Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern:
Beschluss vom 29. Juli 2008
Aktenzeichen: L 6 B 141/07

(LSG Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss v. 29.07.2008, Az.: L 6 B 141/07)

1. Bei der Bemessung der Rahmengebühren nach dem RVG im Sozialgerichtsverfahren sind vor allem die drei Kriterien "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit", "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" und Bedeutung der Angelegenheit(für den Auftraggeber) relevant für eine Über- oder Unterschreitung der Mittelgebühr.

2. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit bestimmt sich nicht nach dem Blickwinkel eines Allgemeinanwaltes; durchschnittlich schwierig ist vielmehr der durchschnittliche Sozialrechtsfall.

3. Der anwaltliche Aufwand ist wegen der erforderlichen Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren häufig sogar größer als in einer vergleichbaren Hauptsache; Abstriche sind aber bei der Bedeutung für den Auftraggeber zu machen.

4. Streitverfahren nach dem SGB II oder SGB XII sind keineswegs immer existenziell und damit überdurchschnittlich bedeutsam für den Auftraggeber; dies gilt vielmehr nur dann, wenn die Leistungsgewährung insgesamt oder weitestgehend streitig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde des Erinnerungsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. April 2007 aufgehoben.

Die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Staatskasse wird auf 220,40 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner wurde im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Neubrandenburg vom 04. Januar 2006 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 6 ER 94/05 SO dem Antragsteller Detlef M. beigeordnet.

Streitgegenstand des Verfahrens war die Gewährung eines Ernährungsmehrbedarfes wegen Hyperlipidämie nach dem Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab Dezember 2005. Der Landkreis Demmin, Antragsgegner im Ausgangsverfahren, hatte einen solchen Mehrbedarf ursprünglich bis Dezember 2005 bewilligt, dem Antragsteller aber mit Bescheid vom 17. November 2005 diesen Mehrbedarf ab dem 01. Dezember 2005 gestrichen. Das SG Neubrandenburg hat, nachdem der Erinnerungsführer am 05. Dezember 2005 für seinen Mandanten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte, diesen darauf hingewiesen, dass der Antrag mangels eines Anordnungsgrundes keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Hinblick darauf, dass die Gewährung des Ernährungsmehrbedarfes im Verhältnis zu den gezahlten Regelleistungen einen Anteil an der Gesamtleistung von wenig mehr als 10 % ausmache, fehle die Eilbedürftigkeit. Nachdem der Erinnerungsführer namens seines Mandanten hierauf unter Zitierung von Rechtsprechung dargelegt hatte, dass seines Erachtens sehr wohl ein Anordnungsgrund bestehe, hat das SG Neubrandenburg mit Beschluss vom 04. Januar 2006 für den Monat Dezember 2005 die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegen die Leistungsentziehung angeordnet und für den Folgezeitraum wegen des fehlenden Anordnungsgrundes die einstweilige Anordnung abgelehnt. Der dortige Antragsgegner wurde verpflichtet, 1/12 der außergerichtlichen Kosten des dortigen Antragstellers zu übernehmen. Der Beschluss ist nicht angefochten worden.

Mit Kostennote vom 11. Januar 2006 machte der Erinnerungsführer seine Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse geltend und beantragte, auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) den Erstattungsbetrag auf insgesamt 313,20 Euro festzusetzen. Dieser Betrag ergab sich aus einer geltend gemachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Höhe von 250,00 Euro (Mittelgebühr) und der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Neubrandenburg setzte die Kosten mit Festsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2006 auf insgesamt 220,40 Euro fest. Die Abweichung vom Antrag beruhte hierbei auf der Anerkennung einer Verfahrensgebühr in Höhe von lediglich 170,00 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Betragsrahmengebühr nach den Bewertungskriterien des § 14 RVG auszufüllen sei. Vorliegend sei die vom Erinnerungsführer geltend gemachte Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr überhöht und unbillig und damit nicht verbindlich für die Staatskasse. Vorliegend sei der Umfang des Verfahrens als unterdurchschnittlich zu bewerten gewesen und daher eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr zum Ansatz gebracht worden.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 16. Februar 2006 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, vorliegend sei die Mittelgebühr die "billige Gebühr". Man möge den Umfang des Verfahrens im vorliegenden Falle als unterdurchschnittlich bewerten. Vorliegend sei es aber um Leistungen der Existenzsicherung gegangen, so dass das Verfahren für den Antragsteller existenzielle Bedeutung im Wortsinne gehabt habe. Das Gericht habe außerdem in seinem Beschluss mehrere grundsätzliche Rechtsfragen erörtert, die für eine Vielzahl vergleichbar gelagerter Streitigkeiten von Relevanz seien. Dementsprechend sei die anwaltliche Tätigkeit auch durch überdurchschnittliche rechtliche Schwierigkeiten gekennzeichnet gewesen, weil Rechtsprechung, die nur über das Internet zugänglich sei, habe ausgewertet werden müssen. Überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit sowie überdurchschnittliche Schwierigkeit würden damit den möglicherweise unterdurchschnittlichen Umfang des Verfahrens kompensieren.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt. Dieser hat der Staatskasse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, woraufhin der Erinnerungsgegner vorgetragen hat, es müsse eine individuelle Einzelfallprüfung der gebührenrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Dies möge im Hauptsacheverfahren überwiegend zur Festsetzung der Mittelgebühr führen, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fielen oftmals niedrigere Gebühren an. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geringer, insbesondere seien umfangreiche Erwiderungen nicht erforderlich. Zudem sei ein beträchtlicher Teil der anwaltlichen Tätigkeit bereits im Widerspruchsverfahren erfolgt und habe im Eilverfahren nutzbar gemacht werden können. Schließlich sei der zeitliche Arbeitsaufwand mit einer Verfahrensdauer von einem Monat deutlich geringer als im Hauptsacheverfahren. Insgesamt seien im vorliegenden Fall Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als auch Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger durchschnittlich zu bewerten, so dass die Festlegung einer um ein Drittel reduzierten Mittelgebühr angemessen und nicht zu beanstanden sei.

Das SG Neubrandenburg hat der Erinnerung mit Beschluss vom 30. April 2007 vollumfänglich stattgegeben und die Vergütung auf 313,20 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Erinnerungsführer getroffene Bestimmung der Verfahrensgebühr nicht unbillig sei. Der vorliegende Fall gebe keinen Anlass von der grundsätzlichen zu gewährenden Mittelgebühr abzuweichen, was generell nicht für alle Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angenommen werden könne. Zwar finde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Regel nur eine summarische Prüfung statt, gleichwohl sei nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Bereich der Grundsicherung nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Außerdem vermöge eine summarische Prüfung allenfalls den Umfang der gerichtlichen Tätigkeit zu verringern. Die anwaltliche Tätigkeit würde hierdurch nicht verringert, da das Erfordernis der Glaubhaftmachung den Amtsermittlungsgrundsatz im Eilverfahren teilweise abbedinge. Diese Bringschuld des Prozessbevollmächtigten führe in der Regel sogar zu einer umfangreicheren anwaltlichen Tätigkeit als im Hauptsacheverfahren. Allein die Menge ungeklärter Rechtsfragen im Bereich der weitgehend neugeregelten Grundsicherung bedingten eine zumindest durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Arbeit; die Bedeutung der Angelegenheit stelle sich regelmäßig wegen der existenzsichernden Wirkung als mindestens durchschnittlich dar. Synergieeffekte mit etwaig parallel geführten gerichtlichen Hauptsacheverfahren oder Vorverfahren sei zwar möglich, müssten aber dort beachtet werden, wo sie zum Tragen kämen. Die Beschwerde sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zuzulassen gewesen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG.

Gegen diesen ihm am 09. Mai 2007 zugestellten Beschluss hat der Erinnerungsgegner am 18. Mai 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahme im Erinnerungsverfahren und erläutert insbesondere erneut seinen Standpunkt, dass im einstweiligen Rechtsschutz überwiegend nicht von einem durchschnittlichen Verfahren ausgegangen werden könne. Nach nochmaliger Prüfung erscheine die Tätigkeit des Anwalts in Umfang und Schwierigkeit eher unterdurchschnittlich, wobei die Bedeutung der Angelegenheit allenfalls als durchschnittlich anzusehen sei. Da zeitgleich auch der Widerspruch bei der Behörde eingereicht worden sei, könnte gegebenenfalls auch noch zu prüfen sein, ob nicht VV 3103 anzuwenden sei wegen der Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Vorverfahren. In diesem Falle würden 170,00 Euro die Mittelgebühr darstellen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 30. April 2007 aufzuheben und die Vergütung des Erinnerungsführers aus der Landeskasse unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr in Höhe von lediglich 170,00 Euro festzusetzen.

Der Erinnerungsführer beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, eine reduzierte Verfahrensgebühr wegen des Widerspruchsverfahrens komme nur beim Hauptsacheverfahren in Betracht.

Das SG Neubrandenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt.

Betreffs des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt des Prozesskostenhilfeheftes, den Inhalt der Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens sowie auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen, die Grundlage dieser Entscheidung waren.

II.

Die vorliegende Beschwerdeentscheidung war vom Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu treffen. Zwar entscheidet über Beschwerden der vorliegenden Art gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz RVG grundsätzlich der Einzelrichter.

Vorliegend war das Verfahren aber gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG auf den Senat zu übertragen, weil die vorliegende Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Senat hat das vorliegende Kostenverfahren zum Anlass genommen, sich (erstmals) grundsätzlich mit der Ausfüllung des Gebührenrahmens bei der Verfahrensgebühr nach § 14 RVG auseinanderzusetzen, womit der vorliegende Beschluss wegweisende Bedeutung für künftige Kostenentscheidungen sowie auch für die praktische Kostenfestsetzung im Lande Mecklenburg-Vorpommern hat, sofern er von der Staatskasse akzeptiert wird.

Die Beschwerde des Erinnerungsgegners ist zulässig. Der zunehmend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass § 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Spezialvorschrift gegenüber den Rechtsmittelregelungen der Kostengesetze sei, vermag der Senat nicht zu folgen, er hält vielmehr die Regelungen über Rechtsmittel in den einzelnen Kostengsetzen für lex speciales gegenüber dem SGG (vergleiche hierzu grundlegend Senatsbeschluss vom 17. Juli 2008 - L 6 B 93/07). Weitere Bedenken an der Zulässigkeit bestehen nicht, das SG hat die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG ausdrücklich zugelassen, der Erinnerungsgegner hat die 2 Wochenfrist des Satzes 3 dieser Norm nach Zustellung ebenfalls eingehalten.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss des SG Neubrandenburg war aufzuheben, da die Erinnerung zurückzuweisen war und der Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütungsfestsetzung jedenfalls nicht zu Lasten des Erinnerungsführers unzutreffend festgestellt hat.

Streitig ist vorliegend ausschließlich die Ausfüllung des Gebührenrahmens der Verfahrensgebühr. Insoweit sind sowohl der Erinnerungsführer als auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und das erstinstanzliche Gericht von der Anwendbarkeit der VV 3102 (Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen) ausgegangen. Soweit der Erinnerungsgegner zumindest hilfsweise eine Anwendung der reduzierten Verfahrensgebühr nach VV 3103 in Betracht zieht (dortiger Gebührenrahmen 20,00 Euro bis 320,00 Euro), so kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Gebührentatbestand setzt eine vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren voraus. Insoweit folgt der Senat der Anmerkung des Erinnerungsführers, dass ein Verwaltungsverfahren dem Hauptsacheverfahren vorausgeht und nicht dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Damit wird ein parallel geführtes Widerspruchsverfahren auch in Fällen wie dem vorliegenden allerdings nicht bedeutungslos. Während im Rahmen der Gebühr VV 3103 über den dortigen reduzierten Gebührenrahmen hinaus die vorausgegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gerade nicht (weiter) gebührenmindernd berücksichtigt werden darf, so dürfte es im Rahmen der Prüfung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit bei anderweitigen Parallelverfahren - wie hier - durchaus zulässig sein, derartige Umstände zu berücksichtigen.

Die mithin anzuwendende VV 3102 enthält einen Gebührenrahmen von 40,00 Euro bis 460,00 Euro, woraus sich eine Mittelgebühr von 250,00 Euro ergibt. Gemäß § 14 Abs. 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes kann bei der Bemessung herangezogen werden und ist nach dem Gesetzeswortlaut bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten unstreitig und im Übrigen in sämtlichen Verfahren anerkannt, in denen Rahmengebühren anfallen, ist, dass der durchschnittliche Fall mit der Mittelgebühr angemessen abgegolten ist, von der demnach grundsätzlich auszugehen ist, um den konkret angemessenen Gebührenrahmen zu bestimmen.

Der Senat ging bereits unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) davon aus, dass dieser fragliche typische Durchschnittsfall im Sozialgerichtsprozess der sozialrechtliche Durchschnittsfall ist. Hieran hält er auch unter Geltung des RVG fest, weil der jeweils fragliche Gebührenrahmen bereits für den Sozialrechtsstreit (und nur für diesen) vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Einwände von Anwaltsseite, Sozialrechtsfälle seien stets besonders schwierig oder ähnliches von vornherein unbeachtlich.

Soweit § 14 RVG insgesamt 5 Kriterien zur Bestimmung der konkreten Gebühr benennt, so sind 2 davon nach Auffassung des Senates allenfalls geeignet, eine über der Mittelgebühr liegende angemessene Gebühr zu beanspruchen. Dies gilt zum einen für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers. Dieses Reduktionsverbot begründet sich allerdings keineswegs darauf, dass es vorliegend um eine Vergütung aus der Staatskasse geht und Prozesskostenhilfeberechtigte stets über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse verfügen. Diesem Ansatz vermochte der Senat ebenfalls bereits unter Geltung der BRAGO nicht zu folgen, weil die Vergütung aus der Landeskasse nicht höher sein kann als die Vergütung gegenüber dem Auftragsgeber wäre. Dieses Reduzierungsverbot resultiert vielmehr (in diesem Falle zugunsten der Anwaltsvergütung), dass es gerade auf den sozialgerichtlichen Durchschnittsfall ankommt. Zumindest im Land Mecklenburg-Vorpommern, auf dessen Gegebenheiten es nach Auffassung des Senates bei Rechtsstreitigkeiten ankommt, die vor Gerichten des Landes geführt wurden, ist aber spätestens seit Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Übernahme der Sozialhilfe durch die Sozialgerichte seit Januar 2005 der typische Sozialrechtsfall durch unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprägt. Berücksichtigt man, dass in den genannten Streitigkeiten nahezu immer unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse gegeben sind und in weiten Bereichen auch des bedeutsamen Rechts der Renten wegen Erwerbsminderung, so ist insgesamt der typische Kläger oder Antragsteller bei den Sozialgerichten des Landes durch unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse geprägt. Es erschiene insoweit unbillig, bei ansonsten durchschnittlichen Merkmalen für die Gewährung der Mittelgebühr auch im normalen gesellschaftlichen Sinne durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zu erwarten, da diese eben auf den Sozialgerichtsprozess gesehen bereits überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse darstellen. Mithin kann dieser Gesichtspunkt lediglich eine Gebühr über der Mittelgebühr rechtfertigen, wenn der Auftraggeber tatsächlich über überdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse verfügt (wobei es sich sodann nicht um eine Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren handeln wird).

Des Weiteren ist das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVG im Sozialgerichtsprozess allenfalls gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Wegen des strengen Amtsermittlungsgrundsatzes und im Übrigen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, Sozialleistungen regelmäßig sogar nach abschlägigen Gerichtsentscheidungen erneut beanspruchen zu können, ist das Haftungsrisiko für den Prozessbevollmächtigten bei einem Rechtsstreit vor den Sozialgerichten als im Regelfalle deutlich unterdurchschnittlich bis kaum vorhanden einzustufen. Soweit der Gesetzgeber in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG vorgesehen hat, dass das Haftungsrisiko bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten (wie dies im Sozialgerichtsprozess der Fall ist), berücksichtigt werden muss, so kann dies bei dem - wie dargelegt - sehr geringen Haftungsrisiko nach Auffassung des Senates nicht so gemeint sein, dass der Gebührenrahmen praktisch nie ausgeschöpft werden kann, weil es am Haftungsrisiko fehlt. Unter diesen Umständen kann ein im Ausnahmefall (ein solcher ist für den Senat allerdings nicht ersichtlich) tatsächlich bestehendes und vom Anwalt dargelegtes Haftungsrisiko lediglich eine Erhöhung der angemessenen Gebühr bedingen.

Maßgeblich für die Frage, ob es sich um einen unterdurchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Sozialrechtsfall handelt, sind mithin die drei verbleibenden Kriterien, nämlich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit (für den Auftraggeber).

Der Senat geht insoweit davon aus, dass es sich bei Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit um zwei zu berücksichtigende Gesichtspunkte handelt, die nicht zwingend miteinander übereinstimmen müssen. Insoweit dürfte ein schwieriger Sachverhalt eher eine umfangreiche Tätigkeit bedingen (wegen umfangreichen Sachvortrages), während bei der Schwierigkeit eher die rechtliche Schwierigkeit des Falles zu prüfen sein dürfte. Unter dieser Prämisse sind Fälle durchaus denkbar, in denen die Tätigkeit sehr umfangreich ist, obwohl es sich um einen rein rechtlich sehr einfachen Fall handelt.

Speziell bezogen auf einstweilige Rechtsschutzverfahren schließt sich der Senat grundsätzlich der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes an, dass solche Verfahren nicht generell einen geringeren Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bedingen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der für Grundsicherung und Sozialhilfe zuständigen Senate des LSG Mecklenburg-Vorpommern (in diesen Rechtsgebieten findet sich schwerpunktmäßig der einstweilige Rechtsschutz) beschränkt sich der Amtsermittlungsgrundsatz in solchen Verfahren weitestgehend darauf, dass es ein "Unstreitigstellen" im Sinne des Zivilprozesses im eigentlichen Sinne nicht geben kann und die Rechtslage unter jedem denkbaren Gesichtspunkt von Amts wegen zu prüfen ist. Als zugrunde liegender Sachverhalt ist aber im Wesentlichen der gegenseitige Vortrag der Beteiligten zu würdigen, Ermittlungen von Amts wegen über diese Glaubhaftmachung hinaus finden allenfalls ausnahmsweise statt. Vor diesem Hintergrund wird der Anwalt in vielen einstweiligen Rechtsschutzverfahren in der Tat umfangreicher und substantiierter vortragen müssen als in Hauptsacheverfahren, in denen er zum einen die Amtsermittlung abwarten kann und zum anderen aber auch noch regelmäßig mündlich seinen Vortrag in einem Verhandlungstermin ergänzen kann. Diese Glaubhaftmachung ist gegenüber dem erforderlichen schriftlichen Vortrag in Hauptsacheverfahren derart größer in den meisten Fällen, dass der Umstand, dass einstweilige Rechtsschutzverfahren regelmäßig in kürzerer Zeit als Hauptsacheverfahren erledigt werden, zurückstehen muss. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren häufig zumindest als durchschnittlich wenn nicht gar überdurchschnittlich anzusehen sein, es kommt allerdings letztlich, wie noch darzulegen sein wird, immer auf den Einzelfall an.

Bei der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im rechtlichen Sinne ist es regelmäßig irrelevant, ob eine Hauptsache oder ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren vorliegt, da es hier allein auf die zugrunde liegenden materiellen rechtlichen Regelungen ankommt.

Als letzter und bedeutsamer Gesichtspunkt ist sodann die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber zu berücksichtigen. Irrelevant ist hierbei zumindest regelmäßig, welche Bedeutung das fragliche Verfahren für die Allgemeinheit (oder den Streitgegner) hat, entscheidend ist die Bedeutung für den Auftraggeber, wobei es wiederum nicht auf die subjektiv empfundene, sondern auf eine objektiv zu betrachtende Bedeutung ankommt. Bei diesem Kriterium ist dem Ansatz der Staatskasse grundsätzlich zu folgen, dass die Bedeutung gegenüber einer Hauptsache geringer sei. Dies gilt insbesondere bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in denen eine aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage begehrt wird, da dieser vorläufige Schutz deutlich gegenüber dem endgültigen Hauptsachebegehren zurücktritt. Aber auch bei einstweiligen Anordnungen, die auf eine Leistung gerichtet sind, wird die Bedeutung häufig geringer als die der Hauptsache sein, weil eben im Ergebnis keine endgültige Klärung stattfindet. Eine solche Bedeutungsherabsetzung dürfte allerdings in existenziellen einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Grundsicherungs- und Sozialhilfebereich wiederum nicht anzunehmen sein, weil es in solchen Verfahren möglicherweise gerade nicht vorrangig darum geht, endgültig Geldleistungen zu erhalten, sondern gerade bedeutsam ist, dass die einstweilige Existenz schnellmöglichst abgesichert wird. Auch hier kommt es letztlich auf den Einzelfall an.

Um zu einer relativ gleichförmigen und nicht willkürlichen Vergütungsfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren zu kommen, sind die drei benannten Kriterien regelmäßig als gleich gewichtig anzusehen, sind sie alle durchschnittlich, ist die Mittelgebühr angemessen. Ist ein Aspekt als unterdurchschnittlich und ein Aspekt als überdurchschnittlich anzusehen, so ist ebenfalls die Mittelgebühr regelmäßig angemessen. Hingegen ist die Gebühr unter der Mittelgebühr anzusetzen, wenn ein Übergewicht unterdurchschnittlicher Aspekte besteht und über der Mittelgebühr, wenn ein Übergewicht überdurchschnittlicher Aspekte besteht. In vielen Fällen wird es zur vereinheitlichten Handhabung sinnvoll sein, insoweit Absetzung von jeweils einem Drittel des Unterschiedes zwischen Mittelgebühr und Mindest- bzw. Höchstgebühr vorzusehen, wenn beispielsweise ein Aspekt unterdurchschnittlich ist (Reduzierung der Mittelgebühr um ein Drittel) oder etwa zwei Aspekte überdurchschnittlich sind (Erhöhung um zwei Drittel der Mittelgebühr). Ein solches Schema darf aber nicht als Dogma angewandt werden, vielmehr wird es auch Fälle geben, bei denen ein Aspekt überragend unterdurchschnittlich ist und daher schon alleine deswegen nur die Mindestgebühr zu gewähren ist (dies kommt beispielsweise bei Untätigkeitsklagen in Betracht) oder aber umgekehrt ein Aspekt derart herausragend überdurchschnittlich ist, dass auch die Durchschnittlichkeit der anderen Aspekte die Höchstgebühr nicht verhindert.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe bei Ersetzung der Gebühr durch einen Dritten nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Soweit in früherer Rechtsprechung des LSG Mecklenburg-Vorpommern insoweit von Unbilligkeit generell dann nicht ausgegangen wurde, wenn die geltend gemachte Gebühr die angemessene Gebühr nicht um mehr als 20 % überschreitet, so hält der Senat an dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht fest, weil sie gerade zu unbilligen Ergebnissen führt. Ist beispielsweise die Mittelgebühr in Höhe von 250,00 Euro letztlich unstreitig angemessen, so müssten einem Anwalt, der diese Billigkeitsgrenze anwenden will, gleichwohl 300,00 Euro belassen werden, während der Anwalt, der sein Ermessen im gleichen Fall zutreffend hinsichtlich der Mittelgebühr ausübt, lediglich 250,00 Euro erhalten würde. Insoweit hält der Senat jede Gebührenbestimmung für unbillig, die eindeutig nach den oben dargelegten Kriterien anders zu bemessen wäre. Im Rahmen der Billigkeit sind insoweit allerdings Absetzungen zu unterlassen, bei denen der Absetzungsbetrag um geringe Beträge anders berechnet wird, als vorliegend vorgesehen (unstreitig ist etwa ein Betrag unterhalb der Mittelgebühr, weil ein Aspekt unterdurchschnittlich ist; der Anwalt reduziert aber nicht auf 180,00 Euro, sondern lediglich auf 190,00 Euro). Außerdem gebietet es die Einschätzungsprärogative des Anwaltes, substantiierten Vortrag, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit aus seiner Sicht, jedenfalls hinsichtlich der objektiven Darlegungen regelmäßig zu akzeptieren (das heißt soweit ein Anwalt zur Bestimmung der Gebühr und zur Darlegung des Umfanges Tätigkeiten schildert, die aus der Akte nicht ersichtlich sind, sind diese, sofern der Vortrag nicht völlig unplausibel ist, regelmäßig als gegeben anzusehen). Abschließend zu § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG sei angemerkt, dass eine Nichtkürzung unter Billigungskeitsgesichtspunkten bzw. nicht gegebener Unbilligkeit von vornherein nur in Betracht kommt, wenn der Anwalt sich im Rahmen der Billigkeit bewegt. Fordert er eine überhöhte Gebühr, so ist ihm nicht etwa mehr als die billige Gebühr zu belassen, sondern exakt nur die billige Gebühr.

All diese Kriterien auf den vorliegenden Fall angewendet, bedingten eine angemessene Gebühr zwischen 110,00 Euro und 180,00 Euro (Kürzung um 1/3 oder um 2/3). Hierbei war die Schwierigkeit der Sache als absolut durchschnittlich anzusehen. Streitig waren im Wesentlichen nur zwei Aspekte, nämlich zum einen die Frage, ob allein das Bestehen einer bestimmten Krankheit bzw. das Vorliegen eines diesbezüglichen ärztlichen Attestes einen Mehrbedarf bedingen bzw. ob insoweit die Richtlinien des Deutschen Vereins quasi verbindlich sind. Zum anderen war die Eilbedürftigkeit der Sache streitig. Diese beiden Aspekte rechtfertigen die Annahme einer durchschnittlichen Schwierigkeit, weil beide Aspekte zur hier fraglichen Verfahrenszeit und letztlich bis heute durchaus umstritten in der Rechtssprechung und Literatur sind und keineswegs eine geklärte Rechtslage angenommen werden kann. Von Überdurchschnittlichkeit kann hier aber keineswegs ausgegangen werden. Zum einen handelt es sich entgegen den Ausführungen des SG nicht um eine neue Rechtsfrage, da das Problem des Ernährungsmehrbedarfes in der Sozialhilfe letztlich gleichlautend bereits unter dem Bundessozialhilfegesetz von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden war. Zum anderen waren hier keinerlei schwierige verfahrensrechtliche Fragen oder Fragen der Berechnung der Regelleistung und ähnliches zu klären.

Den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit räumt der Erinnerungsführer selbst als unterdurchschnittlich ein, wobei er aus Sicht des Senates durchaus als "nur leicht" unterdurchschnittlich einzustufen ist. Es wurden zwar nur zwei Schriftsätze gefertigt, aber auch in zahlreichen als durchschnittlich anzusehenden Hauptsacheverfahren bedarf es, wenn es um Rechtsfragen geht, häufig sogar nur eines Schriftsatzes, außerdem musste sich der Erinnerungsführer in seinem zweiten Schriftsatz immerhin mit der umstrittenen Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Anordnungsgrund auseinandersetzen und hat dies auch getan.

Eindeutig unterdurchschnittlich ist aber entgegen der Annahme beider Beteiligter sowie des SG die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Der Senat vermag sich keineswegs der Auffassung anzuschließen, in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Angelegenheiten der Sozialhilfe (sofern es um die Grundsicherung geht) seien Verfahren stets existenziell und daher überdurchschnittlich bedeutsam. Existenziell und damit überdurchschnittlich bedeutsam sind vielmehr nach Auffassung des Senates Verfahren in diesen Rechtsgebieten dann, wenn Leistungen überhaupt nicht gewährt werden oder aber im Verhältnis zur geltend gemachten Leistungshöhe nur in sehr reduzierter Form. Zusatzansprüche wie den Ernährungsmehrbedarf hält der Senat nicht für von überdurchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, vielmehr wäre hier sogar für ein Hauptsacheverfahren eine Unterdurchschnittlichkeit anzunehmen, wobei es vorliegend sogar nur um die vorläufige Gewährung ging. Ohne das es insoweit auf die Meinung des Kostensenates zum materiellen Ausgang des Verfahrens auskäme, erlaubt sich der Senat gleichwohl anzumerken, dass das SG insoweit etwas widersprüchlich agierte, wenn es zum einen im Kostenbeschluss eine existenzielle Bedeutung bejahte und zum anderen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der geringen Bedeutung keine Eilbedürftigkeit annahm.

Nach alledem war bei leicht unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und deutlich unterdurchschnittlicher Bedeutung der Sache für den Auftraggeber eine Reduzierung jedenfalls um mehr als 1/3 des Unterschiedsbetrages zwischen Mindest- und Mittelgebühr angemessen, so dass eine Gebühr von 170,00 Euro jedenfalls nicht unbillig und zu Ungunsten des Erinnerungsführers ist. Eine Reduzierung über diesen Betrag hinaus kam ohnehin nicht in Betracht, weil die Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin mangels Ersterinnerung der Staatskasse nicht mehr zu Lasten des Erinnerungsführers geändert werden durfte.

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten (§ 56 ABs. 2 RVG).






LSG Mecklenburg-Vorpommern:
Beschluss v. 29.07.2008
Az: L 6 B 141/07


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