Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 10/02

(BPatG: Beschluss v. 21.01.2003, Az.: 27 W (pat) 10/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

:

I.

Die Bezeichnung Supercomwurde angemeldet zur Eintragung als Wortmarke für

"Physikalische, chemische, optische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente, Geräte und Instrumente zur Forschung in Laboratorien; Vermessungs-, Wäge-, Signal-, Meß-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte, Schütze;

Elektrobohner, Bügeleisen, Staubsauger;

Schweißmaschinen und -automaten;

Fahrscheindrucker und Fahrscheinentwerter;

Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder Bildern, Nachrichtensatelliten, Fernseh- und Rundfunkgeräte, Geräte für Kabelfernsehen, Sender, Hochfrequenzgeneratoren, Notstromversorgungsgeräte und daraus zusammengestellte Anlagen, Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewinnungstechnik, der Informationsübertragungstechnik und der Informationsverarbeitungstechnik, einschließlich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar- und Ortungsgeräte, und Navigationsgeräte, Laser-Geräte, Sonar- Geräte, Nachtsichtgeräte, Zielgeräte, Ultraschallgeräte, aus Tonübertragungsgeräten zusammengestellte Diskussion- und Dolmetschanlagen; Antennen; Lichtbild- und Filmgeräte; Kameras; Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone, Verstärker, Tonköpfe; Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Datengeräte;

Transformatoren, Wandler, Drosselspulen, Transduktoren, Überspannungsableiter, Niederspannungsverteiler, Stromrichter, Gleich-, Wechsel- und Umrichter, Stromversorgungsgeräte, Ladegeräte, Solargeräte;

Verkaufsautomaten, elektrische Musikautomaten;

Verschlüsselungsgeräte; elektronische Lese-, Zeichen- und Sortiergeräte, automatische Briefsortiergeräte und daraus zusammengestellte Anlagen, automatische Fracht- und Gepäckbeförderungs- und Verteilungsanlagen, bestehend aus Antriebs-, Steuer-, Kontroll-, Überwachungs- und Regelgeräten, Alarmanlagen; Geräte zur Parkabfertigung und Mauterfassung, bestehend aus Steuer-, Kontroll- und Überwachungsgeräten; Solarzellen; Zugsicherungs- und Zielanzeigegeräte; elektrisch betriebene Zähler aller Art, Schaltuhren; elektrostatische Sprühgeräte, Kondensatoren, Widerstände, elektrische und mechanische Filter, Zählrohre, Quarze, Rohren, Halbleiter-Bauelemente; Dioden, Thyristoren, Transistoren, Photoelemente, optoelektronische Bauelemente, Relais, Übertrager, Spulen und Drosseln sowie Heißleiter und Kaltleiter; elektrische Batterien; gedruckte, geätzte und vergossene Schaltungen, auf Datenträger aufgezeichnete Datenprogramme; elektrische Schalter und Sicherungen, Überstromauslöser; elektrische Ausrüstung für Fahrzeuge aller Art; Elektrische Leitungen, Anschlußteile und Material für elektrische Leitungen, Anschlußteile und Material für elektrische Leitungen;

Elektrische Haus- und Küchengeräte aller Art, Herde, Heizungs-, Koch-, Brat-, Kühl-, Trocken- und Lüftungsgeräte, Klimageräte;

Kochplatten, Grillgeräte, Back und Bratöfen, Heißwassergeräte, Expreßkocher, Schnellkochtöpfe, Raumheizungsgeräte, Heizlüfter, Heizstäbe, Händetrockner, Warmhalteplatten, Wärmespeicher, Kühlschränke, Gefriertruhen und -schränke, Kaffeemaschinen, Toaster, Eierkocher, Folienschweißgeräte; Haarpflegegeräte, insbesondere Haartrockner, Heimtrockenhauben, Frisierstäbe; Beleuchtungsgeräte, Leuchten und Lampen;

Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsprechdienst, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienst, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Personenruf durch Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation, Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung, Telegrammdienst, Depeschen, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Auskünfte über Telekommunikation, Telekopierdienst, Telephondienst, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente; Geräte für Aufnahme, Aussendung, Übertragung, Empfang, Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Zeichen und/oder Bildern, Nachrichtensatelliten, Fernseh- und Rundfunkgeräte, Geräte für Kabelfernsehen, Sender, Hochfrequenzgeneratoren, Notstromversorgungsgeräte und daraus zusammengestellte Anlagen, Geräte der leitungsgebundenen und der drahtlosen Informationsgewinnungstechnik, der Informationsübertragungstechnik und der Informationsverarbeitungstechnik, einschließlich der Höchstfrequenz- und Schalltechnik, Funkpeilanlagen, Radar- und Ortungsgeräte, und Navigationsgeräte, Laser-Geräte, Sonar-Geräte, Nachtsichtgeräte, Zielgeräte, Ultraschallgeräte, aus Tonübertragungsgeräten zusammengestellte Diskussion- und Dolmetscheranlagen; Antennen; Lichtbild- und Filmgeräte; Kameras; Lautsprecher, Kopfhörer, Mikrofone, Verstärker, Tonköpfe; Sprechmaschinen, Rechenmaschinen, Datengeräte; Halbleiter-Bauelemente; auf Datenträger aufgezeichnete Datenprogramme;

Bildschirmtextdienst, Fernschreibdienst, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsprechdienst, Ausstrahlung von Hörfunksendungen, Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen, Kommunikation durch faseroptische Netzwerke, Mobil-Funktelefondienste, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichten, Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer, elektronische Nachrichtenübermittlung, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Personenruf durch Rundfunki, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation, Presseagenturen, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Sammeln und Liefern von Pressemeldungen, Satellitenübertragung, Telegrammdienst, Depeschen, Telegrammübermittlung, Telegraphendienst, Telegraphieren, Auskünfte über Telekommunikation, Telekopierdienst, Telephondienst, Übermittlung von Nachrichten, Vermietung von Faxgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Modems, Vermietung von Telefonen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten."

von der Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem angemeldeten Markenwort fehle jegliche Unterscheidungskraft. Im Zusammenhang mit den vorgenannten Waren und Dienstleistungen, bei denen die Bedeutung "Kommunikation" für die Abkürzung "com" deutlich im Vordergrund stehe, würden die angesprochenen Verkehrskreise der Marke lediglich die Bedeutung "Superkommunikation" entnehmen und daraus schließen, dass die so gekennzeichneten Waren eine überragende Kommunikation ermöglichten und die angebotenen Kommunikationsdienstleistungen erstklassig seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist auf die Entscheidung "HYPERLITE" des HABM hin und meint, die vorliegend angemeldete Bezeichnung "Supercom" sei ebenso ungenau, widersprüchlich und mehreren Deutungen offen wie "HYPERLITE". "Com" werde - wie ein Internetauszug belege - als Abkürzung für eine Vielzahl unterschiedlichster Begriffe verwendet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn soweit die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, steht einer Eintragung sowohl fehlende Unterscheidungskraft wie auch ein bestehendes Freihaltebedürfnis entgegen, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, wird das Präfix "super" regelmäßig mit der Bedeutung "überragend" verstanden. Die Abkürzung "com" verstehen die angesprochenen Verkehrskreise - auch soweit es sich dabei um die Allgemeinheit der Verbraucher handelt - im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, eindeutig als Abkürzung für Kommunikation. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Internet-Recherche der Anmelderin: von den üblichsten Bedeutungen der Abkürzung "com" (im von der Anmelderin vorgelegten Auszug fett gedruckt) kommt für die betroffenen Waren und Dienstleistungen sinnvoll allein die Bedeutung "Communications" in Betracht. In seiner Gesamtheit stellt "Supercom" mithin die naheliegendste, als solche unmittelbar verständliche und von den beteiligten Verkehrskreisen auch ohne weiteres mit diesem gleichgesetzte Abkürzung des glatt beschreibenden Begriffs "Superkommunikation" dar. Als solche ist "Supercom" daher ebenso freihaltebedürftig wie "Superkommunikation" (vgl. BPatGE 40, 85, 88 - "CT").

Schon insoweit stellt sich die hier zu entscheidende Situation anders dar als der Sachverhalt, der der von der Anmelderin zitierten Entscheidung "HYPERLITE" des HABM (GRUR 1999, 1084) zugrunde liegt. Denn diese Entscheidung beruht gerade darauf, dass "HYPERLITE" zur Beschreibung der dort beanspruchten Waren nicht geeignet ist. Auf die Frage, ob man überhaupt mit der Eintragung eines anderen Begriffs für andere Waren die Schutzfähigkeit einer Anmeldung begründen kann und ob ggf. eine Eintragung durch das HABM Indizwirkung hat, kommt es daher nicht an.

Der Bezeichnung "Supercom" fehlt im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Markenstelle die Anmeldung zurückgewiesen hat, auch jegliche Unterscheidungskraft, also die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st Rspr, vgl BGH MarkenR 2002, 338 mwN - Bar jeder Vernunft). Zwar ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, das Schutzhindernis zu überwinden. Vorliegend werden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch die im Vordergrund stehende, die betroffenen Waren und Dienstleistungen beschreibende Bedeutung von "Supercom" erkennen. Sie haben daher keine Veranlassung, der Kennzeichnung mit dieser Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu entnehmen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Na






BPatG:
Beschluss v. 21.01.2003
Az: 27 W (pat) 10/02


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