Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2004
Aktenzeichen: 6 W (pat) 323/02

Tenor

Das Patent 199 11 503 wird in unverändertem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen die am 8. Mai 2002 veröffentlichte Erteilung des Patents 199 11 503 mit der Bezeichnung "Verlängerungsteil für ein Baugerüst, insbesondere Konsolrahmen" ist am 8. August 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Außerdem ist offenkundige Vorbenutzung in 2 Fällen geltend gemacht worden.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

französische Patentschrift FR 15 35 712 Layher-Brief zum Thema Gerüstbau, Ausgabe März 1993 Layher Gerüst- und Anwendungstechnik, Ausgabe Oktober 1993 deutsche Patentschrift DE-PS 93 515.

Sie behauptet weiterhin zwei offenkundige Vorbenutzungen und legt dazu eine Skizze (Anlage D6) sowie Auszüge aus einer Layher-Zeichnung Nr. IH 944 993 (Anlagen D7/1 und D7/2) und ein Foto (Anlage D8) vor.

Zusätzlich sind folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

deutsche Offenlegungsschrift DE 43 19 664 A1 deutsche Offenlegungsschrift DE 35 05 174 A1 deutsches Gebrauchsmuster DE 94 06 855 U1 amerikanische Patentschrift US 28 83 241.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in unverändertem Umfang aufrechtzuerhalten.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Verlängerungsteil (1), insbesondere Konsolrahmen, für ein Baugerüst, insbesondere für ein Rahmengerüst, zur Anordnung auf einem Gerüstteil, wie bspw. einem Vertikalrahmen (2) oder dgl., zur Schaffung einer mittels einer Innen- und Außenstütze (6, 7) höhenversetzt zu einem unteren Belag (3) des Grundgerüstes angeordneten oberen Auflage (4), wobei die obere Auflage (4) für den oberen Belag gegenüber dem Grundgerüst nach außen auskragt, so dass die obere Auflage (4) von der Fassade (8) weggerichtet angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Innenstütze (6) des Verlängerungsteils (1) und die Auflage (4) bezüglich der Innenstütze (14) des Grundgerüstes nach außen versetzt angeordnet sind".

Wegen der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 Art 7 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die Gegenstände der erteilten Patentansprüche 1 bis 10 sind in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig. Der erteilte Patentanspruch 1 ergibt sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 3 und 4 und der erteilte Patentanspruch 2 geht aus den Fig. 1 und 2 hervor. Der erteilte Patentanspruch 3 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 3, der erteilte Patentanspruch 4 aus dem ursprünglichen Anspruch 2, der erteilte Patentanspruch 5 aus S. 5, Abs. 2 und 3 der ursprünglichen Beschreibung, der erteilte Patentanspruch 6 aus dem ursprünglichen Anspruch 7, der erteilte Patentanspruch 7 aus S. 5, Abs. 2 der ursprünglichen Beschreibung und die erteilten Patentansprüche 8 bis 10 aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 bis 10.

b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Verlängerungsteil für ein Baugerüst nach Patentanspruch 1 ist neu.

Die Neuheit des Patentgegenstandes ist seitens der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden worden. Darüber hinaus ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Verlängerungsteil für ein Baugerüst mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen als bekannt zu entnehmen, wie sich auch aus den folgenden Ausführungen ergibt.

c. Das Verlängerungsteil für ein Baugerüst gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Beim Patentgegenstand handelt es sich gemäß dem Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 um ein "Verlängerungsteil für ein Baugerüst ... zur Anordnung auf einem Gerüstteil". Das bedeutet, dass das erfindungsgemäße Verlängerungsteil nicht irgendein an einer beliebigen Stelle innerhalb eines bestehenden Gerüstes anbaubares Gerüstbauteil bildet, sondern dass das erfindungsgemäße Verlängerungsteil oben auf einem Gerüstteil anzubringen ist, um ein bestehendes Gerüst nach oben zu verlängern.

Ein solches oben auf einem Gerüstteil anzubringendes Verlängerungsteil, das mit einer höhenversetzt angeordneten und nach außen auskragenden oberen Auflage versehen ist, soll gemäß dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 so ausgebildet sein, dassdie Innenstütze (6) des Verlängerungsteils (1) und die Auflage (4) bezüglich der Innenstütze (14) des Grundgerüstes nach außen versetzt angeordnet sind.

Zu einer solchen Ausgestaltung vermag der Stand der Technik jedoch weder einzeln noch in einer Zusammenschau eine Anregung zu liefern.

Die französische Patentschrift FR 15 35 712 zeigt ein Verlängerungsteil für ein Baugerüst, bei dem zwar eine höhenversetzte obere Auflage vorgesehen ist, diese kragt jedoch nicht gegenüber dem Grundgerüst nach außen aus, so dass die obere Auflage von der Fassade weggerichtet angeordnet ist. Vielmehr liegt die obere Auflage ohne seitlichen Versatz direkt über der unteren Auflage. Der Vorschlag der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung, der Fachmann - ein promovierter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung konstruktiver Ingenieurbau - könne das Verlängerungsteil um 180¡ drehen und dann auf das Grundgerüst aufstecken, um so ein Auskragen der oberen Auflage zu erreichen, findet im Stand der Technik weder eine Stütze noch eine Anregung und kann daher lediglich im Zuge einer unzulässigen Expost-Betrachtung erfolgt sein.

Die deutsche Patentschrift DE-PS 93 515 unterscheidet sich bereits gattungsgemäß vom Patentgegenstand, da sie kein Verlängerungsteil beschreibt, sondern ganz allgemein ein Baugerüst erläutert. An diesem Baugerüst sind Zwischengerüstkonsolen cc vorgesehen, die bei Bedarf über eine zusätzliche Strebe q abgestützt werden können. Die Zwischengerüstkonsolen cc stehen zwar nach außen vor (vgl. insbes. Fig. 1), sie bilden aber keinesfalls ein Verlängerungsteil, bei dem die Innenstütze des Verlängerungsteils und die Auflage bezüglich der Innenstütze des Grundgerüstes nach außen versetzt angeordnet ist. Vielmehr gehen die Innenstützen a, a1, a2, a3 des Baugerüstes auch im Bereich der Zwischengerüstkonsolen cc ohne Versatz über die gesamte Gerüsthöhe durch.

Auch in einer Zusammenschau mit der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung gemäß Anlage D6 kommt der Fachmann nicht auf die patentierten Merkmale. Zwar könnte das als "Serienstellrahmen" bezeichnete Bauteil als Verlängerungsteil mit einer höhenversetzten oberen Auflage bezeichnet werden, ein seitliches Auskragen dieser oberen Auflage ist aber auch dort nicht gezeigt, so dass von diesem angeblich offenkundig vorbenutzten Gerüst ebenfalls keine Anregung in Richtung auf den Patentgegenstand ausgehen kann.

Ganz abgesehen davon, fehlt im vorliegenden Fall auch der exakte Nachweis, was, wann, wo und durch wen vorbenutzt worden ist und wie dies ggf. offenkundig geworden sein soll.

Die weiterhin geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung nach den Anlagen D7/1, D7/2 und D8 zeigen lediglich ein Gerüst, welches im Traufenbereich eine reduzierte Gerüsttiefe aufweist. Ein Auskragen einer Auflage ist dort weder gezeigt noch zu entnehmen, so dass diese Anlagen bereits von daher keinerlei Berührungspunkte mit dem patentierten Verlängerungsteil aufweisen.

Der übrige Stand der Technik ist seitens der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden. Er liegt erkennbar auch weiter vom Patentgegenstand ab bzw. geht nicht über das hinaus, was bereits den vorstehend genannten Dokumenten entnommen werden kann.

Folglich kann auch eine Gesamtzusammenschau des Standes der Technik nicht zum Patentgegenstand führen, da die beanspruchte Merkmalskombination, die obere Auflage für den oberen Belag gegenüber dem Grundgerüst nach außen auskragen zu lassen und die Innenstütze des Verlängerungsteils und die Auflage bezüglich der Innenstütze des Grundgerüstes nach außen versetzt anzuordnen, ohne Vorbild bleibt.

Patentanspruch 1 ist mithin bestandsfähig.

c. Zusammen mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10 Bestand, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Verlängerungsteils nach Patentanspruch 1 betreffen.

Lischke Heyne Riegler Schneider Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2004
Az: 6 W (pat) 323/02


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