgerechten Willensbildung der Hauptversammlung auch keiner weiteren Information mehr, ohne dass es letztlich darauf ankommt, ob bei einem Bestätigungsbeschluss den Aktionären überhaupt ein umfassendes Auskunftsrecht zusteht, das alle Aspekte des Ausgangsbeschlusses erfasst (vgl. OLG München ZIP 1997, 1743.; OLG Karlsruhe NZG 1999, 604 mit zust. Anmerkung Bungert; Kiethe NZG 1999, 1086; Kocher, NZG 2006, 1 (4f.); Tielmann, in: Happ Aktienrecht 2. Aufl., § 18.03 Rdnr. 3; Habersack/Schürnbrand, in: Festschr. f. Hadding, S. 391 (405); Volhard, in: Arbeitshdb. für die Hauptversammlung, 2. Aufl. (2003), § 43 Rdnr. 51; Decher, in: GroßKomm. z. AktG, 4. Aufl. (2001), § 131 Rdnr. 230; Heidel, in: Aktienrecht, § 244 AktG Rdnr. 5; Grobecker/Kuhlmann NZG 2007, 1,5; Butzke, WuB II A. § 244 AktG 1.98) und nur die Mängel des Ausgangsbeschlusses durch Beantwortung der damals zu Unrecht nicht beantworteten Fragen zu beseitigen sind oder neue Fragen statthaft sind, was fraglich ist, da dann im Ergebnis der Bestätigungsbeschluss einer Neuvornahme entspräche. Durch die nunmehr von Vorstand in der Hauptversammlung auch nach dem Vorbringen der Kläger gegebenen Antworten auf die Fragen der Hauptversammlung 2006 zur Geschäftsvorfall der Verwertung der S.- Aktien, deren Nichtbeantwortung von der Kammer beanstandet worden war, ist den Aktionären hinreichend deutlich geworden, dass hier ein Interessenkonflikt des Herrn X bei seiner Wahl in den Aufsichtsrat vorliegen könnte. Der Anlass, der Umfang des Geschäfts und der für die Gesellschaft erzielte wirtschaftliche Ertrag sind deutlich geworden, ohne dass es letztlich auf Nuancen und den vom Klägern behaupteten Abweichungen zu Angaben aus dem S. oder aus einer Zeugeneinvernahme in einem Ermittlungsverfahren ankäme. In Zusammenhang mit dem Hinweis in der Hauptversammlung auf die Ansicht der Kammer im Urteil vom 24.4.2006, wonach die Beantwortung der Fragen erforderlich sei, um den Aktionären eine angemessene Grundlage für die Entscheidung bei der Aufsichtsratswahl zu geben und dem Hinweis, dass nach Auffassung des Aufsichtsrats keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten bei der Verwertung vorlägen, bestand für die Aktionäre hinreichend Klarheit um einen möglichen Interessenkonflikt des Herrn X zu erkennen, wenn es entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Verwertung der sog. S. Aktien zu einen für ihn nachteiligen schadensersatzauslösenden Fehlverhalten gekommen sein sollte. Entgegen der Auffassung de Kläger kommt es zum Erkennen und Bewertung dieses Interessenkonflikts nicht auf eine etwaige Höhe eines Schadens an, d.h. Fragen zum Wert dieser sog. S.-Aktien waren hier nicht wesentlich. Die Kenntnis über weitere Einzelheiten, insbesondere wie sie in den zusätzlichen Fragen der Kläger erfragt wurde, bedurfte es daher nicht, so dass es hier nicht darauf ankommt, inwieweit die Beklagte diese Fragen noch beantwortet hat. Wollte man derartige Einzelheiten bei der Wahl zum Aufsichtsrat für erforderlich halten, würde dies dazu führen, dass inzident in der Hauptversammlung eine Art Sonderprüfung von Geschäftsvorfällen stattfinden würde, an denen der Kandidat in der Vergangenheit beteiligt war. Für die Frage, ob bei bestimmten Geschäftsvorfällen es zu Ersatzansprüchen der Gesellschaft gekommen sein kann, räumt das Gesetz den Aktionären jedoch das Recht ein, nach § 142 AktG eine Sonderprüfung zu verlangen. Die ausführlichen und über das bloße Informationsrecht des Aktionärs weit hinausgehenden Regelungen der Sonderprüfung (§§ 142 ff. AktG) müssen jedenfalls bei der Wahl zum Aufsichtsrat letztlich als vorrangig angesehen werden. (vgl. OLG Frankfurt am Main AG 2003, 300, hierzu auch Arnold AG 2004 R, 70).

Die Kammer hat daher auch mit Beschluss vom 15.1.2008 €3/5 O 144/07 € den Auskunfterzwingungsantrag des hiesigen Klägers zu 4) mit diesen Erwägungen zurückgewiesen und hierzu € wobei die Fragen eine andere Nummerierung aufweisen als im vorliegendem Anfechtungsverfahren - in dieser Entscheidung ergänzend ausgeführt: €Im übrigen hält die Kammer die hier geltend gemachten Fragen zu 1) bis 9) unter dem Gesichtspunkt, ob die Hauptversammlung die gegebenenfalls anfechtbare Wahl von Herrn X bestätigen will, für ausreichend beantwortet, wobei sich der Antragsteller selbst an die von ihm in der einen Antragsschrift formulierten Fragen festhalten lassen muss. So weit der in seinem Schriftsatz vom 24.10.2007 die von ihm in der Hauptversammlung gestellten Fragen z. T. anders darstellt, ist dies unbeachtlich, da diese Fragen nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 132 AktG zum Verfahrensgegenstand eines Auskunfterzwingungsverfahrens gemacht wurden. Die ausreichende Beantwortung der Fragen ergibt sich schon daraus, dass es für das Treffen der Wahlentscheidung, bzw. für deren Bestätigung durch Hauptversammlungsbeschluss es darauf ankommt, dass den Aktionären, die diese Beschlussfassung zu treffen haben, bekannt ist, dass es bei der Vorstandstätigkeit des Kandidaten, wobei hier die Gesamtverantwortlichkeit des Vorstandes schon genügt, so dass es auf Einzelheiten der Entscheidungsfindung im Vorstand beziehungsweise dem untergeordneten Stellen nicht ankommt, es gegebenenfalls bei einem bestimmten Geschäftsvorfall ein pflichtwidriges Verhalten gegeben haben könnte, welches dann zu einem Schaden für die Gesellschaft geführt haben könnte. Ist den Aktionären bei ihrer Wahl € beziehungsweise Bestätigungsentscheidungen dieser Umstand bewusst mit der Folge, dass gegebenenfalls der Kandidat bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche durch den Aufsichtsrat gegenüber dem (ehemaligen) Vorstand einen Interessenkonflikt unterliegen könnte, genügt dies, um eine ausreichende Informationen der Aktionäre für ihre Wahl- bzw. Bestätigungsentscheidung annehmen zu können. Informationen über Einzelheiten dieses Geschäftes, insbesondere Art und Umfang eines möglichen Schadensersatzanspruches der Gesellschaft gegen den Kandidaten beziehungsweise andere Vorstandsmitglieder bedarf es hierzu nicht. Allein, dass der Kandidat gegebenenfalls einem Interessenkonflikt unterliegen könnte, ist die entscheidende Information für die stimmberechtigten Aktionäre. Ist Ihnen diese Informationen durch die Beantwortung von Fragen oder Redebeiträge - wie vorliegend - deutlich geworden, bedarf es für die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt keiner weiteren Informationen durch Antworterteilung auf spezifizierte weitere Fragen. Die hier notwendigen Informationen sind durch die Mitteilung über die Art und Weise der Veräußerung der S.-Aktien, den Veräußerungspreis und dem Beweggrund für die Veräußerung im konkreten Zeitpunkt hinreichend erteilt worden. Ob hiermit letztlich ein Schadensersatzanspruch und in welcher Höhe nach § 93 AktG begründet worden ist, ist nicht für die Wahlentscheidung entscheidend. Es kommt nur darauf an, dass ein solcher gegebenenfalls entstanden sein kann und der damit verbundene Interessenkonflikt des Kandidaten erkennbar ist. Dies ist aber vorliegend ohne weiteres in den Rede- und Fragebeiträge sowie die Antworten für den objektiv handelnden Aktionäre deutlich geworden. Wählt die Hauptversammlung trotz des erkennbaren möglichen Interessenkonflikts den Kandidaten, beziehungsweise bestätigt sie dessen Wahl, ist dies eine Entscheidung der Hauptversammlung, die andere Aktionäre und auch letztlich die Gerichte hinnehmen müssen. Bei der Beurteilung dieser Frage hat die Hauptversammlung eine breite Spanne des Ermessens, die es ihr erlaubt, eine Person trotz eines bekannten möglicherweise gegebenen Interessenkonflikts in den Aufsichtsrat zu wählen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen, § 100 AktG (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, AktG § 100 Rz 43 f m.w.Nachw.)

Eine Auskunftspflichtverletzung ist auch insoweit nicht gegeben, als die gemachten Fragen im Hinblick auf die Beschlussfassungen zu den Tagesordnungspunkte Entlastung von Vortand und Aufsichtsrat als nicht oder nicht ausreichend beantwortet gerügt werden. €

Dabei ist hinsichtlich der betroffenen Tagesordnungspunkte der Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die Beurteilungsrelevanz die gesetzliche Funktion der Entlastung zu berücksichtigen (BayObLG v. 9.9.1996 - 3Z BR 36/94, AG 1996, 563 = NJW-RR 1996, 680; OLG Düsseldorf v. 22.7.1993 - 6 U 84/92, AG 1994, 36). Diese besteht nach § 120 Abs. 2 AktG in der Billigung der Verwaltung der Gesellschaft durch die Mitglieder der Gesellschaftsorgane des Vorstandes und des Aufsichtsrates, enthält jedoch keinen Verzicht auf Ersatzansprüche und gilt typischerweise auch als Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung (BGH v. 20.5.1985 - II ZR 165/84, BGHZ 94, 324 [326] = AG 1986, 21; Zöllner in KölnKomm/AktG, 1973, § 120 AktG Rz. 21 m.w.N.). Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt AG 1994, 39; AG 2006, 336). Dies führt dazu, dass hier ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Fragen auf das Geschäftsjahr gerichtet sind, für das die Entlastung erteilt werden soll. Daraus folgt, dass die Antworten auf Fragen für die Organentlastung nicht wesentlich i.S.d. § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG sein können, die sich auf Geschäftsvorfälle in vorangegangenen früheren Geschäftsjahren oder im laufenden Jahr beziehen. Dies betrifft daher alle Fragen des Antragstellers zu der Verwertung der S-Aktien zu Nr. 1) -9), die in den Geschäftsjahren 2002/2003 veräußert wurden.

Die Fragen zu 10) und 13) sind ausreichend beantwortet worden. Die Antwort auf die Frage 10), dass Herr X an allen Sitzungen des Aufsichtsrates und der Ausschüsse, in denen er Mitglied ist, teilgenommen hat, ist ausreichend. Damit wird dem Zweck des Auskunftsrechts hierzu, ob hier eine Gewissenhaftigkeit der Amtausübung durch die Teilnahme an den zurückliegenden Sitzungen vorliegt, hinreichend beantwortet. Die genauen Daten und Anzahl der Sitzungen, Geben hierzu keinen weiteren Erkenntnisgewinn. Auch die Frage 13) ist ausreichend beantwortet worden. Weitere Auskünfte über die gegebene Auskunft hinaus, dass der mit Herrn X geschlossene Aufhebungsvertrag in Bezug auf seine Vorstandstätigkeit unabhängig von der Wirksamkeit der Bestellung zum Aufsichtsrat ist, sind für die Beurteilung der Tagesordnungspunkte Entlastung nicht relevant. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Auskünfte die Antragsgegnerin hier hätte geben sollen. Soweit in dieser Teilfrage auch nach dem Einfluss des Bestätigungsbeschlusses auf die Vergütung des Herrn X für seine Aufsichtsratstätigkeit gefragt wird, ist dies für die Frage der Entlastung ohne Bedeutung. Unabhängig davon, dass durch einen wirksamen Bestätigungsbeschluss die Anfechtbarkeit des ursprünglichen Bestellungsbeschlusses entfiele, ist hier zunächst zu beachten, dass der Gewählte bis zur kassatorischen Rechtskraftwirkung des Urteils über die Anfechtung als Mitglied des Aufsichtsrats gilt. Das führt dazu, dass bei Anfechtung des Wahlbeschlusses, bzw. Bestätigungsbeschlusses einer Wahl zum Aufsichtsrat die hier gewählte Person bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils ein vollwertiges Mitglied des Aufsichtsrats ist. Ihr obliegen die gleichen Rechte (Vergütung) und Pflichten, wie einem fehlerfrei bestellten Aufsichtsratsmitglied (vgl. OLG Köln WM 2007, 837; Kammerurteil vom 25.9.2007 - 3-05 O 195/07 € ; MünchKomm-Semler, AktG 2. Auf. § 101 Rz. 232 m. w. Nachw.).

Hinsichtlich der Fragen zu 11) und 12) besteht kein Auskunftsanspruch des Antragstellers. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier eine Auskunftspflicht nach § 131 Nr. 1 AktG nicht besteht ( so: BVerfG Entscheidung vom 20.9.1999 - 1 BvR 636/95, NJW 2000, 349 ff. = AG 2000, 74; OLG Stuttgart AG 1995; 234; LG Mannheim AG 2005, 780; Decher in Großkommentar AktG, § 131 Rz. 191; Mutter : Auskunftsansprüche des Aktionärs in der HV) oder ob ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 S. Nr. 1 AktG (so MünchKomm- Kubis, AktG 2. Aufl. § 131 Rz. 172; Semler in MünchHdb AG § 37 Rz. 13) gegeben ist. Die Versagung der Auskunft gebietet der Grundsatz der Vertraulichkeit innerhalb des Aufsichtsrates. Die Vertraulichkeit für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder erstreckt sich nicht lediglich auf ihre inhaltlichen Auffassungen, Überlegungen und Motive (BVerfG a.a.O.) sondern auch darauf, welche Probleme der Gesellschaft überhaupt angesprochen werden sollen. Insoweit liegt eine Verbindung zwischen Tagesordnung des Aufsichtsrates und inneren Erörterungen vor, die letztlich nur im Sinne einheitlicher Betrachtungsweise gelöst werden kann.

Ebenfalls mit Beschluss vom 15.1.2008 € 3-05 O 145/07 € hat die Kammer den Auskunfterzwingungsantrag des hiesigen Klägers zu 3) € wobei die Fragen eine andere Nummerierung aufweisen als im vorliegendem Anfechtungsverfahren - zurückgewiesen. Die Kammer hat hier ausgeführt:

€Daraus folgt, dass die Antworten auf Fragen für die Organentlastung nicht wesentlich i.S.d. § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG sein können, die sich auf Geschäftsvorfälle in vorangegangenen früheren Geschäftsjahren oder im laufenden Jahr beziehen. Dies betrifft daher alle Fragen des Antragstellers zu den Vereinbarungen zu Zahlungen bei Vertragsende hinsichtlich der Vorstandsmitglieder, die bereits zu Beginn des Geschäftsjahres 2006 Vorstandsmitglieder waren, da diese Vereinbarungen notwendigerweise in früheren Geschäftsjahren vor 2006 zwischen diesen Personen und dem Aufsichtsrat getroffen worden sein müssen. Dies sind die Fragen zu Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7, wobei die Kammer zudem eine ausreichende Beantwortung dieser Fragen durch die in der Hauptversammlung gegebenen Antworten bejaht. Beurteilung über Sinnhaftigkeit oder Wirtschaftlichkeit der sich aus den Antworten ergebenden Auskünfte sind nicht Gegenstand eines Auskunfterzwingungsverfahrens.

Das gleiche gilt für die Frage zu Nr. 15. Herr X war als Finanzvorstand nur in den Geschäftsjahren vor 2006 mit der Frage befasst, ob eine Rückstellung für etwaige Schadensersatzansprüche von Unternehmen der K. € was für die Jahre 203-2006 bislang zudem von der Kammer in den Urteilen zu den Hauptversammlung der jeweiligen Geschäftsjahre verneint wurde € zu bilden war. d.h. der Entlastungszeitraum 2006 ist nicht betroffen.

Die Frage zu Nr. 8 € Vergütung des Group Executive Committee € ist € unabhängig von der Frage, ob eine Rechtspflicht zur Antwort bestand, ausreichend beantwortet worden, indem die Gesamtvergütung der Mitglieder des GEC, die Nichtvorstandsmitglieder sind, als Barvergütung der Grundgehälter und Boni mit insgesamt EUR 58,8 Mio. und sog. Equity Awards im Wert von EUR 40,92 Mio. angegeben wurde. Eine darüber hinausgehende rechtliche Verpflichtung zur Beantwortung ist nicht gegeben. Wie die Kammer mit Beschluss vom 18.1.2005 (3-05 O 86/04 - AG 2005, 259; bestätigt durch Beschluss des OLG Frankfurt vom Beschluss vom 30.01.2006 - 20 W 52/05-, ZIP 2006, 614) festgestellt hat, ist die Beklagte verpflichtet die Gesamtvergütung des Group Executive Committees gegenüber ihren Aktionären offen zulegen. Dies besagt zunächst nicht, dass sie hier eine Gesamtsumme nennen muss. Wenn sich diese Gesamtvergütung rechnerisch aus den Angaben der Gesamtvergütung der Nichtvorstandsmitglieder in diesem Group Executive Committees ohne weiteres ermitteln lässt, ist diese Auskunftsverpflichtung genüge getan. Die von Antragsteller verlangte weitere Aufgliederung der Vergütung kann nicht verlangt werden. Nach dem Sinn und Zweck der von der Kammer festgestellten Verpflichtung (vgl. Kammerbschlüsse vom 18.1.2005, - 3-05 O 84/04; € 3-05 O 86/04, bestätigt von OLG Frankfurt am Main durch Beschluss vom 30.1.2006 € 20 W 56/05) auch für bestimmte nicht Organmitglieder ausnahmsweise eine Gesamtvergütung mitzuteilen, genügt die Angabe der Gesamtvergütung. Es gibt keinen Anspruch darauf diese Vergütung aufgegliedert nach den einzelnen Mitgliedern des Group Executive Committees genannt zu bekommen. Die Kenntnis der jeweiligen Einzelvergütung stellt keine wesentliche Information da, die der Einzelaktionär für die von ihm insoweit zutreffende Entscheidung über die Billigung der Verwaltung der Konzerngesellschaft durch die Gesellschaftsorgane im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie einer Vertrauenskundgabe für deren künftige Tätigkeit als wesentliches Element für seine Urteilsfindung benötigt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.1.2006 € 20 W 52/05- AG 2006, 336, in Bestätigung des Kammerbeschlusses vom 18.1.2005 € 3-05 O 82/04 -). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Fassung des § 285 Abs. 1 lit. a HGB, in der Fassung des VorstOG . Der Gesetzgeber hat hier nur die € wie sich aus der vom Antragsteller selbst im Schriftsatz vom 31.10.2007 zitierten Gesetzesbegründung ergibt € ausdrücklich nur die Offenlegung der Vergütung für die Vorstandsmitglieder regeln wollen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Mitarbeiter, seien sie auch hinsichtlich der Leistungsaufgabe hervorgehoben, ist unter Berücksichtigung des oben dargestellten Zwecks der Mitteilung der Vergütung des Group Executive Committees nicht geboten.

Die Fragen zu Nr. 9 und 12 sind ausreichend beantwortet, durch die Beantwortung wann und gegenüber wem Herr X die jeweilige Erklärung abgegeben hat. Für die Frage der Entlastung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat ist nicht erkennbar, wie sich die weiter erfragte Information des Antragstellers über das €wie€ der Erklärung auswirken soll.

Nach den Ausführungen des Antragstellers zu Fragen Nr. 10 und 11 beziehen sich diese auf die Eignung von Herrn X für das Aufsichtsratsamt, mithin auf den Bestätigungsbeschluss zu TOP 10. Es wird aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar, dass sich diese Fragen notwendigerweise aus den Fragen ergeben, die die Antragsgegnerin in Beantwortung der Fragen aus der Hauptversammlung 2006 auf der Hauptversammlung 2007 gegeben hat.

Die Frage zu Nr. 13 hält der Antragsteller selbst für beantwortet, ohne jedoch seinen Antrag insoweit zurück zu nehmen.

Die Frage zu Nr. 14 ist für die Beurteilung von Entlastung von Vorstand/Aufsichtsrat ausreichend beantwortet. Der Antragsteller nimmt hier nur eine Wertung des Verhaltens vor. Soweit nach weiteren Sitzungen gefragt wurde, ist nicht ersichtlich, warum die ggf. mehrfache Behandlung der Fragen in Aufsichtsratssitzungen zu einer anderen Beurteilung für die Entlastung führen soll.

Die Frage zu Nr. 16 ist ausreichend beantwortet worden. Für die Beurteilung der Frage der Entlastung genügt die Angabe, dass mit anderen Organmitgliedern außer Herrn B. kein Verjährungsverzicht vereinbart wurde und eine Erforderlichkeit aufgrund rechtlicher Beratung nicht gesehen wird. Soweit der Antragsteller auf die Nichtdurchführung von Sicherungsmaßnahme abstellt, ist dies zum einen nicht Gegenstand der Frage im vorliegenden Verfahren und zum andren nicht dargelegt, dass etwaige Vermögensverschiebungen von Herrn B. bereits im Geschäftsjahr 2006 erkennbar waren.

Die Frage zu Nr. 17 ist ausreichend beantwortet. Zwar hält der Antragsteller die Antwort für unglaubwürdig, gibt aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Wahrheitswidrigkeit der Beantwortung.

Die Frage zu Nr. 18 ist - abgesehen davon, dass sie sich nach dem Vorbringen des Antragstellers als Kläger im Anfechtungsverfahren 3-05 O 158/07, dort Bl. 443 d. A. auf den TOP 10 bezogen haben soll, ausreichend beantwortet. Aus der Antwort, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 2.6.2006 nach Vorbereitung durch den Präsidialausschuss dem Ausscheiden von Herrn X zugestimmt hat und der Präsidialausschuss später der Aufhebungsvereinbarung im schriftlichen Beschlussverfahren zugestimmt hat, ergibt sich, dass sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats und des Präsidialausschusses an Erörterung und Entscheidung beteiligt waren. Eine namentliche Nennung dieser Personen auf diese Frage des Antragstellers in der Hauptversammlung bedurfte es nicht, da sich die Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Präsidialausschuss für die Aktionäre der Antragsgegnerin ohne weiteres aus ihnen allgemein zugänglichen Quellen, z. B: Finanzbericht entnehmen lässt.

Die Frage zu Nr. 19 ist ausreichend beantwortet. Für die Frage der Beurteilung der Entlastung ist ausreichend, dass deutlich wurde, dass Herr X zum Wechsel von Vorstand in den Aufsichtsrat nur bei finanzieller Abgeltung seiner Ansprüche aus dem Vorstandsvertrag bereit war.€

Die Kammer sieht keine Veranlassung im vorliegenden Anfechtungsverfahren von dieser Beurteilung abzuweichen. Auch die Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat verstoßen nicht gegen Gesetz oder Satzung. Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Verwaltungsmitgliedern Entlastung erteilt, kann in doppelter Hinsicht anfechtbar sein, zum einen dann, wenn den Verwaltungsmitgliedern trotz eines schwerwiegenden und eindeutigen Gesetzes- oder Satzungsverstoßes Entlastung erteilt wird, weil dann der Beschluss selbst inhaltlich gesetzwidrig und anfechtbar ist, zum anderen unter dem Aspekt einer Verletzung des Auskunftsrechts des Aktionärs.

Beide Voraussetzungen sind im Streitfall hinsichtlich der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht erfüllt. Der BGH hat in zwei jüngeren Entscheidungen daran festgehalten, dass ein Entlastungsbeschluss anfechtbar ist, ohne dass dem entgegensteht, dass die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (§ 120 Abs. 2 S. 2 AktG), wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das einen eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (vgl. BGH, Urteile vom 18.10.2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385 und vom 25.11.2002 € II ZR 133/01, BGHZ 153, 47). Die Entlastung ist Billigung der Verwaltung und bezieht sich notwendig auf die Vergangenheit und regelmäßig auf das abgelaufene Geschäftsjahr, darüber hinaus liegt in der Entlastung typischerweise eine Vertrauenskundgabe für die künftige Verwaltung der Gesellschaft (vgl. Hüffer, AktG, 7. Aufl. § 120, Rdz. 2).

Im hiernach in der Hauptversammlung 2007 beurteilungsrelevanten abgelaufenen Geschäftsjahr 2006 ist ein eindeutiger und schwerwiegender Verstoß von Vorstand und Aufsichtsrat gegen das Gesetz oder Satzung nicht ersichtlich.Die Annahme materieller Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entlastungsbeschlüsse scheitert zunächst daran, dass ein etwaiger Gesetzesverstoß der Verwaltung der Beklagten nicht eindeutig wäre (vgl. OLG Frankfurt, Urt. 18.12.2007 - 5 U 177/06-; Urteil vom 16.05.2006 - 5 U 109/04, AG 2007, 329). Eindeutig ist, was für jeden rechtlich Beratenen auf der Hand liegend erscheint.

Derartige Umstände sind nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der von der Beklagten vorgelegten Gutachten des Prof. Dr. K. (Anlage HM 16, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) und der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. W. (Anlage HM 17, Leitzordner Sonderband Duplik Bd. II) ist die Annahme, dass die fehlende Bildung von Rückstellungen, wenn sie entgegen der Ansicht der Beklagten nicht rechtmäßig gewesen sein sollten, auf der Hand liegend rechtswidrig gewesen sei, nicht gerechtfertigt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, abänderndes Berufungsurteil vom 18.12.2007 € 5 U 177/06 - zum von den Klägern angeführten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.2007 € 3-04 O 68/06 € AG 2007, 375). Dabei ist den Klägern zuzugestehen, dass man in den zentralen Fragestellungen sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis eine andere Ansicht als die Gutachter zu der Begründetheit der möglichen Schadensersatzansprüchen, die nunmehr vor dem Landgericht München I rechtshängig sind, vertreten kann. Gleichwohl ist der von den Klägern hierzu vertretene Standpunkt noch nicht als auf der Hand liegend richtig und die gutachterliche Einschätzung nicht als eindeutig unzutreffend zu bezeichnen.

Für die Zahlung an Herrn Dr. X im Rahmen der Beendigung seines Vorstandsanstellungsvertrages und dem Wechsel in den Aufsichtsrat gilt das gleiche. Wie der Kammer aus dem Anfechtungsrechtsstreit zur Hauptversammlung 2006 € 3-05 O 80/06 € bekannt ist, liegen auch Rechtsgutachten renommierter Gesellschaftsrechtler, einerseits von Prof. Dr. H. und andererseits von Prof. Dr. H., vor, die sich zur Frage Abfindung als Ausfluss der Vorstandsanstellungsvertrages unterschiedlich äußern. Im Übrigen obliegt es grundsätzlich der Entscheidung der Hauptversammlung, ob sie ein (ehemaliges) Vorstandsmitglied zum Mitglied des Aufsichtsrats wählen will.

Die beschlossene Entlastung des Aufsichtsrats kann auch nicht damit angegriffen werden, dass der Aufsichtsrat im streitgegenständlichen Geschäftsjahr es unterlassen habe, gegen die im Februar 2002 amtierenden Vorstandsmitglieder Schadensersatzansprüche geltend zu machen oder verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Unstreitig liegt eine Abrede mit dem damaligen Vorstandssprecher Dr. B. vor, wonach bis zum 31.12.2009 wegen seiner Interviewäußerung auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Soweit die Kläger zu 5) und 6) geltend machen wollen, der Interviewäußerung habe eine mit dem Gesamtvorstand abgestimmte Maßnahme zugrunde gelegen, ist dies in der Anfechtungsfrist nicht dargetan worden. Abgesehen davon, dass sich auch der Kläger zu 5) bislang zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nur prozessual gegen die Beklagte und Herrn Dr. B. gewendet hat, fehlt eine Darlegung innerhalb der Anfechtungsfrist, worin ein Schadensersatz begründendes Verhalten der anderen Vorstandsmitglieder gegenüber der Beklagten liegen soll. Selbst wenn im Vorfeld, der Interviewäußerungen des früheren Vorstandssprechers, wie es der Kammer aus dem Vortrag der Kläger zu 5) und 6) in anderen Verfahren bekannt geworden ist, es zu Erörterungen über das Kreditengagements des Klägers zu 5) bzw. seiner Firmen bei der Beklagten innerhalb des Vorstandes gekommen sein sollte, fehlt es jedenfalls daran, dass es für eine mangelnde Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen an der Annahme eines eindeutigen schwerwiegenden Gesetzesverstoßes durch den Aufsichtsrat im Jahre 2007 fehlt, da hier nicht ersichtlich ist, wodurch Schadensersatz begründende Handlungen der anderen damaligen Vorstandsmitglieder gegeben sein sollen, zumal unstreitig ist, dass sich der Kläger zu 5) im Februar 2002 zumindest in einer wirtschaftlich angespannten Situation befand, was eine Erörterung im Vorstand der Beklagten über ihr Kreditengagement gegenüber dem Kläger zu 5) bzw. dessen Firmen rechtfertigt.

Auch hinsichtlich der Vorgänge bei der Übernahme der S. AG ist ein schwerwiegender Verstoß nicht ersichtlich. Selbst wenn widerstreitende Interessen ggf. früher hätten erkannt werden können, wobei die Klägerin zu 2) nicht darlegt, ab wann dies hätte erfolgen sollen, ist doch unbestritten geblieben, dass Herr Dr. L. sein Aufsichtsratsmandat bei S. AG niederlegte, nachdem er von der Beratungstätigkeit der Beklagten für die M. KGaG erfahren hatte. Soweit die Klägerin zu 2) darauf abstellt, dass nicht ausreichend beantwortet sei, wie Interessenkollision vermieden werden, so ist unter Berücksichtigung, dass Herr Dr. L. sofort nach Kenntnis von der Beratungstätigkeit sein Aufsichtsratsmandat niederlegte und der Vorstand nicht sofort über jedes einzelne Beratungsmandat unterrichtet werden kann, nicht ersichtlich, dass dies eine wesentliche Information für die Frage der Entlastung des Vorstandes sein soll. Entscheidend ist doch, dass nach Erkennen eines Interessenkonflikts, wie vorliegend, die entsprechenden Konsequenzen gezogen werden. Warum dann die Auskunft des Vorstandes unzureichend sein soll, dass bei der Beklagten in ihrem Compliance Prozess eine umfassende Überwachung von Geschäften und geplagten Geschäften zur Vermeidung von Interessenkonflikten unzureichend sein soll, hat die Klägerin zu 2) nicht dargetan. Einzelheiten musste die Beklagte hier nicht dartun, solange es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser Prozess unzureichend wäre. Zu Angaben über weitere Einzelheiten der Beratung der M. KGaA war die Beklagte nicht verpflichtet. Aufgrund der Kompetenzordnung der Aktiengesellschaft fällt die Überwachung des Tagesgeschäfts nach § 23 Abs. 5 AktG zwingend in den Aufgabenbereich des Aufsichtsrates als Kontrollorgan des Vorstands. Eine Ausnahme ist aber dann anzunehmen, wenn das Einzelgeschäft im Verhältnis zum Grundkapital und zum ausgewiesenen Ergebnis der Gesellschaft von bedeutendem Umfang ist und damit prägenden Einfluss auf den Jahresabschluss besitzt (BGHZ 32, 159, 163; BayObLG, AG 1996, 322, 323; Groß, AG 1997, 97 100) oder sonst von besonderen öffentlichen Interesse sein könnte. Beide Voraussetzung sein nach Ansicht der Kammer hier nicht gegeben. Ob Herr Dr. L. in der Wahrnehmung seines Amtes als Aufsichtsratsmitglieder der S. AG pflichtgemäß handelte, ist für die Frage der Entlastung von Organmitgliedern der Beklagten ohne Belang. Dies betrifft nur die Frage seiner Entlastung als Aufsichtsratsmitglied der S. AG und fällt damit in die Kompetenz der Aktionäre der S. AG.

Auch im Übrigen ist eine Auskunftspflichtverletzung ist bei den Beschlussfassungen zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht gegeben. Die Prüfung der zur Frage der Entlastung als nicht beantwortet gerügten Fragen ergibt, dass die begehrten Auskünfte teilweise zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung € Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat - nicht erforderlich und im Übrigen Antworten in angemessenem Umfang erteilt worden sind.

Durch die gesetzliche Vorgabe des § 120 Abs. 3 AktG über die Verbindung der Verhandlungen über die Entlastung und die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrates wird zugleich der Rahmen aufgezeigt, in dem die Aktionäre mit der Entscheidung über die Entlastung eine Gesamtwürdigung vornehmen sollen (OLG Frankfurt AG 1994, 39; Beschluss vom 13.10.2006 € 20 W 54/05 -). Dies führt dazu, dass hier ein Auskunftsrecht nur besteht, wenn die Fragen auf das Geschäftsjahr gerichtet sind, für das die Entlastung erteilt werden soll. Daraus folgt, dass die Antworten auf Fragen für die Organentlastung nicht wesentlich i.S.d. § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG sein können, die sich auf Geschäftsvorfälle in vorangegangenen früheren Geschäftsjahren oder im laufenden Jahr beziehen. Ob etwas anderes gilt, wenn die Vorgänge aus früheren Geschäftsjahren erst jetzt bekannt werden, kann dahin gestellt blieben. Wie der Kammer aus den Anfechtungsrechtstreiten seit der Hauptversammlung 2003 und den Auskunftserzwingungsverfahren seit der Hauptversammlung 2003 bekannt ist, ist die Frage der sachgerechten Verwertung der S-Aktien seitdem in den Hauptversammlungen ein Thema von Rede- und Fragebeiträgen gewesen. Ob letztlich neuere Einzelheiten im letzten Geschäftsjahr bekannt werden ist dabei nicht von Belang. Entscheiden ist allein, dass die sachgerechte Verwertung der S-Aktien schon Gegenstand von Erörterungen war und im Raum stand, dass hier eine unsachgemäße Behandlung vorgelegen haben könnte. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten fehlt es an einer konkreten Darlegung der Kläger, dass ein vernünftig denkender Durchschnittsanleger für seine Beurteilung zur Frage der Entlastung für das Geschäftsjahr 2006 die weiteren Informationen haben muss, die die Kläger mit ihren Antworten begehren. Die Anfechtung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat kann auch nicht darauf gestützt werden, dass eine unzutreffende Erklärung nach § 161 AktG abgegeben worden sein soll. Nach § 161 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der €Regierungskommission Deutsche Corporate Governance Kodex € entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht eingewendet wurden oder werden. Diese Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zugänglich zu machen.

Unstreitig haben Vorstand und Aufsichtsrat am 31.10.2006 eine Entsprechenserklärung 2006 abgegeben. Wie bereits dargelegt, bedurfte es jedoch für den Bestätigungsbeschluss einer besonderen Begründung für die Abweichung nach 5.4.4. DCGK nicht mehr. Im Übrigen folgt die Kammer hier der Ansicht des OLG Frankfurt am Main (Urteil v. 17.7.2007 € 5 U 229/05 € AG 2007, 672) wonach ein Verschweigen nicht vorliegt, weil auch insoweit auf den objektiv urteilenden Aktionär abzustellen ist, der aufmerksam am öffentlichen Leben teilnimmt und sich mit Interesse den allgemein bekannt werdenden Umständen des Unternehmens zuwendet. Nachdem der mögliche Interessenkonflikt des Herrn X durch die öffentliche Berichterstattung zum Urteil der Kammer vom 24.4.2007 € 3-05 O 80/06 - in den Medien behandelt worden war und der Vorstandsvorsitzende das Urteil der Kammer zu diesem Komplex teilweise verlies und kommentierte, brauchte die Beklagte hierauf nicht noch einmal gesondert hinzuweisen. Damit sind Vorstand und Aufsichtsrat den Pflichten aus § 161 AktG nachgekommen. Dabei ist grundsätzlich von einer Wirksamkeit des § 161 AktG auszugehen. Es liegt weder ein Verstoß gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nach Art. 20 Abs. 3 GG vor, noch ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG. Zwar sind die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex von dieser Regierungskommission aufgestellt. Sie stellen aber kein förmliches Gesetz dar. Dies stellt jedoch keinen Verfassungsverstoß dar, da die Befolgung der in dem Kodex enthaltenen Regeln nicht zur Pflicht gemacht wird. § 161 AktG ordnet lediglich an, dass jährlich von Vorstand und Aufsichtsrat eine Erklärung abzugeben ist, inwieweit die Gesellschaft den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprochen habe und in Zukunft entsprechen werde oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder in Zukunft angewendet werden. Damit ist die Verpflichtung zur Abgabe der Entsprechenserklärung im Gesetz selbst vorgesehen, während die Einhaltung der in dem Kodex festgelegten Bestimmungen von § 161 AktG nicht verlangt wird (vgl. OLG München, Urteil v. 23. Januar 2008 - 7 U 3668/07 -) mithin eine Abweichung auch keinen zur einer Anfechtung führenden Verstoß gegen Gesetz oder Satzung darstellen kann.

Soweit die Kläger zu 5) und 6) und die Streithelfer die weiter auf dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 mit Informationsverletzungen angreifen, können sie schon deswegen nicht damit durchdringen, weil sie innerhalb der Anfechtungsfrist eine Informationsrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan haben. Die Kläger zu 5) und 6) haben in der Klageschrift vom 25.6.2007 € eingegangen am 25.6.2007, dem letzten Tag der Anfechtungsfrist - im wesentlichen nur den Ablauf der Hauptversammlung und die dort von ihrem Vertreter bzw. anderen Aktionären gestellten Fragen und den Antworten referiert und vorgetragen, dass hier eine Informationsverletzung vorliege. Eine Auseinandersetzung mit den dargestellten Antworten und warum diese nicht ausreichen sollen für den Durchschnittsaktionär zur Beurteilung dieser Tagesordnungspunkte fehlt. Der Anfechtende genügt seiner Darlegung der Anfechtungsgründe in der Anfechtungsfrist aber nur, wenn er innerhalb der Anfechtungsfrist sich mit den - soweit gegeben - Antworten der Verwaltung auf die geltend gemachten Fragenkomplexe auseinander setzen und darlegt, warum die gegebenen, bzw. ggf. verweigerten Antworten als nicht ausreichend im Sinne eines Aktionärs für die sachgerechte Teilnahme an der Hauptversammlung und der Beschlussfassung zu dem angefochtenen Tagesordnungspunkt gehören angesehen werden (OLG Frankfurt, Urt. V. 17.7.2007 € 5 U 229/05 € ZIP 2007, 1643; ; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Hamburg AG 2003, 46; Kammerbeschluss vom 29.1.2008 € 3-5 O 275/07 € BeckRS 2008, 03381; vgl. auch BGH NZG 2005, 481; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rz. 31; Siems in Spindler/Stilz, AktG § 132 Rz. 17).

Soweit die Kläger zu 5) und 6) im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 3.12.2008 (dort ab S. 74, Bl. 1431 ff d. A.) nähere Ausführungen machen, ist dies nicht mehr in der Anfechtungsfrist geschehen, so dass es hierauf nicht mehr ankommt. Das gleiche gilt für den in diesen Schriftsatz gemachten Vortrag, welche Fragen der Vertreter der Kläger zu 5) und 6) noch habe stellen wollen, aber wegen der € behaupteten und bestrittenen € Benachteiligung des Vertreters der Kläger wegen der nur gegen ihn durchgesetzten Rede- und Fragezeitbeschränkung durch Abstellen des Mikrofons, nicht mehr habe stellen können. Auch dieser Vortrag hätte als Darlegung der Verletzung des Informationsrechts innerhalb der Anfechtungsfrist vorgebracht werden müssen. Auf den vertiefenden Vortrag zu einer Ungleichbehandlung im Schriftsatz vom 5.6.2008 kam es hier daher nicht an, ebenso wie auf die erstmals in diesen Schriftsatz näher dargelegte Behauptung, die Angaben des Vorstandes bezüglich Bargeldabhebungen durch Siemens und dem Verdacht der Geldwäsche sei unrichtig gewesen.

Ob ein Anspruch auf Verlesung von Schriftstücken € wie dies in einzelnen Fragen begehrt wurde - besteht (vgl. zum Streitstand: Decher in GroßKommentar AktG § 131 Rz. 94; Heidel in Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., AktG, § 131 Rz. 25 jew. m. w. Nachw.) kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn man im Einzelfall einen derartigen Anspruch bejahen wollte, hätte es doch zu den Darlegungsobliegenheiten der Kläger zu 5) und 6) in der Anfechtungsfrist gehört, darzulegen, warum hier die mündliche gegebene Auskunft über den (wesentlichen) Inhalt der Urkunden, deren Verlesung begehrt wurde, nicht für die Beurteilung durch einen vernünftigen Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, ausreichend ist. Auch hierzu fehlen Ausführungen.

Soweit Fragen zu Einzelheiten von Aufsichtratsentscheidungen nicht beantwortet wurden, teil die Kammer die herrschende Ansicht, wonach Vorgänge in der Aufsichtsratssitzung grundsätzlich vertraulich sind und deshalb nicht zum Gegenstand einer zulässigen Frage gemacht werden können (vgl. OLG Stuttgart AG 1995, 234 m. w. Nachw.; hierzu auch BGH NJW 1995, 1987 in Abgrenzung zur GmbH).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 100, 101 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Verbindung aktienrechtlicher Anfechtungsprozesse nicht die zuvor in den einzelnen Verfahren angefallen Gerichtsgebühren mehr berührt und die Verfahrensgebühr in diesen später verbundenen Verfahren bereits in voller Höhe mit der Einreichung der Klageschrift entstanden ist (vgl. OLG Koblenz NZG 2005, 817 m. w. Nachw.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 ZPO für die Vollstreckung gegenüber den Kläger zu 5) und 6), und aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO für die Vollstreckung gegenüber den Kläger zu 1) bis 4). Der Streitwert für die Klage des Klägers zu 1) war bis zur Verbindung auf EUR 50.000,--, für die Klage der Klägers zu 2) bis 4 bis zur Verbindung auf EUR 150.000,-- und für die Klage der Kläger zu 5) und 6) bis zur Verbindung auf EUR 850.000,-- und seit Verbindung auf insgesamt EUR 900.000 festzusetzen. Nach der Rechtsprechung des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main € dem nicht zu folgen die Kammer keinen Anlass sieht € ist regelmäßig bei Anfechtungen zu Hauptversammlungsbeschlüssen, mittlerer und großer Aktiengesellschaften, zu denen die Beklagte zu rechnen ist, ein Wert von EUR 50.000,-- je Beschlusspunkt anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände, eine Abweichung gebieten. Diese Umstände sieht die Kammer bei den angefochtenen Tagesordnungspunkten und der Anfechtung der Beschlussfassung über den Abwahlantrag gegen den Versammlungsleiter mit Ausnahme der Beschlussfassung zu TOP 2 als nicht gegeben, so dass jeweils EUR 50.000,-- anzusetzen waren. Hinzuzurechnen ist der Gegenstandswert für die begehrte Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und des auf dem Jahresabschluss beruhenden Gewinnverwendungsbeschluss zu TOP 2 den die Kammer einheitlich mit EUR 300.000,-- bewertet im Anschluss an die Wertfestsetzung in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22.5. 2006 € 5 W 20/06 -.






LG Frankfurt am Main:
Urteil v. 19.06.2008
Az: 3-05 O 158/07, 3-05 O 158/07, 3-5 O 158/07, 3-5 O 158/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/1509db148b2e/LG-Frankfurt-am-Main_Urteil_vom_19-Juni-2008_Az_3-05-O-158-07-3-05-O-158-07-3-5-O-158-07-3-5-O-158-07




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