Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Mai 2000
Aktenzeichen: 23 W (pat) 40/98

(BPatG: Beschluss v. 30.05.2000, Az.: 23 W (pat) 40/98)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H 05 K - vom 3. Juni 1998 aufgehoben:

Das Patent 43 45 354 wird erteilt mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten - mit Hilfsantrag bezeichneten - Fassung, Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b und 2 bis 9 und Zeichnung Figuren 1 und 2 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung.

Anmeldetag: 13. September 1993, Priorität vom 20. April 1993 DE 43 12 874.2 Bezeichnung: Schaltschrank mit einem Auszug Die weitergehende Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die vorliegende Patentanmeldung ist durch eine Teilung vor dem Deutschen Patentamt gemäß § 39 PatG aus der Stammanmeldung P 43 31 110.5-34 mit dem 13. September 1993 als Anmeldetag und der inländischen Priorität vom 20. April 1993 (Aktenzeichen: DE 43 12 874.2) hervorgegangen und trägt die Bezeichnung "Schaltschrank mit einem Auszug".

Mit Beschluß von 3. Juni 1998 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patentamts die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 41 03 843 und das deutsche Gebrauchsmuster 91 02 541 iVm den üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die mit dem Schreiben vom 24. Juli 1998 per Fax eingelegte Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 12 für einen Hauptantrag und hilfsweise neue Ansprüche 1 bis 10 mit angepaßter Beschreibung überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, zumindest aber dem Gegenstand des hilfsweise vorgelegten Patentanspruchs 1 der oben genannte Stand der Technik, einschließlich des im Prüfungsverfahren weiter herangezogenen Firmenprospekts "Rittal PC-Schrank-Systeme mit Neuheiten '92" Seiten 1 und 2, nicht patenthindernd entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse H 05 K - vom 3. Juni 1998 aufzuheben und das Patent 43 45 354 mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 12 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, hilfsweise Patentansprüche 1 bis 10 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten - mit Hilfsantrag bezeichneten - Fassung und Beschreibung Seiten 1, 1a, 1b und 2 bis 9 und Zeichnung Figuren 1 und 2 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

"Schaltschrank, bei dem aus einer Öffnung einer Schaltschrankwand oder einer Schaltschranktür ein Auszug mittels Führungselementen ausziehbar untergebracht ist, wobei auf dem Auszug eine Tastatur oder dgl. abgestellt oder abstellbar ist und wobei der Auszug eine Blende trägt, die bei eingeschobenem Auszug die Öffnung frontseitig abdeckt und bei ausgezogenem Auszug auf diesen abklappbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tastatur (40) auf einem erhöhten Abschnitt (22) des Auszuges (20) abgestellt oder abstellbar ist, in dem mindestens eine Arbeitsplatte (30) ausziehbar untergebracht ist, unddaß die Arbeitsplatte (20) nach vorne über die abgeklappte Blende (23) ausziehbar ist, so daß sie auf der abgeklappten Blende (23) zu liegen kommt."

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat folgenden Wortlaut:

"Schaltschrank, bei dem aus einer Öffnung einer Schaltschrankwand oder einer Schaltschranktür ein Auszug mittels Führungselementen ausziehbar untergebracht ist, wobei auf dem Auszug eine Tastatur oder dgl. abgestellt oder abstellbar ist und wobei der Auszug eine Blende trägt, die bei eingeschobenem Auszug die Öffnung frontseitig abdeckt und bei ausgezogenem Auszug auf diesen abklappbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Tastatur (40) auf einem erhöhten Abschnitt (22) des Auszuges (20) abgestellt oder abstellbar ist, in dem mindestens eine Arbeitsplatte (30) ausziehbar untergebracht ist, unddaß die Arbeitsplatte (20) nach vorne über die abgeklappte Blende (23) ausziehbar ist, so daß sie auf der abgeklappten Blende (23) zu liegen kommt, daß die Seitenwände des erhöhten Abschnittes (22) mit Führungsdurchbrüchen (24) versehen sind, in denen Führungsansätze (32) der Arbeitsplatte (30) geführt sind, unddaß die Vorderfront des erhöhten Abschnittes (22) einen Schlitz zur Durchführung der Arbeitsplatte (30) aufweist."

Zu den Unteransprüchen des Hauptantrages und des Hilfsantrages sowie bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde ist zulässig und auch insofern begründet, als der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig erweist, während der weitergehenden Beschwerde der Erfolg versagt bleibt, da der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht patentfähig ist.

1) Sämtliche Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsantrag sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind für den Durchschnittsfachmann - einen berufserfahrenen, mit der Entwicklung und Konstruktion von Schaltschränken befaßten Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluß - aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart herzuleiten.

Der Vollständigkeit halber muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß die Ansprüche der am 11. Mai 1995 eingereichten Unterlagen zur vorliegenden Teilanmeldung aus der Stammanmeldung durch Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 zum Hauptanspruch der Teilanmeldung und Streichung der Unteransprüche 3 und 13 mit anschließender Umnumerierung und Anpassung der Rückbezeichnung der übrigen Unteransprüche der Stammanmeldung hervorgegangen sind, während die ursprüngliche Beschreibung und die Figuren der Stammanmeldung in die vorliegende Teilanmeldung identisch übernommen wurden, so daß die vorliegende Teilung mit dem Schreiben vom 9. Mai 1995 wirksam erklärt wurde.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag geht aus den Ansprüchen 1 und 2 iVm dem Ausführungsbeispiel nach den Figuren der am 11. Mai 1995 eingereichten Unterlagen zur vorliegenden Teilanmeldung hervor, wobei die auf den ausgezogenen Auszug abklappbare (ursprünglich: eingeklappte) Blende, auf die dann die ausgezogene Arbeitsplatte zu liegen kommt, auf Seite 7, 2. und 3. Abs und die Anordnung der Tastatur auf den erhöhten Abschnitt des Auszuges auf Seite 6, le Abs der Beschreibung zur Teilanmeldung offenbart ist.

Die Unteransprüche 2 bis 12 des Hauptantrages entsprechen inhaltlich den am 11. Mai 1995 eingereichten Unteransprüchen 3 bis 10 und 12 bis 14 der Teilanmeldung.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag stellt die Zusammenfassung der Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptantrages und der Unteransprüche 5 und 6 der am 11. Mai 1995 eingereichten Teilanmeldungsunterlagen dar, während die Unteransprüche 2 bis 10 des Hilfsantrages inhaltlich den Ansprüchen 3, 4, 7 bis 10 und 12 bis 14 der ursprünglich am 11. Mai 1995 eingereichten Teilanmeldungsunterlagen entsprechen.

2) Die Patentanmeldung geht im Oberbegriff des jeweils geltenden Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ersichtlich von einem üblichen Schaltschrank mit einem Auszug aus, wie dieser beispielsweise in der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 843 offenbart ist.

Bei diesem Schaltschrank wird aus einer von einer Blende verdeckten Öffnung ein Auszug herausgezogen und die Blende auf den Auszug vor der mitherausgezogenen Tastatur abgeklappt. Die abgeklappte Blende ermöglicht den Zugang zur Tastatur und stellt auch eine Arbeitsfläche bereit, die jedoch wegen ihrer Oberflächenstruktur und Form für das Arbeiten mit einer Maus nicht optimal geeignet ist.

Es ist daher Aufgabe der Erfindung, einen Schaltschrank der im Oberbegriff des jeweiligen Hauptanspruchs erwähnten Art so weiterzubilden, daß auf einfache Art und Weise eine zusätzliche Arbeitsplatte geschaffen wird, die bei ausgezogenem Auszug zugänglich ist, vgl. geltende Beschreibung Seite 1b, 1. Abs.

Die Lösung dieser Aufgabe ist im jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag im einzelnen angegeben.

Die wesentlichen Lösungsmaßnahmen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag liegen darin, daß die Arbeitsplatte nach vorne über die abgeklappte Blende ausziehbar ist, so daß sie auf der abgeklappten Blende zu liegen kommt. Nach der Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag kommt als weitere wesentliche Lösungsmaßnahme dadurch hinzu, daß die Seitenwände des erhöhten Abschnitts mit Führungsdurchbrüchen versehen sind, in denen Führungsansätze der Arbeitsplatte geführt sind. Durch den Führungsmechanismus und die Abstützung der Arbeitsplatte auf der abgeklappten Blende ergibt sich eine stabile Lagerung der ausgezogenen Arbeitsplatte, vgl. Beschreibung Seite1b, le Abs.

3) Die Anmeldungsgegenstände nach dem Patentanspruch 1 sowohl des Haupt- als auch des Hilfsantrages sind gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Druckschrift des ermittelten Standes der Technik ein Schaltschrank mit einem Auszug offenbart ist, bei dem eine Arbeitsplatte nach vorne über die abgeklappte Blende ausziehbar ist, so daß diese auf der abgeklappten Blende aufliegt.

4) Die Erfindung nach dem Patentanspruch 1 des Hauptantrages beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da dessen Lehre sich für den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik ergibt (PatG § 4).

Die deutsche Offenlegungsschrift 41 03 843 betrifft einen Schaltschrank mit einem Auszug (11), der aus einer Öffnung (Schrankfach) einer Schaltschrankwand oder Schaltschranktür mittels Führungselementen (Teleskopschienen 12, 13) ausziehbar ist und auf den eine Tastatur (10) abgestellt ist, wobei der Auszug (11) eine Blende (20) trägt, die bei eingeschobenem Auszug (11) die Öffnung des Schrankfachs frontseitig abdeckt und bei ausgezogenem Auszug auf diesen vor der Tastatur (10) abklappbar (eingeklappt) ist, vgl. dort die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, besonders in Spalte 2, Zn 19 bis 37.

Der Schaltschrank nach dieser Offenlegungsschrift weist insbesondere weder eine Arbeitsplatte noch einen erhöhten Abschnitt des Auszuges (11) auf, aus dem die Arbeitsplatte nach vorne so ausgezogen werden kann, daß diese auf der abgeklappten Blende zu liegen kommt.

Das deutsche Gebrauchsmuster 91 02 541 betrifft einen Schaltschrank mit einer Frontklappe (3), auf deren Innenseite ein erhöhter Abschnitt (Sockel 6) und darauf eine Tastatur (4) angeordnet sind, wobei in dem erhöhten Abschnitt (6) eine bei aufgeklappter Frontplatte (3) mittels Teleskopschienen (32) herausziehbare Arbeitsplatte (Platte 33) für eine Bedienungsmaus (31) zu einem im Schaltschrank eingebauten Rechner vorgesehen ist, vgl. dort den Anspruch 1 iVm der Beschreibung Seite 1 sowie den Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, besonders Seite 4, 1. und 2. Abs.

Der Schaltschrank nach diesem Gebrauchsmuster weist insbesondere keinen horizontal herausziehbaren Auszug mit einer darauf abklappbaren Blende auf, so daß die herausgezogene Arbeitsplatte (33) nicht auf die abgeklappte Blende aufliegen kann.

Häufig ist in einem Schaltschrank ein Rechner mit einem Bildschirm eingebaut, der vorteilhafterweise auch mit einer Maus bedient werden kann, so daß es für den Fachmann naheliegend ist, auch bei einem Schaltschrank nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 843 eine zusätzliche Arbeitsplatte nach dem Vorbild des deutschen Gebrauchsmusters 91 02 541 vorzusehen.

Bei der Übertragung der Lehre gemäß Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters auf den Schaltschrank nach der deutschen Offenlegungsschrift muß auf dem Auszug ein erhöhter Abschnitt (Sockel) gebildet sowie darauf eine Tastatur und darin eine entweder nach vorne oder zur Seite ausziehbare Arbeitsplatte angeordnet werden, die aus Zugänglichkeitsgründen im Falle der nach vorne ausziehbaren Arbeitsplatte über die abgeklappte Blende geführt und die aus Stabilitätsgründen als einfachste Maßnahme zumindest auf diese abgeklappte Blende abgestützt werden muß.

Somit gelangt der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu einem Schaltschrank mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Daher ist dieser Anspruch nicht patentfähig; mit ihm fallen - schon allein aufgrund der Antragsbindung - auch die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 des Hauptantrages.

5) Im Unterschied zum Hauptantrag beruht der Schaltschrank nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages aber auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich in ihrer Gesamtheit für den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG § 4).

Die über den Anspruch 1 des Hauptantrages hinausgehenden, ergänzenden Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag betreffen die weitere Ausbildung des erhöhten Abschnitts (22) dahingehend, daß in dessen Vorderfront ein Schlitz für die Arbeitsplatte (30) selbst und in dessen Seitenwänden Führungsdurchbrüche (24) für Führungsansätze der Arbeitsplatte (30) vorgesehen sind.

Ausgehend von der obigen Analyse des Standes der Technik zum Hauptantrag weist der Schaltschrank nach der deutschen Offenlegungsschrift 41 03 843 keinen erhöhten Abschnitt des Auszuges (11) auf, so daß diese Druckschrift allein dem Fachmann keine Anregung geben kann, überhaupt einen erhöhten Abschnitt und erst recht nicht mit den weiteren Ausgestaltungen gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages vorzusehen.

Der Schaltschrank gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 91 02 541 weist zwar auf der Innenseite der Frontklappe (3) einen erhöhten Abschnitt (Sockel 6) auf, in dem jedoch eine bei aufgeklappter Frontklappe (3) mittels Teleskopschienen (32) ausziehbare Arbeitsplatte (33) untergebracht ist (vgl. dort die Ansprüche 1 und 4), so daß diese Druckschrift dem Fachmann keinen Hinweis darauf geben kann, Führungsdurchbrüche in den Seitenwänden des erhöhten Abschnitts für die Führung von Führungsansätzen der Arbeitsplatte vorzusehen.

Somit gelangt der Fachmann selbst bei einer Zusammenschau der vorstehend abgehandelten Entgegenhaltungen nicht zu einem Schaltschrank nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages, bei dem die zusätzliche Arbeitsplatte auf eine besonders einfache Art und Weise im erhöhten Abschnitt ausziehbar angeordnet ist und bei dem der oben genannte Führungsmechanismus iVm der Abstützung der ausgezogenen Arbeitsplatte auf der abgeklappten Blende eine stabile Lagerung der Arbeitsplatte als Folge eines kombinatorischen Zusammenwirkens ergibt, dem eine erfinderische Qualität zuerkannt werden muß.

Schließlich ist es nicht erforderlich, auf den Inhalt des Firmenprospekts "Rittal PC-Schrank-Systeme mit Neuheiten '92", Seite 1 und 2 näher einzugehen, da dessen Inhalt nicht über denjenigen des deutschen Gebrauchsmusters hinausgeht.

Nachdem der Schaltschrank nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und zweifelsohne auch gewerblich anwendbar ist, ist dieser Schaltschrank auch patentfähig.

6) An den Patentanspruch 1 des Hilfsantrages können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen des Schaltschrankes mit einem Auszug nach dem hilfsweise überreichten Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs des Hilfsantrages mitgetragen.

7) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich der Erläuterung des beanspruchten Schaltschrankes in Verbindung mit der Zeichnung.

Dr. Beyer Dr. Gottschalk Tronser Lokys Ko






BPatG:
Beschluss v. 30.05.2000
Az: 23 W (pat) 40/98


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