1. Bei einem Wahlanfechtungsverfahren ist als Mindestwert der 2-fache Hilfswert zugrunde zu legen.
2. Für jede weitere Staffel gem. § 9 BetrVG ist der Wert um 1/2 Hilfswert zu erhöhen.
Die Beschwerde der Rechtsanwälte H. u.a. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wesel - i.d. F. des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 26.01.2004 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss den Wert des Wahlanfechtungsverfahrens gemäß § 19 BetrVG zutreffend mit 12.000,00 festgesetzt.
1)Da eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt, richtet sich die Festsetzung nach § 8 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BRAGO. Von dem Hilfswert i.H. von 4.000,00 ausgehend müssen die Umstände des konkreten Verfahrens dahingehend geprüft werden, ob eine Erhöhung oder Herabsetzung geboten ist. Für diese Beurteilung sind Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache entscheidend.
a)Nach diesen Maßstäben geht die Beschwerdekammer davon aus, dass sich die Anfechtung einer Betriebsratswahl auch bei kleineren Betrieben nicht am Hilfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO von 4.000,00 orientieren kann Beschluss vom 11.10.2002 17 Ta 401/02. Auch die Anfechtung der Wahl eines lediglich einköpfigen Betriebsrats hat eine Bedeutung, die mit einem solchen Wertsansatz nicht hinlänglich adäquat bemessen ist. Anderenfalls bestünde keine angemessene Relation etwa zur Bewertung eines Ausschlussverfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG, das ausschließlich ein Betriebsratsmitglied persönlich betrifft und zumindest mit dem doppelten Monatseinkommen zu bewerten ist (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.1999 - 7 Ta 143/99 LAGE § 8 BRAGO Nr. 41; nach Auffassung anderer Landesarbeitsgerichte sogar mit dem Vierteljahreseinkommen entsprechend § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG vgl. die Nachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, Stand: Dezember 2002, § 12 RN 277).
b)Die seit dem 01.01.2002 als Beschwerdekammer in Streitwertsachen zuständige 17. Kammer sieht von daher bei einem Wahlanfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG einen erhöhten Satz des zweifachen Hilfswertes, also von 8.000,00 , als Mindestgegenstandswert. Auf dieser Grundlage ist es geboten, bei der Anfechtung der Wahl eines mehrköpfigen Betriebsrats die Bewertung für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert des § 8 Abs. 2 BRAGO (2.000,00 ) zu erhöhen. Abgesehen von diesem Maßstab, der seine Rechtfertigung in der größeren Zahl der betroffenen Betriebsratsmitglieder und Größe der betroffenen Belegschaft findet, gilt es im Einzelfall Umfang und Schwierigkeit der Sache zu bewerten. Durchschnittliche Werte führen zu keiner weiteren Veränderung, anders etwa absenkend - auf der Hand liegende Anfechtungsgründe oder erhöhend - besondere rechtliche Schwierigkeiten bzw. im Rahmen der eingeschränkten Offizialmaxime gebotene umfangreiche Sachverhaltsermittlungen.
2)Unter Zugrundelegung dieser Bewertungskriterien ist die Bemessung des Gegenstandeswerts mit 10.000,00 angemessen.
a)Dem zweifachen HiIfswert des § 8 Abs. 2 BRAGO (8.000,00 ) war der hälftige Hilfswert (2.000,00 ) hinzuzurechnen, weil die Anfechtung der Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrats im Streit stand.
b)Ansonsten bot das Verfahren weder im Rechtlichen noch im Tatsächlichen besondere Schwierigkeiten. Die Frage des Durchgreifens eines Anfechtungsgrundes ließ sich zwar mit einem Blick in das Gesetz bzw. in die Wahlordnung zum BetrVG entscheiden, da in jedem Falle alternierend wesentliche Wahlvorschriften verletzt waren. Zusätzlich galt es aber andererseits hier die Antragsbefugnis bzw. Anfechtungsberechtigung der Antragstellerin zu beurteilen, die als einzelnes Unternehmen der in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Unternehmen der Arbeitgeberseite die Wahl des Betriebsrats des Gesamtbetriebes angefochten hat. Mit dem vom Arbeitsgericht im Beschluss vom 02.07.2003 , mit dem die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 19.03.2003 festgestellt wurde, angeführten Schrifttum begegnet die Anfechtungsberechtigung des einzelnen Unternehmens zumindest erheblichen Bedenken. Damit stand insgesamt eine als durchschnittlich zu erachtende Anfechtungsproblematik zur Entscheidung an.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 10 Abs. 3 S. 2 BRAGO.
( Grigo )
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