Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Juli 2003
Aktenzeichen: 21 W (pat) 25/00

(BPatG: Beschluss v. 16.07.2003, Az.: 21 W (pat) 25/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2003 entschieden, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2000 zurückgewiesen wird. In der Patentanmeldung, die am 8. Januar 1998 eingereicht wurde, ging es um einen neuartigen energieflussregulierenden Gegenstand. Die Prüfungsstelle hatte die Anmeldung aus technischen Gründen zurückgewiesen, da der Anmeldungsgegenstand keine technische Brauchbarkeit aufweise. Der Anmelder hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, dass die Erfindung ausführbar und technisch brauchbar sei. Das Bundespatentgericht hat jedoch festgestellt, dass der Gegenstand des ursprünglichen Patentanspruchs nicht patentfähig sei, da ihm die technische Brauchbarkeit fehle. Die behaupteten Wirkungen der Erfindung seien mit anerkannten physikalischen und biologischen Prinzipien nicht vereinbar. Die Beschwerde wurde daher abgelehnt und das Patent nicht erteilt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.07.2003, Az: 21 W (pat) 25/00


Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung wurde am 8. Januar 1998 unter der Bezeichnung "NEUTRA-lisierende XY-Energieflussregler (N-XY-EFR) und (N-EFR)" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgt am 15. Juli 1999.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat die Anmeldung in der Anhörung vom 11. April 2000 mit Beschluss gleichen Datums aus den im Bescheid vom 8. Februar 2000 ausgeführten Gründen zurückgewiesen, wonach dem Gegenstand der Anmeldung die technische Brauchbarkeit fehle.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Der geltende, ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 lautet:

"Neutralisierende Energieflussregler mit dem Oberbegriff (N-EFR)- (N-XY-EFR) zu automatischer, entstatisierender Auflösung elektronischer- und erdmagnetischer Energiestaufelder, nebst Ortung und Behebung körperlicher Funktionsstörungen für ein besseres Lebensheil- und Wohl "Gesundheitsschutz" in Übereinstimmung mit dem cosmoenergetischen/naturgemässen Energiekrauslaufgesetz, dadurch gekennzeichnet, dass die Bauform, wie sie unter Fig. 1 a+b zeichnerisch dargestellt und gem. Zif. 1-9 in deren Funktionsweise beschrieben, xförmig gestaltet ist und deren Stabelemente einfachstgeradlinig, aufgebaucht, bogenförmig, unterschiedlichst gross, hohlvollprofielig, flach-, kant-, rund- und/ oder ovalförmig, wie unter Fig. 4 zeichnerisch dargestellt, mit daran angebrachter, mehr oder weniger grossen, rosettenförmiger Radarsetten (2+3) und Umformwerke, Störungsorter, Weisungsgeber mit Funktionsradar in einem (7-9), doppelfunktionierende Energieleitbahnen (gegenläufige) Energieleitbahnen für pos. + negt. (5+6) mit gegenläufigdoppelfunktionierendem Belebungsindikator (8) "Fig. 3 und 9 miteinbezogen" sein können; um so, jeglichen Ansprüchen u. Gegebenheiten, nebst individueller Zuordnungsbedingtheit gerecht zu werden und bestmögliche Neutralisierungseffektivität zu erreichen. Die hierbei Verwendung findenden, energieleitenden- und reinigenden Baustoffe sind; hauptsächlich Blaufarbe und Rosafarbe und gem. Bedingtheit beliebig andere Farbtönungen zu ornamentaler Ausstattung; dann Rosen-, Kristall-, Edelquarzmehl-, Sand- u. Splitt. Diese Stoffe bilden die Bauform mittels Auf- od. Einfärbung, Auf- oder Einfügung, Auf- oder Einlegierung in die Gebrauchsartikel/Gegenstände vielfältigster Arten, Grössen und Formen; der Branchen; Elektronik, Textil, PVC, Glas, Keramik, und Papier, wobei vorbenannte Baustoffe den Grundstoffen solcher Branchenerzeugnisse, gem. Verträglichkeit und Bedingtheit beigefügt werden (ob mit oder ohne) X-Y-Bauformen! wobei der mengenmäßige Anteil des Quarzstoffes höchstens 38% beträgt.

Solche N-X-EFR können in Einzelbauform/Stücken, wie auch in einer, mehr oder weniger, an- bzw. übereinander, flächendeckender Kombinationsbauform sein, womit ein bestmöglicher Gesundheitsschutz am Körper und in dessen näheren oder weiteren Umbereich geboten ist. Die Funktionsweise und Leistungseffektivität dessen ist gem. Fig. 4 und 13, %-tual als Richtlinie ausgewiesen und es ist sogar möglich die 300%-Marke, bezogen auf übliche, naturgem. saubere Gegebenheit zu erreichen."

Für den Wortlaut der Ansprüche 2 bis 10 wird auf die Akten verwiesen.

Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, "jegliche Energiestaufelder, weitgehendst in allen Lebensbereichen, automatisch aufzulösen, bzw. erst gar nicht entstehen zu lassen, krankmachende Abstrahlungen und Abdunstungen zu verhindern, bzw. zu neutralisieren um einen bestmöglichen Gesundheitsschutz zu gewähren" (Offenlegungsschrift, Spalte 2, Zeilen 27 bis 34).

Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Anmelder schriftsätzlich aus, dass die Begründung der Zurückweisung seiner Patentanmeldung nicht sachgemäß, unrichtig und ungerechtfertigt sei.

Er vertritt die Auffassung, die Erfindung sei ausführbar und technisch brauchbar und stehe im Einklang mit der Technik und der Natur.

Auch habe sich die angegebene Wirkungsweise der Erfindung in mehrmals wiederholten Versuchen bestätigen lassen.

Schließlich weist der Anmelder darauf hin, dass die Erfindung "in Übereinstimmung mit dem cosmoenergetischen/naturgemäßen Energiekreislaufgesetz" funktioniere.

Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den ursprünglichen Unterlagen zu erteilen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Denn der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig, weil ihm die technische Brauchbarkeit fehlt.

Der Senat hat die im Prüfungsverfahren und im Beschwerdeschriftsatz vorgetragenen Tatsachen und Argumente überprüft und sieht keinen Grund, von der Beurteilung der Prüfungsstelle abzuweichen.

Wie bereits in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, muss nach ständiger Rechtsprechung eine Erfindung technisch brauchbar sein (BGH GRUR 1965, 298, 301). An der technischen Brauchbarkeit, die sich als besonderer Aspekt der Ausführbarkeit darstellt, fehlt es, wenn das technische Ergebnis, das erreicht werden soll, oder die angestrebten Wirkungen mit den angegebenen Mitteln nicht erzielt werden (BGH BlfPMZ 1985, 117, 118; siehe auch Benkard PatG GbmG, 9. Auflage, PatG § 1, Rdn 71 mwN), wenn also die gestellte Aufgabe durch die angegebene Lehre nicht gelöst werden kann.

So verhält es sich im vorliegenden Fall, da dem Anmeldungsgegenstand in den Anmeldungsunterlagen und dem sonstigen Vorbringen des Anmelders Wirkungen zugeschrieben werden, die mit anerkannten naturwissenschaftlichen und technischen Prinzipien nicht vereinbar sind.

Zur Lösung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe sind "neutralisierende Energieflussregler" vorgesehen, die nach dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 ausgestattet sind mit einer aus den Figuren 1 bis 9 ersichtlichen X-förmig ausgestalteten Bauform, deren Stabelemente je nach Ansprüchen und Gegebenheiten "einfachst -geradlinig, aufgebaucht, bogenförmig, unterschiedlichst groß, hohlvollprofilig, flach-, kant-, rund- und/oder ovalförmig", "mit daran angebrachter, mehr oder weniger großen, rosettenförmiger Radarsetten" und "Umformwerke, Störungsorter, Weisungsgeber mit Funktionsradar in einem, doppeltfunktionierende (gegenläufige) Energieleitbahnen für positiv und negativ mit gegenläufigdoppeltfunktionierendem Belebungsindikator" sein können. Die dabei Verwendung findenden "energieleitenden und reinigenden Baustoffe" sind hauptsächlich Blaufarbe und Rosafarbe und je nach Bedingung beliebige andere Farbtönungen "zu ornamentaler Ausstattung". Weiterhin sind als Baustoffe Rosen-, Kristall-, Edelquarzmehl, Sand und Splitt angegeben.

Über die Funktionsweise der erfindungsgemäßen Energieflussregler ist der Beschreibung entnehmbar, dass sie "sich automatisch, wie die Gedankenbildung, der Blutkreislauf und die Atmung, durch deren kosmo und erdmagnetischen Eigenschaften der hierbei Verwendung findenden Bau-Zusatzstoffe Quarz-Edelsand, Rosaquarz, Kristallquarz, Blaufarbe, Rosafarbe u.ä.m." vollzieht (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 23 bis 31).

Nach den Angaben in den Anmeldungsunterlagen sollen die beanspruchten Energieflussregler aufgrund ihrer charakteristischen Bauform in Verbindung mit bestimmten Baustoffen "außer der Neutralisierung äußerer erd- und/oder elektromagnetischer Aufladungen auch eine Ortung körperlicher Funktionsstörungen mit Meldung an die Funktionssteuerungszentrale im Gehirn, worauf diese sofort reagiert und die Abwehrkräfte mobilisiert/aussendet", bewirken (Offenlegungsschrift, Spalte 6, Zeile 54 bis Spalte 7, Zeile 23; vgl. auch Spalte 9, Zeilen 22 bis 29 sowie Oberbegriff des Anspruchs 1). Ein Funktionieren der anmeldungsgemäßen Energieflussregler ist jedoch aus physikalischen und biologischen Gründen auszuschließen.

So ist es im Hinblick auf die anerkannten Gesetzmäßigkeiten der Physik nicht nachvollziehbar, wie mit den angegebenen Mitteln erdmagnetische und elektromagnetische Felder, die in den Anmeldungsunterlagen im Zusammenhang mit elektrischen und elektronischen Geräten und Wasseradern angeführt (Spalte 5, Zeilen 56 bis 62; Spalte 6, Zeilen 11 bis 18; Spalte 9, Zeilen 35 bis 49 und Spalte 11, Zeilen 2 bis 9) als "Energiestaufelder" bzw. "Magmastanfelder" bezeichnet werden (Offenlegungsschrift, Spalte 1, Zeilen 3 bis 15), automatisch neutralisiert bzw. aufgelöst werden könnten. Denn eine Auflösung oder Neutralisierung von magnetischen bzw. elektromagnetischen Feldern erfolgt nach gefestigten wissenschaftlichen Erkenntnissen entweder durch die Erzeugung gegengerichteter Felder mit stromdurchflossenen Leitern bzw. spannungsbeaufschlagten Elektroden oder Antennen oder durch Abschirmung mit gut magnetisierbaren bzw. leitfähigen Materialien. Es widerspricht diesen Erkenntnissen, dass dieselbe Wirkung durch Gegenstände erzielbar sein soll, die lediglich bestimmte Formelemente aufweisen und aus schlecht magnetisierbaren und schlecht leitfähigen Stoffen wie etwa Quarz, Sand und Splitt bestehen.

Es ist auch nicht erkennbar, wie körperliche Funktionsstörungen mit den dargelegten Energieflussreglern behoben werden könnten. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass man mit den erfindungsgemäßen Gegenständen Störstellen am Körper aufspüren könnte, wäre es nach gefestigten biologischen Erkenntnissen nicht möglich, die entsprechende Information an das Gehirn zu melden, so dass dieses sofort reagieren und die dementsprechenden Abwehrkräfte mobilisieren würde. Zur Aufnahme einer Information und zum Auslösen von Körperreaktionen ist das Gehirn nämlich an die mit ihm über das Nervensystem verbundenen körpereigenen Sinnesorgane und biochemischen Regelkreise gebunden. Es widerspricht diesen Erkenntnissen, dass dieselbe Wirkung durch Einwirkung eines Gegenstandes erzielbar sein soll, der sich außerhalb des Körpers befindet und mit dem Gehirn stofflich nicht verbunden ist.

An dieser Betrachtung kann auch der Einwand des Anmelders nichts ändern, wonach sich die angegebene erfindungsgemäße Wirkungsweise bei Testarbeiten bestätigt habe. Die mit Schriftsatz vom 5. Februar 2000 vorgelegten Versuchsbeschreibungen basieren auf der Beobachtung des Heilungsprozesses von Insektenstichen sowie des Ermüdungsvorganges bei einer mehrstündigen Fernsehschau. Diese Beschreibungen entsprechen jedoch nicht den Anforderungen, die an Versuche zu stellen sind, die objektiven wissenschaftlichen Kriterien zu entsprechen haben. Da die Versuchsdurchführung der Zwischenschaltung einer Testperson bedarf, müsste in einem solchen Fall die Wirksamkeit der erfindungsgemäßen Energieflussregler mit statistischen Mitteln in einer kontrollierten Studie nachgewiesen werden. Ein Hinweis auf die Durchführung einer solchen Erhebung ist in den gesamten Unterlagen aber nicht zu finden. So fehlt allein schon die für die Belegung der statistischen Aussagefähigkeit der beschriebenen Versuche notwendige Angabe der Anzahl der beteiligten Testpersonen. Untersuchungen, die vom Menschen unabhängige technischnaturwissenschaftliche Ergebnisse erbringen, sind damit nicht gegeben. Aus diesem Grund sind die beschriebenen Versuche nicht geeignet, vernünftige, auf anerkannten Naturgesetzen basierende Zweifel an den behaupteten Wirkungen auszuräumen.

Schließlich greift auch der Einwand, die Erfindung funktioniere "in Übereinstimmung mit dem cosmoenergetischen/naturgemäßen Energiekreislaufgesetz", nicht durch, denn ein solches Energiekreislaufgesetz, das der Anmelder in der Beschreibung der Patentanmeldung (vergleiche Offenlegungsschrift, Spalte 10, Zeilen 33 bis 49) und im Schriftsatz vom 5. Februar 2000 (Seite 2) mit dem Hinweis u.a. auf eine "kosmische Lebensenergie" und einen "Tausendblättrigen Lotus" darlegt, ist nicht Gegenstand anerkannter naturwissenschaftlichtechnischer Erkenntnis.

Da auch die Unteransprüche und die übrigen Anmeldeunterlagen ganz offensichtlich im Widerspruch zu den anerkannten naturwissenschaftlichtechnischen Erkenntnissen stehen und somit nicht die Grundlage eines entsprechend eingeschränkten, gewährbaren Hauptanspruchs bilden können, hat der Senat eine - im Übrigen vom Anmelder nicht beantragte - mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet.

Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Pr






BPatG:
Beschluss v. 16.07.2003
Az: 21 W (pat) 25/00


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