Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 101/03

(BPatG: Beschluss v. 28.10.2003, Az.: 27 W (pat) 101/03)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung

"AIRFLOCKS"

soll als Wortmarke eingetragen werden für die Waren

"Bettdecken, Einziehdecken, Steppdecken, Trikotdecken, Trikotsteppdecken, Daunendecken, Tagesdecken, Plümos, Kissen, Haarkissen, Nackenstützkissen, Bettunterlagen, Matratzen, Matratzenschoner, Schlafsäcke, Bettwäsche; Füllungen für Betten, Kissen und Matratzen, nämlich Kunststofffasern, Wolle, Daunen, Federn, Tierhaare und Gemische daraus".

Mit Beschluss vom 3. Februar 2003 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftigen beschreibenden Hinweis auf eine im Zusammenhang mit Luft und Flocken gegebene Weichheit der beanspruchten Waren zurückgewiesen.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Sie macht geltend, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit um eine Wortneubildung ohne eindeutigen Sinngehalt handele. Die von der Markenstelle angeführten Belege für eine beschreibende Funktion der Bezeichnung bezögen sich ausschließlich auf die einzelnen Wortbestandteile "air" und "flocks", nicht aber auf den Gegenstand der Anmeldung, die Bezeichnung "AIRFLOCKS". Diese stelle eine eigenartige Wortschöpfung dar, der ohne weitere gedankliche Schritte keine Aussage über mögliche Eigenschaften der beanspruchten Waren entnommen werden könne. Damit seien die Voraussetzungen einer betrieblichen Identifizierungsfunktion der Marke gegeben. Mangels beschreibender Eigenschaft sei auch ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen.

II.

Die angemeldete Marke hat in Bezug auf die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG); auch ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) ist nicht gegeben.

Die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke kann im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin allerdings nicht schon daraus hergeleitet werden, dass es sich um eine lexikalisch nicht nachweisbare neue Wortbildung handelt, denn angesichts der unbeschränkten Kombinationsmöglichkeiten und der damit einhergehenden Vielfalt möglicher Wortneuschöpfungen in der deutschen Sprache und im Bereich der in ihr verwandten Fremd-, Lehn- und Abkürzungswörter (vgl. BGH MarkenR 2002, 248, 250 reSp. "Frühstücks-Drink I") kann ein lexikalischer Wortbestand nur als ausschnittweise, aber nicht abschließende "Momentaufnahme" des Sprachbestands angesehen werden. Es ist aber auch im Rahmen der sprachüblichen Variationsmöglichkeiten darauf abzustellen, ob die Bestandteile eines neuen Wortes für sich jeweils eine bestimmte Bedeutung und Verwendung haben, die die Zusammensetzung ihrerseits als eindeutig naheliegende sprachübliche Wortbildung mit einer klaren Bedeutung erscheinen lassen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Bei Bettwaren mag das Medium "Air", also "Luft", jedenfalls bei solchen Bettwaren, die Füllungen oder Polsterungen aufweisen, durchaus eine Rolle spielen, etwa in der Form von Luftkammern oder Lufteinschlüssen in Hohlfasern. Auch "Flocks", also Flocken und flockige Materialien, dürften vielfach als Füllmittel verwendet werden. Aus diesen Assoziationen, die im Hinblick auf die Wortbestandteile der angemeldeten Bezeichnung "AIRFLOCKS" bei den angesprochenen Verkehrskreisen entstehen mögen, folgt aber nicht, dass sie in der Gesamtbezeichnung eine übliche beschreibende Aussage sehen, denn in ihrer wörtlichen Übersetzung von "Luftflocken" stellt sie keinen unmittelbar sinntragenden Begriff dar. Luft tritt - von der so genannten "flüssigen Luft", womit üblicherweise flüssiger Stickstoff bezeichnet wird, der als extrem kühlendes Medium keinerlei Bezug zu Bettwaren hat, abgesehen - in gasförmigem Aggregatzustand auf, so dass Flocken aus Luft oder unter Verwendung von Luft oder dergleichen Bezüge eher widersinnig erscheinen. Was im einzelnen an Bedeutungsgehalten hinter der angemeldeten Bezeichnung "AIRFLOCKS" stehen mag, lässt sich ohne fantasievolle Spekulation nicht erschließen. Damit ist sie hinreichend geeignet, die angemeldeten Waren ihrer betrieblichen Herkunft nach zu unterscheiden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), weil sie vom Verkehr mangels anderer Anhaltspunkte als eigenständige Kennzeichnung angesehen wird.

Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die begrifflich unübliche Wortkombination "AIRFLOCKS" bereits als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren - oder überhaupt für irgendeine Ware bei der Flocken als Füllung eine Rolle spielen - gebräuchlich wäre oder dass künftig ein Bedürfnis derinländischen Mitbewerber an ihrer beschreibenden Verwendung gesteht. Daher liegt auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht vor.

Dr. Schermer Schwarz Dr. van Raden Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.10.2003
Az: 27 W (pat) 101/03


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