Amtsgericht München:
Urteil vom 9. September 2010
Aktenzeichen: 155 C 5938/10, 155 C 05938/10

(AG München: Urteil v. 09.09.2010, Az.: 155 C 5938/10, 155 C 05938/10)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Amtsgerichts München vom 9. September 2010 mit dem Aktenzeichen 155 C 5938/10, 155 C 05938/10 wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wird nicht zugelassen.

Die Klage wurde abgewiesen, da die Beklagte nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Anwaltsgebühren zu übernehmen. Streitgegenständlich war die Frage, ob nach der Durchführung der Hauptverhandlung im gleichen Rechtszug noch eine Erledigungsgebühr anfallen kann. Diese Frage wurde in dem Fall verneint. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur vergleichbaren Situation der Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltung zur Behandlung als Ordnungswidrigkeit bildete die Grundlage.

Die Regelung in RVG VV Nr. 4141 zielt darauf ab, intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers vor der Hauptverhandlung zu honorieren und eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte zu erreichen. Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG kann jedoch nur dann erhoben werden, wenn keine Hauptverhandlung stattfindet. Wenn das Verfahren nur wegen der Straftat eingestellt und an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird, ist eine Hauptverhandlung nicht ausgeschlossen. In diesem Fall werden weiterhin staatliche Ressourcen in Anspruch genommen und eine Abgabe an die Verwaltungsbehörde bedeutet nicht zwangsläufig, dass keine Hauptverhandlung mehr stattfindet. Daher wurde der Anspruch der Klägervertreter auf Zahlung einer Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 verneint und die Klage wurde abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 713 ZPO. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen und eine Entscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist. Daher besteht kein Bedürfnis nach Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AG München: Urteil v. 09.09.2010, Az: 155 C 5938/10, 155 C 05938/10


Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Beklagte zur Übernahme der geltend gemachten Anwaltsgebühren nicht verpflichtet ist, § 1 VVG:

2Streitgegenständlich ist die Frage, ob eine Erledigungsgebühr nach Durchführung der Hauptverhandlung im gleichen Rechtszug noch anfallen kann. Die Frage ist in vorliegenden Fall zu verneinen. Insoweit ergibt sich die dogmatische Grundlage aus einer Entscheidung des BGH (NJW 2010, 1209, 1210) zur vergleichbaren Situation der Einstellung des Strafverfahrens und Abgabe an die Verwaltung zur Behandlung als Owi:

3"Die jetzt geltende Regelung der Nr. 4141 VV-RVG hat den Grundgedanken des § 84 BRAGO § 84 Absatz II BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren (BR-Dr 830/03, S. 286). Ziel der Regelung ist damit eine Verringerung der Arbeitsbelastung der Gerichte. Dieses Ziel soll durch eine adäquate Vergütung des Verteidigers bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erreicht werden. Kann die Tat, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist, nur als Straftat verfolgt werden, hat die nicht nur vorläufige Einstellung des Verfahrens zur Folge, dass keine Hauptverhandlung stattfindet. Der Verteidiger, der daran mitgewirkt hat, erhält die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG. Wird das Verfahren nur wegen der Straftat eingestellt und die Sache dann an die Verwaltungsbehörde abgegeben werden, steht hingegen keineswegs fest, dass keine Hauptverhandlung stattfinden wird. Eine Abgabe findet nur statt, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Absatz I OWiG). Die StA prüft also, ob konkrete Tatsachen den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründen und keine Verfahrenshindernisse (etwa Verjährung) bestehen (Göhler/Gürtler, OWiG, 15. Aufl., § 43 Rdnr. 5). Gibt sie das Verfahren ab, wird das Verfahren regelmäßig - jedenfalls nach der Vorstellung, die der Vorschrift des § 43 Absatz I OWiG zu Grunde liegt - fortgesetzt. Staatliche Ressourcen werden weiterhin in Anspruch genommen. Dass ein Bußgeldbescheid, ein Einspruch und eine Hauptverhandlung folgen, ist nicht unwahrscheinlich. Das Gericht ist - anders als die Verwaltungsbehörde (§ 44 OWiG) - auch nicht an die Entschließung der StA gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht. Es prüft vielmehr von Amts wegen erneut auch die Voraussetzungen der Straftatbestände, die durch die Tat verwirklicht sein können (§ 81 OWiG). Das Ziel, das Nr. 4141 VV RVG erreichen will, ist im Falle einer Abgabe an die Verwaltungsbehörde trotz Einstellung des wegen der Straftat geführten Ermittlungsverfahrens also noch nicht erreicht."

4Setzt man nun diese Vorgabe auf die streitgegenständliche Problematik um, so ist festzustellen, dass nach dem Klagevortrag eine umfangreiche Hauptverhandlung mit zahlreichen Zeugen und eines Sachverständigen stattfand, also gerade Sinn und Zweck der hinter RVG VV Nr. 4141 steckenden Regelung, nämlich die Entlastung der Gerichte nicht mehr erreicht werden konnte. Die vom BGH herausgestellte Verhinderung der Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen als "Belohnungsgesichtspunkt" für den Verteidiger und damit das Ziel von RVG VV Nr. 4141 kann damit nicht mehr realisiert werden.

Ist damit eine Anspruch der Klägervertreter auf Zahlung einer Gebühr gemäß RVG VV Nr. 4141 zu verneinen, entfällt auch ein Deckungsanspruch gegenüber der Beklagten. Die Klage ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Entscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sodass ein Bedürfnis nach Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht vorhanden ist.






AG München:
Urteil v. 09.09.2010
Az: 155 C 5938/10, 155 C 05938/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/143bf5f47b8a/AG-Muenchen_Urteil_vom_9-September-2010_Az_155-C-5938-10-155-C-05938-10




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