Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. April 2005
Aktenzeichen: I-2 U 110/03

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.04.2005, Az.: I-2 U 110/03)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Oktober

2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landge-

richts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass der Urteilstenor zu Ziffer I. 2. in Zeilen 1 bis 6 wie

folgt gefasst wird:

„der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordne-

ten Verzeichnisses und der folgenden Belege: Aufträge,

Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpa-

piere vollständig und wahrheitsgemäß Rechnung zu le-

gen, in welchem Umfange sie die zu 1. bezeichneten

Handlungen seit dem 4. Februar 1996 begangen hat, und

zwar unter Angabe...“.

Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsver-

fahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die

Vollstreckung gegen Hinterlegung oder Sicherheitsleistung

eines Betrages in Höhe von € 500.000,00 abwenden, wenn

nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei-

cher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

€ 500.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Anteils des europäischen Patents 0 631 890 (Anlage K 1 in Verb. mit Anlagen K 5 und K 6; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung und Rechnungslegung (unter Vorlage von Belegen) in Anspruch und möchte überdies die Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigung und zum Schadenersatz festgestellt haben.

Das Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, welches auf einer Anmeldung vom 2. Juli 1994 beruht, mit der die Prioritäten vom 2. Juli 1993 (DE 4322098) und vom 3.12. 1993 (DE 4341231) in Anspruch genommen worden sind. Die Anmeldung ist am 4. Januar 1995 im Patentblatt veröffentlicht worden. Das Klagepatent ist mit den aus der europäischen Patentschrift gemäß Anlage K 1, die in der deutschen Verfahrenssprache abgefasst ist, ersichtlichen 16 Ansprüchen erteilt worden, wobei der erteilte Patentanspruch 1 ausweislich Anlage K 1 wie folgt lautet:

Faltbenbalg (1) für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbun- denen Fahrzeugen (6,7), der im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine Übergangsbrücke umgebende Röhre mit Dach (29), Seitenwänden (3,4) und Boden (6) bildet, dadurch gekennzeichnet, daß die Röhre zweiteilig ist, deren oberes Teil (2-4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenwänden (3,4) besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwände (3,4) mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, daß auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinflüsse in das Innere des Faltenbalgs (1) (zu ergänzen: gelangen).

Nach der Erteilung des Klagepatents und der Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 8. April 1998 hat die Inhaberin des Klagepatents am 18. April 2002 an das DPMA den Antrag gestellt, den deutschen Anteil des Klagepatents gemäß § 64 PatG zu beschränken (Anlage K 3). Mit Beschluss vom 17. Juli 2002 der Patenabteilung 21 des DPMA ist die beantragte Beschränkung erfolgt (Anlage K 4). Nunmehr besteht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz für die Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Anlage K 5 anstelle der Patentansprüche 1 bis 16 der Klagepatentschrift (Anlage K 1). Außerdem ist die Beschreibung der Klagepatentschrift in Spalte 1, Zeile 3 bis Spalte 3, Zeile 18 durch die Beschreibung gemäß Anlage K 6 ersetzt worden.

Der Patentanspruch 1 in der gemäß Anlage K 5 beschränkten Fassung lautet wie folgt:

Faltenbalg (1) für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen (6,7), der im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine Übergangsbrücke umgebende Röhre mit Dach (29), Seitenwänden (3,4) und Boden (6) bilden, wobei die Röhre zweiteilig ist, deren oberes Teil (2,4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenwänden (3,4) besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwände (3,4) mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die im Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, dass die Seitenwände (3,4) des Balges (1) an den unteren Enden in Übergangsbögen (14) enden, mit deren den Seitenwänden (3,4) abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildenden Balgboden (5) lösbar verbunden ist, wobei zwischen Übergangsbögen (14) und Faltenbalgboden (5) ein Klettbandverschluss (27,28) vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinflüsse in das Innere des Faltenbalges (1) gelangen."

Die Beklagte hatte im Jahre 2003 Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Anteil des Klagepatents erhoben (Anlage B 6.1). Diese Nichtigkeitsklage ist durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts vom 21. April 2004 abgewiesen worden ( vgl. Anlagen BE 1, BE 2 und BE 3).

Die Beklagte stellt her und vertreibt Faltenbälge für den Einbau in Gelenkbussen. Von ihr hergestellte und vertriebene Faltenbälge für den Einbau in Gelenkbussen weisen eine Gestaltung auf, wie sie aus den von der Klägerin übereichten Anlagen K 8 und K 8 a ersichtlich ist. Die den Boden bildende Baugruppe ist dort zum einen mittels Klettbandverschluss und zum anderen mittels Nieten, wie aus den nachstehend wiedergegebenen, der Anlage K 8 a entnommenen Darstellungen ersichtlich, mit den Seitenwänden des Faltenbalges verbunden.

Das Bodentuch ist mittels Klettband mit den Falten der Seitenwand verbunden, so dass ein geschlossener Balg entsteht. Die Bodenschienen des Einsetzbodens sind mit den Einfaßrahmen der seitlichen Falten mittels Nieten verbunden. Ein Ausbohren der Niete und das Öffnen des Klettverschlusses würde ein Austausch des Bodens möglich machen. Das Bodentuch ließ sich am Klettverschluß öffnen und schließen.

Die Klägerin macht geltend, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents Gebrauch. Die den Boden bildende Baugruppe sei über lösbare Befestigungsmittel im Sinne der Erfindung mit den Seitenwänden des Faltenbalges verbunden und die Verbindung zwischen dem Balgboden und den Seitenwänden sei im Sinne der Erfindung eine "lösbare". Dies gelte auch insoweit, als die Beklagte neben dem Klettbandverschluss für die Verbindung zwischen dem Balgboden und den Seitenwänden zusätzlich Nieten vorgesehen habe. Auch Nieten seien aus der Sicht des durch die Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmannes lösbare Befestigungsmittel, weil sie einfach und ohne Beschädigung der zu verbindenden Teile ausgebaut werden könnten und die Verbindung zwischen den zu verbindenden Teilen ohne weiteres durch neue Nieten wiederhergestellt werden könne. Die Klagepatentschrift (Anlage K 1) selbst definiere in Spalte 8, Zeilen 22 - 28 Nieten als lösbare Befestigungsmittel, mit denen eine lösbare Verbindung zwischen Balgboden und Seitenwänden des Balges geschaffen werden könne. Die von der Beklagten gewählten Befestigungsmittel und die mit ihnen geschaffenen lösbaren Verbindungen seien so, dass keine Umwelteinflüsse, insbesondere Schmutz und Feuchtigkeit, durch die Verbindungsstellen in das Innere, also an die umhüllte Übergangsbrücke gelangen könnten. Außerdem sorgten sie für die erforderliche Beweglichkeit. Durch den Klettbandverschluss sei der Faltenbalg auch im Bodenbereich in der Lage, sämtlichen Fahr- und Schwenkbewegungen, wie sie zwischen den gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugteilen aufträten, nachzugeben und ihnen zu folgen.

Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die angegriffene Ausführungsform weise mit den Nieten keine lösbaren Befestigungsmittel auf, die die Übergangsbögen mit ihren den Seitenwänden abgekehrten Enden mit dem eine Baugrupppe bildenen Balgboden lösbar verbänden. Das Verständnis des Fachmanns, dass Nieten keine lösbaren Befestigungsmittel seien, sei fachnotorisch, wie dies die Anlagen B 3 - B 5 belegten. In diesem allgemeinen Fachverständnis werde der fachmännische Leser der Klagepatentschrift noch dadurch verstärkt, dass die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 6 S. 3) von dem Stand der Technik gemäß Anlage K 2 ausgehe und diesen dahin würdige, dass bei ihm zur Befestigung bzw. zur Verbindung der beiden Balgteile mit dem Balgoberteil und dem Balgunterteil lösbare Mittel vorgesehen seien und nach dem ausdrücklichen Inhalt dieser auf die Inhaberin des Klagepatents zurückgehenden Schrift Nietverbindungen keine lösbaren Verbindungen darstellten. Auch die allgemeine Beschreibung der Klagepatentschrift gebe keinen Hinweis darauf, dass abweichend vom fachmännischen Verständnis, wie es beispielhaft in den Anlagen B 3 bis B 5 zum Ausdruck komme, die Klagepatentschrift Nietverbindungen zu den lösbaren Verbindungen und Nieten zu den lösbaren Befestigungsmitteln zähle. Schließlich gebe aber auch die Beschreibung der Ausführungsbeispiele in der Klagepatentschrift keinen Anhalt dafür, dass das Klagepatent abweichend vom allgemeinen Fachverständnis unter lösbaren Befestigungsmitteln bzw. unter lösbaren Verbindungen Nieten bzw. Nietverbindungen verstehe. Ein erstes Ausführungsbeispiel zeige in Figur 7 neben dem Klettbandverschluss als lösbare Verbindung eine Verbindung mittels eines Splints 20. Auch das zweite Ausführungsbeispiel gemäß Figur 8 lasse nicht erkennen, dass das Klagepatent abweichend vom fachmännischen Sprachgebrauch neben einem Klettbandverschluss eine Niete als ein lösbares Befestigungsmittel ansehe. Dies gelte auch angesichts der Beschreibung dieses Ausführungsbeispiels in Spalte 8, Z. 22 - 31. Wenn dort die Rede davon sei, dass der festeren, aber ebenfalls lösbaren Verbindung eine erste Endausbildung 29 der jeweiligen Klemmleiste 16 der Bodenwellen, eine entsprechende zweite Endausbildung 11a der ersten äußeren Klemmleisten 11 und ein entsprechendes Verbindungsprofil 30 in Verbindung mit Schrauben, Nieten o. dgl., die durch übereinstimmende Löcher der beiden End- ausbildungen 29,11a des Verbindungsprofils 30 und des Faltenbalgstoffes von Seitenwand bzw. Übergangsbogen und Boden hindurchgeführt seien, diene, verstehe dies der angesprochene Durchschnittsfachmann dahin, dass zwar das Verbindungsprofil 30 mit seinen den Löchern der Endausbildung 29 des Faltenbalgbodens 5 zugeordneten Löchern durch Nieten unlösbar verbunden sein könne, dass jedoch zur Herstellung einer lösbaren Verbindung die den Löchern der Endausbildung 11 a in den Klemmleisten zugeordneten Löcher des Verbindungsprofils nur über lösbare Befestigungsmittel wie Schrauben oder Splinte 20 erfolgen könne. Auch vom technischen Sinn der erfindungsgemäßen Lösung ergebe sich, dass eine Nietverbindung nicht als eine lösbare Verbindung in Betracht komme. Nach dem ausdrücklichen Inhalt der Klagepatentschrift sei eine Verbindung mittels Nähen keine lösbare, sondern eine feste Verbindung (vgl. Sp. 7, Zeilen 42 - 44 der Klagepatentschrift nach Anlage K 1). Eine Nietverbindung unterscheide sich in ihrer Qualität bezüglich der "Lösbarkeit" jedoch durch nichts von einer Verbindung durch Nähen. - Im übrigen sei das Klagebegehren zu weitgehend. Die Vorlage von Belegen und die Angabe des erzielten Gewinns mit dem "Zusatz", dass der Gewinn nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert sei, könne selbst dann, wenn die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, nicht verlangt werden.

Das LG hat entsprechend dem Antrag der Klägerin in der Sache wie folgt erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Faltenbälge für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen, die im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine Übergangsbrücke umgebende Röhre mit Dach, Seitenwänden und Boden bilden, wobei die Röhre zweiteilig ist, deren oberes Teil in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach und Seitenwänden besteht und deren unteres Teil aus einer den Boden bildenden selbständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwände mit diesen verbunden ist, so dass nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Seitenwände des Balges an den unteren Enden in Übergangsbögen enden, mit deren den Seitenwänden abgekehrten Enden der eine Baugruppe bildenden Balgboden lösbar verbunden ist, wobei zwischen Übergangsbögen und Faltenbalgboden ein Klettbandverschluss vorgesehen ist, wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinflüsse in das Innere des Faltenbalges gelangen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Aufträge, Auftragsbestätigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere vollständig und wahrheitsgemäß Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. genannten Gegenständen unmittel- bar zugeordnet werden,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 8. Mai 1998 zu machen sind.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Februar 1995 bis zum 7. Mai 1998 begangenen Handlun- gen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 8. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt und sei daher zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform diese technische Lehre verwirkliche.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2003 (Az: 4a O 383/02) aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen,

hilfsweise: ihr für den Fall der Zurückweisung der Berufung und Aufrechterhaltung ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie, die Beklagte, dessen Kosten trage und ihn zugleich ermächtige, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empfänger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise: der Klage dahingehend stattzugeben, dass der Un- terlassungstenor die dort beschriebene Verletzungsform dann umfasse, wenn insbesondere, der Querschnitt des Faltenbalges im Einbauzustand die Form eines aufrecht stehenden Rechtecks mit abgerundeten Ecken habe (Unteranspruch 2),

und/oder

der Faltenbalg im Bereich des Daches und der Seitenwände einen gleichen Abstand zwischen inneren und äußeren Balg- und Faltenkanten habe, und dass die Dicke des Faltenbalges wesentlich geringer sei als der Abstand zwischen inneren und äußeren Balgkanten im Bereich von Dach- und Seitenwänden (Unteranspruch 3)

und/oder

der Balgboden die Form eines Wellenbalges habe (Unteranspruch 4)

und/oder

die von der Materialbahn des Wellenbalges gebildeten Wellen des Balgbodens nach innen gewölbt seien (Unteran- spruch 5)

und/oder

der Faltenbalgboden eine Mehrzahl von Stäben aufweise, wobei die Stäbe in Längsrichtung des Faltenbalges aufeinander folgten (Unteranspruch 7)

insbesondere, wenn ein Tuch glatt gespannt zwischen den freien Enden der unteren Übergangsbögen angeordnet sei und die Stäbe durch dem Tuch zugeordnete Schlaufen geführt seien (Unteranspruch 11) ,

insbesondere, wenn das Tuch gleichartig dem Material von Balgdach, Balgseitenwänden und Übergangsbogen sei und ein gummibeschichtetes Gewebe sei, das jedoch elastisch sei (Unteranspruch 12).

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Soweit der Senat den landgerichtlichen Urteilstenor zu Ziffer I. 2. einleitend mit einer abweichenden Formulierung aufrechterhalten hat, diente dies lediglich zur Klarstellung und um den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun. Die im landgerichtlichen Urteilstenor benutzte Formulierung, die auf "entsprechende Belege" abstellt, kann, insbesondere im Zwangsvollstreckungsverfahren, zu Streit darüber füh- ren, welche Belege konkret von diesem Urteilstenor erfasst werden.

1.

Die technische Lehre des Klagepatents in der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkten Fassung gemäß Anlage K 1 in Verbindung mit Anlagen K 5 und K 6 bezieht sich auf einen Faltenbalg für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen.

Die Klagepatentschrift spricht einleitend davon, dass ziehharmonikaförmige Faltenbälge als Übergangsschutz die Relativbewegungen zwischen zwei gelenkig miteinander gekuppelten bzw. verbundenen Fahrzeugen möglichst wenig behindern sollen. Im Allgemeinen würden einzelne Balgbahnen entlang ihrer in Umfangsrichtung der Röhre bzw. des Tunnels verlaufenden Längskanten durch Klemmleisten (Rahmen) miteinander verbunden. Je nach Ausbildung und Anordnung seien die Balgbahnen zwischen zwei Klemmleisten eben und es entstehe die von Harmonikabälgen übernommene Zickzackform der Gesamtheit des Balges oder es bilde je eine Balgbahn zwischen zwei Klemmleisten eine Rinne mit im Wesentlichen halbkreisförmigem Querschnitt. Es liege ein Wellenbalg vor, der jedoch in der Praxis auch als Faltenbalg angesehen werde (Anlage K 6 S. 1 Z. 29 - S. 2 Z. 6).

Die Klagepatentschrift geht anschließend auf Seite 2 Z. 8 -17 der Anlage K 6 auf den Stand der Technik gemäß EP-A-0 275 365 (Anlage B 6.2 Ni 2) ein, den sie dahin würdigt, dass aus ihm die Anordnung von Zusatzfalten in den bogenförmigen Übergangsbereichen zwischen Balgseitenwänden einerseits sowie Balgdach und Balgboden andererseits bekannt sei, wenn der Balgquerschnitt durch zwei vertikale Seitenwände, ein horizontales Dach und einen horizontalen Boden definiert sei und die Übergangsbereiche der Seitenwände zum Dach und zum Boden ausgeprägte Übergangsbögen seien. Der Fachmann, der in die EP-A -0 275 365 schaut, sieht dort diesen Sachverhalt vor allem durch die Figur 1 (vgl. Bezugszeichen 7, 8 und 9, 10) sowie die zugehörige Beschreibung in Sp. 4, Z. 41 - Sp. 5 Z. 38 bestätigt.

Die Klagepatentschrift verweist weiter darauf, dass ein besonderer Problembereich bei solchen Faltenbälgen der Balgboden sei. Im Allgemeinen setzten sich die unteren Übergangsbögen in je einer Bodenhälfte fort und diese Bodenhälfte sei im Bereich der Fahrzeuglängsmitte mit ihren Längskanten so weit einander angenähert, dass der Balg lösbar geschlossen und geöffnet werden könne. Diese Möglichkeit, den Balg auf diese Weise öffnen und schließen zu können, ermögliche es, den offenen Balg bei Einbau von oben her über die Übergangsbrücke und vorzugsweise auch die Kuppeleinrichtung zwischen den Fahrzeugen zu stülpen und danach zu verschließen, so dass der Übergangsbereich auch an der Unterseite gegen Umwelteinflüsse geschützt sei. Diesen Umwelteinflüssen sei nun aber der Balgboden in besonderem Maße ausgesetzt. Von der Fahrbahn würden Feststoffpartikel, im Winter Eisbrocken von außen gegen den Balgboden geschleudert, innen sammele sich auf dem Balgboden Wasser, das im Winter gefrieren könne und zum Verrotten des Balges im Bodenbereich beitrage, wenn nicht ständig für eine gute Entwässerung gesorgt werde. In besonderem Maße stelle die Fahrbahn, insbesondere bei Straßengelenkfahrzeugen, eine Gefahr für den Balgboden dar, indem er beispielsweise beim Überfahren von Bodenwellen auf der Fahrbahn aufschlage, über die Fahrbahn schleife und abgerieben werde. Diese Gefahren träten durch moderne Fahrzeugentwicklungen in verstärktem Maße auf, bei denen der Fahrzeugboden einerseits immer tiefer gelegt werde und im Übergangsbereich zwischen zwei Fahrzeugen keine Stufe mehr gewünscht werde, der Fahrzeugboden auch im Übergangsbereich glatt und in geringer Höhe über die Fahrbahn durchgehen solle. Man versuche das Problem dadurch zu lösen, dass man dem Balg im Bodenbereich eine geringe Faltenhöhe gebe, wodurch der Boden aber den ganzen Balg steifer mache, als es im Hinblick auf die Fahrzeugbewegungen zwischen den gekuppelten Fahrzeugen wünschenswert sein könne. Die Faltenhöhe im Bodenbereich müsse deswegen ein Kompromiss bezüglich geringer Höhe über der Fahrbahn und Verformbarkeit sein. Das Problem des stärker als die Gesamtheit des Faltenbalges verschleißenden Faltenbalgbodens sei damit zwar gemildert, bestehe im aber im Grundsatz unverändert fort (Anlage K 6 S. 2Z. 19 - S. 3 Z. 20).

Die Klagepatentschrift befasst sich im Anschluss daran mit dem Stand der Technik gemäß DE 25 35 075 A 1 (Anlage K 2 = Anlage B 6.2 Ni 1), der aus dem Hause der Inhaberin des Klagepatents kommt. Sie würdigt diese vorgenannte Druckschrift dahin, dass aus ihr ein Faltenbalg für Glieder- und Gelenkfahrzeuge bekannt sei, der als geschlossene, den Übergang zwischen den Fahrzeuggliedern umschließende Röhre ausgebildet sei. Dieser Faltenbalg bestehe im Einzelnen aus zwei Teilen, die jeweils im Querschnitt in etwa U-förmig ausgebildet seien, von denen das obere Balgteil das untere Balgteil in der Höhe der Übergangsbrücke übergreife. Zur Befestigung bzw. zur Verbindung der beiden Balgteile mit dem Balgoberteil und dem Balgunterteil seien lösbare Mittel vorgesehen. Lösbar solle der Balgboden von den übrigen Balgteilen gemäß dieser Literaturstelle deshalb sein, weil erkannt worden sei, dass der Balgboden das Teil sei, das einem höheren Verschleiss unterworfen sei als der restliche Balg und somit häufiger ausgetauscht werden müsse (Anlage K 6 S. 3. Z. 22 - S. 4 Z. 2).

Als nachteilig an der Lösung gemäß der Literaturstelle DE 25 35 075 A 1 kritisiert die Klagepatentschrift, dass ihr nicht zu entnehmen sei, wie gewährleistet sein solle, dass die Verbindung zwischen Balgboden einerseits und dem restlichen Balg andererseits nicht nur lösbar, sondern auch fest und dicht sein solle, so dass das Innere des Balges insgesamt vor äußeren Witterungseinflüssen geschützt sei, und zwar so, dass die Verbindung auch in der Lage sei, den Bewegungen nachzugeben, wie sie aufträten, wenn zwei Fahrzeugteile gelenkig miteinander verbunden seien (Anlage K 6 S. 4 Z. 4 - 12 ).

Ausgehend von dem zuvor gewürdigten Stand der Technik liegt der Erfindung die Aufgabe zu Grunde, zwischen Balgboden einerseits und Übergangsbogen des Balges andererseits eine lösbare, feste und dichte Verbindung bereitzustellen, die in der Lage ist, allen auftretenden Fahrbewegungen, wie sie zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen auftreten, nachgeben zu können (Anlage K 6 S. 4 Z. 14 - 18).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, dass ein Faltenbalg nach dem Gattungsbegriff des Anspruches 1 gemäß dem Kenzeichen des Anspruches 1 ausgebildet wird (Anlage K 6 S. 4 Z. 20 - 24). Die erfindungsgemäße Lösung nach Anspruch 1 des Klagepatents (vgl. Anlage K 5) stellt sich damit merkmalsmäßig gegliedert wie folgt dar:

1. Faltenbalg (1) für den Einbau zwischen zwei gelenkig miteinander verbundenen Fahrzeugen (6,7),

2. der im eingebauten Zustand eine in Umfangsrichtung geschlossene, eine Über- gangsbrücke umgebende Röhre mit Dach (2), Seitenwänden (3,4) und Boden (6) bildet,

3. wobei die Röhre zweiteilig ist,

a) deren oberes Teil (2,4) in Umfangsrichtung als Einheit aus Dach (2) und Seitenwänden (3,4) besteht, und

b) deren unteres Teil aus einer den Boden (5) bildenden selbstständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht, die

c) über lösbare Befestigungsmittel im Bereich der unteren Enden der Seitenwän- de (3,4) mit diesen verbunden sind, so dass

d) nach Zuordnung der den Boden bildenden Baugruppe die in Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet ist.

4. Die Seitenwände (3, 4) des Balges (1) enden an den unteren Enden in Über- gangsbögen (14),

5. mit deren den Seitenwänden (3,4) abgekehrten Enden der eine Baugruppe bil- dende Balgboden (5) lösbar verbunden ist,

6. wobei zwischen Übergangsbögen (14) und Faltenbalgboden (5) ein Klett- bandverschluss (27, 28) vorgesehen ist,

7. wobei die Verbindung so ausgebildet ist, dass auch in diesen Bereichen keine Umgebungseinflüsse in das Innere des Faltenbalges (1) gelangen.

Die Merkmale 1 bis 3 d) stellen den Gattungsbegriff des Anspruches 1 dar, während die Merkmale 4 bis 7 das Kennzeichen des Anspruches 1 bilden.

Nach dieser Merkmalsanalyse ist der erfindungsgemäße Faltenbalg gemäß Merkmal 3 als eine zweiteilige Röhre ausgebildet, deren unterer Teil aus einer den Boden bildenden selbständig an- und ausbaubaren Baugruppe besteht (Merkmal 3 b).

Merkmal 3 c) gibt sodann eine Erklärung dafür, wie die selbstständige An- und Ausbaubarkeit dieser Baugruppe erreicht werden kann, nämlich über lösbare Befestigungsmittel, die die Baugruppe im Bereich der unteren Enden der Seitenwände mit diesen verbinden. Diese Verbindung hat die Wirkung, dass die in Umfangsrichtung geschlossene Röhre gebildet wird (Merkmal 3 d).

Mit diesen Merkmalen, also den Merkmalen des Oberbegriffs, lässt sich ein Faltenbalg beschreiben, der Gegenstand der oben erörterten DE 25 53 075 (Anlage K 2) ist.

Auf Seite 4 Z. 25 ff der Anlage K 6 spricht die Klagepatentschrift davon, dass sich die Erfindung nun nicht in der Lehre erschöpfe, wie der Balgboden derart (lösbar) an dem Balg befestigt sei, dass keine Umgebungseinflüsse in das Innere gelangen könnten, sondern Mittel aufzeige, wie der Grundgedanke der Erfindung, also den Balgboden austauschbar zu machen, in besonders zweckmäßiger Weise realisiert werden könne. Mehrere Maßnahmen dienten dazu, den Balgboden nicht nur in besonders zweckmäßiger Weise austauschbar zu machen, sondern eine sehr flache Bauweise des Bodens zu ermöglichen. Diesem Ziel dienten insbesondere zwei Balgbodenvarianten. Bei der einen sei den zickzackförmig gewellten Balgseitenwänden und dem ebenso gefalteten Balgdach ein Wellenboden zugeordnet.

Damit endet der allgemeine Teil der Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift, die nachfolgend Ausführungsbeispiele der Erfindung anhand von insgesamt 9 Zeichnungen näher erläutert und u.a. in Unteranspruch 15 als eine "lösbare Verbindung" eine solche mit Klettbandverschluss bezeichnet (vgl. Anlage K 1 Sp. 3, Z. 19 ff sowie Anlage K 5 Unteranspruch 15).

In einem ersten Ausführungsbeispiel, welches insbesondere durch die nachstehend wiedergegebene Figur 7 verdeutlicht wird, ist der Balgboden 5 aus einer Reihe von Stäben 170, die aus Metall bestehen können, gebildet.

Bei diesem Ausführungsbeispiel sind die Stäbe zum Anschluss an den unteren Übergangsbogen an beiden Enden geschlitzt und mit den geschlitzten Endabschnitten 18 auf je ein Konsol 19 aufgesteckt, das am unteren Ende je einem der ersten äußeren Klemmleisten 11 fest zugeordnet ist, wobei als feste Zuordnung eine solche mittels Verschweißen, Verkleben oder in einer anderen geeigneten Weise genannt wird, die eine feste und dauerhafte Verbindung der Teile miteinander gewährleistet (Anlage K 1, Sp. 5, Z. 29 - 54). Im Gegensatz zu dieser festen Zuordnung wird die Verbindung zwischen dem jeweiligen Stabende 18 und jeweiligem Konsol 19 durch je einen Splint 20 oder ein anderes Befestigungsmittel als lösbare Verbindung bezeichnet (Anlage K 1, Sp. 5, Z. 54 -57), wobei der Fachmann erfährt, dass eine solche Verbindung auch für die erforderliche Nachgiebigkeit des Balges entsprechend den Anforderungen aus den Bewegungen der Fahrzeuge relativ zueinander Rechnung tragen kann (Anlage K 1, Sp. 6, Z. 3 - 8).

Das erste Ausführungsbeispiel erschöpft sich nicht darin, einen Balgboden zu zeigen, der aus Stäben gebildet ist, sondern zeigt einen Balgboden, bei dem die Stäbe als Armierung einem Balgboden zugeordnet sind, dessen Material dem in den Balgseitenwänden und dem Balgdach verwendeten Material entspricht, wobei es sich insbesondere um ein gummiertes Gewebe handelt. Zur Zuordnung des Übergangsbogens zwischen Faltbalgenboden 5 und jeweiliger Seitenwand 3 bzw. 4 ist der Boden 5 bzw. der flexible Faltenbalgstoff 21 des Faltenbalgbodens 5 auf der Oberseite des Faltenbalgstoffes 21 mit einem Flauschband 27 als einem Teil eines Klettverschlusses versehen, wie der Unterseite des Abschnitts 20 am bodenseitigen Ende ein Klettband 28 als zweitem Teil des Klettverschlusses zugeordnet ist. In dieser konkreten Ausgestaltung ist also das Merkmal 6 der obigen Merkmalsanalyse verwirklicht, die als eine lösbare, feste und dichte Verbindung zwischen Übergangsbogen 14 und Faltenbalgbogen 5 charakterisiert wird (vgl. Anlage K 1, Sp. 7, Z. 6 - 27).

Abschließend geht die Klagepatentschrift auf ein zweites Ausführungsbeispiel ein. Um dieses Ausführungsbeispiel zu verdeutlichen, werden nachstehend die Figuren 4 und 8 der Klagepatentschrift wiedergegeben.

Bei diesem Ausführungsbeispiel ist der Faltenbalgboden als Wellenbalg gemäß Figur 4 ausgebildet ist. In diesem zweiten Ausführungsbeispiel erfolgt die Verbindung dieses Faltenbalgbodens mit der jeweiligen faltenbalgförmigen Seitenwand bzw. deren unteren Übergangsbogen gemäß Figur 8, wobei die Seitenwände 3, 4 so ausgebildet sind, wie in Fig. 7 dargestellt und beschrieben. Der Übergang vom Faltenprofil der Seitenwand bzw. des Übergangsbogens 14 zum Wellenprofil des Bodens erfolgt dadurch, dass die erste innere Klemmleiste 12 der inneren Faltenkanten nicht an das Faltenende herangeführt ist, sondern um das Maß b vor dem Faltenende endet. In den Bereichen zwischen den Enden der ersten inneren Klemmleisten 12 und dem Faltenende, also im Bereich des Maßes b, legt sich jede Falte in die Kontur der Welle, sie kann in die Wellen zwischen je zwei zweiten äußeren Klemmleisten 16 des Bodens 5 eingeführt und dort mit einem Klettverschluss 27, 28 dicht an das Bodenmaterial angelegt und mit diesem lösbar verbunden werden (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 2 - 22).

Im Anschluss an die Ausführungen zu der lösbaren Verbindung mittels Klettverschlusses bei dem zweiten Ausführungsbeispiel heißt es dann in der Klagepatentschrift weiter, dass der festeren, aber ebenfalls lösbaren (Fettdruck hinzugefügt) Verbindung eine erste Endausbildung 29 der jeweiligen Klemmleiste 16 der Bodenwellen, eine entsprechende zweite Endausbildung 11 a der ersten äußeren Klemm- leisten 11 und ein entsprechendes Verbindungsprofil 30 in Verbindung mit Schrauben, Nieten (Fettdruck hinzugefügt) o. dgl. dienten, die durch übereinstimmende Löcher der beiden Endausbildungen 29, 11 a sowie des Verbindungsprofils 30 und des Faltenbalgstoffes von Seitenwand bzw. Übergangsbogen und Boden hindurchgeführt seien (Anlage K 1, Sp. 8, Z. 22 - 31).

Hier werden, für den Fachmann eindeutig ersichtlich, Schrauben und Nieten nicht als bloße Befestigungsmittel gleichgesetzt, sondern auch als Befestigungsmittel zu einer lösbaren Verbindung bzw. als lösbare Befestigungsmittel. Die Passage gibt keinen Anhalt dafür, dass hier zwei verschiedene Verbindungen, nämlich eine lösbare und eine nicht lösbare Verbindung, zusammenfassend dargestellt seien und für die lösbare Verbindung auf Schrauben und für die nicht lösbare Verbindung auf Nieten verwiesen werde. Diesem Beschreibungsteil kann insbesondere (entgegen der Auffassung der Beklagten) nicht entnommen werden, dass bei dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 8 bodenteilseitig eine lösbare Verbindung in Form von Schrauben benutzt werden soll und seitenteilseitig eine feste Verbindung von Nieten. Ein solchen Inhalt hat diese Beschreibungsstelle nicht, sondern sie sagt eindeutig, dass zur festeren, aber lösbaren Verbindung der Klemmleiste 16 der Bodenwellen mit der Klemmleiste 11, 11 a (der Seitenwand) und eines entsprechenden Verbindungsprofils 30 Schrauben oder Nieten eingesetzt werden können, ohne zu differenzieren zwischen der bodenteilseitigen Verbindung und der seitenteilseitigen Verbindung.

Der Fachmann wird sich daher angesichts dieser Beschreibungsstelle, mit der der Begriff "lösbare Verbindung" bzw. "lösbare Befestigungsmittel" eindeutig dahin definiert wird, dass er auch Nieten bzw. Nietverbindungen umfasst, von einer möglicherweise bei ihm vorhandenen, durch die Fachliteratur nahegelegten bzw. geprägten Vorstellung trennen, dass Nieten keine "lösbaren Befestigungsmittel" seien und sie zu keiner "lösbaren Verbindung" führten. Er wird vielmehr angesichts dieser Beschreibungsstelle in der Klagepatentschrift davon ausgehen, dass im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre Nieten durchaus "lösbare Befestigungsmittel" zur "lösbaren Verbindung" sind.

Die DE 25 53 075 (Anlage K 2) lässt zwar in ihrer Beschreibung (Sp. 1, Z. 40 - 48) in Auseinandersetzung mit einem weiteren Stand der Technik erkennen, dass sie von einem bestimmten Verständnis ausgeht, was lösbare Verbindungs- bzw. Befestigungsmittel betrifft, und dass sie Nieten nicht als lösbare Befestigungsmittel erachtet. Mit dieser Feststellung ist aber nicht bereits vorgegeben, wie die Klagepatentschrift den Begriff "lösbare Verbindung" bzw. "lösbare Befestigungsmittel" definiert, was jedoch letztlich für das fachmännische Verständnis von den in der Klagepatentschrift genannten Begriffen entscheidend ist. Auf Begriffsdefinitionen aus dem in der Klagepatentschrift abgehandelten Stand der Technik kann, und zwar auch dann, wenn er auf den Inhaber des Klagepatents zurückgeht, allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn die Klagepatentschrift kein davon abweichendes Verständnis vermittelt, was jedoch, wie aufgezeigt, hier der Fall ist.

Entsprechendes gilt auch für den allgemeinen bzw. den allgemeinen technischen Sprachgebrauch, wie er hier beispielhaft durch die Anlagen B 3 bis B 5 dokumentiert wird. Zwar können der allgemeine Sprachgebrauch wie auch der allgemeine technische Sprachgebrauch Anhaltspunkte für das Verständnis des Fachmanns geben. Auch wird der allgemeine Sprachgebrauch den Fachmann veranlassen, gegebenenfalls weitere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Allerdings ist stets zu berücksichtigen, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellen, die Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch benutzt werden können und dass letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgeblich ist. Deshalb ist für einen Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch bzw. allgemeinen technischen Sprachgebrauch um so weniger Raum, desto eindeutiger der Wortlaut des Merkmals und seine Bestimmung aus dem Inhalt der Patentschrift erscheint (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube). Nach Sp. 8, Zeilen 22 - 31 der Klagepatentschrift gehören jedoch Nieten eindeutig zu den Befestigungsmitteln, die einer zwar festeren, aber lösbaren Verbindung dienen.

Der durch die Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann sieht zwar, dass die vorgenannte Stelle der Klagepatentschrift ein besonderes Ausführungsbeispiel (vgl. auch Fig. 8) betrifft, er hat jedoch keine Veranlassung zu der Annahme, dieses Ausführungsbeispiel lasse sich nicht zutreffend mit Hilfe der Merkmale des Anspruches beschreiben. Der Durchschnittsfachmann wird daher davon ausgehen, auch Nieten könnten "lösbare Befestigungsmittel" im Sinne des Merkmals 3 c) sein und sie könnten eine "lösbare Verbindung" im Sinne des Merkmals 5 bewerkstelligen.

Der Fachmann weiß im übrigen auch, dass eine Nietverbindung letztendlich "lösbar" ist, wenn auch möglicherweise mit einem gewissem Mehraufwand gegenüber einer Verbindung mittels Splinten, Schrauben und Klettverschluss. Es müssen zu diesem Zwecke die Nietköpfe abgeschert bzw. die Nieten aufgebohrt werden, was jedoch auch angesichts der relativ beengten räumlichen Verhältnisse bei den hier in Rede stehenden Gelenkfahrzeugen durch Fachkräfte auch ohne die Gefahr der Zerstörung der verbleibenden Balgteile möglich ist, wie allein schon der Umstand zeigt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform, die u.a. mit Nieten als Verbindungsmitteln zwischen dem Balgboden und den Seitenwänden des Faltenbalges arbeitet, die gewählte Verbindung auch mit dazu dient, den Balgboden austauschen zu können. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist nämlich zwischen den Übergangsbögen der Seitenwände und dem Faltenbalgboden entsprechend dem Merkmal 6 (zusätzlich auch) ein Klettbandverschluss als lösbares Verbindungsmittel vorgesehen, dessen es nicht bedurft hätte, wenn der Faltenbalgboden stets fest mit den übrigen Balgteilen verbunden bleiben und nicht gegen einen anderen Faltenbalgboden ausgetauscht werden können sollte.

Der Umstand, dass eine Nietverbindung nur unter Zerstörung des Befestigungsmittels "Niet" lösbar ist, hält den Fachmann angesichts der Beschreibungsstelle in Sp. 8, Z. 22 - 31 der Klagepatentschrift (Anlage K 1) nicht davon ab, Nieten als "lösbare Befestigungsmittel" im Sinne der Erfindung anzusehen, die zu einer "lösbaren Verbindung" im Sinne der Erfindung führen, da für ihn nicht erkennbar ist, dass die Wiederverwendbarkeit des " Befestigungsmittels" mit zu den Zielen der Erfindung gehört.

Der Umstand, dass an anderer Stelle (Sp. 7, Z. 44 ) die Klagepatentschrift das "Nähen" als ein Mittel zur Herstellung einer festen, nicht lösbaren Verbindung anführt, ändert an diesem Verständnis nichts, auch wenn eine "Verbindung durch Nähen" sich für den Fachmann im Hinblick auf die bloße Lösbarkeit qualitativ allenfalls geringfügig von einer "Nietverbindung" unterscheiden mag. Es geht jedoch bei den erfindungsgemäß lösbaren Befestigungsmitteln und der lösbaren Verbindung zwischen Balgboden und Balgseitenwänden nicht nur um die bloße Lösbarkeit, die nicht Selbstzweck ist, sondern vor allen Dingen darum, die Möglichkeit zu gewährleisten, dass mit relativ geringem Aufwand der verschlissene Boden durch einen neuen Boden ersetzt werden kann, und zwar ohne Beschädigung der verbleibenden Balgteile. Dies hat das Landgericht auf Seite 17 seines Urteils auch zu Recht herausgestellt. Insoweit ist jedoch eine Nietverbindung qualitativ ganz anders zu beurteilen als eine Verbindung mittels Nähen, da es noch relativ einfach ist, die zu verbindenden Teile über die vorgesehenen Nietlöcher mittels Nieten wieder miteinander zu verbinden. Wird dagegen nach dem Auftrennen einer Naht versucht, die zu verbindenden Teile, nämlich den neuen Balgboden mit den verbliebenen Seitenwänden des Balges, zu verbinden, ist es praktisch unmöglich, jedenfalls aber mit einem relativ großen Mehraufwand verbunden, die zu verbindenden Balgbahnen an der gleichen Stelle mit der Nadel zu durchstoßen, an der der vorherige Faden durch diese hindurchgeführt worden war. Zwangsläufig bleibt deshalb in der Regel neben der neuen Naht das alte Lochmuster, welches sich in den verbliebenen "alten" Balgteilen befindet, so dass der Austausch in einem solchen Fall praktisch nicht unter Vermeidung des Zurückbleibens von Beschädigungen in den "alten" verbleibenden Balgteilen erfolgen kann. Es ist jedoch erfindungsgemäß angestrebt, dass ein verschlissener bzw. schadhaft gewordener Balgboden sich unter Weiterverwendung der übrigen, beim Austausch nicht beschädigten Bauteile des Faltenbalges austauschen lässt.

2.

Ausgehend von der sich so darstellenden technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat das Landgericht unter Ziffer II. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Einzelnen dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents dem Wortsinne nach verwirklicht, insbesondere auch die Merkmale 3 c) ("lösbare Befestigungsmittel") und 5 ("lösbar verbunden") der obigen Merkmalsanalyse. Auf diese zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, die keiner Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

3.

Das Landgericht hat unter III. seiner Entscheidungsgründe im Einzelnen ausgeführt, aufgrund welcher weiteren Tatumstände und Rechtsvorschriften der Klägerin die zuerkannten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen, die sich der Senat zu eigen macht, wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Sie bedürfen lediglich insoweit ergänzender Anmerkungen, als die Beklagte sich mit ihrem Schriftsatz vom 30. April 2003 (Bl. 27,28 GA) dagegen gerichtet hat, im Rahmen des Rechnungslegungsanspruches auch "entsprechende Belege wie Aufträge, Auftragsbetätigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere" vorlegen zu müssen und über den erzielten Gewinn Rechnung legen zu müssen, der "nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden", und soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung vom 26. März 2004 (Bl. 120 GA) hilfsweise um die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts gebeten hat.

In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2004 - 2 U 71/03) geht der Senat mit dem Landgericht und aus den im landgerichtlichen Urteil genannten Gründen (vgl. S. 20/21) davon aus, dass der umfassende Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch wegen Patentverletzung, der aus §§ 242, 259 BGB und § 140 b PatG folgt, in der Regel auch einen Anspruch auf Vorlage von Auftragsbelegen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapieren umfasst. Die noch im zuvor zitierten Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 vertretene Auffassung, dass der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung wegen Patentverletzung in der Regel keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen, sondern nur eine nachvollziehbare und plausible Offenbarung der Angaben durch den Verletzer erfordere, deren der Kläger als Verletzter zur Wahrung seiner Recht bedürfe, und nur dann, wenn eine Fallgestaltung vorliege, die vergleichbar sei mit den Besonderheiten der Fallgestaltung, die der in GRUR 2002, 709 ff. veröffentlichten Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes "Entfernung der Herstellungsnummer III" zugrundegelegen hätten, der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch auch einen Anspruch auf Vorlage derartiger Dokumente umfasse, wird aufgegeben. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat nämlich unabhängig von den Besonderheiten des Sachverhalts, die der Entscheidung "Entfernung der Herstellungsnummer III" zugrundegelegen haben, in seinem in GRUR 2003, 433 ff. veröffentlichten Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 23. Januar 2003 (I ZR 18/01- Cartier-Ring) für das Markenrecht entschieden, dass, da der Auskunftsschuldner nach § 19 Abs. 2 MarkenG verpflichtet sei, die Namen der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu offenbaren, im Rahmen dieses Anspruchs auf Drittauskunft eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im allgemeinen gegeben sei. Dies gelte zum einen, weil das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehende Geheimhaltungsinteresse hinter einer wirksamen Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen zurückstehen müsse. Zum anderen erhalte der Gläubiger erst durch die Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verläßlichkeit der Auskunft zu überprüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe. - Die vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für einen Anspruch auf Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen im Hinblick auf § 19 Abs. 2 MarkenG gegebene Begründung kann aber in gleicher Weise im Hinblick auf § 140 b PatG ange- führt werden.

Letztlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, über einen erzielten Gewinn Rechnung zu legen, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteilstenors genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden. Nach der für das Geschmacksmusterrecht ergangenen Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes "Gemeinkostenanteil" (GRUR 2001, 329) hat der Gläubiger eines Schadenersatzanspruches wegen Geschmacksmusterverletzung einen Anspruch darauf, den durch die Verletzungshandlungen erzielten Gewinn zu erfahren, der sich ohne Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten ergibt, es sei denn, der Schuldner kann die Fixkosten und variablen Gemeinkosten ausnahmsweise den Verletzungsgegenständen unmittelbar zuordnen. Insoweit kann jedoch für den Schadenersatzanspruch wegen Patentverletzung nichts anderes gelten.

Der von der Beklagten hilfsweise gestellte Antrag, ihr nach ihrer Wahl vorzubehalten, in die Rechnungslegung einen Wirtschaftsprüfer einschalten zu dürfen, ist nicht gerechtfertigt. Die für die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts sprechenden Umstände sind vom Schuldner darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, GRUR 1981, 535). Die Beklagte hat jedoch, worauf sie von der Klägerin hingewiesen worden ist (vgl. Schriftsatz vom 27. Juli 2004 S. 22 - Bl. 200 GA), ihren Hilfsantrag auf Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts mit keinem Wort begründet. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagten unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Klägerin nicht zugemutet werden kann, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Empfänger von Angeboten unmittelbar der Klägerin mitzuteilen. Angesichts der durch das Produktpirateriegesetz erfolgten Einführung des § 140 b PatG in das Patentgesetz und der damit zugunsten des Schutzrechtsinhabers vorgenommenen Interessenabwägung hätte es der Darlegung besonderer Gründe bedurft, die das Begehren auf Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts rechtfertigen (vgl. Benkard - Rogge, PatG, 9. Aufl., § 140 b PatG Rdn. 3). Solche Gründe sind hier jedoch nicht einmal dargelegt.

4. Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus der obigen Urteilsformel ergebenden Maßgabe mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Dies gilt zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der sich aus §§ 242, 259 BGB und § 140 b PatG ergebende umfassende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen Patentverletzung in der Regel auch den Anspruch auf Vorlage von Aufträgen, Auftragsbestätigungen sowie Rechnungen, Liefer- und Zollpapieren betreffend die Verletzungshandlungen umfasst. Soweit ersichtlich, ist darüber bisher vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. - Zum anderen gilt dies auch im Hinblick auf die Frage, ob der in seinen Patentrechten Verletzte vom Verletzer im Rahmen der Rechnungslegung die Angabe des "erzielten Gewinns" verlangen kann, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten vom Schuldner ausnahmsweise den Verletzungsgegenständen bzw. Verletzungshandlungen unmittelbar zugeordnet werden. Auch insoweit liegt bisher - soweit ersichtlich - keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor.






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.04.2005
Az: I-2 U 110/03


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