Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Dezember 2008
Aktenzeichen: 32 O 68/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 15.12.2008, Az.: 32 O 68/08)

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger als Aktionäre der beklagten Aktiengesellschaft wenden sich gegen Beschlüsse der Hauptversammlung vom 00.00.0000.

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist die Beteiligung an Unternehmen jedweder Art, die ihren Sitz vornehmlich innerhalb der Grenzen des ehemaligen Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe haben, der An- und Verkauf von Wertpapieren einschließlich der Teilnahme an Börsentermin- und Differenzgeschäften. Die Beklagte ist nicht börsennotiert. Ihre Aktien werden an verschiedenen deutschen Börsen im Freiverkehr gehandelt.

Der Vorstand der Beklagten lud die Aktionäre mit einer am 00.00.0000 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung zur Hauptversammlung vom 00.00.0000 ein. Wegen der Einzelheiten der Einladung wird auf die zu den Akten gereichte Anlage K 1 (Blatt 12 ff. GA) Bezug genommen. Auf der Hauptversammlung wurden die Kläger durch Rechtsanwalt U vertreten. In vorliegendem Rechtsstreit wenden sich die Klägerin zu 1) gegen eine Vielzahl von auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse, der Kläger zu 2) gegen den Beschluss zum Tagesordnungspunkt 6).

Die Hauptversammlung wurde seinerzeit von dem Vorstandsmitglied T2 geleitet. Der frühere Vorstand T1 hatte nämlich am Tage vor der Hauptversammlung sein Amt als Vorstand niedergelegt und war aufgrund Bestellung durch den Aufsichtsrat am selben Tage von T2 ersetzt worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben beide Kläger die Klage gegen die U AG, vertreten durch den Vorstand T1 sowie vertreten durch den Aufsichtsrat - der namentlich benannt worden ist - erhoben. Die jeweils am 23. Juni 2001 per Fax eingegangenen Klagen wurden, nachdem die Originale und die beglaubigten Abschriften zur Zustellung eingegangen waren, wie im angegebenen Klagerubrum herausgegeben. Die Zustellung der Klägerin zu 1 (S) ist nicht etwa an den Vorstand T2 gerichtet gewesen, sondern an den Vorstand T1 und an einen Angestellten übergeben worden. Die Zustellung des Klägers A an die Aktiengesellschaft ist unzustellbar zurückgekommen, weil der Empfänger bzw. Mitarbeiter während der Zustellung nicht angetroffen worden sei. Die Zustellung an drei Aufsichtsratsmitglieder war nur teilweise erfolgreich. Nur an das Aufsichtsratsmitglied M konnte unter seiner Privatanschrift in J zugestellt werden. Die übrigen Aufsichtsratsmitglieder waren nur mit einer Geschäftsanschrift (T3) angegeben. Die Zustellungen sind zurückgekommen mit dem Vermerk "Empfänger unter der Arbeitsplatzanschrift nicht anzutreffen.". Die Zustellung der Klagen des Klägers zu 2 (A) an den Vorstand unter der Adresse der U AG ist unzustellbar zurückgekommen mit dem Vermerk: "Empfänger bzw. Mitarbeiter während Zustellung nicht angetroffen." Da sich inzwischen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten direkt beim Gericht bestellt hatten, sind ihnen die Klagen am 29. September 2008 zugestellt worden.

Die Klägerin zu 1 macht geltend:

In der Einladung zur Hauptversammlung sei eine unzulässige Angabe hinsichtlich der Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten gemacht worden, wenn es dort heiße:

"Aktionäre, welche die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Für die Vollmachterteilung ist die Schriftform erforderlich und genügend. Die Eintrittskarten zur Hauptversammlung werden Formulare zur Vollmachtserteilung enthalten."

Es liege eine unrechtmäßige Beeinträchtigung der Aktionärsrechte vor, da nicht stets eine schriftliche Form der Vollmacht erforderlich sei.

Überdies habe die Beklagte in der Einladung mitgeteilt, dass sie für die Aktionäre ein Stimmrechtsvertreter zur Verfügung stellen werde. Das sei jedoch nicht geschehen.

Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates sei fehlerhaft, da der Aufsichtsrat einen mangelhaften Bericht über das Geschäftsjahr 2006 vorgelegt habe. Er berichte nicht über seine Tätigkeit in dem Geschäftsjahr. Im übrigen enthalte der Bericht Allgemeinplätze. Außerdem verweise er auf das Jahr 2007, was nicht Gegenstand des Berichtes gewesen sei.

Auch der Beschluss zum Tagesordnungspunkt 6, zur Schaffung eines genehmigten Kapitals leide darüber hinaus an weiteren Mängeln. Es werde Bezug genommen auf einen Beschluss zum Tagesordnungspunkt 13 der Hauptversammlung vom 21. Februar 2006, wonach mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital um bis zu 240.000,-- Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Aktien zu erhöhen aufgehoben werden soll. Eine solche Beschlussfassung vom 21. Februar 2007 gebe es indes nicht.

Überdies nehme die Einladung auf einen schriftlichen Bericht Bezug und gebe den wesentlichen Inhalt bekannt. Die Aktionäre hätten erwarten können, dass in der Hauptversammlung der schriftliche Bericht vorgelegen habe. Im Übrigen sei der wiedergegebene wesentliche Inhalt des Berichtes oberflächlich.

Dieselben Anfechtungsgründe gelten auch für den Tagesordnungspunkt 10 der Hauptversammlung.

Der Kläger zu 2 ficht den Tagesordnungspunkt 6 ebenfalls mit der Begründung an, dass Stimmrechtsvertretung falsch mitgeteilt worden sei. Schließlich sei entgegen der Ankündigung kein Stimmrechtsvertreter anwesend gewesen. Letztlich sei auch Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Beschlusses gegeben, weil die Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2006 entgegen der Satzung nicht innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres abgehalten worden sei.

Die Klägerin zu 1 beantragt:

1. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 00.00.0000 zum Tagesordnungspunkt 2 "Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2006" wird für nichtig erklärt.

2. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 00.00.0000 zum Tagesordnungspunkt 3 "Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006" wird für nichtig erklärt.

3. Der Beschluss der ordentlichen Hauptverhandlung der Beklagten vom 00.00.0000 zum Tagesordnungspunkt 4 "Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006" wird für nichtig erklärt.

4. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 00.00.0000 zum Tagesordnungspunkt 6 "Beschlussfassung über die Aufhebung und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Änderung von Ziffer 4.4 der Satzung" wird für nichtig erklärt.

5. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 02. Juni 2008 zum Tagesordnungspunkt 7 "Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals und Aufhebung von Ziffer 4.5 der Satzung" wird für nichtig erklärt.

6. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 00.00.0000 zum Tagesordnungspunkt 8 "Beschlussfassung über die Neufassung des Ausschlusses der Einzelverbriefung der Aktien, Satzungsänderung" wird für nichtig erklärt.

7. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 00.00.0000 zum Tagesordnungspunkt 9 "Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien" wird für nichtig erklärt.

8. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 00.00.0000 zum Tagesordnungspunkt 10 "Beschlussfassung zur Veräußerung eigener Aktien in anderer Weise als durch Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse" wird für nichtig erklärt.

9. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die in den Hauptanträgen benannten Beschlüsse nichtig sind.

Der Kläger zu 2 (A) beantragt:

Der Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 00.00.0000 zu Tagesordnungspunkt 6, mit die Hauptversammlung der Aufhebung und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und Änderung von Ziffer 4.4 der Satzung zugestimmt hat, wird für nichtig erklärt.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Beschluß nichtig ist.

Äußerst hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Beschluß zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der Beklagten vom 00.00.0000 unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht fehlerhafte Zustellung im Hinblick darauf geltend, dass die Klagen noch an die Beklagte, vertreten durch den Vorstand T1, gerichtet worden seien. Der spätere Zugang ändere nichts an einer verspäteten Klagezustellung.

Überdies hätten die Kläger nicht vor der Abstimmung zu allen angefochtenen Tagesordnungspunkten Widerspruch eingelegt, so nicht zu Tagesordnungspunkten 7 und 8.

Die materiellrechtlichen Einwendungen träfen nicht zu. Es habe eine Stimmrechtsvertretung durch Herrn N von der V GmbH gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist schon nicht ordnungsgemäß erhoben worden:

Nach §§ 253 ZPO, 246 AktG sind Klagen der vorliegenden Art der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand und dem Aufsichtsrat, zuzustellen. Das bedeutet, dass jeweils die richtigen Personen benannt werden müssen. Nur dann liegt eine ordnungsgemäße Zustellung vor. Ohne eine ordnungsgemäße Klageerhebung in der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG liegt keine ordnungsgemäße Anfechtungsklage vor (vgl. Hüffer, AktG, § 246 Rdnrn. 23, 32). Die Zustellung an den Aufsichtsratsvorsitzenden allein reicht ebenso wenig aus wie die spätere Zustellung an die Prozessbevollmächtigten. Von einer demnächstigen Zustellung im Sinne des § 167 ZPO kann nicht mehr ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass der Vorstand T2 am 26.8.2008 von einer Klage erfahren hat, reicht für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht aus. Als die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klageschriften erhielten, war die Klagefrist längst abgelaufen.

II.

Im Übrigen sind die Klagen im übrigen auch nicht begründet:

1.)

Soweit sich die Klägerin zu 1 gegen die Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten 7 und 8 wendet, kann nicht festgestellt werden, dass Widerspruch erhoben worden ist. Insoweit fehlt es an ihrer Anfechtungsbefugnis.

Aber auch hierauf kommt es letztlich nicht an, da - wie nachfolgend auszuführen ist - die Anfechtungsgründe in der Sache nicht zutreffen.

2.)

Die von der Beklagten gewählte Belehrung über die Stimmrechtsvollmacht ist kein Grund, die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse festzustellen oder diese für nichtig oder unwirksam zu erklären:

Zu den von §§ 121 und 123 AktG umfassenden Sachverhalten, die die Nichtigkeit von Beschlüssen nach sich ziehen können, gehören nicht die Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten. Bei den Angaben zur Stimmrechtsausübung handelt es sich nicht um eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG.

3)

Die Darstellung der Kläger zur Stimmrechtsvertretung ist durch die Beklagte subsantiiert bestritten worden. Danach haben die Kläger Einzelheiten nicht mehr vorgetragen, insbesondere keinen Beweis dafür angetreten, dass tatsächlich keine Stimmrechtsvertretung vorgelegen habe. Im Übrigen ist nicht dargelegt oder sonst feststellbar, dass das Fehlen eines Stimmrechtsvertreters irgendeinen Einfluss auf die angegriffenen Beschlüsse gehabt hätte.

4)

Soweit die Kläger die Klägerin zu 1 die Berichterstattung des Aufsichtsrates beanstandet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist nachvollziehbar, dass der Aufsichtsrat nach der Berichterstattung durch den Vorstand sich zunächst einmal mit allgemeinen Ausführungen begnügen kann. Der Hinweis auf das Jahr 2007 macht den Bericht nicht fehlerhaft oder so wenig nachvollziehbar, dass daraus ein durchschnittlicher Aktionär Bedenken gegen die Handlungen oder die Geeignetheit des Aufsichtsrates ableiten könnte.

5)

Der Tagesordnungspunkt 6 ist - wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt - ausreichend dargestellt worden, so dass weder eine Nichtigkeit noch eine Anfechtbarkeit dieses Beschlusses gegeben ist. Auf die schon der wiedergegebene wesentliche Inhalt reicht aus, so dass es auf den nach Darstellung der Beklagten vorliegenden Bericht im einzelnen nicht mehr ankam. Letztlich hätte es an den Klägern gelegen, nach dem vollständigen Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 zu fragen.

6)

Dasselbe gilt für den Bericht zu Tagesordnungspunkt 10.

III.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen sind (§§ 91, 100 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 108 ZPO.






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