Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 21. November 2011
Aktenzeichen: 29 W 1939/11

(OLG München: Beschluss v. 21.11.2011, Az.: 29 W 1939/11)

Tenor

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe

I. Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 Abs. 1 FamFG zu Recht in einen - zulässigen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 935 ZPO umgedeutet. Denn § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG bestimmt nur für das Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG die entsprechende Geltung der Verfahrensvorschriften des FamFG. Um ein solches Gestattungsverfahren handelt es sich vorliegend aber nicht.

III. Die zulässige (§ 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569 ZPO) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 22. August 2011 ist unbegründet, weil der Antragstellerin kein Verfügungsanspruch zur Seite steht.

Die Antragstellerin begehrt im Streitfall nicht eine Aufbewahrung bestimmter Verkehrsdaten, die sich auf eine von der Antragstellerin bereits festgestellte Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Tonträger "..." des Künstlers ... beziehen. Vielmehr hat die Antragstellerin beantragt, es den Antragsgegnerin im Hinblick auf erst zukünftige und erwartete Rechtsverletzungen in Bezug auf die genannte Tonaufnahme - wenn auch durch einen vorherigen Verstoß veranlasst - zu gebieten, auf Mitteilung der Antragstellerin, dass sie einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG gestellt habe, die betreffenden Verkehrsdaten weiterhin zu sichern, um auf diese Weise Datenlöschungen prophylaktisch zu verhindern. Ein entsprechender Verfügungsanspruch der Antragstellerin besteht jedoch nicht.

1. Dem Gesetz, insbesondere § 101 UrhG, ist kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Speicherung von Verkehrsdaten quasi auf Zuruf desjenigen, der sich eines Auskunftsanspruchs aus § 101 UrhG berühmt, vorgesehen. Das Gesetz regelt einen Auskunftsanspruch, nicht jedoch einen Anspruch auf eine den Anspruch erst ermöglichende Sicherung (OLG Frankfurt/Main MMR 2010, 62 [63]; MMR 2010, 109; OLG Hamm MMR 2011, 193 [194]). Etwas anderes ist auch nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, dass das Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG bei kurzzeitiger Löschung sinnentleert würde; denn es obliegt insoweit zunächst dem Gesetzgeber, ggf. solche erweiterten Eingriffe und die Speichernotwendigkeiten und -modalitäten näher zu regeln. Ein Löschungsverbot in Bezug auf die in Rede stehenden Verkehrsdaten zu dem Zweck, auf dieser Grundlage ein Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG durchzuführen, ist im Gesetz mit den betreffenden grundrechtsrelevanten Einschränkungen nicht vorgesehen (OLG Hamm MMR 2011, 193 [194]). Dies gilt erst recht für ein derart weit reichendes Löschungsverbot, wie es die Antragstellerin vorliegend begehrt und das mit dem in § 101 UrhG enthaltenen Erfordernis, dass die Urheberrechtsverletzung seitens des Verletzers - ebenso wie die Tätigkeit des ggf. auskunftspflichtigen Internet-Providers - ein gewerbliches Ausmaß erreicht haben muss (vgl. zu diesem Kriterium BT-Drucks. 16/8783, S. 50), nicht in Einklang steht.

2. Ebenso wenig folgt aus einem etwa zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis aus § 101 Abs. 2 UrhG eine Sicherungsverpflichtung der Antragsgegnerin in Bezug auf erst zukünftige Rechtsverletzungen, schon weil ein mutmaßlicher Rechtsverletzer noch nicht konkretisiert ist und eine Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen insofern noch nicht möglich ist (OLG Hamm MMR 2011, 193 [194]). Aus dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall (vgl. MMR 2010, 338), auf den sich die Antragstellerin berufen hat, folgt nichts anderes. Denn dort war der Provider bereits auf den konkreten Verbindungsvorgang hingewiesen, ein mutmaßlicher Rechtsverletzer konkretisiert und vorbeugend das weitere Vorhalten der diesbezüglichen Daten begehrt. Eine solche Fallkonstellation wird durch den Verfügungsantrag nicht abgebildet und ist hier deshalb nicht zu entscheiden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beruht § 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Verfahren, dem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (§ 574 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).






OLG München:
Beschluss v. 21.11.2011
Az: 29 W 1939/11


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