Kammergericht:
Beschluss vom 4. März 2015
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 103/15, 3 Ws (B) 103/15 - 122 Ss 32/15

(KG: Beschluss v. 04.03.2015, Az.: 3 Ws (B) 103/15, 3 Ws (B) 103/15 - 122 Ss 32/15)

Ein Amateurfunker, der eine Frequenz ohne die erforderliche Frequenzzuteilung nach § 55 TKG nutzt, kann sich neben Verstößen gegen das Amateurfunkgesetz auch solcher gegen § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG schuldig machen.

Gründe

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Oktober 2014 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Senat hat erwogen, ob die unklare Verurteilung Anlass gibt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Der Tenor weist eine Verurteilung wegen €eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Amateurfunkgesetz€ aus. Die Liste der angewendeten Vorschriften enthält neben der Bußgeldvorschrift des § 9 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 1 a) AFuG allerdings auch Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG), u.a. die Bußgeld-vorschrift § 149 (gemeint wohl Abs. 1 Nr. 10) TKG. Einen Hinweis darauf, ob die Verstöße gegen das AFuG und das TKG als tateinheitlich (§ 19 OWiG) oder tatmehrheitlich (§ 20 OWiG) begangen angesehen wurden, enthalten Tenor und Liste nicht. Allerdings heißt es in den Urteilsgründen, der Betroffene sei eines Verstoßes gegen das AFuG €und zugleich nach § 55 Abs. 1 Satz 1, 149 Abs. 1 Nr. 1€ (gemeint ersichtlich: Nr. 10) TKG schuldig. Die Auslegung des Urteils, dessen Gründe eine Einheit bilden, ergibt, dass das Amtsgericht die Verstöße als tateinheitlich begangen angesehen hat.

Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden; sie gibt keinen Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Auf der Grundlage der zum früheren Fernmeldeanlagengesetz (FAG) - Vorläufergesetz zum heutigen TKG - ergangenen Rechtsprechung (BayObLG MDR 1985, 166), der zufolge das Senden mit einer Amateurfunkanlage auf nicht für den Amateurfunk vorgesehenen Frequenzen eine Straftat nach § 15 FAG (Betreiben einer Fernmeldeanlage ohne Genehmigung) darstellte, folgt der Senat der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Wertung, dass das AFuG den Amateurfunk speziell, aber nicht abschließend regelt. Ein Amateurfunker, der eine Frequenz ohne die erforderliche Frequenzzuteilung nach § 55 TKG nutzt, kann sich neben Verstößen gegen das AFuG auch solcher gegen § 149 Abs. 1 Nr. 10 TKG schuldig machen. Dass das TKG den Zweck verfolgt, €den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation sowie leistungsfähige Telekommunikationseinrichtungen zu fördern€ (§ 1 TKG), steht dem nicht entgegen, denn daneben gehört auch die €Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen€ (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 TKG) zu den Zielen der Regulierung der Telekommunikation. Dieses Ziel kann auch beim unzulässigen Betrieb einer Amateurfunkstelle beeinträchtigt werden (vgl. Papsthart/Häberle in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Ergänzungslieferung Oktober 2014, § 9 AFuG Rn. 8).

Den Anspruch des Betroffenen auf die Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Amtsgericht nicht verletzt. Zutreffend ist es dem Einwand der Unzuständigkeit nicht gefolgt. Das Amtsgericht Tiergarten war nach § 68 Abs. 1 OWiG sachlich und örtlich zuständig, denn der beanstandete Bußgeldbescheid war von der nach §§ 9 Abs. 3 AFuG, 149 Abs. 3 TKG jeweils iVm § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sachlich zuständigen Regulierungsbehörde erlassen worden. Das war die Bundesnetzagentur. Diese hat ihren Sitz zwar in Bonn, und die Hauptstelle einer Verwaltungsbehörde ist auch dann €Sitz€ der Verwaltungsbehörde, wenn diese über eine Außenstelle verfügt, die nach der behördeninternen Organisation für die Bearbeitung von Bußgeldsachen zuständig ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Außenstelle nach § 36 OWiG die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung übertragen ist (vgl. Seitz in: Göhler, OWiG 16. Aufl., § 68 Rn. 4). Das ist hier ersichtlich der Fall, denn der Bußgeldbescheid weist als Urheberin die €Bußgeldstelle Berlin€ aus.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).






KG:
Beschluss v. 04.03.2015
Az: 3 Ws (B) 103/15, 3 Ws (B) 103/15 - 122 Ss 32/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/12e07a4ac332/KG_Beschluss_vom_4-Maerz-2015_Az_3-Ws-B-103-15-3-Ws-B-103-15-----122-Ss-32-15




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share