Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Juli 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 54/08

(BGH: Beschluss v. 23.07.2009, Az.: AnwZ (B) 54/08)

Tenor

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 20. April 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich in einem am 26. April 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben gegen den ihm am 20. Mai 2009 zugestellten Senatsbeschluss vom 20. April 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs B. vom 13. März 2008 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, weil er durch mit Attest vom 20. April 2009 glaubhaft gemachte Reiseunfähigkeit daran gehindert gewesen sei, dem Senat entscheidungserhebliche Tatsachen vorzutragen.

II.

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Beschwerdeführer ist durch Schreiben des Senats vom 17. April 2009 darauf hingewiesen worden, dass ein Attest mit Angaben über Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist, um dem Senat die eigene Beurteilung der Reise- oder Verhandlungsfähigkeit zu ermöglichen. Das vom Beschwerdeführer daraufhin vorgelegte weitere Attest vom 20. April 2009 bescheinigte aber nur, dass er "aufgrund einer schwerwiegenden Diagnose momentan bis auf weiteres nicht reisefähig sei". Die Bescheinigung war zur Glaubhaftmachung nicht geeignet, weil sie keine näheren Angaben zu den aufgetretenen Beeinträchtigungen und deren Schwere enthielt, die dem Senat eine eigene Beurteilung erlaubt hätten, ob dem Antragsteller eine Teilnahme an der Verhandlung möglich und zumutbar war (vgl. hierzu BFH, Beschl. v. 5. Juli 2004 - VII B 7/04 juris Tz. 12).

Im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht, dass er durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen wäre, dem Senat entscheidungserhebliche Tatsachen schriftlich vorzutragen. Auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 26. April 2009 enthält in der Sache nur punk- tuelle Ausführungen, nicht aber die erforderlichen - wie im Senatsbeschluss vom 20. April 2009 dargelegt - umfassenden Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ganter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck Stüer Quaas Martini Vorinstanz:

AGH Berlin, Entscheidung vom 13.03.2008 - I AGH 6/07 -






BGH:
Beschluss v. 23.07.2009
Az: AnwZ (B) 54/08


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