Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. Juni 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 16/06

(BGH: Beschluss v. 22.06.2007, Az.: AnwZ (B) 16/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2007, Aktenzeichen AnwZ (B) 16/06) wurden die Gehörsrügen des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte zuvor gegen einen Beschluss des Senats vom 26. März 2007 Einspruch eingelegt. Der Antragsteller muss nun die Kosten der Gehörsrügen tragen. Der Senat verletzte in diesem Fall nicht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör. Zunächst war dem Antragsteller zwar nicht mitgeteilt worden, dass die Verfahrensakten dem Amtsgericht K. übermittelt wurden, um ihm Akteneinsicht zu gewähren. Allerdings hatte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2007 die Möglichkeit, die Akten einzusehen. Zudem enthielten die Akten außer den ihm bereits bekannten Schriftsätzen der Antragsgegnerin keine neuen Informationen. Auch war der Inhalt der Akten für die Entscheidung nicht relevant. Die Entscheidung hing allein davon ab, ob ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen durch den Anwaltsgerichtshof gegeben ist und ob der Antragsteller die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegen konnte. Der Antragsteller konnte keine neuen Beweise vorbringen und konzentrierte sich hauptsächlich auf eine Forderung gegen einen Schuldner und die angebliche Unzuständigkeit des Unterzeichners des Widerrufsbescheids. Die Gegenvorstellung des Antragstellers war ebenfalls erfolglos. Ob sie gegen rechtskräftige Entscheidungen zulässig ist, wurde in diesem Fall nicht entschieden. Die Vorinstanz war das OLG Hamm (Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04).




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 22.06.2007, Az: AnwZ (B) 16/06


Tenor

Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 10. April 2007 und seine Gegenvorstellung vom 28. April 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2007 werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Gehörsrüge.

Gründe

I.

Die nach § 29 a FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO zulässige Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG).

1. Dem Antragsteller sind die Verfahrensakten nicht vorenthalten worden. Dem Antragsteller ist zwar nicht mitgeteilt worden, dass die Akten dem Amtsgericht K. übersandt worden sind, um ihm Akteneinsicht zu gewähren. Es mag auch sein, dass ihn die Nachricht des Amtsgerichts K. über den Eingang der Akten nicht erreicht hat. Das ist aber unerheblich. Der Senat hat auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers auf den 26. März 2007 zur mündlichen Verhandlung geladen, der der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben ist. Dort hatte der Antragsteller - wie schon in der von ihm ebenfalls unentschuldigt versäumten mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof - Gelegenheit, die zudem überschaubaren Akten einzusehen und festzustellen, dass die Akten außer den ihm in Kopie zugeleiteten Schriftsätzen der Antragsgegnerin nichts enthielten, was ihm nicht schon bekannt war.

2. Für die Entscheidung kam es auf den Inhalt der Akten auch nicht an. Sie hing hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs allein davon ab, ob ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen durch den Anwaltsgerichtshof gegeben ist. Hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung kam es darauf an, ob der Antragsteller die aufgrund seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gegen ihn streitende Vermutung des Vermögensverfalls widerlegte und zu seinen Vermögensverhältnissen wenigstens jetzt umfassend vortrug. Auf beides hat der Senat den Antragsteller hingewiesen. Dabei konnten dem Antragsteller die Akten nicht helfen.

3. Der Antragsteller verweist dazu auch jetzt im Wesentlichen nur auf eine seit 1998 titulierte, aber auch von ihm selbst nicht durchgesetzte Forderung gegen einen Schuldner R. und darauf, der Unterzeichner des Widerrufsbescheids sei nicht handlungsbefugt gewesen. Damit hat sich der Senat befasst.

II.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat jedenfalls aus den unter I. dargelegten Gründen keinen Erfolg. Es kann deshalb auch hier offen bleiben (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Januar 2007, AnwZ (B) 90/05, veröff. bei juris), ob sie gegen der Rechtskraft fähige Entscheidungen zulässig ist.

Terno Otten Schmidt-Räntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -






BGH:
Beschluss v. 22.06.2007
Az: AnwZ (B) 16/06


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