Landgericht Köln:
Urteil vom 2. Mai 2012
Aktenzeichen: 26 O 351/11

(LG Köln: Urteil v. 02.05.2012, Az.: 26 O 351/11)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie nachstehend wiedergegeben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel

„… und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben ist.“

zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Gründe

T A T B E S T A N D:

Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG eingetragen ist, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Die Beklagte veranstaltet Flusskreuzfahrten und verwendet in diesem Zusammenhang die streitgegenständliche Klausel.

Die streitgegenständliche Regelung in Ziff. 2.2. der Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (im Folgenden: ARB) lautet:

„2. BEZAHLUNG

(…)

2.2. Sofern in der Buchungsbestätigung keine anderen Zahlungsfristen genannt sind, wird nach Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) so fort die Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises zahlungsfällig und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben ist. (…)

Mit Schreiben vom 06.10.2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel unter Fristsetzung bis zum 19.10.2011 auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2011 ab.

Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständliche Klausel in Ziff. 2.2. ARB sei wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers gegenüber den gesetzlichen Regelungen gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Reisepreis werde nach § 646 BGB erst mit Beendigung der Reise fällig. Hiervon und von dem Zugum-Zug-Leistungsprinzip in § 320 BGB werde zulasten des Verbrauchers unangemessen abgewichen. In dem 3-Monats-Zeitraum vor Reiseantritt könne auf Seiten des Verbrauchers oder der Beklagten Vieles passieren, weshalb die Reise im Ergebnis nicht stattfinde bzw. nicht wahrgenommen werde und der Verbraucher daher nicht den (vollen) Reisepreis zahlen müsse. Der Verbraucher verliere durch die angegriffene Vorauszahlungsregelung das Druckmittel des § 320 BGB und wäre auf die ggf. klageweise Rückforderung des gezahlten Reisepreises angewiesen. Hieran würden auch die von der Beklagten angeführten Frühbucherrabatte für mehr als 90 Tage vor Reisebeginn buchende Kunden nichts zu ändern vermögen, u. a. da Frühbucher der Beklagten bereits eine besonders gute Dispositionsmöglichkeit gäben und die streitgegenständliche Klausel keine Einschränkung auf „Frühbucherrabatte“ enthalte. Das Insolvenzrisiko verbleibe trotz Aushändigung des Sicherungsscheines insoweit beim Verbraucher, als von der Regelung in § 651 k BGB z. B. keine Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung des Reisepreises im Fall eines Reiserücktritts erfasst würden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern wie aus Anlage 1 ersichtlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich die Klausel

„… und die Restzahlung ist so zu leisten, dass sie uns 90 Tage vor Reisebeginn gutgeschrieben ist.“

zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klausel zu berufen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Gefüge der vertraglichen Regelungen in Ziff. 2.1., 2.7. und 8.2. ARB stelle einen angemessenen Ausgleich der berechtigten Interessen der Vertragsparteien dar. Nach diesen Regelungen erhalte der Reisende mit der Buchungsbestätigung den Sicherungsschein und nach Erbringung der vollständigen Restzahlung sämtliche Reiseunterlagen (Ziff. 2.1. und 2.7); im Hinblick auf Ziff. 8.2 ARB werde die Restzahlung erst und nur dann fällig, wenn die Reise nicht mehr einseitig von der Beklagten abgesagt werden könne. Mit der Vorleistung werde dem Reisenden daher keinerlei Risiko aufgebürdet. Die von dem Kläger angeführte Leitentscheidung des BGH (NJW 1987, S. 1931 ff.) sei durch § 651 k BGB überholt. Mit der Aushändigung des Sicherungsscheins werde der Verbraucher umfassend vor dem Risiko einer Insolvenz der Beklagten geschützt, da die Insolvenzabsicherung des § 651 k BGB jeden Fall einer Nichterstattung des gezahlten Reisepreises durch den Reiseveranstalter erfasse. § 651 k BGB sei nach einer unlängst ergangenen Entscheidung des BGH richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sämtliche Fälle erfasst würden, in denen eine vertraglich geschuldete Erstattung des Reisepreises an der Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens scheitere. Zudem sei zu beachten, dass für eine mehr als drei Monate vor Reisebeginn erfolgende Buchung besondere Tarife in Gestalt eines Frühbucherrabatts gälten, welcher im Jahr 2011 20 % betragen habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

Die Klage ist begründet.

Dem gemäß §§ 3, 4 UKlaG klagebefugten und aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu.

Die Klausel in Ziff. 2.2 ARB ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten wegen unangemessener Benachteiligung der Reisekunden gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Wird durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Vorleistungspflicht begründet, ist nicht § 309 Nr. 2 a) BGB, sondern § 307 BGB Grundlage der Inhaltskontrolle (BGH NJW 2006, S. 3134; NJW 2010, S. 1449). Es ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die Vorleistungsklausel hingenommen werden kann, weil der Reiseveranstalter ein berechtigtes Interesse am Erhalt des vollen Reisepreises vor Reisebeginn hat (BGH NJW 1987, S. 1931, 1933). Die Nachteile für den Reisenden müssen durch ausgleichende Maßnahmen zu seinen Gunsten erleichtert werden, wenn den berechtigten Interessen der Reiseveranstalter letztlich der Vorzug gegeben werden soll (BGH, a.a.O., S. 1933). Die Begründung einer Vorleistungspflicht des Reisekunden in AGB, welche über eine mit Vertragsschluss zu entrichtende, verhältnismäßig geringe Anzahlung (BGH NJW 2006, S. 3134: 20 %) hinausgeht, ist grundsätzlich nur bei Hingabe hinreichender Sicherheiten vertretbar (BGH NJW 1987, S. 1931, 1934 f.). Auch müssen sich Rücktritts- und Fälligkeitsfristen in derartigen Fällen entsprechen, wenn den Geboten von Treu und Glauben genügt werden soll (BGH, a.a.O., S. 1935).

Die durch die Leitentscheidung des BGH (NJW 1987, S. 1931 ff.) aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer verklausulierten Vorleistungspflicht in Höhe des gesamten Reisepreises sind trotz Einführung des § 651 k BGB unter Berücksichtigung der weiteren Umstände vorliegend nicht erfüllt. Die Statuierung einer Pflicht des Reisekunden, wonach dieser den gesamten Reisepreis bis 90 Tage vor Reisebeginn vorauszuzahlen hat, stellt eine erhebliche und auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beklagten nicht hinnehmbare Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters dar. Ob und ab konkret welchem Zeitpunkt eine Vorauszahlungspflicht des Reisekunden weniger als 90 Tage vor Reisebeginn wirksam verklausuliert werden kann, bedarf keiner Entscheidung.

Zwar ist im Rahmen der Gesamtabwägung maßgeblich auf das Risiko einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters (BGH, a.a.O., S. 1934) abzustellen. Dieses Risiko ist entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beklagten nach Einführung des § 651 k BGB und insbesondere wegen der - hier bereits frühzeitig mit der Buchungsbestätigung erfolgenden - Aushändigung des Sicherungsscheins entfallen. Nach der beklagtenseits zitierten höchstrichterlichen Entscheidung des BGH vom 02.11.2011 (Az. X ZR 43/11) ist § 651 k BGB zudem richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Reisende auch für den Fall der Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts und Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, der infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens den gezahlten Reisepreis nicht erstattet, abzusichern ist. Dies führt - jedenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung - zu einer umfassenden Geltung des bzw. Absicherung durch § 651 k BGB.

Auch beruft sich die Beklagte in berechtigter Weise auf die Klausel in Ziff. 8.2. ARB. Nach Ziff. 8.2. ARB kann die Beklagte unter weiteren dort genannten Voraussetzungen bei Nichterreichen der in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl bis 100 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Diese Regelung ist in die nach höchstrichterlicher Vorgabe anzustellende Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, da sich Rücktritts- und Fälligkeitsfristen nach Treu und Glauben entsprechen müssen (s. o.; vgl. auch BGH NJW 2006, S. 3134, 3135). Dem wird vorliegend Rechnung getragen, indem vor Fälligwerden der Restzahlung (90 Tage vor Reisebeginn) die einseitige Absagemöglichkeit durch die Beklagte (100 Tage vor Reisebeginn) entfällt. In diesem Zusammenhang ist eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg zu erwähnen, wonach die Pflicht zur vollständigen Zahlung des Reisepreises vor Reisebeginn jedenfalls nicht für einen Zeitpunkt vereinbart werden kann, zu dem noch eine Absagemöglichkeit für den Reiseveranstalter besteht (LG Hamburg NJW-RR 2008, S. 439).

Auch der letztgenannte Umstand vermag der streitgegenständlichen Klausel jedoch nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen. Denn jedenfalls die Begründung einer Vorleistungspflicht des Reisekunden bis zu einem derart frühen Zeitpunkt wie vorliegend 90 Tagen bzw. 3 Monaten vor Reisebeginn ist nicht gerechtfertigt.

Nach der gesetzlichen Vorschrift in § 646 BGB ist der Reisepreis erst mit Beendigung des Reisepreises fällig, so dass die Beklagte als Reiseveranstalterin grundsätzlich vorleistungspflichtig ist (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 71. Aufl. 2012, § 651 a Rn. 6). Dem stehen zwar berechtigte - von der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich anerkannte - Interessen der Beklagten entgegen, u. a. das Interesse, die ihrerseits zum Teil in erheblichem Umfang erbrachten Vorleistungen durch Zahlungen der Reisenden zu refinanzieren (vgl. BGH NJW 1987, S. 1931, 1933). Hinreichende Gründe dafür, dass ein berechtigtes Interesse am Erhalt des gesamten Reisepreises gerade bis zum Zeitpunkt von 90 Tagen vor Reiseantritt besteht, sind nach dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht ersichtlich.

Wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat, zeigt die Höhe der Stornopauschalen in Ziff. 5 ARB zu den verschiedenen dort angegebenen Zeitpunkten, dass 90 Tage vor Reisebeginn nicht von einem in Höhe des gesamten Reisepreises bestehenden Sicherungsbedürfnis der Beklagten ausgegangen werden kann. Bei einem Rücktritt des Reisenden bis zum 45. Tag vor Reiseantritt stehen der Beklagten bedingungsgemäß (lediglich) 20 % des Reisepreises zu, so dass eine Vorauszahlung des gesamten Reisepreises weitere 45 Tage vorher zu einer unangemessenen Übersicherung der Beklagten jedenfalls im Zeitraum 90. bis 45. Tag vor Reisebeginn führt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass entsprechend dem Vortrag des Klägers die vorzeitige Zahlung des gesamten Reisepreises zu einer Liquiditätseinbuße des Reisekunden führt und das Erfordernis einer Rückforderung des Reisepreises geeignet ist, den Reisekunden von einem Rücktritt Abstand nehmen zu lassen. Die konkrete Handhabung der Beklagten und insbesondere der von ihr vorgetragene Umstand einer im Falle des Rücktritts unverzüglich erfolgenden Reisepreiserstattung sind im Rahmen der bei der AGB-Kontrolle vorzunehmenden generalisierenden Betrachtung ohne Belang.

Überdies hält die Beklagte entgegen ihrer Auffassung mit den Flusskreuzfahrten kein spezielles, über „normale“ Pauschalreiseangebote in besonderer Weise hinausgehendes Angebot vor. Soweit die Beklagte beispielsweise das begrenzte Kontingent an Außenkabinen anführt, ist darauf hinzuweisen, dass auch Hotels in aller Regel über eine begrenzte Anzahl an Zimmern mit Meerblick verfügen. Ausflugspakete als ergänzende Reiseleistungen sowie die Koordination der An- und Abreise stellen nach Auffassung der Kammer Leistungen dar, die auch im Rahmen „normaler“ Pauschalreisen üblich sind. Eine in besonderem Maße gesteigerte Planungssicherheit erfordern diese nicht.

Soweit die Beklagte sich auf die von ihr - im Jahr 2011 in Höhe von 20 % - angebotenen Frühbucherrabatte beruft, vermag auch dies eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Zwar ist im Hinblick auf derartige den Reisenden begünstigende Rabatte zu berücksichtigen, dass der BGH die im Vergleich zur Vorauszahlung nachteiligen Auswirkungen einer nachträglichen Einziehung des Reisepreises auf dessen Höhe ausdrücklich angesprochen hat (vgl. BGH a.a.O., S. 1933), so dass dies bei einer - wie hier - positiven Auswirkung der Vorauszahlung auf die Reisepreishöhe ebenso gelten könnte. Jedoch handelt es sich bei der Preisgestaltung im Allgemeinen und der Gewährung von Frühbucherrabatten im Besonderen um einseitige Umstände aus der Sphäre der Beklagten, welche von wirtschaftlichen Faktoren und insbesondere deren jeweiliger wirtschaftlicher Situation abhängig sind. Ein (bedingungsgemäßer) Anspruch des Reisekunden auf die Gewährung eines Frühbucherrabatts bei einer frühzeitigen Buchung länger als 90 Tage vor Reisebeginn besteht nicht.

Auch der Inhalt des nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 13.04.2012 vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG zudem Anspruch auf Ersatz der mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Abmahnkosten. Ein Erstattungsanspruch besteht, soweit die vorgerichtliche Abmahnung berechtigt ist. Dies ist vorliegend wegen der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel nach §§ 307 ff. BGB der Fall.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 2.500,00 EUR






LG Köln:
Urteil v. 02.05.2012
Az: 26 O 351/11


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