Landgericht Kassel:
Urteil vom 30. April 2008
Aktenzeichen: 11 O 4057/08

(LG Kassel: Urteil v. 30.04.2008, Az.: 11 O 4057/08)

Tenor

Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, den Verfügungsbeklagten zu 2), 4) und 5) untersagt,

1a) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen mit der Gewährung eines "5-Euro-Bonus" für die erstmalige Spielteilnahme zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder

1b) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs die Teilnahme an Lotterieveranstaltung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne unmittelbar auf dem Werbeträger auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und/oder auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und/oder Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen;

insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:

"..." Auszug einer Internetseite

2. auf dem Gebiet des Landes Hessen zu Zwecken des Wettbewerbs ohne behördliche Erlaubnis die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen über das Internet, insbesondere die Internetpräsenz ... zu vermitteln und/oder vermitteln zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben:

"..." 9 Seiten Auszüge einer Internetseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Informationen für den elektronischen Geschäftsverkehr

der ... GmbH

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Regelungen informieren über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: "AGB") der ... GmbH (nachfolgend: ...) für Dienstleistungen der ..., die auf der Website http://www.....de/ und http://www.....com/ (nachfolgend http://www http://www.....com/ genannt) angeboten werden und regeln die Teilnahmebedingungen bzw. die vertraglichen Beziehungen zwischen der ... und natürlichen oder juristischen Personen, die die Internet- und Serviceangebote der ... nutzen (im Folgenden: "Teilnehmer" "Spielteilnehmer" oder "Nutzer" im gleich bedeutenden Wortsinne). Der geschäftliche Zweck der Webseite http://www.....de/ besteht in der kommerziellen Vermittlung von Spielverträgen zwischen den Teilnehmern und einer Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks betreffend die Veranstaltungen Lotto, Spiel 77 und Super6.

2. ... behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, insbesondere wenn eine Änderung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich wird. Änderungen werden dem Nutzer per E-Mail oder unter http://www.....de/ bekannt gegeben. Die Änderung wird im Verhältnis zum Nutzer wirksam, sofern nicht dieser innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung unter Angabe von Name, Adresse und Kunden-Nr. entweder per E-Mail (info@....de) oder per Post (... GmbH, ..., ...) Widerspruch gegen die Änderung erhebt. Für den Fall des Widerspruches kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten außerordentlich gekündigt werden.

3. Die ladungsfähige Anschrift der ... für u.a. Beanstandungen und Widerrufe lautet:

...

Gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer

...

Telefon (+49) ...

Fax (+49) ...

Email info@....de

Eingetragen im Handelsregister Amtsgericht ...

§ 2 Dienstleistungsumfang

1. Die ... vermittelt über ihren Lotto-Service im Internet unter der Domain http://www.....de/ Spielaufträge im Auftrag der Spielteilnehmer an eine Gesellschaft des Deutschen Lotto- und Totoblocks betreffend die Veranstaltungen Lotto, Spiel 77 und Super 6. ... handelt gegenüber dem jeweiligen Lotterieveranstalter namens, für Rechnung und im Auftrag der Spielteilnehmer. Die Spielverträge kommen damit unmittelbar zwischen dem Spielteilnehmer und dem jeweiligen Lotterieveranstalter zustande. Über den jeweils herangezogenen Lotterieveranstalter informiert ... den Teilnehmer unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages.

2. Für die durch Vermittlung der ... gemäß diesen AGB geschlossenen Spielverträge zwischen dem Spielteilnehmer und dem Lotterieveranstalter gelten ausschließlich die Teilnahmebedingungen des jeweiligen Veranstalters, für die jeweiligen Lotterien. Über die der jeweiligen Veranstaltung zu Grunde liegenden AGB informiert ... unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages.

3. Für die Vermittlung der Spielaufträge nach Abs. 1 erteilt der Teilnehmer der ... einen Spielvermittlungsauftrag, der ... nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, die an ... übermittelten Spielaufträge an einen von ... im Einzelfall zu bestimmenden Lotterieveranstalter einzureichen.

§ 3 Treuhänder

1. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 LottStV; § 19 Nr. 3 GlStV) hat ... Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater ... bei der ... GmbH, ..., ... als Treuhänder beauftragt. Der Treuhänder verwahrt die original Spielquittungen 6 Monate ab Spielteilnahme. Während dieser Zeit ist der Teilnehmer berechtigt, Einsicht in die Spielquittungen zu nehmen.

2. Der Treuhänder macht die Gewinne des Teilnehmers gegenüber der Lottogesellschaft geltend und lässt die Gewinne einem vom Teilnehmer angegebenen Bankkonto gutschreiben.

§ 4 Teilnahmebedingungen/Minderjährigenschutz

1. Die Wahrnehmung der Dienstleistungen der ... ist an die vorherige Registrierung gemäß § 5 sowie an ein ausreichendes Guthaben auf dem elektronischen Kundenkonto (§ 6) gebunden.

2. Minderjährige oder von den Lotterieveranstaltern gesperrte Spieler sind von der Teilnahme an den Dienstleistungen der ..., nach diesen AGB ausgeschlossen . Der Teilnehmer erklärt, dass gegen Ihn keine Sperre verhangen worden ist und erklärt sich mit der Durchführung einer Alterverifikation einverstanden.

3. Zur Teilnahme an den Dienstleistungen der ... über das Internet ist die vorherige Durchführung einer Altersverifikation notwendig, damit ... sicherstellen kann, dass keine minderjährigen Spieler an ihrem Angebot teilnehmen. Hierzu bedient sich ... des Altersverifikationssystems "Identitäts-Check mit Q-Bit" der SCHUFA. Im Rahmen dieses von der Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM) zertifizierten Systems werden die Angaben des Teilnehmers (§ 5 Abs. 2) mit bei der SCHUFA gespeicherten Daten von Kreditinstituten verglichen, welche bereits eine Volljährigkeitsprüfung gemäß den Vorgaben des Geldwäsche-Gesetzes durchgeführt haben. Erst nach Feststellung der Volljährigkeit des Nutzers, werden ihm seine Zugangsdaten eigenhändig per Post oder durch eine ähnlich qualifizierte Alternative übermittelt.

4. Zum Zwecke der Durchführung des "Identitäts-Check mit Q-Bit" willigt der Teilnehmer darin ein, dass ... der SCHUFA ..., Daten über das Angebot zur Teilnahme an den Dienstleistungen der ... € insbesondere solche nach § 5 Abs. 2 dieser AGB übermittelt und Auskünfte über ihn von der SCHUFA erhält. Unabhängig davon wird ... auch Daten aufgrund nichtvertragsgemäßen Verhaltens übermitteln. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Die SCHUFA speichert und übermittelt die Daten an ihre Vertragspartner im EU-Binnenmarkt, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben Vertragspartner der SCHUFA sind vor allem Kreditinstitute, Kreditkarten- und Leasinggesellschaften. Daneben erteilt die SCHUFA Auskünfte an Handels-, Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren. Die SCHUFA stellt personenbezogene Daten nur zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde. Zur Schuldnerermittlung gibt die SCHUFA Adressdaten bekannt. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Der Teilnehmer kann Auskunft bei der SCHUFA über die ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren enthält ein Merkblatt, das auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die Adresse der SCHUFA lautet:

SCHUFA ..., Verbraucherservice, Postfach ....

SCHUFA ... Verbraucherservice, Postfach ....

5. Die endgültige Altersverifikation € die auch zur Spielteilnahme berechtigt € erfolgt sodann über das sog. Postident-Verfahren der Deutschen Post AG. Das Postindent-Verfahren der Deutschen Post AG ist ein komfortables und sicheres Personen-Identifikations-verfahren. Es bestätigt die bei der Anmeldung angegebenen Personen.

6. Für die seitens der Teilnehmer an ... erteilten Spielaufträge gilt eine Einsatzgrenze von Euro 100,00 pro Woche bzw. von Euro 800 pro Monat.

7. ... behält sich des Weiteren vor, im Falle des Verdachts der Spielsucht (§ 14) eines Teilnehmers sein betreffendes Kundenkonto zu sperren oder eine im Einzelfall geeignete Einsatzlimitierung vorzunehmen.

§ 5 Registrierung

1. Die Beauftragung der ... ist an die vorherige Registrierung unter http://www.....de/ gebunden. Die registrierungspflichtigen Dienste der ... einschließlich ihrer Zusatzdienste sind ausschließlich für die private, nicht-kommerzielle Nutzung bestimmt. Sollte der Nutzer diese Dienste dennoch gewerblich oder geschäftlich nutzen, geschieht dies auf eigene Gefahr des Teilnehmers. Insoweit kommt ... nicht für eventuell entstandene Schäden auf; der Nutzer verpflichtet sich jedoch zum Ersatz eines ... dadurch eventuell entstehenden Schadens.

2. Im Rahmen der Registrierung für ein elektronisches Kundenkonto hat der Teilnehmer persönliche Daten anzugeben, darunter Vor- und Zuname, Anschrift, E-Mail, Geschlecht und Geburtsdatum. Der Teilnehmer stellt sicher, dass die bei der Registrierung angegebenen Daten genau sind und verpflichtet sich gleichzeitig diese stets auf dem neuesten Stand zu halten. ... hat das Recht die Registrierung, ohne Begründung zu verweigern.

3. Der Teilnehmer ist für den Inhalt seiner Registrierung und damit für die persönlichen Informationen, die er über sich bereitstellt, verantwortlich. Er versichert, dass die angegebenen Daten richtig sind und es sich um seine persönlichen Daten handelt. Dies gilt insbesondere für die Mitteilung des Namens, der Adresse und der Bankverbindung. Sollten falsche Angaben einen Schaden verursachen, behält sich ... entsprechende Ansprüche vor.

4. Der Teilnehmer hat die Registrierungsbestätigung auf offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sowie auf Abweichungen zwischen Anmeldung und Bestätigung zu überprüfen. Fehler oder Ergänzungen sind ... unverzüglich mitzuteilen. ... ist bei bestehenden Unklarheiten über die Registrierung oder die Identität des Teilnehmers zum Rücktritt berechtigt.

5. Das Anmeldepasswort ist vom Spielteilnehmer geheim zu halten. Jegliche Verfügungen, die von unberechtigten Dritten aufgrund der Kenntnis des erforderlichen Passwortes getroffen werden können, gehen zu Lasten des registrierten Spielteilnehmers. Der Spielteilnehmer kann sein Passwort jederzeit ändern und sollte von dieser Möglichkeit auch in regelmäßigen Abständen Gebrauch machen.

§ 6 Elektronisches Kundenkonto

1. Durch die Registrierung nach § 5 erlangt der Teilnehmer ein elektronisches Kundenkonto, von dem die Spieleinsätze beglichen werden. Auszahlungen etwaiger Gewinne erfolgen hiervon unabhängig auf ein vom Kunden zu benennendes Konto einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank.

2. Das elektronische Kundenkonto bildet die Plattform, um eine wirtschaftliche und effiziente Abrechnung zwischen der ... und den Teilnehmern zu ermöglichen. ... erbringt dabei keine Bankdienstleistungen im Sinne des KWG. Die dem Kundenkonto gutgeschriebenen Beträge werden vielmehr auf einem Treuhandkonto, welches von den Konten der ... verschieden ist, für den Teilnehmer verwaltet.

3. Jeder Spielteilnehmer darf nur ein elektronisches Kundenkonto bei ... führen.

4. Der Teilnehmer ermächtigt ..., die auf das Treuhandkonto eingezahlten Beträge zur Bezahlung der Spielverträge zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Lotterieveranstalter zu verwenden. Belastungen des Treuhandkontos werden im elektronischen Kundenkonto dargestellt. Die Verwendung des für das elektronische Kundenkonto eingezahlten Geldbetrages zu anderen Zwecken ist sowohl der ... als auch dem Teilnehmer untersagt.

5. Rückzahlungen aus dem elektronischen Kundenguthaben erfolgen auf Weisung des Teilnehmers durch Überweisung auf das vom Spielteilnehmer angegebene Bankkonto in Deutschland mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für .... Eine Verpflichtung, die Berechtigung des Kontoinhabers zu prüfen, besteht nicht. ... ist berechtigt das elektronische Kundenkonto vor Rückzahlung mit diesen Beträgen zu belasten und diese Beträge von der rückzuzahlenden Summe einzubehalten. Rückzahlungen aus dem elektronischen Kundenkonto, die dem Berechtigten nach Anforderung nicht auf das angegebene Bankkonto überwiesen werden können, müssen vom Spielteilnehmer binnen sechs Wochen nach Erteilung des Auszahlungsauftrages reklamiert werden. Im Falle der verspäteten Geltendmachung wird ... von der Auszahlungspflicht frei. Ein erneuter Auszahlungsanspruch des Spielteilnehmers bleibt unberührt, setzt aber die Angabe einer gültigen Bankverbindung voraus.

6. Ansprüche aus der Auflösung eines Spielkontos bezüglich eingezahlter oder für die Spielteilnahme bereitgestellter Beträge erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der letzten Kontobewegung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die letzte Kontobewegung erfolgte.

§ 7 Einzahlungen

1. Der Spielteilnehmer kann auf den nachfolgend aufgeführten Wegen ein Guthaben auf sein elektronisches Kundenkonto einzahlen.

a) Banküberweisung. Der Spielteilnehmer kann die Einzahlung mittels Banküberweisung auf das Treuhandkonto der ... vornehmen. Die hierzu erforderliche Bankverbindung wird dem Teilnehmer nach der Registrierung gem. § 5 von ... mitgeteilt. Bei der Überweisung ist zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Zuordnung zu dem elektronischen Kundenkonto im Verwendungszweck (Zeile 1) der Spielername oder die Kundennummer anzugeben.

b) Lastschrift: Der Spielteilnehmer kann Einzahlungen auf das elektronische Kundenkonto auch per Lastschrift vornehmen. ... ist insbesondere berechtigt, vor Freischaltung des Lastschriftverfahrens eine Bonitätsprüfung des Spielteilnehmers durchzuführen und bei einer negativen Bonitätsrückmeldung sowie im Falle einer Rücklastschrift das elektronische Kundenkonto für die Aufladung per Lastschrift zu sperren. Die hierbei erhobenen Daten werden ausschließlich im Rahmen der Abwicklung des Lastschriftverfahrens verwendet und nicht an Dritte weitergegeben. Im Falle von Rücklastschriften entstehen seitens ... Bearbeitungskosten für jede einzeln angefallene Rücklastschrift in Höhe von 5,€ Euro. Diese Bearbeitungskosten zuzüglich der jeweils üblichen Bankspesen werden dem Spielteilnehmer in Rechnung gestellt. Mit jedem Lastschriftauftrag erteilt der Spielteilnehmer ... die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von seinem angegebenen Girokonto bei einem inländischen Kreditinstitut im Lastschriftverfahren durchzuführen. ... ist berechtigt, ein Einzahlungslimit festzulegen.

c) Kreditkarte: Der Spielteilnehmer kann Einzahlungen auf das elektronische Kundenkonto auch per Kreditkarte vornehmen. Es werden Mastercard und Visa-Card akzeptiert. Mit jedem Kreditkartenauftrag erteilt der Spielteilnehmer ... die Ermächtigung, den Einzug des entsprechenden Betrages von seinem angegebenen Kreditkartenkonto durchzuführen. ... ist berechtigt, ein Einzahlungslimit festzulegen. Der Spielteilnehmer macht die zur Abwicklung notwendigen Angaben auf dem elektronischen Weg. Mit der Eingabe des gewünschten Betrages und der Kartendaten wird nach Bestätigung die Transaktion eingeleitet und die Daten an den Kreditkartenzahlungsdienstleister weiter-geleitet.

2. ... behält sich vor, Einzahlungsverfahren abzuändern oder einzustellen oder weitere Einzahlungsverfahren einzurichten.

3. ... ist weiterhin berechtigt, Forderungen gegen den Spielteilnehmer, die aufgrund von Rücklastschriften oder Rückbuchen entstehen, vom Kundenguthaben abzuziehen, bzw. an ein Inkassounternehmen abzutreten oder zu veräußern.

§ 8 Datenschutz

... unterrichtet den Teilnehmer hiermit gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), dass alle Daten, die der Teilnehmer im Rahmen der Registrierung für http://www.....de/ zur Verfügung stellt, nur im Rahmen der Erfüllung des Dienstleistungsauftrages nach § 2 erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Bei Bestellung werden vom Nutzer die folgenden personenbezogenen Daten abgefragt: (Name, Vorname, Straße + Hausnummer, PLZ, Stadt, Land, Geburtsdatum, IP-Adresse). Der Nutzer ist mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Zwecksetzung einverstanden und berechtigt, diese jederzeit einzusehen. ... hält bezüglich der personenbezogenen Daten des Teilnehmers die datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein und behandelt diese Daten streng vertraulich. ... trifft entsprechende technische Vorkehrungen, um im Rahmen der zumutbaren technischen Möglichkeiten Zugriffsmöglichkeiten unberechtigter Dritter auf die Daten des Teilnehmers zu verhindern. ... unterrichtet den Teilnehmer hiermit, dass, soweit zum Zwecke der Vertragsdurchführung, insbesondere zu Abwicklungs- und Abrechnungszwecken, Dritte mit der Einziehung von Forderungen beauftragt werden, die genannten Daten an den beauftragten Dritten herausgegeben werden. In diesem Falle verpflichtet ... den Dritten zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen. Eine weitergehende Nutzung personenbezogener Daten erfolgt ohne ausdrückliche Einwilligung des Teilnehmers nicht.

§ 9 Haftung

1. Die Haftung für Schäden jeder Art wird ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der ... oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der ... oder ihrer gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

c) für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten); in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung der ... auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. In Fällen von unverschuldeten Fehlfunktionen und Störungen von technischen Einrichtungen, derer sich ... zum Verarbeiten (z. B. Einlesen, Übertragen und Speichern) der Daten bedient, haftet ... nicht. Ebenso ist jede Haftung für Schäden ausgeschlossen, die durch strafbare Handlungen dritter Personen entstehen.

§ 10 Gewinnfall

1. ... informiert den Spielteilnehmer nach der Lottoziehung per Email über jeden Gewinn.

2. Die Abrechnung einer Spielperiode gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Abrechnung schriftlich Einwendungen erhoben werden. Für den Nachweis der Fristwahrung ist das Datum des Poststempels des Schreibens, mit dem Einwendungen erhoben werden, maßgebend. ... weist auf jeder Spielabrechnung darauf hin, dass die Abrechnung als anerkannt gilt, soweit nicht innerhalb der angegebenen Frist die Einwendungen schriftlich erhoben werden.

3. Der Treuhänder macht die Gewinne des Teilnehmers gegenüber der Lottogesellschaft geltend und lässt die Gewinne einem vom Teilnehmer angegebenen Bankkonto gutschreiben. Weder für den Treuhänder noch für ... besteht eine Verpflichtung, die Richtigkeit der bei Registrierung angegebenen Bankverbindung zu überprüfen.

4. Der Spielteilnehmer ermächtigt ..., dem beauftragten Treuhänder im Falle eines Gewinns alle für die Einziehung des Gewinns notwendigen Daten (insbesondere Name, Anschrift, Bank- und Kontoverbindung, Spieldaten) zu übermitteln.

5. Der Spieler ist verpflichtet zu überprüfen, ob ihm zustehende Gewinne binnen 2 Monaten ausgezahlt wurden. Für den Fall der Nichtauszahlung hat der Teilnehmer seinen Gewinnanspruch unmittelbar gegenüber dem Treuhänder geltend zu machen. Dieser ist unter folgender Anschrift zu erreichen.

...

Wird ein Gewinnanspruch vom Spielteilnehmer nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beim Treuhänder geltend gemacht, so ist der Gewinnbetrag nach den gesetzlichen Bestimmungen an den Veranstalter abzuführen.

§ 11 Merkmale der Dienstleistung und Zustandekommen des Vertrages

1. Der Auftrag wird erteilt durch Abgabe einer Voraussage gemäß § 12 dieser AGB bis zum jeweils von ... auf der Web-Seite http://www.....de/ veröffentlichten Annahmeschluss.

2. Der Vermittlungsauftrag wird von ... nur angenommen, wenn das elektronische Kundenkonto des Spielteilnehmers ein Guthaben in Höhe der Spiel- und Wetteinsätze aufweist oder im Rahmen der Abgabe des Spielauftrages mit einem entsprechenden Guthaben aufgeladen werden kann. ... behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen, z.B. bei Verdacht auf Spielsucht, Missbrauch oder ähnlichen Gründen. Die Auftragsannahme erfolgt stillschweigend durch Übermittlung des Spielauftrags von der ... an eine Gesellschaft des Deutschen Lottoblocks; der Spielteilnehmer verzichtet insoweit auf den Zugang einer Annahmeerklärung. Im Falle der Ablehnung wird der Spielteilnehmer hierüber unmittelbar in seiner Spielsitzung auf http://www.....de/ informiert oder kann € falls eine technische Störung eintritt oder die Datenverbindung unterbrochen wurde € gemäß § 13 im Spielreport informieren, ob und mit welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist.

3. Nach Ausfüllen des elektronischen Spielscheins wird dem Spielteilnehmer eine Zusammenfassung des zu vermittelnden Spielauftrages angezeigt. Mit der Bestätigung dieses Spielauftrages erklärt sich der Spielteilnehmer damit einverstanden, dass ... den Spielauftrag an eine Gesellschaft des Deutschen Lottoblocks weiterleitet.

§ 12 Voraussage

1. Für die Wahl der Voraussagen (Spiel) ist der Spielteilnehmer allein verantwortlich.

2. Der Spielteilnehmer kann vor endgültiger Abgabe seiner verbindlichen Beauftragung der Spielvermittlung eine Korrektur der von ihm elektronisch gewählten Voraussagen und der Losnummer vornehmen. In allen Fällen der Korrektur handelt es sich immer um ein Vertragsangebot des Spielteilnehmers.

3. Der Spielteilnehmer hat bei der Teilnahme am Lotto in jedem Spiel die vorgeschriebene Anzahl der Voraussagen und die Teilnahme an den Mittwochs- und/oder Samstagsziehungen elektronisch festzulegen. Gleiches gilt für die Laufzeit und die Teilnahme an den Zusatzlotterien "Spiel 77" und "Super 6". Die Losnummer für die Zusatzlotterien wird bei der Anzeige des Spielscheins vorgegeben. Der Spielteilnehmer hat die Möglichkeit, seine Losnummer zu verändern.

4. Bei der Teilnahme am Systemspiel hat der Spielteilnehmer die Nummer des Systems, die vorgeschriebene Anzahl der Voraussagen, die Teilnahme an den Zusatzlotterien, die Teilnahme an den Mittwochs- und/oder Samstagsziehungen sowie die Laufzeit elektronisch festzulegen.

5. Die Teilnahme an Lotto, inkl. der Zusatzlotterien Spiel 77 und Super 6 kann auf Wunsch des Spielteilnehmers bis auf Widerruf automatisch durch das System erfolgen. Die Voraussagen, die Laufzeit und die Losnummer werden nach Ablauf des aktuellen Spielzeitraumes vom Onlinesystem erneut gespielt bis der Spielteilnehmer das Abonnement widerruft, das Guthaben auf dem Spielkonto für eine erneute Spielteilnahme nicht mehr ausreichend ist oder die Bezahlung per Lastschrifteinzug scheitert, zum Zeitpunkt der jeweiligen automatischen Abgabe das Spiellimit nicht überschritten wird und weder eine Geldspiel- noch eine Kontosperre vorliegen. Erfolgt eine weitere Spielteilnahme aus den oben genannten Gründen nicht mehr, erhält der Spielteilnehmer hierüber eine entsprechende E-Mail.

§ 13 Spielbenachrichtigung

1. Nach Bestätigung des Spielauftrages durch die seitens der ... ausgewählte Gesellschaft des Deutschen Lottoblocks bei der der Spielauftrag eingereicht wird, erhält der Spielteilnehmer von ... für jeden Spielauftrag eine Spielbestätigung, auf der auch der Name des Veranstalters genannt wird. Diese ist online unter http://www.....de/ abruf- und in Textform ausdruckbar. Außerdem wird dem Spielteilnehmer die ausdruckbare Spielbenachrichtigung unmittelbar angezeigt.

2. Die Spielteilnahme jedes Spielteilnehmers wird außerdem von ... in einem Transaktionsprotokoll erfasst. Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten unterbrochen, kann der Spielteilnehmer nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung dem Spielreport (Spielhistorie) auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg entnehmen, ob und mit welchem Inhalt ein Spielvertrag zustande gekommen ist oder ob die Daten neu eingegeben werden müssen.

3. Kommt ein Spielvertrag nicht zustande, da der Veranstalter das Angebot des Mitspielers nicht annimmt oder von dem Vertrag zurücktritt, verzichtet der Spielteilnehmer auf den Zugang der Erklärung, dass sein Angebot auf Abschluss eines Spielvertrages von dem Veranstalter abgelehnt wurde, bzw. dass dieser vom Spielvertrag zurückgetreten ist. ... wird dem Spielteilnehmer € unbeschadet des Zugangverzichts € unverzüglich über die Ablehnung seines Angebots auf Abschluss eines Spielvertrages bzw. den Rücktritt vom Spielvertrag durch den Veranstalter unterrichten und den bezahlten Spieleinsatz erstatten. Weitergehende Ansprüche des Mitspielers bestehen nicht.

§ 14 Spielsucht

... weist darauf hin, dass Mediziner festgestellt haben, dass es bei aller Faszination und Freude am Spiel dabei auch im Einzelfall zu gesundheitlichen Risiken kommen kann. Übertreibung und exzessives Spiel sollen zu Abhängigkeit und letztlich auch zur Sucht führen können. Ob auch Engagements bei Lotto-Spielgemeinschaften diese Diagnose rechtfertigen können, ist noch nicht abschließend geklärt.

Indikatoren für Probleme jedenfalls können sich zeigen, wenn die Spielausgaben im Verhältnis zu angemessenen anderen Freizeitspaßausgaben überhand nehmen oder wenn der Familienunterhalt wegen des Spiels gefährdet wird.

Zwar ist man durch ...-Produkte nicht unmittelbar am Spiel beteiligt und auch den Spiel-Versuchungen bei den Lotto-Annahmestellen nicht direkt ausgesetzt, gleichwohl ist nicht bekannt, ob Sie sich anderweitig beim Glücksspiel engagieren. Die Gesamtumstände könnten eine Problematik aufzeigen. Deswegen möchten wir präventiv auf folgendes hinweisen: Anhaltspunkte für eine Glücksspielabhängigkeit oder Spielsuchtgefährdung können beispielsweise folgende Verhaltensweisen sein:

- Es wird dauerhaft mehr Geld eingesetzt als geplant.

- Es wird Geld geliehen um zu spielen € oder Geld verspielt, das Dritten gehört.

- Nach dem Spielen setzt ein schlechtes Gewissen ein.

- Das Spiel wird den Angehörigen und Freunden das tatsächliche Ausmaß der Spieleinsätze bzw. Verluste oder das Spielen überhaupt verheimlicht.

- Soziale Kontakte werden wegen des Spielens vernachlässigt

- Die Arbeit leidet durch das Spiel.

- Man erkennt, dass man sich selbst € und anderen € Schaden zufügt und spielt trotzdem weiter.

Weitere Informationen unter http://www.....de/ und bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, ...

§ 15 Übertragung der Rechte aus bestehenden Verträgen

... ist berechtigt, durch einseitige Erklärung einen Dritten an Stelle seiner Person in die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintreten zu lassen. In diesem Fall ist der Spielteilnehmer berechtigt, sich von dem Vertrag zu lösen.

§ 16 Anwendbares Recht

Auf den Spielvermittlungsvertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

WIDERRUFSRECHT

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, e-mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Der Widerruf ist zu richten an die folgende Adresse, und zwar per Brief, e-mail oder Fax:

...

Gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer ...

...

D-...

Telefon (+49) ...

Fax (+49) ...

Email info@....de

Eingetragen im Handelsregister Amtsgericht ...

Umsatzsteuer ID-Nummer: ...

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (entgangene Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht bezüglich der Dienstleistung erlischt vorzeitig, wenn die ... GmbH mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben. Zu Gunsten des Nutzers wird von einem Erhalt dieser Belehrung dann ausgegangen, wenn dem Nutzer dieser Text zusammen mit der die Vertragsannahme erklärenden Email des Betreibers übermittelt worden ist.

Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin 3/5 und die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) 2/5 als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsklägerin 3/5 selbst und 2/5 die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 3) bis 5) trägt die Verfügungsklägerin.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin führt für den Veranstalter ... auf dem Gebiet des Landes Hessen Sportwetten (...) und Lotterien (..., ...) durch.

Die Beklagte zu 1) ist ein gewerblicher Spielvermittler, sie bietet die Vermittlung von Spielverträgen auf dem Gebiet des Lotteriewesens an. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Inhaber der Domain ....de. Ihr Spielvermittlungsangebot vertreibt die Verfügungsbeklagte zu 1) bundesweit über die Internetpräsenz ....de.

Über den Einzelhandel, u. a. die Tankstelle der Verfügungsbeklagten zu 3) in ..., vertreibt die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre Produkte. In ihrem Geschäftsbetrieb in ..., ... hat die Verfügungsbeklagte zu 3) Selbstbedienungs-Terminals der Verfügungsbeklagten zu 1) aufgestellt, über die sie das Spielvermittlungsangebot der Verfügungsbeklagten zu 1) vertreibt. Von der Beklagten zu 1) hat sich die Beklagte zu 3) eine Internetseite ....de/... einrichten lassen, über die von ihr akquirierte gemeinsame Kunden online an dem Vermittlungsangebot der Verfügungsbeklagten zu 1) teilnehmen können.

Die Verfügungsbeklagten zu 4) und 5) sind die Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 3).

Die Verfügungsbeklagte zu 1) bewirbt die von ihr vermittelten Lotterieprodukte auf der Internetpräsenz www.....de mit einem 5-Euro-Bonus für die erstmalige Teilnahme (Wir schenken jedem neuen Kunden 5 Euro Bonus für das erste Lottospiel).

Im Schaufenster an der Eingangstür des Tankstellengebäudes in ... wirbt die Verfügungsbeklagten zu 1) nicht nur mit dem 5-Euro-Bonus, sondern auch mit folgenden Angaben:

"Was würden Sie mit 1 Mio. Euro LOTTO-Gewinn machen€"

Wegen der Einzelheiten wird auf die Werbetafel (Anlage CBH10, Bl. 112) verwiesen.

Beide Werbeplakate (5-Euro-Bonus und "Was würden Sie mit 1 Mio. Euro LOTTO-Gewinn machen€") enthalten keinen Hinweis, dass Personen unter 18 Jahren von der Spielteilnahme ausgeschlossen sind. Auch ein Hinweis auf Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten fehlt.

Die Verfügungsklägerin sieht in der Werbung einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 Abs 1, 2 und § 7 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag). Darüber hinaus € so die Verfügungsklägerin € verstoße der Vertrieb des Spielvermittlungsangebotes über die Internetpräsenz gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i. V. m. § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag. Denn das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet seien verboten. Eine Erlaubnis der zuständigen hessischen Landesbehörde zur Vermittlung von Lotterien im Internet gemäß § 25 Abs. 6 GlüStV liege nicht vor und werde offensichtlich auch nicht erteilt, weil man an dem Glücksspiel der Verfügungsbeklagten auch mittels Zahlung durch Kreditkarten teilnehmen könne (§ 7 Ziff. 1 lit. C AGB der Verfügungsbeklagten zu 1)).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2008 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zu 1) ab und forderte sie auf, bis zum 14. März 2008, 10:00 Uhr eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2008 mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zu 3) ab und forderte sie auf, bis zum 14. März 2008, 10:00 Uhr eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. März 2008 meldete sich für die Verfügungsbeklagten Rechtsanwalt ... mit der Versicherung, von den Verfügungsbeklagten bevollmächtigt worden zu sein. Mit Schreiben vom 12. März 2008 hatte bereits der Vertreter der Verfügungsbeklagten zu 3), Rechtsanwalt ..., ... gegenüber dem Klägervertreter die Vollmacht des Klägervertreters gerügt und die Vorlage der Originalvollmacht verlangt. Mit weiterem Schreiben vom 14. März 2008 an den Klägervertreter monierte Rechtsanwalt ... erneut die bislang nicht vorliegende Vollmacht. Auch in einer Schutzschrift vom 17. März 2008 rügte die Verfügungsbeklagte zu 3), dass bis zum 14. März 2008 keine Vollmacht vorgelegen habe, weshalb keine Veranlassung bestanden habe, auf das Schreiben der vollmachtlosen Vertreter zu reagieren. Am 27. März 2008 ging der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass der einstweiligen Verfügung zusammen mit der Ladung des Gerichts zum Termin am 30. April 2008 bei Rechtsanwalt ... ein. Rechtsanwalt ... meldete sich und teilte mit, dass Anträge im Termin gestellt würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsklägerin wird auf die Antragsschrift vom 19. März 2008 und ihren weiteren Schriftsatz vom 29. April 2008 Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt:

1. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR € ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten € oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs

a) die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen mit der Gewährung eines "5-Euro-Bonus" für die erstmalige Spielteilnahme zu bewerben und/oder bewerben zu lassen

und/oder

b) die Teilnahme an Lotterieveranstaltung zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne unmittelbar auf dem Werbeträger auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und/oder auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und/oder Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen;

insgesamt wie nachstehend wiedergegeben:

"..." Auszug einer Internetseite

2. den Antragsgegnern wird weiterhin aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR € ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten € oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auf dem Gebiet des Landes Hessen zu Zwecken des Wettbewerbs

die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen über das Internet, insbesondere die Internetpräsenz "www.....de", zu vermitteln und/oder vermitteln zu lassen;

wie nachstehend wiedergegeben:

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) beantragen,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten zu 3) bis 5) erkennen die Verfügungsanträge an und beantragen,

die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

Die Verfügungsklägerin beantragt, hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 3) bis 5)

durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden und die Kosten des Verfahrens den Verfügungsbeklagten zu 3) bis 5) aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) halten den Antrag bereits für unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG und darüber hinaus, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie machen geltend, der Verfügungsklägerin sei es verwehrt, Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen, weil es um Ansprüche gehe, die letztlich nur in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren geprüft werden könnten. Obwohl die Verfügungsbeklagte zu 1) € unstreitig € unter dem 6. Februar 2008 einen Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Spielvermittlung im Internet gestellt habe, habe das Land Hessen über diesen Antrag noch nicht entschieden. Trotz der umfassenden Inkenntnissetzung des Landes Hessen durch die Verfügungsbeklagte zu 1) habe es das Land Hessen bislang unterlassen, gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) wegen der Internetvermittlung und/oder bestimmter Werbemaßnahmen im Rahmen seiner ordnungsrechtlichen Befugnisse (§ 9 GlüStV) einzuschreiten. Offensichtlich sei dem Land Hessen bekannt, dass eine ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung sich nur schwer durchsetzen lasse. Die Erfolgsaussichten einer sofort vollziehbaren öffentlichrechtlichen Untersagungsverfügung auf der Grundlage von vermeintlichen Verstößen gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages seien mehr als schlecht, wie bereits aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. April 2008 (4 L 114/08) ersichtlich sei. Mithin sei die Antragsstellung der Verfügungsklägerin von sachfremden Motiven beherrscht und deshalb rechtsmissbräuchlich.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Verfügungsklägerin über das Land Hessen ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe, um ihr Begehren zu realisieren. Statt einer Unterlassungsklage könne die Verfügungsklägerin bzw. das Land Hessen eine Ordnungsverfügung erlassen.

Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Denn der Glücksspielstaatsvertrag, auf den die Verfügungsklägerin ihre Unterlassungsansprüche stütze, sei verfassungswidrig, weil er gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße. Die Zuwiderhandlung gegen eine wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verfassungswidrige Marktverhaltensregelung sei keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3, 4 Nr. 11 UWG. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren habe das Gericht die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Normen zu prüfen.

Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 2) sei unzulässig, weil er zu weit gehe. Für die deutschlandweite Untersagung fehle der Verfügungsklägerin das Rechtsschutzinteresse.

Schließlich mangele es auch an einem Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG greife nicht. Die Verfügungsklägerin habe mehr als 5 Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände die Abmahnung vorgenommen. Kenntnis über das Marktverhalten liege aber bei der Verfügungsklägerin seit mehr als einem Jahr vor, nämlich seit November 2006. Seit dieser Zeit sei der 5-Euro-Anmeldebonus gewährt worden wie auch die Möglichkeit einer Internetbestellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) wird auf ihren Schriftsatz vom 28. April 2008 verwiesen.

Gründe

Der Antrag ist begründet.

Die Verfügungsklägerin kann von den Verfügungsbeklagten verlangen, dass diese sowohl die streitgegenständliche Werbung (Antrag Ziffer 1 a) und b)) als auch die Vermittlung der Teilnahme an Lotterieveranstaltungen über das Internet (Antrag Ziff. 2) unterlässt. Der Anspruch folgt aus den §§ 3, 4 Nr. UWG i. V. m. § 5 Abs. 1, 2 und §§ 7 Abs. 1, 4 Abs. 4 des GlüStV.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Denn die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagten zu 1) und 3) sind Konkurrenten. Sie bieten Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben relevanten Markt an. Bei Absatzwettbewerb ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmern anzunehmen, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen versuchen (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 2 Rn. 59). Sowohl die Klägerin als auch die Verfügungsbeklagten zu 1) sind auch dem Markt für die Teilnahme an Gewinnspielen staatlich genehmigter Lotterien tätig und stehen deshalb in Wettbewerb. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Lotterieveranstalter und gewerblichem Spielevermittler bejaht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2007, Anlage CBH 18).

Gemäß § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Marktteilnehmer sind neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind (§ 2 Nr. 2 UWG).

Die Vorschriften der §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, § 7 und § 4 Abs. 4 GlüStV sind Marktverhaltensregelungen. Sie dienen dem Schutz der Spieler und Spielinteressenten vor Glücksspielsucht. Ziele des Staatsvertrages sind gemäß § 1 das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (Ziffer 1), das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern (Ziffer 2), den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten (Ziffer 3), und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abzuwehren (Ziffer 4). Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verlangen von den Anbietern öffentlicher Glücksspiele die Einhaltung der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages.

§ 5 Abs. 1 lautet wie folgt:

"Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken."

Gemäß Absatz 2 des § 5 darf Werbung für öffentliches Glücksspiel nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere darf Werbung nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. Die Werbung mit dem 5-Euro-Bonus und der fehlende Hinweis auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger bzw. auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr begründet einen Verstoß gegen §§ 5, 7 des GlüStV. Das Verbot des gezielten Aufforderns, Anreizens oder Ermunterns zur Teilnahme am Glücksspiel wird durch die Gewährung des 5-Euro-Bonus verletzt. Derartige verkaufsfördernde Maßnahmen sind unzulässig. Die beiden Werbeplakate enthalten auch nicht einen deutlichen Hinweis auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und entsprechende Hilfsmöglichkeiten. Dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen derartige Hinweis enthalten sind, ist nicht ausreichend. Der Hinweis hat nämlich in untermittelbarem Zusammenhang mit dem Angebot zu erfolgen. Beide Plakate enthalten einen derartigen Hinweis nicht. Die Werbung der Verfügungsbeklagten zu 1) hebt nur den 5-Euro-Bonus und die besondere Gewinnwahrscheinlichkeit hervor. Die Unausgewogenheit der Anzeige, die sich aus der einseitigen Hervorhebung der Möglichkeit eines besonders hohen Gewinnes ergibt, bewirkt einen gesteigerten Anreiz für die durch die Werbung angesprochenen Personen, an der Lotterie teilzunehmen.

Der Vertrieb des Spielvermittlungsangebots über die Internetpräsenz verstößt gegen § 4 Abs. 4 des GlüStV. Danach ist das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gemäß § 25 Abs. 6 des Gesetzes können die Länder befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben, wenn keine Versagensgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und die im § 25 Abs. 6 Ziff. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegen. Eine derartige Erlaubnis hat die Verfügungsbeklagte zu 1) zwar mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2008 (Anlage E1, Bl. 292 - 307) beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport beantragt. Unstreitig hat das Land noch keine Entscheidung getroffen, d. h. eine Erlaubnis wurde der Verfügungsbeklagten zu 1) bislang nicht erteilt. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten verstößt mithin gegen die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages. Ob die Regelungen dieses Gesetzes mit Art. 12 GG und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes und den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben übereinstimmen, müssen die Verwaltungsgerichte letztlich entscheiden. Die Kammer geht im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV aus. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01) entschieden, dass das staatliche Wettmonopol in seiner Ausgestaltung bis zum 31. Dezember 2007 einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG darstellt. Durch das Inkrafttreten des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland am 1. Januar 2008 hat sich aber die Rechtslage gegenüber der verfassungsgerichtlichen Entscheidung in wesentlichen Punkten geändert. Das Gesetz enthält entsprechend der Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neue Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht. Nach Auffassung der Kammer bestehen nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Neuregelung des staatlichen Wettmonopols erneut gegen deutsches Verfassungsrecht und auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 43 und 49 EG-Vertrag) verstoßen könnte.

Der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, §§ 5, 7, 4 Abs. 4 GlüStV ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich im Sinne des § 3 UWG zu beeinträchtigen. Die Anträge der Verfügungsklägerin zu Ziffer 1) und 2) sind deshalb begründet.

Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches auch nicht missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Wenn die Geltendmachung des Anspruchs unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, ist die Klage unzulässig. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es müssen mithin überwiegend sachfremde und nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen geht es der Verfügungsklägerin nicht um den Ersatz von Aufwendungen, zum anderen ist die zivilrechtliche Unterlassungsklage nicht unzulässig, um wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin durchzusetzen. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches durch die Klägerin als Mitbewerberin auf dem Markt für Lotterie- und Glücksspiele ist nicht allein deshalb missbräuchlich, weil gleichzeitig das Land Hessen als Träger der Gefahrenabwehr die Möglichkeit hat, wegen desselben Sachverhaltes ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen die Verfügungsbeklagten als Mitbewerber zu ergreifen. Nach Auffassung der Kammer ist hier eine strikte Differenzierung geboten. Die Klägerin ist eine private Gesellschaft, sie ist nicht in der Lage, im Rahmen der Gefahrabwehr in Ausübung hoheitlicher Befugnisse zu handeln. Derartige Maßnahmen obliegen dem Land Hessen. Andererseits besteht € wie oben ausgeführt € ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, was die Klägerin berechtigt, mit der Unterlassungsklage wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Es bestehen mithin unterschiedliche Zuständigkeiten unterschiedlicher Rechtsträger. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb die zivilrechtliche Unterlassungsklage rechtsmissbräuchlich und unzulässig sein sollte.

Es liegt auch ein Verfügungsgrund, nämlich Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) der Sache für die Verfügungsklägerin vor. Grundsätzlich muss der Antragsteller die Dringlichkeit darlegen und glaubhaft machen. Jedoch begründet § 12 II UWG eine widerlegliche tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit (BGH GRUR 2000, 151). Die Vermutung der Dringlichkeit kann allerdings durch ein Verhalten des Antragstellers widerlegt werden, dem zu entnehmen ist, dass er die Angelegenheit selbst nicht als dringend ansieht. Aus der eidesstattlichen Versicherung des ... (Bezirksleiter bei der Klägerin) vom 12. März 2008 folgt, dass die Verfügungsklägerin erstmals am 12. März 2008 von der Werbung mit dem 5-Euro-Bonus und den Werbeplakaten Kenntnis erlangt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Justiziar der Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht, er habe erstmals am 26. Februar 2008 Kenntnis von der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten erlangt. Nach der Rechtssprechung ist die Dringlichkeitsvermutung als widerlegt anzusehen, wenn ein Verfügungskläger länger als 6 Wochen ab Erlangung der Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß und vom Verletzer zuwartet, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Verfügungsklägerin hat aber am 12. März 2008 abgemahnt und bereits am 19. März 2008 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht eingereicht.

Soweit die Verfügungsbeklagten eine frühere Kenntnis der Verfügungsklägerin behauptet, ist er für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung darlegungspflichtig und muss auch entsprechendes glaubhaft machen. Das ist nicht geschehen. Vielmehr ist es eine reine Vermutung der Verfügungsbeklagten, dass die Verfügungsklägerin Kenntnis von der Internetpräsenz der Verfügungsbeklagten hat. Erst ab dem 1. Januar 2008 trat der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft, sodass es nicht darauf ankommt, welche Kenntnis die Verfügungsklägerin im Jahre 2006 hatte.

Nach alledem ist das Vorbringen der Verfügungsbeklagten nicht geeignet, die Dringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Sichere Kenntnis hatte die Verfügungsklägerin von dem Internetglücksspiel der Verfügungsbeklagten erst am 26. Februar 2008 erlangt. Alsbald darauf hat sie die Verfügungsbeklagten abgemahnt und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung eingereicht.

Die Verfügungsbeklagten zu 3) bis 5) haben den Klageanspruch anerkannt, sodass sie auf Antrag der Verfügungsklägerin durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 93 ZPO.

Es liegt ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten zu 3) bis 5) vor, sodass gemäß § 93 ZPO dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen. Die Verfügungsklägerin hat die Beklagte zu 3) nicht wirksam abgemahnt. Denn es fehlte an der Vorlage der Vollmacht durch die Verfügungsklägerin, was die Verfügungsbeklagte zu 3) von Anfang an moniert hat. Die Nachteile, die dem Gläubiger drohen, wenn er auf die Abmahnung verzichtet, liegen darin begründet, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle der gerichtlichen Geltendmachung den Klageanspruch sofort anerkennt, so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage bzw. zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben (§ 93 ZPO). Die Folge ist, dass zwar zugunsten der Verfügungsklägerin das Anerkenntnisurteil zu erlassen war, der Verfügungsklägerin aber gleichwohl die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren. Denn die Verfügungsbeklagte zu 3) hat den Anspruch sofort anerkannt. Auch in der Schutzschrift vom 17. März 2008 hat sie noch auf die fehlende Vollmacht hingewiesen. Sie hatte deshalb keine Veranlassung, auf das Schreiben vollmachtloser Vertreter zu reagieren. Nach Erhalt der Antragsschrift und der Ladung zum Termin hat Rechtsanwalt ... für die Verfügungsbeklagte zu 3) angekündigt, er werde Anträge im Termin stellen. Zu diesem Zeitpunkt musste die Verfügungsbeklagte zu 3) den Antrag auch noch nicht anerkennen, denn das ist nur notwendig bei einem schriftlichen Vorverfahren, was aber hier nicht vorliegt. In der mündlichen Verhandlung haben die Verfügungsbeklagten zu 3) sofort den Anspruch anerkannt, sodass gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten der Verfügungsklägerin aufzuerlegen waren.






LG Kassel:
Urteil v. 30.04.2008
Az: 11 O 4057/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/12479b09f34a/LG-Kassel_Urteil_vom_30-April-2008_Az_11-O-4057-08




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